VG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2021 - 3 E 3618/21
Fundstelle
openJur 2021, 26659
  • Rkr:

Standesamtliche Trauungen stellen keine private Zusammenkunft und keinen ähnlichen sozialen Kontakt i.S.v. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Gericht legt den (wörtlichen) Antrag der Antragstellerin

"Standesamtliche Trauung mit mehr als zehn ‚geimpften‘ Teilnehmern"

vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen, wonach die Hochzeitsgesellschaft von bis zu 30 Personen auch vor und nach der Trauung gemeinsam feiere und bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl vollständig geimpfte Personen unberücksichtigt bleiben sollten, sowie dem daraus erkennbar werdenden Rechtsschutzziel gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Teilnahme von mehr als der durch § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV definierten Anzahl von höchstens zehn Personen an der standesamtlichen Trauung der Antragstellerin im Standesamt des Bezirksamtes Altona am XXX sanktionsfrei zu dulden, wenn diese durch das Landesrecht vorgenommene Begrenzung der Personenzahl ausschließlich durch die Teilnahme von vollständig geimpften Personen i.S.v. § 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) überschritten wird.

II.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen sanktionsfreien Duldung eines bestimmten Verhaltens: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13 ff.). Die in Rede stehende Bestimmung des § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV wird außerdem am Tag der geplanten standesamtlichen Trauung der Antragstellerin voraussichtlich in unveränderter Fassung in Kraft sein (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV).

2. Der Antrag ist indes nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, mithin des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris, Rn. 35).

Diese strengen Anforderungen gelten auch im vorliegenden Verfahren, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen sanktionsfreien Duldung einer Teilnahme von mehr als zehn Personen an der für den XXX geplanten standesamtlichen Trauung aufgrund der befristeten Geltung von § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV bis zum 25. September 2021 (§ 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV) sowie vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit sich mit der Durchführung der standesamtlichen Trauung erledigen wird, eine endgültige Vorwegnahme einer - bisher noch nicht anhängig gemachten - Hauptsache bewirken würde. Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Sie hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV gilt das im öffentlichen Raum grundsätzlich bestehende Abstandsgebot (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV) nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV) bei Zusammenkünften mit u.a. den Angehörigen weiterer Haushalte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV), sofern an der Zusammenkunft nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. Hieraus ergibt sich auch für die standesamtliche Trauung der Antragstellerin eine Beschränkung der Personenzahl auf zehn, sofern nicht alle anwesenden Personen i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV aus demselben Haushalt stammen sollten. Dies hat die Antragstellerin indes weder vorgetragen noch substantiiert glaubhaft gemacht.

b) Von dieser Beschränkung ist im Hinblick auf die Teilnahme vollständig geimpfter Personen an der standesamtlichen Trauung der Antragstellerin keine Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehen. Sowohl § 4 Abs. 2 SchAusnahmV als auch § 8 Abs. 2 SchAusnahmV sehen lediglich für private Zusammenkünfte bzw. ähnliche soziale Kontakte dahingehende Ausnahmen vor, dass u.a. geimpfte Personen nicht als weitere Personen gelten (§ 4 Abs. 2 SchAusnahmV) bzw. bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV). Diese Bestimmungen sind auf standesamtliche Trauungen indes nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um private Zusammenkünfte bzw. ähnliche soziale Kontakte im Sinne der vorgenannten Bestimmungen handelt.

Der Begriff der privaten Zusammenkunft im hier zu betrachtenden infektionsschutzrechtlichen Sinne findet seinen Ursprung in § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG. In der Begründung zum Entwurf dieser Norm (BT-Drs. 19/28444, S. 11) wird der Begriff der privaten Zusammenkunft negativ abgegrenzt:

"Eine Zusammenkunft ist nicht privat im Sinne der Vorschrift, soweit sie vorrangig einem Zweck jenseits eines privaten Kontexts dient; so liegt bspw. keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitskampfes, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Tätigkeiten, behördlicher Termine usw. dienen."

Diese Wertung ist auf die Definition einer privaten Zusammenkunft i.S.v. § 4 sowie § 8 SchAusnahmV zu übertragen. Der (Bundes-) Verordnungsgeber hat sich bei der Normierung des Begriffs der privaten Zusammenkunft ausdrücklich an dem Begriff der privaten Zusammenkunft i.S.v. § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG orientiert (vgl. BR-Drs. 347/21, S. 14, 16). Dementsprechend kann die standesamtliche Trauung und die Teilnahme hieran nach Auffassung des Gerichts - anders als die rein privaten Teile der Hochzeitsfeierlichkeiten - nicht als private Zusammenkunft eingeordnet werden.

Es handelt sich bei einer Eheschließung zwar nicht um einen staatlichen Hoheitsakt, da die Ehe durch die von den Eheschließenden vor dem Standesbeamten abzugebenden (vertraglichen) Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, geschlossen wird (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1310, Rn. 3). Aufgrund der Tatsache, dass die standesamtliche Trauung nicht nur im Gebäude des Standesamtes stattfindet, sondern gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zwingend die Anwesenheit des Standesbeamten und daher eine unabdingbare staatliche Mitwirkung voraussetzt, stellt sie jedoch einen behördlichen Termin dar, welcher - auch nach den Vorstellungen des (Bundes-) Verordnungsgebers - gerade nicht als private Zusammenkunft anzusehen ist, für die eine Ausnahme nach § 4 oder § 8 SchAusnahmV bestehen soll. Diese Einordnung ist nach Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund überzeugend, als bei rein privaten Zusammenkünften - etwa auch privaten Hochzeitsfeierlichkeiten - es den hieran mitwirkenden Personen freisteht, selbst über ihre Teilnahme zu entscheiden. Dies gilt sowohl für Gäste, die selbst darüber entscheiden können, ob sie eine Einladung annehmen, als auch für z.B. Restaurantbetreiber etc., die selbst die Entscheidung treffen, ob sie für eine Zusammenkunft von mehr als zehn Personen Räumlichkeiten oder Dienstleistungen anbieten wollen, wenn diese Zahl lediglich durch vollständig geimpfte Personen überschritten wird. Bei behördlichen Terminen, etwa auch standesamtlichen Trauungen, dürfte dies für die hieran auf staatlicher Seite mitwirkende Person, die hierbei ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen hat, nicht, jedenfalls nicht in gleichem Maße, gelten. Gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB darf insbesondere der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen, gerade nicht verweigern.

Vor diesem Hintergrund ist eine standesamtliche Trauung auch nicht als ähnlicher sozialer Kontakt i.S.v. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV einzuordnen. Die ausdrückliche Erstreckung der darin normierten Ausnahme auf "ähnliche" soziale Kontakte zeigt, dass solche Kontakte in hohem Maße mit privaten Zusammenkünften vergleichbar sein müssen, um ebenfalls unter die Ausnahmevorschrift zu fallen. Je stärker sie hingegen mit solchen Kontaktanlässen vergleichbar sind, die der (Bundes-) Verordnungsgeber nicht als private Zusammenkunft ansieht, desto weniger sind sie auch als "ähnlicher" sozialer Kontakt einzuordnen. Eine standesamtliche Trauung ist dabei nicht in hohem Maße mit einer rein privaten Zusammenkunft vergleichbar. Zwar werden auch einer standesamtlichen Trauung im Wesentlichen Menschen beiwohnen, die eine gewisse private Verbundenheit - etwa familiärer oder freundschaftlicher Natur - zueinander oder jedenfalls zum Brautpaar aufweisen. Anders als bei rein privaten Zusammenkünften steht aber nicht das soziale Miteinander im Vordergrund, sondern die Durchführung der Trauung unter Mitwirkung des Standesbeamten, der sich dieser - wie ausgeführt - gerade nicht entziehen kann, was die Vergleichbarkeit mit einer rein privaten Zusammenkunft bzw. eine "Ähnlichkeit" mit dieser aufheben dürfte. Dies deckt sich mit den Ausführungen zur Begründung des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV, in welcher als ähnliche soziale Kontakte beispielhaft Zusammenkünfte in stationären Pflegeeinrichtungen oder Beerdigungen genannt werden (vgl. BR-Drs. 347/21, S. 16), mithin ebenfalls solche Zusammenkünfte, bei denen die Mitwirkung Dritter, insbesondere von Amtspersonen, die ihre Mitwirkung auch nicht verweigern können, jedenfalls nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Auf dasselbe Ergebnis lässt auch die Eingrenzung auf "soziale" Kontakte in § 8 Abs. 2 SchAusnahmV schließen. Auch soziale Kontakte dürften dem Wortsinn nach gerade solche sein, an denen Menschen ausschließlich aus eigener Entscheidung teilnehmen oder mitwirken, nicht aber weil sie dienstlich hierzu verpflichtet sind, wie es etwa der Standesbeamte zur Mitwirkung an einer Eheschließung ist. Es wäre vor diesem Hintergrund sinnwidrig, eine standesamtliche Trauung, die einen behördlichen Termin darstellt, den der (Bundes-) Verordnungsgeber gerade nicht gemäß § 8 SchAusnahmV als private Zusammenkunft von einer Ausnahme erfassen wollte, durch eine erweiterte Auslegung des Begriffs der "ähnlichen sozialen Kontakte" doch in den Kreis der von der Ausnahmevorschrift erfassten Zusammenkünfte einzubeziehen.

Das hamburgische Landesrecht enthält im Hinblick auf das Abstandsgebot bzw. im Hinblick auf die Teilnahme an standesamtlichen Trauungen auch keine Ausnahmen für getestete Personen, so dass auch eine Ausnahme nach § 7 SchAusnahmV ausscheidet.

c) Schließlich besteht nach Auffassung des Gerichts auch kein durchgreifender Anlass, an der Vereinbarkeit des durch § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV normierten Abstandsgebots, aus welchem sich für standesamtliche Trauungen eine Höchstbegrenzung von zehn Personen (abgesehen von Fällen der Teilnahme ausschließlich von Mitgliedern desselben Haushaltes) ergibt, ohne dass vollständig geimpfte Personen unberücksichtigt blieben, mit höherrangigem Recht zu zweifeln.

Das Abstandsgebot dient dem legitimen Zweck, die nach wie vor bestehende SARS-CoV-2-Pandemie einzudämmen und die Bevölkerung auch weiterhin vor einer starken Verbreitung des Virus zu schützen. Es ist hierzu auch geeignet, da der Hauptinfektionsweg beim SARS-CoV-2-Virus die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel über Tröpfchen oder Aerosole, die u.a. beim Atmen, Husten oder Sprechen entstehen, darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2020, 5 Bs 86/20, juris, Rn. 18; Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 27). Dabei liegt auf der Hand, dass das Infektionsrisiko steigt, je mehr Personen sich - wie bei der von der Antragstellerin beabsichtigten standesamtlichen Trauung - in einem geschlossenen Raum aufhalten. Hierbei ist - ebenso wie bei der Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit der durch § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV normierten Begrenzung der Personenzahl - zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 23).

Es ist nach dem Ergebnis der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber diesen hier überschritten hätte, indem er für standesamtliche Trauungen keine Nicht-Berücksichtigung vollständig geimpfter Personen normiert hat. In einer Gefahrenlage wie der aktuellen Pandemie muss der Verordnungsgeber die Situation fortlaufend beobachten und evaluieren, um entscheiden zu können, ob Lockerungen im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Positionen zugelassen werden können und in welchen Bereichen und in welchem Umfang. Dabei hat er darauf abzustellen, inwieweit Infektionsschutz gewährleistet werden kann, zudem aber auch den Rang der betroffenen Schutzgüter sowie finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Folgen in den Blick zu nehmen, ebenso die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die Betroffenen und nicht zuletzt auch die öffentlichen Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 39). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber sich auf Bundes- wie auf Landesebene (vgl. § 28c Satz 3 IfSG, § 11 SchAusnahmV) dazu entschlossen hat, zwar für private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen vorzusehen, nicht aber für behördliche Termine wie standesamtliche Trauungen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei behördlichen Terminen nicht jeder Person freisteht, selbst über ihre Mitwirkung zu entscheiden, und eine Infektion eines an einem Termin mitwirkenden Amtsträgers nicht nur eine gesundheitliche Gefahr für diesen bedeutet, sondern auch das Risiko einer Weitergabe des Virus durch ihn, sowohl an andere Personen, die in der Behörde einen Termin wahrnehmen, als auch an andere Amtsträger, was die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Behörde herabsetzen kann.

Das Vorbringen der Antragstellerin, die Hochzeitsgesellschaft werde u.a. auch vor der standesamtlichen Trauung gemeinsam feiern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Reduktion der Teilnehmer an einem behördlichen Termin auf bis zu zehn Personen dürfte dennoch geeignet und erforderlich sein, das Infektionsrisiko insbesondere für anwesende Behördenmitarbeiter zu senken. Zwar lassen wissenschaftliche Erkenntnisse darauf schließen, dass bei vollständig geimpften Personen das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert ist. Gleichzeitig muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit dem SARS-CoV-2-Virus trotz Impfung positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden (vgl. Informationen des Robert-Koch-Instituts "Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html, zuletzt abgerufen am 8.9.2021). Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Verordnungsgeber nicht schon jetzt bei jedweder Zusammenkunft geimpfte Personen unberücksichtigt lässt, sondern er sich auch insoweit zu einer schrittweisen Lockerung entschlossen hat, die behördliche Termine wie standesamtliche Trauungen vorläufig noch von Ausnahmen ausschließt, bis ggf. weitere wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich einer potenziellen Infektiösität vollständig geimpfter Personen vorliegen. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Antragstellerin auch weder benannt noch substantiiert glaubhaft gemacht.

d) Im Ergebnis ist der mit der Begrenzung der Teilnehmerzahl verbundene Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin nach alledem hinzunehmen und stellt sich auch vor dem Hintergrund als vergleichsweise milde dar, als auch außerhalb von Pandemiezeiten eine Begrenzung der Anzahl an Personen, die einer standesamtlichen Trauung beiwohnen können, üblich ist - etwa aufgrund begrenzter räumlicher Kapazitäten sowie zur Wahrung der Würde des Moments - und es der Antragstellerin auch bei einer Begrenzung auf zehn Personen möglich sein dürfte, diejenigen Personen an der standesamtlichen Trauung teilnehmen zu lassen, die ihr besonders wichtig sind. Eine Beschränkung der Personenzahl einer früheren oder späteren privaten Feier ist mit der von der Antragstellerin allein angegriffenen Personenzahlbegrenzung außerdem nicht verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von einer Reduktion entsprechend den Empfehlungen nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht, da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (s.o.).