AG Gießen, Beschluss vom 02.07.2020 - 248 F 2055/18 UEUK
Fundstelle
openJur 2021, 26616
  • Rkr:

Für die Annahme einer - unzumutbaren - überobligatorischen Tätigkeit ist es nicht ausreichend, wenn die Berufsausübung und die Kinderbetreuung einen Zeitaufwand von 8 Stunden täglich überschreiten.

Verweigert einer der Ehegatten die Einwilligung in den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt, kann diese Zustimmung ggfs. vor dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Die Antragsstellerin hat insoweit weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass sie die Zusammenveranlagung ihrerseits beantragt hat oder aber die erforderlichen Schritte unternommen hat. Sich im hiesigen Verfahren sodann darauf zu berufen, der Antragsgegner habe keine gemeinsame Veranlagung vorgenommen, erscheint unbillig. Es handelt sich insoweit nicht um eine einseitige Entscheidung des Antragsgegners, sondern die Antragstellerin wäre vielmehr ebenso in der Pflicht gewesen, eine etwaige gemeinsame Veranlagung zu fördern.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Unterhalt nach Quoten. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von der Antragstellerin im Rahmen der Auseinandersetzung der Beteiligten entstandenen Verfahrenskosten würde damit gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Gießen vom 22.11.2019, Az. 248 F 470/19 und des Teil-Anerkenntnis-Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 04.07.2019, Az. 248 F 2055/18 und des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 15.08.2019, Az. 248 F 2055/18, verpflichtet,

a. an die Antragstellerin einen Trennungsunterhaltsrückstand für die Monate August 2018 bis Mai 2020 in Höhe von insgesamt 14.416,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.05.2020 zu zahlen;

b. an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 717,00 €, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen;

c. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen rückständigen Kindesunterhalt für die Monate August 2018 bis Mai 2020 in Höhe von insgesamt 2.023,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.05.2020 zu zahlen;

d. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen;

e. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen rückständigen Kindesunterhalt für die Monate August 2018 bis Mai 2020 in Höhe von insgesamt 1.519,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.05.2020 zu zahlen;

f. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Sonderbedarf für beide Kinder in Höhe von 72,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 54% und der Antragsgegner 46% zu tragen.

V. Der Verfahrenswert wird auf 86.566,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar 2018.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit dem 04.11.2005 verheiratete Eheleute. Die Trennung erfolgte spätestens am 23.01.2018, wobei die Beteiligten noch bis zum Auszug der Antragstellerin Ende Juli 2018 gemeinsam innerhalb der Ehewohnung, jedoch mit räumlicher Trennung lebten. Es gab in diesem Zeitraum ein gemeinsames Konto der Beteiligten, worauf auch das Kindergeld bis Juli 2018 floss. Im Februar 2018 wurde der Antragsgegner durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Auskunftserteilung aufgefordert. Seit dem 27.09.2018 ist beim hiesigen Amtsgericht das Scheidungsverfahren unter dem Az. 248 F 1735/18 S anhängig, der Scheidungsantrag wurde am 14.11.2018 zugestellt. Aus der Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder A und B hervorgegangen.

Die gemeinsamen Kinder lebten nach dem Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsamen Ehewohnung Ende Juli 2018 und bei Anhängigkeit des hiesigen Verfahrens im Haushalt der Antragstellerin. Am 09.09.2019 wechselte A in den Haushalt des Antragsgegners, am 18.11.2019 wechselte A wieder in den Haushalt der Antragstellerin. Bis zum 13.07.2018 ging das Kindergeld auf das gemeinsame Konto der Beteiligten. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 erhielt der Antragsgegner das Kindergeld für A, im Übrigen die Antragstellerin während des streitgegenständlichen Zeitraums das Kindergeld für die beiden Kinder und erhält es auch weiterhin.

Seit dem Auszug der Antragstellerin bewohnt der Antragsgegner die gemeinsame Ehewohnung. Diese steht zu ¾ im Eigentum des Antragsgegners und zu ¼ im Eigentum der Antragstellerin. Der Wohnwert des Antragsgegners ist mit 1.150 € zu bemessen.

Während der Ehe haben die Beteiligten gemeinsam zur Finanzierung ihres Eigenheims einen Kredit bei der Bank H aufgenommen, der jedenfalls bei Trennung noch mit einer Restschuld in Höhe von 40.480,75 € bestand. Für einen anderen gemeinsamen Kredit zahlte der Antragsgegner bis einschließlich Mai 2018 eine monatliche Rate in Höhe von 1.270 € an die Bank H sowie 110 € an die Bausparkasse.

Während der Ehe und vor der Trennung der Beteiligten schaffte sich der Antragsgegner eine Ducati an. Zu diesem Zwecke nahm er einen Kredit auf. Darüber hinaus gingen während der Ehe monatliche Raten von 200€ von dem gemeinsamen Konto auf das Konto des Vaters des Antragsgegners ab. Bereits während der Ehe gingen Zahlungen für eine Zahnzusatzversicherung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 19,05 € vom gemeinsamen Konto ab. Weiter zahlte der Antragsgegner bereits während der Ehe Beträge für eine Krankenzusatzversicherung. Der Antragsgegner betreibt weiter eine monatliche Altersvorsorge, wobei diese direkt von seinem Arbeitgeber abgeführt wird. Diese Altersversorgung bestand schon während der Ehe.

Die Antragstellerin zahlt monatlich eine Zusatzkrankenversicherung von 13,67 €, eine Unfallversicherung von 7,39 €, eine Rechtsschutzversicherung von 18,93 € und eine Privathaftpflichtversicherung von 6,99 €. Die Antragstellerin zahlt ab September 2018 monatlich 125 € an Altersvorsorge (Riestervertrag bei der K). Für die von der Antragstellerin angemietete Wohnung zahlt diese eine monatliche Warmmiete in Höhe von 1.110 €.

Die Antragstellerin arbeitet zu 70%. Sie erzielte im Jahr 2018 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.902,69 € und im Jahr 2019 von 2.334,61 €. Der Antragstellerin entstehen monatliche Fahrtkosten in Höhe von 429 €, weiterhin zahlt sie eine Parkhausplatzmiete in Höhe von 50 € monatlich.

Im Jahr 2019 hat die Antragstellerin pro Kind jeweils 10 € für eine Feuerwehrfahrt gezahlt sowie für Kind A 66 € für eine Konfirmationsfreizeit. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.07.2019 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner insoweit zur Zahlung auf (Bl. 653 Rs. d.A.).

In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhaltszahlungen wie folgt erbracht:Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

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Zwischen den Beteiligten waren im Jahr 2019 Verfahren die Kinder betreffend mit den Az. 248 F 1842/19 EASO und 248 F 1843/19 EAHK anhängig. Bezüglich des Inhalts wird Bezug genommen auf die jeweiligen Aktenbände.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.03.2019 machte die Antragstellerin beim Amtsgericht Gießen gegenüber dem Antragsgegner Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche im Wege der einstweiligen Anordnung geltend. Das Verfahren trägt das Az. 248 F 470/19 EAUEUK. Mit Beschluss vom 22.11.2019 sprach das Amtsgericht der Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung die Unterhaltsansprüche teilweise zu. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird vollumfänglich Bezug genommen auf den Beschluss (Bl. 695 d.A. 248 F 470/19 EAUEUK).

Die Antragstellerin behauptet, die Trennung sei am 23.01.2018 erfolgt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe bereits seit Februar 2018 rückständiger Unterhalt zu, wobei sie für Februar 2018 bis Juli 2018 anerkennt, noch wegen der Hausfinanzierung durch den Antragsgegner Naturalunterhalt in Höhe von 395 € erhalten zu haben. Hierzu behauptet sie, sie hätte seit Januar 2018 alle Lebenshaltungskosten der Kinder alleine bestritten von einem eigenen Konto. Sie ist ferner der Ansicht, ihre Tätigkeit von 70% sei bereits überobligatorisch, weshalb ihr nur ein Einkommen für eine 50% - Stelle anzurechnen wäre. Sie behauptet insoweit, dass Sie aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, insbesondere von A, nicht in Vollzeit arbeiten gehen könne.

Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, bei der Berechnung ihres Einkommens seien Raten für Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die anderen Unterhaltsverfahren anzurechnen. Weiter wären die Zahlungen für die Unfallversicherung, die Rechtsschutzversicherung und die Privathaftpflichtversicherung. Auch die von ihr geleisteten Darlehensrate für das Kraftfahrzeug sowie die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer monatlich in Abzug zu bringen. Schließlich seien auch Wohnkosten für die von ihr angemietete Wohnung in Höhe von 680 € abzuziehen, da dies trennungsbedingten Mehrbedarf darstelle. Sie behauptet hierzu, der Mietzins liege im unteren Mittelwert, weshalb es sich nicht um eine Luxuswohnung handle.

Ferner behauptet die Antragstellerin, ihr seien vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 € entstanden, die sie bereits beglichen habe.

Hinsichtlich des Vorbringens des Antragsgegners ist die Antragstellerin der Ansicht, die Beiträge für die Zahnzusatzversicherung wären nicht abzugsfähig. Auch der Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung sei unnötig und unterhaltsrechtlich nicht erheblich. Auch wären die Raten für das Ducati-Darlehen, soweit diese überhaupt geleistet würden, nicht abzugsfähig, da der Antragsgegner bereits 2 andere Motorräder habe. Sofern der Kredit bei dem Bruder des Antragsgegners bestehen würde, wären jedenfalls die Raten in Höhe von 500 € monatlich zu hoch und damit nicht unterhaltsrechtlich relevant. Darüber hinaus sei die Rate nur zu ¼ abziehbar, da der Antragsgegner zu ¾ Eigentümer der finanzierten Ehewohnung ist. Bzgl. des von dem Antragsgegner behaupteten Darlehens, welches er bei seinem Vater aufgenommen haben will, behauptet sie, die Gelder seien eine Schenkung gewesen. Schließlich könne der Antragsgegner die Steuernachzahlung für das Jahr 2018 - sofern diese überhaupt bestehe - nicht geltend machen, da der Antragsgegner gegen die Steuerersparnispflicht verstoßen hätte, indem er sich nicht mit der Antragstellerin gemeinsam veranlagt habe. Bezüglich der Behauptung des Antragsgegners, er habe bis einschließlich November 2018 die Rate bei der Bank H in Höhe von 1.270 € monatlich bedient behauptet die Antragstellerin, die Zahlungen seien seit Juni 2018 eingestellt worden, da die Vertragsdauer zum 31.05.2018 geendet habe. Auch die Rate an die Bausparkasse würde seitdem nicht mehr gezahlt werden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, neben dem Aufstockungsunterhalt stehe ihr auch seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zu.

Sie vertritt weiter die Ansicht, ihr stehe ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung der von ihr zu tragenden Prozesskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gießen mit dem Az. 248 F 470/19 EAUEUK in Höhe von mindestens 74%, mithin 1.695,15€, zu. Ferner stehe ihr ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung der von ihr zu tragenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gießen mit dem Az. 248 F 1842/19 EASO in Höhe von mindestens 74%, mithin 414,88 € zu. Überdies habe die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten für die Verfahren vor dem Amtsgericht Gießen mit den Az. 248 F 1842/19 EASO und 248 F 1843/19 EAHK in Höhe von mindestens 47%, mithin 561,39 €. Bzgl. der konkreten Ausführungen wird im Übrigen Bezug genommen auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.2.2020, Bl. 642 ff. [647-648].

Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, ihr stehe für A ein Anspruch auf Unterhaltszahlung für Sonderbedarf in Höhe von 239,24 € und für B in Höhe von 304,88 € zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von der Antragstellerin vorgelegte Tabelle (Bl. 647 d.A.) sowie das Vorbringen der Antragstellerin auf Bl. 803 d.A.

Die Antragstellerin hat zunächst mit der Antragsschrift vom 07.11.2018 beantragt, mit vorläufiger Vollstreckbarkeit und unter Auflegung der Rechtsstreitkosten auf den Antragsgegner zu beschließen,

1. dass der Antragsgegner an die Antragstellerin

a. (für die Antragstellerin) Unterhaltsrückstände in Höhe von 7.573,00 Euro nebst 5%Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2018 und 16,74 Euro rückständige Zinsen sowie ab 01.12.2018 monatlich im Voraus 1.374,00 Euro Unterhalt zu zahlen hat,

b. für das Kind A Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.599,57 Euro nebst 5%Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2018 und 8,19 Euro rückständige Zinsen sowie ab 01.12.2018 monatlich im Voraus 160% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 651,00 Euro Unterhalt zu zahlen hat,

und

c. für das Kind B Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.517,43 Euro nebst 5%Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2018 und 6,30 Euro rückständige Zinsen sowie ab 01.12.2018 monatlich im Voraus 160% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 542,00 Euro, Unterhalt zu zahlen hat.

2. dass der Antragsgegner an die Antragstellerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.965,88 Euro nebst 5%PUntken Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat.

Der Antragsgegner hat im Rahmen der Anhörung zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragstellerin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.12.2018 die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts ab Januar 2019 anerkannt.

Die Antragstellerin hat in der Folge mehrfach ihre Anträge geändert bzw. erweitert. Bzgl. sämtlicher konkreter Anträge wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Schriftsätze des Antragstellervertreters vom 07.11.2018 (Bl. 1 ff.), vom 30.11.2018 (Bl. 27 ff.), vom 31.01.2019 (Bl. 91 ff.), vom 22.05.2019 (Bl. 569 ff.), vom 05.06.2019 (Bl. 491 ff.), vom 05.11.2019 (Bl. 610 ff.), vom 20.02.2020 (Bl. 642 ff.), und vom 19.05.2020 (Bl. 772 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2019 (Bl. 610 ff.).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.04.2019 hat der Antragsgegner sodann die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts ab Dezember 2018 für beide Kinder anerkannt.

Am 04.07.2019 erließ das Gericht einen Teilbeschluss aufgrund eines Anerkenntnisses entsprechend des erklärten Anerkenntnisses des Antragsgegners vom 16.04.2019, berichtigt durch Beschluss vom 15.08.2019. Bezüglich des Inhalts wird vollumfänglich Bezug genommen auf Bl. 511 ff. d.A.

Die Antragstellerin beantragt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,

1. Den Antragsgegner unter Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Gießen vom 22.11.2019, Az. 248 F 470/19 und des Teil-Anerkenntnis-Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 04.07.2019, Az. 248 F 2055/18 und des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 15.08.2019, Az. 248 F 2055/18, kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Antragstellerin

a. (für die Antragstellerin) Unterhaltsrückstände in Höhe von 33.625,00 € nebst 5%Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.05.2020 und 1.400,88 € rückständige Zinsen sowie ab 01.06.2020 monatlich im Voraus 1.766,00 € Unterhalt zu zahlen

b. Für das Kind A Unterhaltsrückstände in Höhe von 7.019,40 € nebst 5%Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 und 323,60 € rückständige Zinsen sowie ab 01.06.2020 monatlich im Voraus 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit einen Zahlbetrag von 694 € Unterhalt zu zahlen

c. Für das Kind B Unterhaltsrückstände in Höhe von 4.858,10 € nebst 5%Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 und 252,11 € rückständige Zinsen sowie ab 01.06.2020 monatlich im Voraus 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 694 € Unterhalt zu zahlen.

2. Den Antragsgegner kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Antragstellerin für A, für Sonderbedarf 239,24 € und für B, für Sonderbedarf 304,88 €, nebst 5%Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 747,62 € seit dem 13.08.2019 zu zahlen.

3. den Antragsgegner kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Antragstellerin für diese selbst Unterhalt in Höhe von 1.695,15 € nebst 5%Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

4. Den Antragsgegner kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 414,88 € nebst 5%Punkten Zinsen über dem Basiszins seit 01.02.2020 zu zahlen.

5. Den Antragsgegner kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Antragstellerin 561,39 € nebst 5%Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.01.2020 zu zahlen.

6. Den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.965,88 Euro nebst 5%PUntken Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

Die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, die Trennung der Beteiligten sei bereits im Mai 2017 erfolgt. Er ist der Ansicht, bis zum Auszug der Antragstellerin habe keine Barunterhaltsverpflichtung seinerseits bestanden. Hierzu behauptet er, er habe bis zu dem Auszug der Antragstellerin alle Kosten der Immobilie getragen und die Kosten für die Kinder seien über das gemeinschaftliche Konto abgewickelt worden.

Er behauptet ferner, er verfüge über ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von 4.319,41 €. Außerdem wolle sein Arbeitgeber rückwirkend für 2018 die Steuerklasse IV abrechnen, weshalb es zu einer erheblichen Steuernachzahlung kommen werde. Er behauptet weiter, die einfache Fahrtstrecke von Wohnort zu seiner Arbeitsstelle betrage 61 km und ist der Ansicht, hierfür sei ein Betrag in Höhe von 671 € abzusetzen. Er behauptet, er arbeite auch mal im Homeoffice, durchschnittlich etwa 2 Werktage im Monat. Er ist zudem der Ansicht, dass sowohl die auf den Gehaltsnachweisen ersichtlichen Kasinoabrechnungsbeträge als auch die AVmG - Kürzung sowie das Sterbegeld und das Jubiläumsgeld vollständig einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus behauptet der Antragsgegner, er habe in dem Jahr 2020 eine Steuernachzahlung in Höhe von 3.926,23 € für das Jahr 2018 an das Finanzamt zu leisten. Er behauptet ferner, die Antragstellerin habe hinsichtlich einer gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2018 nicht mitgewirkt. Er ist insoweit auch der Ansicht, dass eine gemeinsame Veranlagung für 2018 unzulässig gewesen sei, da die Trennung bereits in 2017 erfolgt sei.

Er behauptet weiter, er zahle monatlich 19,05 € für die Zahnzusatzversicherung und bediene durchgehend den Kredit für die Ducati in monatlichen Raten in Höhe von 360 €. Darüber hinaus habe er bis einschließlich November 2018 die monatliche Rate für das gemeinsame Darlehen bei der Bank H in Höhe von 1.271 € und bis einschließlich Februar 2019 die monatliche Rate in Höhe von 110,00 € an die Bausparkasse gezahlt. Weiter habe er bei seinem Vater ein Privatdarlehen in Höhe von insgesamt 44.400 € aufgenommen, wovon im Mai 2020 noch 24.300 € offen gewesen wären. Er behauptet ferner, er habe bei seinem Bruder einen Privatkredit in Höhe von 40.480,75 € aufgenommen und hiermit den gemeinschaftlichen Kredit der Beteiligten bei der Bank H mit der damals - insoweit unstreitig noch offenen Restschuld von 40.480,75 € - abgelöst. Er verweist insoweit auf einen Darlehensvertrag, bzgl. dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird auf Bl. 251 f. d.A. Er behauptet weiter, ohne Ablösung des Darlehens wären Darlehensraten in Höhe von 560 € angefallen. Er behauptet ferner, er zahle den Kredit seines Bruders seit Februar 2019 in monatlichen Raten zu 500 € an diesen zurück. Er ist der Ansicht, die Eigentumsquote der Beteiligten an der Immobilie sei hinsichtlich der Darlehensverpflichtungen irrelevant.

Der Antragsgegner behauptet ferner, er habe von seinem Vater in der Zeit von 2004 bis 2018 diverse Darlehen erhalten mit einer Gesamtsumme von 44.400 €, dieses zahle er neben bereits geleisteten Einmalzahlungen von insgesamt 3.200 € seit April 2013 in monatlichen Raten zu 200 € an seinen Vater zurück. Im November und Dezember 2018 habe er darüber hinaus ein Privatdarlehen in Höhe von insgesamt 12.000 € bei seiner Mutter aufgenommen und bediene dieses mit monatlichen Raten in Höhe von 200 €. Hierzu behauptet er, die Darlehensaufnahme sei erforderlich gewesen, um trennungsbedingte Mehrkosten, Anwaltsgebühren und Lebenshaltungskosten decken zu können.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die von ihm gezahlte Grundsteuer in Höhe von 18,97 € sei von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Auch seien der von dem Arbeitgeber abgeführte Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sowie die Kasinoabrechnung abzugsfähig. Er ist weiter der Ansicht, seiner Frau sei das fiktive Einkommen einer Vollzeitstelle zuzurechnen. Er behauptet hierzu, die Kinder würden keine Betreuung benötigen, die die Antragstellerin von der vollen Erwerbstätigkeit abhalten würde. Ferner ist er der Ansicht, neben den Fahrtkosten der Antragstellerin sei nicht noch die Parkplatzmiete abzugsfähig. Auch wäre die Altersvorsorge der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, da eine erst nach Ablauf des Trennungsjahres begründete Rentenversicherung irrelevant sei. Ferner wären die Mietkosten nicht abzugsfähig bzw. der Selbstbehalt der Antragstellerin sei nicht zu erhöhen, da die Anmietung der konkreten Wohnung die höchstpersönliche Entscheidung der Antragstellerin gewesen sei.

Der Antragsgegner ist weiter der Ansicht, der Antragstellerin stehe neben dem Elementartrennungsunterhalt kein Altersvorsorgeunterhalt zu, da sie eine zusätzliche Altersvorsorge betreibe und es daneben kein Raum mehr für die Forderung von Altersvorsorgeunterhalt gebe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und D. Hinsichtlich des Ergebnisses wird vollumfänglich Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 (Bl. 809 ff.).

II.

Die Anträge sind teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt aus §1361 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BGB und auf Kindesunterhalt aus § 1601 BGB.

Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Antragstellerin neben einer privaten Altersvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt geltend machen kann, kann diese Frage vorliegend dahinstehen. Der Antragstellerin steht ein solcher Anspruch nicht zu. Die Antragstellerin hat den Altersvorsorgeunterhalt einmalig mit Schriftsatz vom 31.01.2019 (Bl. 91 ff. d. A.) geltend gemacht. Danach erfolgten mehrere Antragsänderungen. Es ist letztlich nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Antragstellerin Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, einen diesbezüglichen konkreten Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Es fehlt damit insoweit sowohl an substantiiertem Vortrag sowie an einem konkreten Antrag.

Die aus dem Tenor ersichtlichen, zuerkannten Unterhaltsrückstände ergeben sich aus einer Berechnung der der Antragstellerin zustehenden Unterhaltsansprüche abzüglich bereits geleisteter Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner. Diese errechnen sich insgesamt aufgrund folgender Erwägungen:

Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2018

Für den geltend gemachten Zeitraum Februar 2018 bis Juli 2018 steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung von Trennungs - oder Kindesunterhalt zu. Insoweit hat die Antragstellerin bereits nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie ihren Lebensbedarf und den der Kinder alleine bestritten hat. Unstreitig haben die Beteiligten in dem o.g. Zeitraum gemeinsam mit den beiden Kindern in einem Haushalt gewohnt und es gab weiterhin ein gemeinsames Konto, über welches jedenfalls Teile der gemeinschaftlichen Kosten abgewickelt wurden und worauf das gemeinsame Kindergeld bis einschließlich Juli 2018 floss. Streitig ist zwischen den Beteiligten jedoch, wer welche Kosten konkret übernommen hat. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihr stehe auch für diesen Zeitraum ein Barunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zu, ist sie darlegungs - und beweisbelastet. Zwar hat sie behauptet, sie habe sämtliche Lebenshaltungskosten der Kinder seit Januar 2018 alleine bestritten von einem dann eigenen Konto, hat jedoch gleichzeitig vorgetragen, sie habe von dem gemeinsamen Konto Beträge für Sonderbedarf der Kinder genommen (vgl. insoweit Bl. 94 f. d.A.). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Lebenshaltungskosten und welche Beträge konkret von dem Konto der Antragstellerin, welche von dem gemeinsamen Konto oder aber von dem Konto des Antragsgegners getragen wurden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner unstreitig die Wohnkosten für die Immobilie getragen hat. Es ist demnach mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin davon auszugehen, dass bis Juli 2018 keine Barunterhaltsansprüche der Antragstellerin - weder bzgl. Trennungsunterhalt noch bzgl. Kindesunterhalt - gegen den Antragsgegner bestehen.

Zeitraum August 2018

Für den Monat August 2018 steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 1.461,00 € und auf Kindesunterhalt für A in Höhe von 613,00 € und für B in Höhe von 510,00 € zu.

Der Unterhaltsberechnung ist insoweit ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Antragsgegners von 6.303,83 € zugrunde zu legen. Den von dem Antragsgegner vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist für das Kalenderjahr 2018 ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 75.645,99 € zu entnehmen, woraus sich heruntergerechnet auf den Monat ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich 6.303,83 € ergibt. Die Behauptung des Antragsgegners, sein Arbeitgeber beabsichtige rückwirkend für 2018 die Steuerklasse zu ändern, ist insoweit unerheblich. Eine solche Änderung - sofern dies überhaupt möglich wäre - wäre lediglich im Rahmen der Steuernachzahlung oder -erstattung relevant, nicht jedoch bei dem zugrunde zu legenden Einkommen.

Hiervon abzusetzen ist der von dem Antragsgegner ausweislich der Gehaltsabrechnungen gezahlte Beitrag für die Kranken - und Pflegeversicherung von - nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses - monatlich 419,27 €. Hierin enthalten ist der entgegen der Auffassung der Antragstellerin absetzbare Betrag für die Zusatzkrankenversicherung des Antragsgegners, da es sich insoweit um eine ehebedingte Verpflichtung handelt. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 (Bl. 812 d.A.) angegeben, die Zusatzkrankenversicherung sei bereits während der Ehe gezahlt worden. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, sodass von der Unstreitigkeit und der damit einhergehenden Ehebedingtheit vorliegend auszugehen war.

Ferner abzusetzen sind Fahrtkosten des Antragsgegners von monatlich 398,28 €. Soweit der Antragsgegner behauptet, er würde täglich 61 km einfache Fahrt zur Arbeitsstätte zurücklegen, ist dies nicht substantiiert dargelegt worden. Nach Eingabe der Ortsdaten bei google maps durch das Gericht beträgt die Fahrtstrecke zwischen Wohnhaus und Arbeitsstelle einfach 51,5 km (insgesamt also 103 km), womit diese Strecke der Berechnung zugrunde zu legen war. Den Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt folgend ist bei einer Vollzeitstelle regelmäßig von 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr auszugehen. Vorliegend sind jedoch nur 196 Werktage in Ansatz zu bringen, da der Antragsgegner an 2 Werktagen im Monat im Homeoffice arbeitet. Hiervon ist das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 überzeugt, insbesondere hat dieser erläutert - was dem Protokoll zwar nicht zu entnehmen ist, jedoch noch in Erinnerung des Gerichts liegt -, er sei dann im Homeoffice, wenn A bei ihm übernachte. Das Gericht hat keine Zweifel, an der Angabe des Antragsgegners zu zweifeln, insbesondere ist die Antragsgegnerin dem auch nicht mehr entgegengetreten. Die Fahrtkosten errechnen sich unter Berücksichtigung der den Leitlinien des OLG Frankfurt folgenden Reduzierung der Pauschale ab 30 km damit wie folgt:

[60 km x 0,30 Cent x 194 Tage / 12 Monate: 294 €] + [43 km x 0,15 Cent x 194 Tage /12 Monate = 104,28 €] = 398,28 €.

Weiterhin abzugsfähig ist ein monatlicher Betrag von 311,13 € für die private Altersvorsorge des Antragsgegners. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die aus den Gehaltsabrechnungen ersichtliche AVmG - Kürzung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Den Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für das Jahr 2018 ist zu entnehmen, dass dieser in 2018 insgesamt 3.733,55 €, mithin durchschnittlich monatlich 311,13 € in die private Altersvorsorge gezahlt hat. Ausweislich der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners für Dezember 2018 (BL. 230 d.A.) betrug das Gesamtjahresbruttoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 2018 111.457,05 €. Den Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt folgend kann der Antragsgegner 4% dieser Summe jährlich für Altersvorsorge aufwenden, mithin einen Betrag von 4.458,282 € jährlich und monatlich 371,52 €. Da die von dem Antragsgegner tatsächlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 311,13 € darunter liegen, sind diese vollständig abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig hingegen sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners die aus den Gehaltsabrechnungen ersichtlichen monatliche Positionen "Sterbegeld" und "Jubiläumsgeld". Es ist durch den Antragsgegner nicht dargelegt worden, wozu diese Gelder verwendet werden. Eine unterhaltsrechtliche Relevanz ist insoweit nicht ersichtlich.

Abzugsfähig ist zugunsten des Antragsgegners weiterhin die von ihm zu zahlenden monatliche Zahnzusatzversicherung in Höhe von 19,05 €. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, diese Kosten wären nicht abzugsfähig, da es sich um Luxusaufwendungen handle, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat die Versicherung unstreitig schon während der Ehezeit begründet und die Beiträge hierfür gezahlt. Hiervon war vorliegend auszugehen, nachdem selbst die Antragstellerin vorgetragen hat, die Zahlungen seien ursprünglich über das gemeinsame Konto abgewickelt worden. Es handelt sich demnach um eine bereits während der Ehe begründete Versicherung, deren Beitragshöhe sich im Rahmen hält. Der Abzug erscheint demnach nicht unbillig. Das Gericht sieht es ausweislich der vorgelegten Umsatzübersichten (Bl. 248 d.A.) auch als erwiesen an, dass der Antragsgegner diese tatsächlich weiterhin zahlt.

Weiterhin abzugsfähig sind die Zahlungen des Antragsgegners an seinen Vater C von monatlich 200 €. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner bei dem Zeugen C während der Ehezeit ein Darlehen von mindestens 28.900 € aufgenommen hat, welches im Mai 2020 noch mit mindestens 8.600 € im Soll stand und von dem Antragsgegner in monatlichen Raten zu 200 € an den Zeugen C zurückgezahlt wird. Insoweit folgt das Gericht der Aussage des Zeugen C. Dieser hat ausgesagt, er habe dem Antragsgegner mehrere Male Darlehen gewährt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er ihm einen Betrag von insgesamt 14.900 € geliehen, da dieser das Geld aufgrund Insolvenz des Bauträgers für den Bau des Hauses gebraucht habe. Weitere 14.000 € habe er seinem Sohn für die Anschaffung eines Motorrads für die Antragstellerin sowie den Kauf eines Hängers geliehen. Es habe sich bei all diesen Zahlungen um Darlehen gehandelt und nicht um Schenkungen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Der Zeuge hat frei und detailreich den Ablauf und die Umstände der Darlehensgewährungen sowie die Modalitäten der Rückzahlung geschildert. Seine Angaben zu der Frage, ob es sich um Darlehen gehandelt habe, konnte er nachvollziehbar untermauern indem er angab, er und seine Frau hätten das geliehene Geld für ihr Alter angespart und dieses würden sie auch benötigen. Seine Angaben stimmen auch mit dem von ihm an den Antragsgegner verfassten Brief (Bl. 818 d.A.) überein. Auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks überzeugt. Er hat ruhig gesprochen, ist sachlich geblieben und hat keinerlei Belastungstendenzen erkennen lassen. Das Aussageverhalten des Zeugen insgesamt gibt keine Veranlassung, seine Glaubwürdigkeit aufgrund der Nähe zu dem Antragsgegner in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge hat weiterhin glaubhaft bestätigt, dass der Antragsgegner ihm bereits insgesamt 3.300 € in Form von Einmalzahlungen zurückerstattet hat und dieser darüber hinaus das Darlehen seit April 2013 in monatlichen Raten zu 200 € zurückzahlt. Insoweit hat auch die Antragstellerin schriftsätzlich eingeräumt, dass bereits während der Ehezeit Raten in Höhe von 200 € von dem gemeinsamen Konto an den Zeugen C abgegangen wären. Damit war vorliegend anzunehmen, dass zum Zeitpunkt Mai 2020 das Darlehen noch mit mindestens 8.600 € (28.900 € abzüglich Einmalzahlungen in Höhe von 3.300 € abzüglich Raten von 200 € x 85 Monate).

Es ist damit insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei den o.g. Darlehen um ehebedingte Darlehen handelt, welche bereits während der Ehe in monatlichen Raten zu 200 € bedient wurden und im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das Darlehen nach wie vor in monatlichen Raten zu 200 € bedient wird. Auch insoweit folgt das Gericht der Aussage des Zeugen C, die darüber hinaus auch durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge (Bl. 723 ff. d.A.) bestätigt wird.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus behauptet hat, der Zeuge C habe ihm im Rahmen der Trennung weitere 15.500 € geliehen und das Darlehen damit aufgestockt, kann dies vorliegend dahinstehen. Zum einen handelt es sich bereits nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht um ehebedingte Darlehen, der Antragsgegner hat insoweit auch nicht hinreichend die Erforderlichkeit der Darlehensaufnahme dargelegt. Zum anderen kommt es hierauf im Rahmen der Entscheidung bzgl. des Trennungsunterhalts auch nicht an, da der Antragsgegner auch ohne dieses zusätzliche Darlehen mindestens weitere 43 Monate Darlehensrückzahlungsraten leisten wird.

Auch die von dem Antragsgegner gezahlten Darlehensraten für die Ducati in Höhe von monatlich 356,73 € waren von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Das Gericht ist aufgrund der Angaben beider Beteiligter zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Aufnahme des Kredits für die Zahlung der Ducati um ein ehebedingtes Darlehen handelt. Insoweit hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren vom 12.03.2019 (hier Bl. 144 ff.) den Vortrag des Antragsgegners bestätigt indem sie angab, die Ducati sei Ende 2016/Anfang 2017 - und damit während der Ehezeit und vor der Trennung der Beteiligten - angeschafft worden. Sie hat weiter angegeben, dass insgesamt 2 Motorräder angeschafft worden seien, eines für sie (wofür der Antragsgegner ein Darlehen bei seinem Vater aufgenommen habe) und das streitgegenständliche für den Antragsgegner. Diese Umstände lassen erkennen, dass offenbar im Einvernehmen beider Beteiligter 2 Motorräder angeschafft wurden, sodass nicht ersichtlich ist, wieso der insoweit begründete Kredit nicht als ehebedingt und abzugsfähig anzusehen sein sollte. Das Gericht ist weiter zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner die Raten während des streitgegenständlichen Zeitraums weiterhin bedient hat und auch weiterhin bedienen wird. Der Antragsgegner hat insoweit Kontoauszüge der Bank G (Bl. 741 ff. d.A.) vorgelegt, aus denen sich monatliche Überweisungen in Höhe von 360,000 € an die Bank H mit der IBAN L ergeben. Weiter hat er Kontoauszüge des besagten Kontos der Bank H vorgelegt (Bl. 748 ff.), auf denen die Zahlungseingänge verzeichnet sind und gleichzeitig die Überweisungen in Höhe von 356,73 € erkennen lassen. Von der Behauptung des Antragsgegners, er bediene den Kredit auch weiterhin bis mindestens Februar 2022, ist das Gericht aufgrund des vorgelegten Tilgungsplans (Bl. 763 d.A.) sowie der persönlichen Anhörung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 (hier Bl. 812 d.A.) überzeugt.

Dem Einkommen des Antragsgegners hinzuzurechnen ist der zwischen den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens unstreitig gestellte Wohnwert des von dem Antragsgegner bewohnten Hauses in Höhe von 1.150 € monatlich.

Von dem Einkommen des Antragsgegners nicht in Abzug zu bringen war die von diesem monatlich zu zahlende Grundsteuer in Höhe von 18,97 €, da diese als übliche Ausgabe vom Selbstbehalt zu leisten ist.

Weiter nicht abzusetzen waren die von dem Antragsgegner behaupteten monatlichen Zahlungen in Höhe von 200 € an seine Mutter. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners handelt es sich insoweit nicht um ehebedingte Darlehen, da diese nach der Trennung der Beteiligten aufgenommen wurden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Erforderlichkeit der Darlehensaufnahme nicht substantiiert dargelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche konkreten Kosten insgesamt angefallen sind und wieso der Antragsgegner diese Kosten nicht von seinen laufenden Einkünften oder etwaig vorhandenem Vermögen bestreiten konnte bzw. kann. Darüber hinaus sind die Anwaltsgebühren aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin nicht abzugsfähig. Das behauptete Darlehen ist damit bereits aus den besagten Gründen nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, weshalb auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Zeugin E, zu unterbleiben hatte.

Soweit der Antragsgegner behauptet hat, er habe bis einschließlich November 2018 monatliche Raten von 1.271,00 € an die Bank H und bis einschließlich Februar 2019 110,00 € monatlich an die Bausparkasse gezahlt, ist der Antragsgegner beweisbelastet geblieben. Die Antragstellerin ist den Behauptungen des Antragsgegners bzgl. der Zahlungen an die Bank H substantiiert durch Vorlage einer Kopie des Kreditvertrages der Bank H (Bl. 786 Rs. f. d.A.) entgegengetreten, aus dem sich ergibt, dass die Vertragslaufzeit zum 30.05.2018 endete (vgl. Bl. 787). Da der Antragsgegner dem nicht durch Beweisangebot entgegengetreten ist, ist er beweisbelastet geblieben. Gleiches gilt für seine Behauptung, bis Februar 2019 monatlich 110,00 € an die Bausparkasse gezahlt zu haben. Zwar hat der Antragsgegner insoweit 2 Kontoauszüge (BL. 747 und Bl. 749 d.A.) vorgelegt. Aus diesen Auszügen ist jedoch nicht ersichtlich, wer genau Zahlungsempfänger der jeweiligen Zahlungen war. Andere Beweise hat der Antragsgegner nicht angeboten, weshalb auch diese von ihm behaupteten Zahlungen nicht zu berücksichtigen waren.

Antragsgegnerin

Für die Antragstellerin ist der Unterhaltsberechnung ein Durchschnittsnettoeinkommen von 1.902,69 € monatlich zugrunde zu legen. Den von der Antragstellerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist für das Kalenderjahr 2018 ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 22.832,33 € zu entnehmen, woraus sich heruntergerechnet auf den Monat ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich 1.902,69 € ergibt.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Antragstellerin vorliegend im Rahmen der Geltendmachung von Trennungsunterhalt kein fiktives Einkommen zuzurechnen. Die Antragstellerin kommt mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit im Rahmen einer 70% -Stelle ihrer Erwerbsobliegenheit in dem ihr zumutbaren Umfang unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nach. Zwar ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass die beiden von der Antragstellerin betreuten, gemeinsamen Kinder in einem Alter sind, in dem eine vollumfängliche Betreuung nicht mehr erforderlich ist und ein gewisser Grad an Selbständigkeit von beiden Kindern erwartet werden kann. Dies führt jedoch nicht automatisch zu der Annahme, dass es der Antragstellerin zuzumuten wäre, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, die zu der Annahme führen, dass der Antragstellerin zumindest im Rahmen des Trennungsunterhalts eine Beschäftigung, die eine 70% - Stelle übersteigt, nicht zumutbar ist. A erscheint nach den gerichtlichen Erkenntnissen vorliegend trotz seines Alters von 14 Jahren noch betreuungsbedürftig und bedarf einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil. Die Antragstellerin hat vorgetragen, A habe bereits seit der Grundschulzeit Konzentrationsschwierigkeiten, das Lernen falle ihm schwer. Auch sei dieser schon in psychologischer Behandlung gewesen. Die Beteiligten hätten bereits in 2016 versucht, die Hausaufgabenbetreuung zu regeln, dies sei jedoch gescheitert, woraufhin die Antragstellerin die Hausaufgabenbetreuung von A wieder übernommen habe. Sie hat weiterhin vorgetragen, A sei auch im Hinblick auf die Gerichtsverfahren sehr belastet. Dieser Vortrag wird bestätigt durch den persönlichen Eindruck des Gerichts von A in der Kindesanhörung vom ... in dem Verfahren vor dem AG Gießen mit dem Az. 248 F 1842/19 EASO, wo A deutlich anzumerken war, wie ihn die aktuelle Situation um den Streit der Eltern aber auch die Rivalität mit seiner Schwester anzumerken war. In diesem Verfahren hat auch die Vertreterin des Jugendamtes im Hinblick auf die bei A vorliegenden Probleme vorgebracht, dass es einen langen Beratungsverlauf der Eltern gegeben habe und seitens des Jugendamtes die Erforderlichkeit von Maßnahmen der Jugendhilfe geprüft würden.

Der Antragsgegner selbst hat in der mündlichen Verhandlung zu o.g. Verfahren angegeben, A habe sich verändert, es sei für A ja auch alles anstrengend gewesen. Weiter hat dieser dort angegeben, er habe große Sorgen, ob die Antragstellerin das alles (= die Betreuung) überhaupt noch leisten könne, insbesondere in Bezug auf den zwischen den Geschwistern bestehenden Konflikt. Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerin die Betreuung der Kinder und die erforderliche Fürsorge jedoch umso weniger leisten könnte, wenn sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Auch B bedarf aufgrund ihres Alters von 12 Jahren einer gewissen Betreuung. Wie der konkrete Bedarf der beiden Kinder aussieht ist noch nicht abschließend geklärt, das Gericht hat in dem Verfahren mit dem Az. 248 F 2058/19 SO ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und den Bedarf der Kinder begutachten zu lassen. Das Gutachten liegt zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung noch nicht vor. Nach dem Gesamteindruck des Gerichts ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt die Anwesenheit der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern in einem Maße erforderlich, dass es ihr nicht ermöglicht, zum jetzigen Zeitpunkt im eine Vollzeitstelle anzunehmen.

Soweit die Antragstellerin jedoch der Ansicht ist, sie arbeite mit 70% überobligatorisch, weshalb nur 50% ihres Einkommen anzurechnen wären, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Annahme einer - unzumutbaren - überobligatorischen Tätigkeit ist es nicht ausreichend, wenn die Berufsausübung und die Kinderbetreuung einen Zeitaufwand von 8 Stunden täglich überschreiten. Mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit ist nach dem neuen Unterhaltsrecht eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit regelmäßig nicht überobligatorisch, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich hierbei vorliegend um die einzige Tätigkeit handelt, die die Antragstellerin ausübt.

Von dem Einkommen der Antragstellerin abzusetzen sind die insoweit unstreitig gestellten Fahrtkosten der Antragstellerin in Höhe von monatlich 429 €.

Darüber hinaus sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners die von der Antragstellerin gezahlten monatlichen Raten für die Parkplatzmiete in Höhe von 50 € abzugsfähig. Der Ansicht des Antragsgegners, diese seien mit der Fahrtkostenpauschale abgegolten, kann nicht gefolgt werden. Die Pauschale deckt die regelmäßig mit der tatsächlichen Fahrt verbundenen Kosten (Anschaffung; Versicherung; Steuer; Benzin; Verschleiß) ab. Die Anmietung eines Parkplatzes ist keine solche durch eine Pauschale abzudeckende Regelmäßigkeit, da es sich insoweit um eine berufsbedingte Aufwendung handelt, die nur im Einzelfall - nämlich bei der Anmietung eines Parkplatzes - entsteht. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich - wie bei der Parkplatzmiete der Fall - von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.

Weiterhin ist die von der Antragstellerin unstreitig gezahlte Zusatzkrankenversicherung in Höhe von monatlich 13,67 € abzugsfähig.

Da wie oben ausgeführt die Fahrtkostenpauschale auch die Anschaffung, Versicherung und Steuer des Fahrzeuges abdeckt, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin neben der Geltendmachung von Fahrtkosten kein Raum für die Geltendmachung von Darlehensrückzahlungsraten für das KfZ, die Kfz-Versicherung oder die Kfz-Steuer.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, als trennungsbedingten Mehrbedarf ihre Wohnkosten für die angemietete Wohnung in Abzug bringen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Mietkosten sind insoweit vom Selbstbehalt umfasst. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren darüber hinaus bei der Berechnung ihres Einkommens weder die von ihr zu zahlenden Raten für Verfahrenskostenhilfe abzuziehen, noch die Zahlungen für die Unfallversicherung, die Rechtsschutzversicherung und die Privathaftpflichtversicherung. Diese Zahlungen sind vom Selbstbehalt umfasst.

Es ergibt sich damit für den Monat August 2018 die folgende Unterhaltsberechnung:

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Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018

In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.514,00 € und auf Kindesunterhalt für A in Höhe von 613,00 € und für B in Höhe von 510,00 €. Es wird bezüglich des Zeitraums September 2018 bis Dezember 2018 zunächst vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen zu dem Monat August 2018.

Die einzige Änderung, die sich für diesen Zeitraum ergibt, ist die von der Antragstellerin im September 2018 begründete Altersvorsorge in Form eines Riestervertrages von monatlich 125 €, die insoweit noch zu ihren Gunsten von ihrem monatlichen Einkommen in Abzug zu bringen ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine erst nach Ablauf des Trennungsjahres begründete Rentenversicherung nicht irrelevant. Den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt (Ziffer 10.1) folgend sind generell Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23% des Bruttoeinkommens, beim Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei Beamten, Richtern, Soldaten deshalb abzüglich des gültigen Rentenbeitragssatzes) abzusetzen. Es ist insoweit unerheblich, ob es sich um eine ehebedingte Altersvorsorge handelt oder nicht. Darüber hinaus würde es unbillig erscheinen, dem Antragsgegner die private Altersvorsorge anzurechnen, der Antragstellerin jedoch nicht. Da es sich bei einem Riestervertrag unproblematisch um eine Altersvorsorge im Sinne der Richtlinien handelt, ist der Betrag von monatlich 125 € ab dem Monat September 2018 in Abzug zu bringen.

In der Berechnung ergibt sich für den Kindesunterhaltsanspruch keine Abweichung zum Monat August 2018, dieser bleibt jeweils bei 613 €. Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt erhöht sich jedoch monatlich auf 1.514,00 €.

Januar 2019

Für den Monat Januar 2019 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.068,69 € sowie einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für A in Höhe von 589 € und für B in Höhe von 488 €.

Es wird für den Monat Januar 2019 zunächst vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen zu den oben erörterten Zeiträumen August 2018 bis Dezember 2018, wobei die Änderungen gegenüber diesen Zeiträumen sich wie folgt darstellen:

Änderungen ergeben sich zunächst in Bezug auf das durchschnittlichen Nettoeinkommens des Antragstellers. Den von dem Antragsgegner vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist für das Kalenderjahr 2019 ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 68.235,54 € zu entnehmen, woraus sich heruntergerechnet auf den Monat ein Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich 5.686,30 € ergibt.

Weiterhin sind den vorgelegten Gehaltsabrechnungen Zahlungen für die private Kranken - und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.926,324 € nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses zu entnehmen, sodass von dem Einkommen des Antragsgegners insoweit monatliche Kosten von 410,52 € in Abzug zu bringen sind.

Bzgl. der AVmG - Kürzungen ergibt sich dahingehend eine Änderung, dass der Antragsgegner ausweislich der Gehaltsabrechnungen in 2019 insgesamt 5.973,55 € entrichtet hat. Heruntergerechnet ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von 497,80 €. Das Jahresbrutto des Antragsgegners betrug ausweislich der Dezemberabrechnung (Bl. 715 d.A.) im Jahr 2019 insgesamt 106.753,05 €, sodass der Antragsgegner Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 4.270,12 €, mithin monatlich lediglich 355,84 € geltend machen kann.

Ausweislich der Gehaltsabrechnungen der Antragstellerin ergibt sich bei ihr für das Jahr 2019 ein Jahresnettoeinkommen von 28.015,29 €, mithin monatlich 2.334,61 €.

Die in 2019 erfolgte Steuernachzahlung für das Jahr 2017 ist in die Unterhaltsberechnung nicht mit einzubeziehen, da die Beteiligten insofern gleichermaßen zur hälftigen Zahlung verpflichtet waren. Es wird insoweit Bezug genommen auf die von den Beteiligten eingereichten Steuerbescheide vom 25.02.2019 (Bl. 824 ff. und 833 ff.).

Es ergibt sich nach alledem für den Monat Januar 2019 die folgende Unterhaltsberechnung:

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Februar 2019 bis Juni 2019

Für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 884,00 € und auf monatlichen Kindesunterhalt für A in Höhe von 551,00 € und für B in Höhe von 456,00 €.

Es wird für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 zunächst vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen zu den oben erörterten Zeiträumen August 2018 bis Dezember 2018 sowie Januar 2019, wobei die Änderungen gegenüber diesen Zeiträumen sich wie folgt darstellen:

Ab Februar 2019 sind für den Antragsgegner monatliche Ratenzahlungen des Antragsgegners an seinen Bruder von 500€. Die Beteiligten haben unstreitig einen gemeinsamen Kredit bei der Bank H aufgenommen, dessen Restschuld bei Trennung bei 40.480,75 € lag. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner dieses Darlehen abgelöst hat und zu diesem Zwecke ein Darlehen bei seinem Bruder D in Höhe von 40.480,75 € aufgenommen hat. Das Gericht folgt insoweit der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020. Dieser hat bestätigt, dass er dem Antragsgegner ein Darlehen in Höhe von 40.480,75 € gewährt hat. Das Gericht hat auch im Hinblick auf das Näheverhältnis des Zeugen zum Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere stimmt diese Angabe überein mit dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 09.03.2019 (Bl. 251 f. d.A.).

Weiter ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsgegner wie von diesem behauptet das ursprüngliche Darlehen mit der Zahlung seines Bruders abgelöst hat. Der Antragsgegner hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, das Darlehen abgelöst zu haben, er und die Antragstellerin hätten insoweit auch beide einen Brief zur Bestätigung der Auflösung des Darlehensvertrags erhalten. Auch dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, sodass von einer Ablösung des Darlehens auszugehen ist.

Soweit die Antragstellerin einwendet, der Antragsgegner hätte auch einen Darlehensvertrag bei einem anderen Darlehensnehmer abschließen können und damit die Darlehensraten reduzieren können, ist dies nicht völlig von der Hand zu weißen. Dem sind vorliegend jedoch mehrere Umstände entgegenzuhalten, die eine Darlehensaufnahme des Antragsgegner bei seinem Bruder als billig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass der Zeuge D dem Antragsgegner das Darlehen zinsfrei gewährt hat. Da es sich insoweit um die Umschuldung eines Darlehens handelt, durch welches auch die Antragstellerin verpflichtet war, kommt die zinsfreie Ablösung des Darlehens auch der Antragstellerin zugute. Insoweit ist der Ansicht der Antragstellerin, die Eigentumsquote der Beteiligten an der Immobilie sei hinsichtlich der Darlehensverpflichtungen relevant, nicht zu folgen, da durch den Kredit unabhängig von der Eigentümerstellung beide Beteiligten zu gleichen Anteilen verpflichtet worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe bei der Umschuldung des Darlehens an einen anderen Kreditgeber nicht mitgewirkt, die jedoch zur Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung erforderlich gewesen sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten und gab in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 nur an, sie habe lediglich gesagt, sie wolle bei einer Umschuldung nicht als weitere Darlehensnehmerin aufgenommen werden. Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie damals tatsächlich bzgl. der Kreditforderung vor einer möglichen Zwangsvollstreckung standen. Es ist damit aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass eine Umschuldung des Darlehens erforderlich gewesen ist und der Antragsgegner mangels Mitwirkung der Antragstellerin dieses Darlehen bei seinem Bruder aufgenommen hat. Aus Billigkeitsgründen kann sich die Antragstellerin nicht auf die möglicherweise günstigere Variante eines anderen Kreditgebers berufen, wenn sie selbst nicht ansatzweise darlegen kann, sich ebenfalls um eine solche Umschuldung bemüht zu haben.

Soweit der Zeuge D und der Antragsgegner in dem Darlehensvertrag vom 09.03.2019 auf eine monatliche Rückzahlungssumme von 500,00 € geeinigt haben, begegnet dies auch im Hinblick auf eine mögliche bewusste Minderung der Unterhaltsverpflichtungen durch den Antragsgegner keinen Bedenken. Der Behauptung des Antragsgegners, es sei von Anfang an klar gewesen, dass - sofern das ursprüngliche Darlehen weiter bedient worden wäre - hierauf monatlich 560,00 € zu zahlen gewesen wären, ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. In der mündlichen Anhörung am 26.05.2020 erklärte diese lediglich, der Betrag wäre jedenfalls niedriger als 1.200 € gewesen die 560,00 € könne sie so genau nicht bestätigen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Fall jedoch gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es sich insoweit um eine Tatsache handelt, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sein müsste. Die Antragstellerin ist ebenso aus dem Vertrag verpflichtet gewesen wie der Antragsgegner, sodass sie sich hierzu hätte näher erklären müssen. Die Behauptung des Antragsgegners gilt damit als zugestanden, weshalb vorliegend anzunehmen ist, dass der Betrag von 500,00 € niedriger ist als der von den Beteiligten ursprünglich vereinbarte Betrag. Es erscheint demnach nicht unbillig, diesen Betrag auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung mit anzusetzen.

Damit ergibt sich für den o.g. Zeitraum zunächst die folgende Berechnung:

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Juli 2019 bis Dezember 2019

Für den Monat Januar 2019 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 889,00 € und monatlichen Kindesunterhalt für B in Höhe von 451,00 €.

Da A vom 09.09.2019 bis zum 18.11.2019 bei dem Antragsgegner gelebt hat, hat die Antragstellerin insoweit nur Anspruch auf Zahlung des vollen Kindesunterhalts für A für die Monate Juli, August und Dezember 2019 in Höhe von 546,00 €. Im Übrigen hat sie einen Anspruch auf 8 Tage für September 2019 und 12 Tage für November 2019, mithin insgesamt 358 € (546,00 € / 30,5 Durchschnittstage x 20 Tage Unterhalt).

Es wird für die Berechnung bzgl. des Zeitraums Juli 2019 bis Dezember 2019 zunächst vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen zu den oben erörterten Zeiträumen, wobei sich die konkrete Änderung gegenüber dem Zeitraum Februar 2019 bis Dezember 2019 daraus ergibt, dass im Juli 2019 eine Kindergelderhöhung erfolgte.

Die Berechnung ändert sich daher in der Summe wie folgt:

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Januar 2020 bis Mai 2020

Für die Monate Januar 2020 bis Mai 2020 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 717,00 € und monatlichen Kindesunterhalt für beide Kinder in Höhe von jeweils 535,00 €.

Da das Kalenderjahr 2020 zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet ist und damit auch keine Durchschnittswerte gebildet werden können, wird bezgl. Der Berechnung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kalenderjahres 2019 abgestellt. Es wird daher auch für diesen Zeitraum zunächst auf die obigen Erwägungen Bezug genommen.

Eine Änderung ist jedoch insoweit eingetreten, als das der Antragsgegner ausweislich des Steuerbescheides vom 19.03.2020 (Bl. 764 d.A.) eine Steuernachzahlung in Höhe von 3.926,23 € zu leisten hat, was umgerechnet auf den Monat eine Abzugsposition in Höhe von 327,19 € ergibt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Steuernachzahlung nicht unberücksichtigt zu lassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe gegen die Steuerersparnispflicht verstoßen, da sich dieser mit der Antragstellerin hätte gemeinsam veranlagen können, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Es ist insoweit unerheblich, ob die Trennung der Beteiligten dem Vortrag des Antragsgegners folgend im Jahr 2017 oder aber dem Vortrag der Antragstellerin folgend im Jahr 2018 erfolgt ist. Sofern man von der Trennung in 2017 ausgeht, wäre steuerrechtlich in 2018 die getrennte Veranlagung erforderlich gewesen und ein Verstoß gegen die Steuerersparnispflicht seitens des Antragsgegners läge nicht vor. Doch selbst wenn man von einer Trennung in 2018 ausgehen würde, läge ein solcher Verstoß nicht vor, sodass der Trennungszeitpunkt im Ergebnis dahinstehen kann. Trennen sich die Ehepartner, steht ihnen in der Regel noch immer frei, ob sie sich für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr entschließen oder nicht. Das Wahlrecht, das nach § 26 Abs. 1 EStG gewährt wird, bleibt für diesen Zeitraum bestehen. Aus steuerrechtlicher Sicht bedarf es insoweit der beiderseitigen Zustimmung. Verweigert einer der Ehegatten die Einwilligung in den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt, kann diese Zustimmung ggfs. vor dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Die Antragstellerin hat insoweit weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass sie die Zusammenveranlagung ihrerseits beantragt hat oder aber die erforderlichen Schritte unternommen hat. Sich im hiesigen Verfahren sodann darauf zu berufen, der Antragsgegner habe keine gemeinsame Veranlagung vorgenommen, erscheint unbillig. Es handelt sich insoweit nicht um eine einseitige Entscheidung des Antragsgegners, sondern die Antragstellerin wäre vielmehr ebenso in der Pflicht gewesen, eine etwaige gemeinsame Veranlagung zu fördern. Die von dem Antragsgegner zu zahlende Steuernachzahlung war damit in vollem Umfang unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Eine weitere Änderung ist eingetreten, da B im Januar 2020 12 Jahre alt geworden ist, womit ein Alterssprung in der Düsseldorfer Tabelle verbunden ist.

Es ergibt sich damit für den o.g. Zeitraum die folgende Berechnung:

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Rückstand

Insgesamt ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Rückstand nach alledem aufgrund folgender Berechnungen:

Zeitraum

Anspruch

Bereits gezahlt

Noch zu zahlen

August 2018

1.461,00 €

0,00 €[Agegn hat für August insgesamt 850,00 € Unterhalt gezahlt, wobei davon auszugehen war, dass dieser auf den Kindesunterhalt entfällt]

1.461,00 €

September 2018 - Dezember 2018

1.514,00 € x 4 = 6.056,00 €

4x 300 € = 1.200,00 €

4.856,00 €

Januar 2019

1.068,69 €

300,00 €

768,69 €

Februar 2019 bis Juni 2019

884,00 x 5 = 4.420,00 €

3x 300 € (für Februar, März, April) = 900 + (anteilige Rückstandszahlung 3 x 72,26 € (für April, Mai, Juni) = 216,78 €, s. Bl. 781) = 1.116,78 €

3.303,22 €

Juli 2019 bis Dezember 2019

889,00 € x 6 = 5.334,00 €

6 x 72,26 € (anteilige Rückstandszahlung für Juli bis Dez., s. Bl. 781) = 433,56 € + 743,00 € (Dezember) = 1.176,56 €

4.157,44 €

Januar 2020 bis Mai 2020

717 € x 5 = 3.585,00 €

5x 743,00 € = 3.715,00 € (das Gericht geht insoweit mangels anderweitiger Angaben der Bet. davon aus, dass der Antragsgegner für den Monat Mai die gleichen Beträge entrichtet hat wie für die vorangegangenen Monate)

Zu viel gezahlt: 130,00 €

Summe Rückstand

14.416,35 €

Insgesamt ergibt sich damit folgende Rückstandsberechnung für die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für A:

Zeitraum

Anspruch

Bereits gezahlt

Noch zu zahlen

August 2018

613,00 €

425,00 € [das Gericht geht aufgrund der Zahlung des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 850,00 € ohne gesonderte Zweckbestimmung davon aus, dass die Unterhaltsbeträge hälftig auf die Kinder verteilt werden sollten]

188,00 €

September 2018 - Dezember 2018

613,00 € x 4 = 2.452,00 €

379,50 € (für September, auch hier hat das Gericht die Einmalzahlung hälftig auf die Kinder aufgeteilt) + (394,00 € x 3 Monate = 1.182,00 €) = 1.561,50 €

890,50 €

Januar 2019

589,00 €

394,00 € + 9 € [anteilige Nachzahlung, die der Antragsgegner im April 2019 für die Monate Januar bis April 2019 gezahlt hat]

186,00 €

Februar 2019 bis Juni 2019

551,00 € x 5 = 2.755,00 €

394,00 € x 3 (Februar, März, April) = 1.182,00 € + (3 x 9 € anteilige Nachzahlung für Februar bis April = 27 €) + (451,00 € x 2 (Mai + Juni = 902 €) = 2.111 €

644,00 €

Juli 2019 bis Dezember 2019

546,00 € x 3 (Juli, August, Dezember) = 1.638,00 € + anteiliger Unterhalt für September und November von 358 € = 1.996,00 €

451 € x 3 (Juli, August und September) = 1.353,00 € + 133 € (Dezember) = 1.486,00 €

510,00 €

Januar 2020 bis Mai 2020

535,00 € x 5 = 2.675,00 €

614,00 € x 5 = 3.070,00 € (das Gericht geht insoweit mangels anderweitiger Angaben der Bet. davon aus, dass der Antragsgegner für den Monat Mai die gleichen Beträge entrichtet hat wie für die vorangegangenen Monate)

Zu viel entrichtet: 395,00 €

Summe Rückstand

2.023,50 €

Insgesamt ergibt sich damit folgende Rückstandsberechnung für die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für B:

Zeitraum

Anspruch

Bereits gezahlt

Noch zu zahlen

August 2018

510,00 €

425,00 € [das Gericht geht aufgrund der Zahlung des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 850,00 € ohne gesonderte Zweckbestimmung davon aus, dass die Unterhaltsbeträge hälftig auf die Kinder verteilt werden sollten]

85,00 €

September 2018 - Dezember 2018

510,00 € x 4 = 2.040,00 €

379,50 € (für September, auch hier hat das Gericht die Einmalzahlung hälftig auf die Kinder aufgeteilt) + (322,00 € x 3 Monate = 966 €) = 1.345,50 €

694,50 €

Januar 2019

488,00 €

322,00 + 8 € [anteilige Nachzahlung, die der Antragsgegner im April 2019 für die Monate Januar bis April 2019 gezahlt hat] = 330,00 €

158,00 €

Februar 2019 bis Juni 2019

456,00 € x 5 = 2.280,00 €

322,00 € x 3 (Februar, März, April) = 966,00 € + (3 x 8 € anteilige Nachzahlung für Februar bis April = 24 €) + (3 x 119,88 € anteilige Nachzahlung durch den Antragsgegner im Dezember 2019 = 359,64 €) + (370,00 € x 2 (Mai + Juni = 740 €) = 2.089,64 €

190,36 €

Juli 2019 bis Dezember 2019

451,00 € x 6 = 2.706,00 €

370,00 € x 6 (Juli - Dez.) = 2.220,00 € + (5 x 119,88 € anteilige Nachzahlung durch den Antragsgegner im Dezember 2019 = 599,40 €) = 2.819,40 €

Zu viel gezahlt: 113,40 €

Januar 2020 bis Mai 2020

535,00 € x 5 = 2.675,00 €

509,00 € x (Januar) + 370,00 € (Februar) + 134,00 € (Einmalzahlung Februar) + 139,00 € (März) + 509,00 € (April) + 509,00 € (Mai - das Gericht geht insoweit mangels anderweitiger Angaben der Bet. davon aus, dass der Antragsgegner für den Monat Mai die gleichen Beträge entrichtet hat wie für die vorangegangenen Monate) = 2.170,00 €

505,00 €

Summe Rückstand

1.519,46 €

Zukünftiger/laufender Unterhalt ab Juni 2020

Bzgl. dieses Unterhaltszeitraums wird vollumfänglich Bezug genommen auf den vorangegangen Zeitraum. Die Antragstellerin hat damit gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von 717,00 € und Kindesunterhalt für A und B in Höhe von 128% des Mindestunterhalts nach der 6.Altersstufe, also in Höhe von derzeit jeweils 535,00 € pro Kind, der antragsgemäß dynamisch zu tenorieren war.

Antrag zu 2)

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Sonderbedarf für die Kinder A und

bist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf anteilige Zahlung der Kosten für die Feuerwehrfahrt für beide Kinder sowie die Konfirmationsfreizeit für A in Höhe von insgesamt 72,25 €.

Im Juni 2019, in dem die beiden Fahrten jeweils stattgefunden haben, hatte der Antragsgegner ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.595,88 € und die Antragstellerin in Höhe von 1.716,94 €. Abzüglich des jeweiligen Selbstbehalts in Höhe von 1.080,00 € verbleibt bei dem Antragsgegner ein einzusetzendes Einkommen von 3.515,88 € und bei der Antragstellerin von 636,94 €. Insgesamt verbleibt ein Gesamteinkommen der Beteiligen in Höhe von 4.152,82 €. Der von dem Antragsgegner zu tragende Anteil liegt damit bei 3.515,88 €/4.152,82 € = 85%, der der Antragsgegnerin bei 15%.

Die Kosten belaufen sich insgesamt auf 10 € (Feuerwehrfahrt Kind A) + 10 € (Feuerwehrfahrt Kind B) + 65,00 € (Konfirmationsfreizeit Kind A) = 85 €. Der Antragsgegner hat hiervon 85 € x 0,85 = 72,25 € zu tragen.

Im Übrigen besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung. Soweit die Antragstellerin Fahrtkosten für Fahrten zu I geltend macht ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um Sonderbedarf handelt. Es ist bereits nichts dazu vorgetragen worden, ob die Fahrtkosten bei der Krankenkasse oder anderweitig geltend gemacht wurden. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Taschengelder für J, die Feuerwehrfahrt und die Schulausflüge sind aus dem Selbstbehalt bzw. dem von dem Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalt zu tragen. Auch die vorgebrachten Kosten für die Ausflüge halten sich mit 14,00 € und 25,00 € im Rahmen dessen, was durch den Kindesunterhalt abgedeckt ist. Bzgl. der geltend gemachten Fahrtkosten zu der Kindergruppe für B fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag, inwieweit es sich hierbei um Sonderbedarf handelt. Die pauschale Angabe, der Besuch sei von beiden Eltern entschieden worden, ist insoweit nicht ausreichend.

Anträge zu 3) - 5)

Soweit die Antragstellerin mit den Anträgen zu 3) - 5) die Zahlung der von ihr zu tragenden Prozesskosten für die unter Gründe I näher aufgeführten Verfahren verlangt, steht ihr ein solcher Anspruch aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu und scheidet insbesondere mangels Billigkeit aus.

Die Beurteilungsgrundlage entspricht insoweit den Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 22.03.2019 in dem Verfahren mit dem Az. 248 F 2122/18 EAUE, in dem die hiesige Antragstellerin gegenüber dem hiesigen Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren geltend machte. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Unterhalt nach Quoten. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von der Antragstellerin im Rahmen der Auseinandersetzung der Beteiligten entstandenen Verfahrenskosten würde damit gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit. Es wäre unbillig, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 16 WV 59/15 m.w.N.).

Eine Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten käme insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 16 WV 59/15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch sind die Einkünfte des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin selbst über Einkünfte verfügt, nicht als "sehr hoch" zu bezeichnen, insbesondere dann nicht, wenn man das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug des Unterhalts mit dem Einkommen der Antragstellerin vergleicht.

Antrag zu 6)

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Diesen Antrag hat der Antragstellervertreter zwar in der letzten mündlichen Verhandlung nicht noch einmal ausdrücklich gestellt, jedoch hat er diesen bereits schriftsätzlich gestellt, was nach Auffassung des Gerichts als ausreichend erachtet wird. Die Antragstellerin hat die den Anspruch begründeten Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, inwieweit sich der Antragsgegner im Zeitpunkt der erstmaligen Anwaltstätigkeit des Antragstellervertreters in Verzug befunden hat. Hierzu hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Anwaltstätigkeit des Antragstellervertreters habe sich an die Tätigkeit des vorherigen Rechtsanwalts der Antragstellerin angeschlossen. Inwieweit der Antragsgegner zur Zahlung aufgefordert worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels dargelegtem Verzug des Antragsgegners ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen.

Zinsansprüche

Soweit die Antragstellerin mit den Anträgen zu 1. hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände für die Antragstellerin, für A und für B die Verzinsung in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins ab dem 04.05.2020 geltend macht, war dem Antrag im Rahmen der zuerkannten Rückstände gem. § 288 Abs. 1 BGB zu entsprechen, da sich der Antragsgegner insoweit mit den Zahlungen in Verzug befand. Die Anträge waren insoweit auszulegen, als dass die Anträge auf "5%-Zinsen" tatsächlich auf "Zinsen in Höhe von 5%-Punkten" lauten sollten.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus mit den Anträgen zu 1. rückständige Zinsen in Höhe von 1.400,88 €, 323,60 € und 252,11 € geltend macht, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an der substantiierten Darlegung, wie genau sich diese Beträge zusammensetzen und welche Berechnung den Beträgen zugrunde liegt. Insbesondere hat die Antragstellerin keine konkrete Zinsberechnung vorgelegt, anhand derer beurteilt werden könnte, inwieweit der Antragstellerin die Zinsen tatsächlich zugesprochen werden können, ohne über den konkreten Antrag und die damit verbundene Berechnung hinauszugehen.

Soweit die Antragstellerin mit Ihrem Antrag zu 2. Zinsen ab dem 13.08.2019 beansprucht, fehlt es insoweit an dem Vortrag einer ordnungsgemäßen Inverzugsetzung. Zum einen ist durch die Antragstellerin insoweit bereits nicht vorgetragen worden, dass der Antraggegner zur Zahlung aufgefordert worden ist. Darüber hinaus ist aus dem als Anlage zu dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.02.2020 beigefügten Anschreiben vom 10.07.2019 (Bl. 653 Rückseite d.A.) keine Fristsetzung zu entnehmen. Mangels ordnungsgemäßer Inverzugsetzung des Antragsgegners kann die Antragstellerin auch keine Verzugszinsen verlangen. Die Antragstellerin kann insoweit jedoch nach § 291 BGB Prozesszinsen geltend machen. Da der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.02.2020 nicht förmlich an die Antragsgegnerin zugestellt wurde, ist Rechtshängigkeit zunächst nicht eingetreten. Da der Antragsgegner jedoch spätestens im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2020 Kenntnis erlangt hat, ist entsprechend dem Gedanken des § 189 ZPO für die Beurteilung der Rechtshängigkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Zinsen waren damit für den zuerkannten Anspruch ab dem 26.05.2020 zuzusprechen.

Soweit die Antragsstellerin einen "im Voraus zu zahlenden" monatlichen laufenden Unterhalt geltend gemacht hat, war dies durch eine Fälligkeitsregelung in Form der erfolgten Tenorierung zu konkretisieren, um die Vollstreckbarkeit zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den festgesetzten Verfahrenswert von 86.566,04 € insgesamt mit einem Wert von [14.416,35 € + (717x12 = 8.604 €) + 2.023,50 € + (535 x 12 = 6.420 €) + 1.519,46 € + (535 x 12 = 6.420 €) + 72,25 €] = 39.475,56 € obsiegt. Es errechnet sich hieraus eine Kostenquote von 46% zu Lasten des Antragsgegners und von 54% zu Lasten der Antragstellerin.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragstellervertreter mehrfach die Anträge abgeändert hat, teilweise Anträge für erledigt erklärt hat, sie danach jedoch wieder gestellt hat ist insgesamt festzustellen, dass eine konkrete Berechnung des Verfahrenswertes nahezu unmöglich ist. Das Gericht hat daher zur Festsetzung des Verfahrenswertes die letzten Endes tatsächlich gestellten Anträge - wie oben unter Gründe I ersichtlich - zugrunde gelegt. Dies erscheint im Hinblick auf die Komplexität des vorliegenden Verfahrens auch nicht unbillig. Der festgesetzte Verfahrenswert errechnet sich damit wie folgt:

33.625,00 € + (1.766 x 12 = 21.192,00 €) + 7.019,40 € + (694 x 12 = 8.328 €) + 4.858,10 € + (694 x 12 = 8.328 €) + 239,24 € + 304,88 € + 1.695,15 € + 414,88 € + 561,39 € = 86.566,04 €.

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