OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.04.2021 - 20 WLw 1/21
Fundstelle
openJur 2021, 26609
  • Rkr:

Bei der Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG reicht es nicht mehr aus, wenn die Person des Urhebers einer Beschwerde nur aus den Umständen erschlossen werden kann. Demgemäß ist das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Der Beschwerdeführer hat dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.420,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen notariellen Vertrag vom 17.02.2020 schlossen die Beteiligten zu 1.) bis 3.) einen Kaufvertrag über das im Grundbuch des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) von Stadt1, Blatt ..., eingetragene Grundstück, Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Jenseits dem See, 9.768 m². Der Antrag auf Genehmigung des Grundstücksgeschäfts ging am 04.03.2020 bei der unteren Genehmigungsbehörde, dem Kreisausschuss des A-Kreises, ein. Mit Zwischenbescheiden vom 19.03.2020 und 21.04.2020 wurde die Genehmigungsfrist auf insgesamt drei Monate verlängert, um den Vertrag dem Siedlungsunternehmen vorzulegen. Mit Erklärung vom 14.05.2020 erklärte das Siedlungsunternehmen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Mit Bescheid vom 25.05.2020 teilte die untere Genehmigungsbehörde den Beteiligten zu 1.) bis 3.) die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen mit und stellte fest, dass der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrags Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstünden. Zur Begründung wird auf den Bescheid der unteren Genehmigungsbehörde vom 25.05.2020 (Bl. 32 ff. d. BA), der dem Antragsteller am 27.05.2020 zugestellt wurde, Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 09. bzw. 10.06.2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Bl. 6 d. BA). Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass er zwar zum Zeitpunkt des Erwerbs noch als Nichtlandwirt einzustufen gewesen sei, sich jedoch bereits auf dem Weg zum leistungsfähigen Landwirt befunden habe, was er im Einzelnen begründet hat. Er hat daher die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht vorgelegen hätten und er einen Anspruch auf Genehmigung des Grundstücksgeschäfts habe. Die untere Genehmigungsbehörde ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, ihn zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 43 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, die Mitteilung der unteren Genehmigungsbehörde vom 25.05.2020 über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufgehoben und den bezeichneten Kaufvertrag genehmigt. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet sei. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für die Versagung der Genehmigung lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags lediglich im Angestelltenverhältnis im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters beschäftigt gewesen. Er habe die Landwirtschaft daher zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht in unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Er sei jedoch vorliegend einem selbständigen Landwirt gleichzustellen, weil er sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zu einem leistungsfähigen Landwirt in unternehmerischer Tätigkeit habe verändern wollen und mittlerweile auch in den vormals von seinem Vater allein geführten Betrieb als Gesellschafter einer aus ihm und seinem Vater gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten sei, was das Landwirtschaftsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Dass die durch den genannten notariellen Vertrag gekaufte Fläche für Betriebszwecke benötigt werde, stehe nicht im Streit. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller weniger schutzwürdig sei, als der am Erwerb der Fläche ebenfalls interessierte Landwirt B, dessen Aufstockungsbedürfnis als solches ebenfalls keinen Zweifeln begegne.

Gegen diesen der unteren Genehmigungsbehörde am 04.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit zunächst am 17.12.2020 per Telefax und am 22.12.2020 im Original beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schreiben vom 17.12.2020 Beschwerde eingelegt. Wegen des Inhalts, der Einzelheiten und des genauen Wortlauts dieser Schriftstücke wird auf Bl. 55/56, 58 d. A. Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit weiterem Schreiben vom 22.01.2021 (Bl. 59 d. A.) begründet. Im Wesentlichen wendet er ein, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handele, nach den tatsächlichen Umständen im durch § 6 Abs.1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller weder eine eigene Landwirtschaft betrieben noch ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept dargelegt.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.02.2021 (Bl. 60 ff. d. A.) entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft sein Vorbringen, wonach es hier der Vorlage eines neuen Betriebskonzepts bzw. weitergehenden Betriebsänderungskonzepts nicht bedurft habe, da es bereits einen leistungsfähigen Betrieb gebe, der übergeben bzw. weitergeführt werden solle. Das vorhandene Betriebskonzept werde längst gelebt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 10.03.2021 (Bl. 66 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Beschwerdeführer ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.03.2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und ausgeführt, dass die nach den §§ 9 LwVG, 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG für die durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegte Beschwerde vorgesehene eigenhändige Unterschrift nicht erkennbar sei. Auch eine wirksame Einlegung der Beschwerde durch ein elektronisches Dokument nach den §§ 9 LwVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO lasse sich nicht feststellen. Wegen der Einzelheiten der Verfügung vom 15.03.2021 wird auf Bl. 65 d. A. verwiesen. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom 19.04.2021 (Bl. 72 ff. d. A.) reagiert, auf dessen Einzelheiten letztendlich Bezug genommen wird. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Fehlen einer Unterschrift hier unschädlich sei, da sich vorliegend aus den besonderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergäbe, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Der zuständige Sachbearbeiter des Beschwerdeführers habe die Beschwerdeschrift vor deren Versendung per Telefax von dem behördlichen Funktionspostfach in der hessischen Dokumentenverwaltung HeDok elektronisch schlussgezeichnet. Eine solche Schlusszeichnung sei allein den im Auftrag des Beschwerdeführers handelnden Sachbearbeitern nach Eingabe ihres jeweils individuellen HeDok-Passworts möglich, so dass bei dieser elektronischen Schlusszeichnung in HeDok eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft bestehe. Durch diese Schlusszeichnung schließe der jeweilige Sachbearbeiter das Dokument ohne jede nachträgliche Abänderungsmöglichkeit ab; mit der Versendung eines derart elektronisch schlussgezeichneten Dokuments bestehe folglich eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Rechtsverkehrswillen. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestünden deshalb nicht.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG an sich statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als der oberen Genehmigungsbehörde folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. Die Beschwerde erweist sich dennoch als unzulässig und ist demgemäß zu verwerfen, worüber der Senat - wie im Rubrum aufgeführt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden kann.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß §§ 9 LwVG, 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 FamFG formgerecht beim Landwirtschaftsgericht eingelegt worden ist.

Wie bereits in der Verfügung vom 25.03.2021 aufgeführt, ist nach den §§ 9 LwVG, 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG die durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegte Beschwerde von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten

zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Behörden (vgl. etwa Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rz. 32; Schulte-Bunert/Weinreich/Rossmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rz. 19; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 64 Rz. 11; Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 3. Aufl., § 64 Rz. 26; OLG Bamberg FamRZ 2013, 480; OLG Schleswig FamRZ 2014, 789; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen FamRZ 2020, 831, je zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Die nach Aktenlage zum einen per Telefax und zum anderen per Briefpost eingegangene Beschwerdeschrift vom 17.12.2020 weist eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des Gesetzes nicht auf.

Zwar bedarf es nicht der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den Behördenleiter. Es genügt diejenige des mit der Bearbeitung beauftragten Sachbearbeiters, sofern dieser berechtigt ist, die Behörde insoweit nach außen zu vertreten; dabei reicht auch eine Zeichnung "im Auftrag" (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rz. 32; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 64 Rz. 11; BGH FGPrax 2014, 43, zitiert nach juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 789). Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19.04.2021 dargelegt hat, handelt es sich bei dem in der Beschwerdeschrift namentlich aufgeführten Mitarbeiter um einen derartigen mit der Bearbeitung beauftragten Sachbearbeiter.

Die Beschwerdeschrift vom 17.12.2020 weist jedoch eine eigenhändige Unterschrift des von dem Beschwerdeführer beauftragten Sachbearbeiters nicht auf, was sowohl für das Telefax als auch für das Original gilt. Beide Schriftstücke enthalten lediglich die maschinenschriftliche Angabe: "Im Auftrag gez. C". Dies wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Nach den genannten gesetzlichen Vorschriften ist aber bei schriftlicher Einlegung der Beschwerde die eigenhändige Unterzeichnung notwendig. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit dem Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (so BGH NJW-RR 2019, 1025; NJW-RR 2020, 648, je zitiert nach juris; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 64 Rz. 11). Da das FamFG mit der genannten Vorschrift nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf den "Standard der anderen Verfahrensordnungen" gebracht werden sollte, kommt dem Fehlen der Unterschrift hier folglich dieselbe Bedeutung zu wie dort, nämlich dass das Rechtsmittel ansonsten nicht wirksam eingelegt ist (Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 64 Rz. 11, dort unter Hinweis auf BT-Drs. 16/6308, Seite 206; Schulte-Bunert/Weinreich/ Rossmann, a.a.O., § 64 Rz. 18). Ist eine Unterschrift damit nach dem klaren Gesetzeswortlaut notwendig, so reicht es nunmehr nicht mehr aus, wenn die Person des Urhebers einer Beschwerde nur aus den Umständen erschlossen werden kann (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/ Rossmann, a.a.O., § 64 Rz. 19). Demgemäß ist das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (so BGH NJW-RR 2020, 648). So kann etwa auf die eigenhändige Unterschrift unter dem Original der Rechtsmittelschrift verzichtet werden, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers der Beglaubigungsvermerk unter den rechtzeitig eingereichten beglaubigten Abschriften handschriftlich vollzogen worden ist. Der Mangel der Unterschrift auf der Rechtsmittelschrift kann auch dann als geheilt gelten, wenn ein rechtzeitig eingereichter Begleitschriftsatz, der mit der Rechtsmittelschrift fest verbunden ist oder ausdrücklich auf sie Bezug nimmt, eine eigenhändige Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten trägt (so BGH NJW-RR 2020, 648).

Den genannten Anforderungen wird das Beschwerdeschreiben vom 17.12.2020 nicht gerecht, was sowohl für das Telefax als auch für das Original gilt. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner abweichenden Auffassung im Schreiben vom 19.04.2021 lediglich darauf, dass die Beschwerdeschrift im Anschluss an die maschinenschriftliche Angabe des Sachbearbeiters des Beschwerdeführers "Im Auftrag gez. C" noch den Vermerk enthält: "Dieses Dokument habe ich in der hessischen eDokumentenverwaltung (HeDok) elektronisch schlussgezeichnet. Es ist deshalb auch ohne meine handschriftliche Unterschrift gültig.". Hierin vermag der Senat keine den oben dargestellten Fallgestaltungen vergleichbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

Mit der Unterschrift wird die Übernahme der Verantwortung für die vorgenommene Verfahrenshandlung und ihre inhaltliche Prüfung nach außen dokumentiert, weshalb es sich auch nicht um eine bloße Förmelei handelt (vgl. Münchener Kommentar/Fischer, a.a.O., § 64 Rz. 26 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 3775). Schon vor diesem Hintergrund kann der Verweis in der Beschwerdeschrift auf eine vom Beschwerdeführer (intern) genutzte elektronische Dokumentenverwaltung (HeDok) nicht hinreichend sein, um für den Empfänger eines darin verwalteten Dokuments - das Gericht - zu dokumentieren, dass das ohne eigenhändige Unterzeichnung eingegangene Schreiben mit seinem Inhalt in den Rechtsverkehr gebracht werden sollte. Anders als in den oben genannten Fällen wird das Gericht nicht bereits durch den Eingang - etwa durch die oben aufgeführten gleichzeitig eingereichten Anlagen - unmittelbar in die Lage versetzt, für diesen Zeitpunkt Urheberschaft und Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, selbst zu überprüfen.

Der Verweis auf HeDok erscheint dem Senat jedoch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.04.2021 auch inhaltlich nicht hinreichend, um dem Gericht anhand des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Schlussvermerks die oben beschriebene Gewähr zu vermitteln. Danach ist die Schlusszeichnung, die hier nach seinem Vortrag von dem zuständigen Sachbearbeiter des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, alleine den im Auftrag des Beschwerdeführers handelnden Sachbearbeitern nach der Eingabe ihres jeweils individuellen Passworts möglich. Daraus entnimmt der Beschwerdeführer für diese elektronische Schlusszeichnung eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft aus der Erwägung heraus, dass sie das Dokument ohne jede nachträgliche Abänderungsmöglichkeit abschließt. Dies mag (für den Beschwerdeführer) die Gewähr dafür bieten, dass ein derartiges Dokument von dem jeweiligen Sachbearbeiter gerade mit diesem Inhalt gefertigt worden ist, dieser mithin der Urheber ist. Aus diesem Vorgang könnte aber aus Sicht des empfangenden Gerichts noch nicht entnommen - und wie gesagt erst recht nicht überprüft - werden, dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Der letztgenannte und entscheidende (Versendungs)Vorgang schließt sich, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.04.2021 auch ausführt, erst an die Schlusszeichnung an.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise ließe sich auch nicht auf die Grundsätze stützen, die die Rechtsprechung etwa zu einem Computerfax entwickelt hat, wie der Senat lediglich ergänzend bemerkt. Der Beschwerdeführer stützt sich hierauf nicht. Insbesondere nimmt er gerade nicht darauf Bezug, dass - wie beim Computerfax - eine Unterschrift etwa nur wegen der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs an das Gericht nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeschrift enthält (im Telefax) demgemäß konsequenterweise auch keinen diesbezüglichen Hinweis, ungeachtet der Frage, ob Letzteres in diesem Zusammenhang überhaupt noch hinreichend wäre (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2020, 1667, Tz. 2 bei juris, dort unter Hinweis auf den in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren § 130 Nr. 6 ZPO; BGH NJW 2015, 1527, Tz. 13; BGH NJW 2008, 2649; BGH NJW 2005, 2086, Tz. 17 ff., sämtlich zitiert nach juris; vgl. zu § 130 Nr. 6 ZPO: Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130 Rz. 18b). Eine eingescannte Unterschrift enthält die Beschwerdeschrift jedenfalls nicht.

Eine wirksame Einlegung der Beschwerde durch ein elektronisches Dokument nach den §§ 9 LwVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO liegt ersichtlich nicht vor. Wie bereits in der Verfügung vom 25.03.2021 ausgeführt, wahrt die Erhebung des Rechtsmittels als elektronisches Dokument die Beschwerdefrist, sofern das elektronische Dokument entweder von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§§ 9 LwVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 ZPO) innerhalb des Laufs der Rechtsmittelfrist in der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert worden ist (vgl. § 130a Abs. 5 ZPO). Die sicheren Übertragungswege sind in § 130a Abs. 4 ZPO näher aufgeführt. Ungeachtet der Frage des Vorliegens einer danach hinreichenden Signatur ist jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit die Einreichung des Rechtsmittels durch Telefax den Anforderungen an den sicheren Übermittlungsweg erfüllen konnte (vgl. dazu im Einzelnen Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rz. 33; § 68 Rz. 40, § 14 Rz. 21). Der Beschwerdeführer hat trotz des Hinweises in seiner Stellungnahme vom 19.04.2021 hierauf auch nicht abgestellt, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Von einer Auferlegung von Gerichtskosten in der Beschwerdeinstanz auf den unterlegenen Beschwerdeführer gemäß § 44 LwVG ist angesichts der gesetzlichen Regelung in Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV-GNotKG abzusehen (so auch BGH NJW 2021, 553, zitiert nach juris; vgl. BeckOK KostR/von Selle, Stand: 01.01.2021, § 44 LwVG Rz. 2), weil dieser als obere Genehmigungsbehörde von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist. Auch für eine anderweitige Gerichtskostenentscheidung nach § 44 LwVG besteht kein Anlass.

Die Anordnung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Satz 2 LwVG. Da die obere Genehmigungsbehörde - wie oben erwähnt - durch die Erhebung der Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG als Beteiligte gilt und mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, ist es angezeigt, ihr die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen (vgl. Senat RdL 2015, 75 m. w. N.; BGH NJW-RR 1998, 1470; NJW-RR 2014, 1170, je zitiert nach juris; BeckOK KostR/von Selle, Stand: 01.01.2021, § 42 LwVG Rz. 9). Darüber hinaus besteht jedoch keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass solche entstanden sind.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 76 Nr. 4 GNotKG. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landwirtschaftsgericht.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist zuzulassen, §§ 9 LwVG, 70 FamFG. Wenn auch - soweit hier ersichtlich - die für den Senat vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich noch nicht entschieden sind, so werden Voraussetzungen und Grenzen der Wahrung der Schriftform im Bereich der sich durch technischen Fortschritt wandelnden Telekommunikation in Rechtsprechung und Literatur breit diskutiert und vermehrt an den Senat herangetragen, so dass der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht. Dieser Zulassungsentscheidung steht nicht entgegen, dass der Senat in der durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG geregelten Besetzung entschieden hat (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.11.2019, 20 Wlw 2/19, und nachfolgend BGH, Beschluss vom 07.10.2020, BLw 1/19 = NJW 2021, 553, dort im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG), weil es sich hier zwar um eine verfahrensabschließende, aber nicht die materielle Hauptsache regelnde Entscheidung handelt; es geht ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Beantwortung es der Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf (vgl. dazu etwa auch Düsing/Martinez/Hornung, LwVG, § 20 Rz. 6).

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