OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2021 - 9 C 11143/20
Fundstelle
openJur 2021, 26584
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung des Flurbereinigungsplans in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren N. V, Teilgebiet 2 "S.", an dem er unter der Ordnungsnummer 147.01 beteiligt ist.

Er bewirtschaftet ein jetzt 9,5 ha großes Weingut seit 2009 in ökologischer Wirtschaftsweise, nachdem er es zuvor langjährig in kontrolliert-umweltschonender Wirtschaftsweise bewirtschaftet hatte. In das Flurbereinigungsverfahren hat er Grundeigentum mit einer Fläche von 1,5953 ha und einem Werteverhältnis von 12.455,70 Werteinheiten (WE) eingebracht. Von diesem Altbesitz war grundsätzlich ein Landabzug für die gemeinschaftlichen Anlagen i. H. v. 2 % (bezogen auf WE) abzuziehen. Infolge der Befreiung zweier Flurstücke vom Landabzug war nur ein Altbesitz im Umfang von 8.459,70 WE landabzugspflichtig, so dass der zweiprozentige Landabzug nur 169,19 WE betrug. Hieraus resultierte ein vorläufiger Abfindungsanspruch i. H. v. 12.286,51 WE, der jedoch unter Berücksichtigung wechselseitiger Landverzichte auf 13.211,28 WE zu bereinigen war.

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel (Flurbereinigungsbehörde) wies für den Kläger im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan eine zusammen 1,7171 ha große und mit 13.230,70 WE bewertete Landabfindung aus, bestehend aus den Abfindungsflurstücken Gemarkung N., Flur 22 Nr. A (2.449 qm) und Nr. G (13.315 qm) sowie Gemarkung R., Flur 2 Nr. B (1.409 qm). Die Differenz zwischen dem bereinigten Abfindungsanspruch (13.211,28 WE) und der Abfindung (13.230,70 WE) von plus 19,42 WE setzte sich aus minus 12 WE für die Neuvermessungsdifferenz im (Alt-)Flurstück Flur 17 Nr. C und einer Mehrausweisung von 31,42 WE zusammen; für die Mehrausweisung hat der Kläger den verfahrensüblichen Betrag von 5 € je WE, also 157,10 € zu bezahlen. Darüber hinaus wurde im Nachtrag I zugunsten des Klägers u. a. folgende Geldausgleichszahlung festgesetzt:

- 3.000,00 € als Ausgleich für Wirtschaftserschwernis durch Mehraufwand für die Aufbringung von Nährstoffen des ökologisch wirtschaftenden Betriebs im Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D.

Das Flurbereinigungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28. Dezember 2007 wurde das Verfahren zunächst für das gesamte Gebiet "N. V" eingeleitet. Mit Teilungsbeschluss vom 13. November 2014 wurden u. a. auch die Einwurfgrundstücke des Klägers (bis auf das Altflurstück Gemarkung R. Flur 2 Nr. E) vom Verfahren N. V abgeteilt und das Gebiet als selbständiges Flurbereinigungsverfahren N. V, Teilgebiet 2 "S." fortgeführt. Durch 1. Änderungsbeschluss vom 24. Februar 2016 wurde u. a. das Altflurstück Nr. E des Klägers dem Teilgebiet 2 "S." zugezogen. Der 2. Änderungsbeschluss vom 22. Juni 2016 betraf kein Grundeigentum des Klägers.

Am 23. Juni 2015 wurde das Wertermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der örtlichen Begutachtung wurden sieben Vergleichsproben genommen, näher beschrieben und sieben Wertklassen für Weingärten zugeordnet. Anschließend wurden Bohrstockproben im gesamten Flurbereinigungsgebiet gezogen und in dieses System eingeordnet. Die Wertermittlung wurde im Termin am 15. September 2015 abgeschlossen, an dem der Kläger zugegen war. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 29. Juni 2016 wurde nach öffentlicher Bekanntmachung im September 2016 unanfechtbar, ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben oder Widerspruch eingelegt hatte.

Der Planwunschtermin für den Kläger fand am 26. Januar 2016 statt. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 24. Juli 2015 gegenüber dem DLR geäußert, bei biologischer Wirtschaftsweise sei für die Unterstock-Bearbeitung eine flache Weinbergsparzelle oder eine Parzelle mit Bewirtschaftung in Falllinie erforderlich; für die Düngung durch Einbringung von Kompost sei ein flacher Verlauf der Parzelle oder deren Lage am Parallelweg zur B ... wichtig. Im Planwunschtermin äußerte er, er wünsche eine Abfindung im Falllinienblock Nr. 27 im Bereich der Altflurstücke Flur 17 Nr. F u. a.; auch sollte das Neuabfindungsgrundstück entsprechend dem Ausbauplan planiert und neugestaltet werden.

Der am 8. August 2016 von der Oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigte Wege- und Gewässerplan sieht neben den üblichen gemeinschaftlichen Anlagen umfangreiche Planierungen vor. Aufgrund vorläufiger Anordnung vom 11. August 2016 wurde am 31. August 2016 mit den Maßnahmen zur Umsetzung des Wege- und Gewässerplans begonnen. Dabei wurden die Planierungsflächen zunächst frei geräumt, indem die Reben gerodet, Drahtanlagen und Bewuchs entfernt und in den alten Weinbergen befindliche Mauern abgeräumt wurden. Sodann wurde der Mutterboden (Oberboden) abgeschoben und am Rande der Planierungsfläche zwischengelagert. Anschließend wurde der Unterboden planiert. Dabei zielte die Planierung auf die Gestaltung von maschinell gut zu bearbeitenden Weinbergflächen, entweder als Querterrassen oder in Falllinie. Nach der Unterbodenplanierung wurde der zwischengelagerte Mutterboden wieder auf der Fläche verteilt. Eine Neubewertung der neugestalteten Weinbergflächen wurde nicht durchgeführt. Nachdem auf dem dem Kläger später als Abfindungsflurstück zugeteilten Grundstück Gemarkung N., Flur 22 Nr. D aus Sicht des Klägers zu wenig Mutterboden aufgetragen worden war, wurde der mit der Bauausführung beauftragte Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) mit Nachbesserungen beauftragt. In einem Ortstermin am 28. April 2017 mit Vertretern des DLR wurden von dem Kläger auf dem Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D mehrere Bodenproben genommen; dabei wurde an allen Probestellen eine Überdeckung mit Mutterboden zwischen 20 cm und 40 cm festgestellt. Hiermit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, seine Forderung nach einer mindestens 60 cm starken Überdeckung mit Mutterboden sei nicht erfüllt.

Am 9. Mai 2017 fand der Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des bekannt gegebenen Flurbereinigungsplanes statt. Durch vorläufige Besitzeinweisung vom 10. April 2017 wurden die Beteiligten mit Wirkung zum 10. Mai 2017 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

Der Kläger bepflanzte am 26. Mai 2017 zwei Drittel der Fläche des Abfindungsflurstücks Flur 22 Nr. D mit 5.000 Reben der Sorte Sauvignac, die er nach seinen Angaben nicht zurückgeben oder weiterverkaufen konnte. Im Frühjahr 2018 bepflanzte er das restliche Drittel der Weinbergfläche mit Reben.

In der Folgezeit übte der Kläger mit zahlreichen Schreiben Kritik am Zustand der Abfindungsflurstücke im Hinblick auf Humusgehalt, Bodenauflage und Bodenbeschaffenheit und legte u. a. eine Aufstellung über Kosten der Einbringung von organischem Material und Kohlenstoff in das Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. 49 über einen Gesamtbetrag von 89.497,22 € vor, ferner eine Rechnung der Fa. Carbuna vom 31. Januar 2017 über die Lieferung von Amino Terra Substrat in einer 500-kg-Big Bag zum Preis von 11.127,33 € (einschl. Transportkosten).

In einem Ortstermin am 4. Dezember 2017 auf dem Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D bot das DLR dem Kläger einen einmaligen Geldausgleich i. H. v. 3.000,00 € für die infolge der Planierungsarbeiten zur Herrichtung der Weinberge gegenüber anderen Teilnehmern etwas höheren Aufwendungen des ökologisch wirtschaftenden Betriebs des Klägers an, was dieser als unzureichend ablehnte. Daraufhin wurde im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers der zuvor angebotene Geldbetrag i. H. v. 3.000,00 € als Ausgleich für Wirtschaftserschwernis durch Mehraufwand für die Aufbringung von Nährstoffen des ökologisch wirtschaftenden Betriebs auf dem Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D festgesetzt.

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen:

Punkt 1:

Weder dem Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG noch dem Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG sei Rechnung getragen worden. Es bestehe keine Übereinstimmung zwischen den Werten der Einlage und der Abfindung. Es lägen flurbereinigungsbedingt Störungen der Leistungsfähigkeit seines Betriebes vor. So seien seine Altflächen komplett bestockt gewesen; auch auf den Mauern hätten Reben gestanden; die in Abzug gebrachten Mauerbegleitflächen seien nur wegen der Höhe der Mauern von der Weinbaufläche abgezogen worden; Böschungen seien im Altbesitz nicht vorhanden gewesen. Bei richtiger Berechnung betrage die Flächenvergrößerung nicht 1.956 qm, sondern nur 31,42 qm. Im Abfindungsflurstück gebe es eine unwirtschaftliche Spitzstelle, die es in den Einlageparzellen so nicht gegeben habe.

Punkt 2:

Das Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D weise mit einer Bodenauflage von nur 20 bis 40 cm eine zu geringe Überdeckung mit Oberboden auf, auch im Vergleich zu anderen Parzellen. Erforderlich sei eine Überdeckung mit 60 cm Oberboden. Zudem bestehe die Bodenauflage bei ihm aus einem hellen grusigen Oberboden. Auf benachbarten Parzellen sei mehr Humus und der Boden sei homogener. Entgegen der Behauptung des DLR hätten die Böden seiner Parzellen vor der Flurbereinigung nicht nur 10 cm, sondern zwischen 50 bis 60 cm Oberboden aufgewiesen, woraus sich der bei einer Bodenanalyse berechnete Durchschnitt (im Humusgehalt) von 2,7 % ergebe. Der Mangel an Phosphor und Kali im B-Horizont sowie an Phosphor, Kali und organischer Substanz (Humus) im A-Horizont, wie er sich aus der von ihm vorgelegten Analyse vom 19. Oktober 2017 ergebe, sei auf einen unsachgemäßen Auftrag von Oberboden bei den Planierungsarbeiten zurückzuführen.

Punkt 3:

Sein Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D weise flurbereinigungsbedingt einen geringeren Humusgehalt als die entsprechenden Altflurstücke auf; dieser habe sich von durchschnittlich 2,7 % auf durchschnittlich 0,9 % verringert. Dies wirke sich nachteilig auf die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens aus. Es sei allerdings richtig, wie das DLR behaupte, dass der Humusanteil im Boden vor allem Ergebnis der jeweiligen Wirtschaftsweise des Betriebs sei. Für den - in seinem Betrieb möglichen - Wiederaufbau des Humus um 1 % sei bei guter Wirtschaftsweise ein Zeitraum von 30 Jahren erforderlich.

Punkt 4:

Der für den Mehraufwand vom DLR vorgesehene Geldausgleich von 3.000,00 € sei nicht ausreichend, weil er einen deutlich höheren Aufwand für den Kohlenstoffausgleich als die anderen Grundstückseigentümer gehabt habe. So habe er je 30 Tonnen Stroh, Rinderfrischmist und Traubentrester sowie 150 cbm Hackschnitzel in sein Abfindungsflurstück eingearbeitet; außerdem habe er zur Kompensation der mangelnden Speicherfähigkeit des Bodens eine Tropfbewässerung installiert und in den Jahren 2017 bis 2019 Wasser zur Bewässerung herangefahren; ferner habe er Aufwendungen für organischen Dünger, Begrünungen und vieles mehr gehabt. Seine Ausgleichsforderung beziffere er jetzt statt der 89.497 € mit 25.000 €. Der massive Mangel habe sich in einem im Vergleich zu anderen Flächen in vergleichbarer Lage deutlich geringeren Ertrag je ha in 2019 sowie in einem geringeren Mostgewicht (nur im Qualitätsweinbereich) gezeigt. Nach seinen Berechnungen fehlten auf dem Boden des 1,3315 ha großen Abfindungsflurstücks 135,5 Tonnen reiner Humus. Für eine mögliche Ersetzung des fehlenden Humus durch Leonardite müsse er einen Nettobetrag von 46.225 € aufbringen.

Punkt 5:

Entgegen der Auffassung des DLR habe er die Rebpflanzung im Mai 2017 nicht hinausschieben können. Die von ihm gepflanzten Reben der Sorte Sauvignac seien nicht frei handelbar, sondern hätten für seine "Versuchsanlage" mit einem Vorlauf von 14 Monaten produziert werden müssen; eine Kühlhauslagerung über 12 Monate hinaus werde nicht empfohlen. Er habe nur einen geringen Teil der bestellten Reben vor dem Pflanztermin im Mai 2017 weiterverkaufen können.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2020 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die dem Kläger zugewiesene Landabfindung stehe uneingeschränkt mit den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG im Einklang(I.); auch könne der Kläger keinen über die festgesetzten 3.000 € hinausgehenden Nachteilsausgleich nach § 51 FlurbG verlangen (II.):

I. Die Landabfindung sei gemäß der Vorgabe des § 44 Abs. 1 FlurbG zutreffend bemessen, die Einlageflächen und die Abfindungsflächen seien wertgleich. Der Wert der bereinigten Abfindung übersteige sogar etwas den Abfindungsanspruch. Auf die vom Kläger erwähnte Differenz zwischen Einlage und Abfindung in qm komme es nicht an, sondern gemäß §§ 44 Abs. 1 i. V. m. 27 bis 33 FlurbG auf die in WE ermittelten Werte.

Auch dem Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG sei ermessensfehlerfrei Rechnung getragen worden, unter Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Dabei seien die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander in nachvollziehbarer Weise fehlerfrei abgewogen worden. Bei den vom Kläger beklagten Ertragseinbußen auf seinem Abfindungsgrundstück Flur 22 Nr. D infolge eines reduzierten Humusgehalts aufgrund zu geringer Bodenauflage handele es sich nicht um dauerhafte Mängel, sondern um vorübergehende Nachteile, die nicht im Rahmen des § 44 Abs. 2 FlurbG, sondern bei der Frage eines Nachteilsausgleichs nach § 51 FlurbG zu behandeln seien.

Auch den Anforderungen des § 44 Abs. 3 FlurbG, wonach die Zuteilung in möglichst großen Stücken ausgewiesen werden müsse, sei Rechnung getragen worden. Eine weitere Zusammenlegung der drei Abfindungsgrundstücke sei nicht möglich gewesen, weil eines der drei Abfindungsgrundstücke in einer anderen Gemarkung gelegen sei und die beiden Abfindungsgrundstücke in der Gemarkung N. in unterschiedlichen Bereichen lägen, nämlich zum einen im flachen Moselschwemmland, zum anderen im Steillagenbereich mit kargeren Böden.

Des Weiteren seien auch die Vorgaben des Entsprechungsgebots des § 44 Abs. 4 FlurbG erfüllt. So sei bei der Hauptnutzungsart "Weingarten" eine kleine Verbesserung zugunsten des Klägers eingetreten, weil die gesamte Abfindung der Nutzungsart "Weingarten" zuzuordnen sei, während im Altbesitz noch geringe Anteile in den Nutzungsarten "Mauerbegleitfläche", "Mauer" und "Böschung" gegeben gewesen seien. Beim Klassendurchschnitt sei das Abfindungsgrundstück Flur 22 Nr. D bezogen auf die Nutzungsart "Weingarten" zwar mit 3,7 gegenüber einem Klassendurchschnitt der Altflurstücke von 3,6 zu bewerten, doch seien in der Abfindung die Nutzungsarten "Mauerbegleitfläche" (30 WE), "Mauer" (1 WE) und "Böschung" (2 WE) zugunsten der höherwertigen Nutzungsart "Weingarten" entfallen. Der Vortrag des Klägers zu der Bodenauflage und dem Humusgehalt stehe zwar in Bezug zum Kriterium der Bodengüte. Da es nach § 44 Abs. 1 FlurbG auf die nach §§ 27 bis 33 ermittelten Werte ankomme, sei auch das Kriterium der Bodengüte an den unanfechtbar festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung orientiert und werde mittels des Klassendurchschnitts ausgedrückt. Hingegen gehöre der im Labor ermittelte Humusgehalt nicht zu den Faktoren der Wertermittlung nach §§ 27 bis 33 FlurbG. Die Bodenauflage sei in der Wertermittlung über andere Faktoren wie Tiefgründigkeit und Wasserhaltekapazität abgebildet. Auch die Mächtigkeit der Bodenauflage sei bei der Wertermittlung nicht ausschlaggebend gewesen. Bereits im Altbesitz sei die Humusauflage sehr unterschiedlich und teilweise nur eine Überdeckung mit 10 cm Mutterboden vorhanden gewesen, auf der dennoch Reben gewachsen seien. Ziel der Untergrundplanierung und anschließenden Mutterbodenverteilung sei es gewesen, in jeder Parzelle konstante Gefälleverhältnisse zu erreichen, um eine umfassende maschinelle Bearbeitung der Weinbergflächen - auch unter Einsatz des Vollernters - zu ermöglichen. In den Bereichen, in denen die Bearbeitungsrichtung von hangparallel zur Falllinie gedreht worden sei, seien die Veränderungen im Bodengefüge zwischen Oberboden und Untergrund besonders groß gewesen. So seien gerade im Bereich des Abfindungsflurstücks Flur 22 Nr. D in der Altstruktur vorhandene 9 hangparallel verlaufende Altflurstücke in das in Falllinie verlaufende Abfindungsflurstück gedreht worden, dabei seien Mauern entfernt und das wellige Gelände an die neue Struktur angepasst worden. Hinsichtlich des Gefälles sei eine Verbesserung gegenüber dem Altbesitz eingetreten, weil durch Drehung der Bewirtschaftungsrichtung das Quergefälle in Längsgefälle umgewandelt worden sei. Die Beschaffenheit der Abfindung entspreche der des Altbesitzes. Auch sei eine großzügige Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen erreicht worden, da fünf im Altbesitz des Klägers versetzt liegende Wirtschaftsstücke jetzt im Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D zusammengelegt worden seien.

II. Der für den Kläger gemäß § 51 Abs., 1 FlurbG zum Ausgleich vorübergehender Nachteile im Nachtrag I festgesetzte Geldbetrag von 3.000 € sei nicht zu gering bemessen. Ein höherer Betrag stehe dem Kläger nicht zu:

Die Regelung des § 51 FlurbG setze einen über der Durchschnittsbetroffenheit liegenden Nachteil voraus. Da alle Teilnehmer einer Flurbereinigung Aufwendungen bei der Instandsetzung ihrer neuen Flurstücke hätten, komme es darauf an, ob ein Teilnehmer außergewöhnliche Mehrbelastungen durch oder infolge der gemeinschaftlich getragenen Flurbereinigung habe, nur dann erhalte er von der Teilnehmergemeinschaft, also von der Gesamtheit der Teilnehmer, einen Ausgleich. Der Aufwand eines Teilnehmers sei daher nicht isoliert zu sehen, sondern müsse in Beziehung zu den Aufwänden aller Teilnehmer gesetzt werden. Hier hätten die umfangreichen Planierungsarbeiten zwangsläufig Eingriffe in das Bodengefüge gehabt, aufgrund deren alle Teilnehmer in ihre neuen Abfindungsflurstücke Zeit, Arbeit und Material investieren müssten, um wieder einen guten Bodenzustand der Weinbergflächen herzustellen. Der Ansatz des DLR, das bei der Festsetzung des Ausgleichs auf 3.000 € zugrunde gelegt habe, dass der ökologisch wirtschaftende Betrieb des Klägers Mehraufwendungen im Vergleich zu konventionell wirtschaftenden Betrieben wegen der Erforderlichkeit der Zuführung von Nährstoffen allein über organische Substanzen habe, sei nach Grund und Höhe nachvollziehbar. Demgegenüber seien betriebliche Aufwendungen, die ohnehin im Rahmen des normalen Betriebsablaufs angestanden hätten, und solche, die nicht durch die Flurbereinigung bedingt seien oder nicht außergewöhnlich über die Durchschnittsaufwendungen hinausgingen, nicht über § 51 FlurbG ausgleichsfähig. So liege die Aufstellung des Klägers vom 17. August 2017 über 89.497,22 €, die sich auf ein Angebot der Fa. C. vom 31. Januar 2017 beziehe, weit vor dem Zeitpunkt der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und auch der Besitzeinweisung im Mai 2017. Hieraus folge, dass das Einbringen von organischem Material und Kohlenstoff eine immer wiederkehrende betriebliche Aufgabe sei, die unabhängig vom Zustand der seinerzeit noch unbekannten Abfindungsfläche ohnehin im Betriebsablauf angestanden habe. Auch das übliche Nachlassen der Düngung vor einer Flurbereinigung und das nötig werdende Nachholen der Düngung nach der Flurbereinigung betreffe alle Teilnehmer und sei daher grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig. Außerdem seien bei der Festsetzung des Nachteilsausgleichs auch die damit verbundenen Belastungen der anderen Teilnehmer in den Blick zu nehmen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist zunächst auf seinen bisherigen Sachvortrag und trägt ergänzend insbesondere noch vor:

Er bestreite, dass überhaupt eine Überprüfung des humosen Anteils bei den für die Bodenanalyse gezogenen Proben durchgeführt worden sei. Der Widerspruchsbescheid habe sich mit seinem Vortrag zur Bedeutung des humosen Anteils an dem neu aufgetragenen Boden nicht auseinandergesetzt. Zwar habe die Behörde das Problem des humosen Bestandteils anerkannt, wie die Festsetzung eines Nachteilsausgleichs i. H. v. 3.000 € zeige, aber letztlich falsch bewertet.

Insbesondere sei sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt worden. Hierzu wiederholt er den Inhalt seiner damaligen Schreiben.

Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn das DLR es versäumt habe, nach der Planierung und Wiederauffüllung der Grundstücke mit Mutterboden dessen Stärke durch Bodenproben zu ermitteln. Insoweit müsse eine Beweislastumkehr eintreten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liege im Falle seines Betriebs hinsichtlich des Verlusts an Humusgehalt durchaus ein Nachteil vor, der das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteige. Dies ergebe sich schon daraus, dass kein anderer Teilnehmer Beschwerde betreffend den Verlust an Humusgehalt geführt habe. Das DLR oder die Spruchstelle hätten davon abgesehen, die Frage der Humusanreicherung anhand eines Gutachtens zu überprüfen, obwohl der Humusgehalt für seinen Betrieb von existentieller Bedeutung sei. Die Bedeutung des Humusgehalts für die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens habe er im Widerspruchsverfahren umfassend dargelegt. Der anerkannte Betrag von 3.000 € decke den ihm tatsächlich entstandenen Aufwand in keiner Weise ab.

Der Standpunkt der Spruchstelle, dass Laboranalysen des Humusgehalts nicht geboten seien, sei unhaltbar. Die von ihm behauptete Reduzierung des Humusgehalts von 2,7 auf 0,9 % könne durch Sachverständigengutachten bewiesen werden.

Seine Situation könne nicht mit derjenigen anderer Teilnehmer verglichen werden. Auf seinem Abfindungsgrundstück sei massiv Boden abgetragen und neuer Boden aufgetragen worden. Der Beklagte müsse für eine fehlerhafte Ausführung der Planierungsarbeiten einstehen. Er habe immer wieder bemängelt, dass sein Abfindungsgrundstück im Gegensatz zu benachbarten Parzellen einen hellen und ungleichmäßigen Bodenbesatz aufweise. Kein anderer Teilnehmer sei von den Maßnahmen zur Neugestaltung der Weinbergflächen so massiv betroffen wie er. Es komme im Übrigen nicht auf die Oberbodenüberdeckung an, sondern darauf, welche Qualität der Boden tatsächlich aufweise.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Abänderung des Flurbereinigungsplans und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2020 eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuweisen, hilfsweise, den Ausgleich für vorübergehende Nachteile auf einen höheren Betrag als 3.000,00 € (etwa 25.000,00 €) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug und erwidert auf die Klagebegründung insbesondere, die Spruchstelle habe sich in relevantem Umfang mit dem Vorbringen des Klägers zum Humusgehalt auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine analytische Bestimmung des Humusanteils in den gezogenen Bohrstockproben durch ein Labor bei der Wertermittlung nicht erforderlich; vielmehr genüge - wie in der Rechtsprechung bestätigt - eine sensorische Bestimmung. Die Ergebnisse der nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführten Wertermittlung seien bestandskräftig.

Entgegen der Darstellung des Klägers sei in dem Ortstermin vom 28. April 2017, bei dem er anwesend gewesen sei, durch Bodenproben festgestellt worden, dass auf dem Abfindungsflurstück eine Überdeckung mit Mutterboden von mindestens 20 cm vorhanden gewesen sei.

Der Kläger habe im Wertermittlungsverfahren nichts vorgetragen, obwohl er gewusst und gewollt habe, dass seine Altparzellen um 90 ° in der Bearbeitungsrichtung gedreht werden. Auch im Planwunschtermin habe er deutlich gemacht, dass die Planung und Neugestaltung, wie im Ausbauplan vorgesehen, seinem Willen entsprach.

Anders als in dem vom erkennenden Gericht im Verfahren 9 C 10748/18.OVG entschiedenen Fall gehe es hier nicht um die Anfechtung der Ergebnisse der Wertermittlung. Der Kläger habe vielmehr seine Auffassung zur besonderen Humusgehalt-Wertigkeit seiner Altparzellen im Wertermittlungsverfahren nicht geltend gemacht, sondern erst im Zuteilungsverfahren nach den Planierungsarbeiten, als die Altparzellen nicht mehr existiert hätten und nicht mehr überprüfbar gewesen seien. Die bestandskräftige Wertermittlung müsse er gegen sich gelten lassen.

Auch im Planwunschtermin als dem für die Mitteilung betrieblicher Besonderheiten und Entwicklungsvorstellungen maßgeblichen Termin habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass der Humusgehalt für seinen Betrieb von existentieller Bedeutung sei, ebenso wenig im vorangegangenen Schreiben vom 24. Juli 2015. Seine Vorstellungen zum Humusgehalt habe der Kläger damit zu spät angemeldet.

Entgegen seiner Auffassung müsse sich der Kläger im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach § 51 FlurbG durchaus einen Vergleich mit den Nachteilen anderer Teilnehmer gefallen lassen. Nicht nur auf den streitgegenständlichen Parzellen des Klägers, sondern im gesamten Hanggebiet dieses Flurbereinigungsabschnitts sei massiv Boden abgetragen und neuer Boden aufgetragen worden, um die Bearbeitungsrichtung zu drehen.

Anders, als der Kläger meine, seien die Planierungsarbeiten nicht fehlerhaft ausgeführt worden. Ziel der großflächigen Planierungsarbeiten sei die maschinelle Bewirtschaftungsfähigkeit der Weinbergflächen gewesen. Wegen der Ausgangsituation mit Quermauern, ungleicher Bodenverteilung und Geländewellen habe die maschinelle Bewirtschaftungsfähigkeit nur mit gewissen Einbußen bei der Gleichmäßigkeit der Bodenschicht erreicht werden können. Dabei sei auch das Wertgefüge zu berücksichtigen, wonach die Flächen bei den Bohrlöchern Nr. 3 und 4 mit einer Bodenauflage von nur 10 cm den Wertklassen V und IV zugeordnet worden seien. Die vom Kläger verlangte Bodenauflage von 60 cm entspreche nicht den Gegebenheiten in den Hangparzellen dieses Verfahrens.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten (Widerspruchssammel- und Widerspruchseinzelheft), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Änderung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan für die vereinfachte Flurbereinigung N. V, Teilgebiet 2 "S." durch Zuweisung einer anderen, wertgleichen Abfindung zu (I.), noch kann er - wie hilfsweise beantragt - mit Erfolg die Festsetzung eines über 3.000 € hinausgehenden Nachteilsausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG begehren. Vielmehr ist der Flurbereinigungsplan, soweit er Gegenstand der Klage ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

I. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuweisung einer anderen wertgleichen Abfindung zu. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, steht die dem Kläger zugeteilte Landabfindung mit den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG uneingeschränkt im Einklang.

Als Rechtsgrundlage für den (vorrangig) geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur § 44 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung - im Ergebnis - dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, Rn. 25 ff. und 31).

Der Kläger hat durch den Flurbereinigungsplan eine in diesem Sinne wertgleiche Landabfindung erhalten.

1. Seine Landabfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zutreffend bemessen, denn er hat für seine Grundstücke auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 32 FlurbG bestandskräftig ermittelten Werte Land von mindestens gleichem Wert erhalten. Wie sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung nach Werteinheiten im Tatbestand ergibt, steht seinem (bereinigten) Abfindungsanspruch in Höhe von 13.211,28 WE eine mit 13.230,70 WE bewertete Abfindung gegenüber. Die Abfindung geht damit sogar etwas über den Abfindungsanspruch hinaus. Die Mehrabfindung im Umfang von 19,42 WE ist im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar erklärt worden; sie setzt sich aus minus 12 WE für eine Neuvermessungsdifferenz im Altflurstück Flur 7 Nr. C sowie einer Mehrausweisung von 31,42 WE zusammen. Diese Zahlenwerte werden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Sein Vorbringen, bei richtiger Berechnung betrage die Flächenvergrößerung nicht 1.956 qm, sondern nur 31,42 qm, ist im Widerspruchsbescheid zu Recht als unerheblich angesehen worden, weil im Rahmen des § 44 Abs. 1 FlurbG auf einen Vergleich der Werteinheiten, nicht der Flächengrößen in qm, bei Einwurf und Abfindung abzustellen ist.

2. Auch die nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG vorzunehmende Gestaltung der Landabfindung ist nicht zu beanstanden.

a. Sie genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers nach Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hier sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen.

Dies ist im Widerspruchsbescheid im Einzelnen nachvollziehbar und ohne erkennbare Rechtsfehler begründet worden: Danach entspricht die Landabfindung des Klägers hinsichtlich der Nutzungsarten, der Beschaffenheit, der Bodengüte und der Entfernung im Wesentlichen den eingebrachten Altgrundstücken. Hinsichtlich der Hängigkeit ist durch die (vom Kläger ausdrücklich erwünschte) Drehung der Bewirtschaftungsrichtung von Quergefälle in Längsgefälle sogar eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Altbesitz eingetreten, weil das Längsgefälle, wie im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, die Bewirtschaftung nicht so sehr stört wie ein Quergefälle.

Soweit der Kläger mit seinem Widerspruchs- und Klagevorbringen die aus seiner Sicht zu geringe Bodenauflage und den (jedenfalls für seinen ökologisch wirtschaftenden Betrieb) zu geringen Humusgehalt der Abfindungsgrundstücke beanstandet, hat dies - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - zwar einen sachlichen Bezug zum Kriterium der "Bodengüte". Der Widerspruchsbescheid weist aber zutreffend darauf hin, dass nach § 44 Abs. 1 S. 2 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung die "nach §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen", also die (hier unanfechtbar festgestellten) Ergebnisse der Wertermittlung maßgeblich sind, und dies auch für das Kriterium der "Bodengüte" gelten muss. Bei der Wertermittlung war insoweit eine Vielzahl von Wertfaktoren zu beachten, wie sie sich aus der Aufstellung im Protokoll des Einleitungstermins (Bl. 21 des Widerspruchssammelhefts - im Folgenden: WSH) ergeben, nämlich Klima und Frostgefährdung (Kleinklima, Kaltluftgefahr, Windoffenheit), Seitenhang, Besonnung, Tiefgründigkeit, Wasserversorgung, Wasserhaltekapazität, Steingehalt, Rebsorteneignung und bestimmte Besonderheiten wie Nassstellen, Waldnähe, Bodenkontamination u. ä.. Wie vom Senat im Urteil vom 10. April 2019 - 9 C 10748/18.OVG - (juris, Rn. 21 u. 25) entschieden, erfolgt die Wertermittlung grundsätzlich durch landwirtschaftliche Sachverständige aufgrund des durch Augenschein (Bohrstockprobe) gewonnenen Eindrucks; dies gilt auch hinsichtlich der Bewertung des Kalk- und Humusgehalts der Böden; eine labormäßige Analyse etwa des Humusgehalts ist für die Zwecke der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren nicht geboten. Die ermittelte Bodengüte wird mittels des Klassendurchschnitts ausgedrückt; dabei wird die Bodenauflage über Faktoren wie Tiefgründigkeit und Wasserhaltekapazität in der Wertermittlung abgebildet. Nach Maßgabe der berechneten Klassendurchschnitte ist - wie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen in nicht zu beanstandender Weise dargestellt - hinsichtlich der Bodengüte bei der Abfindung des Klägers im Vergleich zum Altbesitz eine Verbesserung eingetreten, da der Altbesitz im Umfang von 139,91 WE auch Flächen der Nutzungsarten "Mauerbegleitfläche", "Mauer" und "Böschung" umfasste, von denen insgesamt 33 WE zugunsten der Nutzungsart "Weingarten" entfallen sind. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten auch darin beizupflichten, dass der Vortrag des Klägers, auf seinen Altflächen hätten Reben teilweise auch auf Mauern gestanden, nichts an der Richtigkeit der Einstufung dieser Flächen als Mauerflächen ändern kann. Hingegen war - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - die Mächtigkeit der Bodenauflage bei der Wertermittlung nicht ausschlaggebend, weil sie im Altbesitz aufgrund der teilweisen Steilhangsituation sehr unterschiedlich war, ohne dass dies dem Anbau von Reben entgegenstand.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass nach der - auch vom Kläger erwünschten - großflächigen Planierung im Gebiet keine Neubewertung in einem erneuten Wertermittlungsverfahren stattgefunden hat, sondern die Klassendurchschnittswerte für die Nutzungsart "Weingarten" der Altflurstücke auf die Abfindungsgrundstücke übertragen wurden. Denn die vorgenommene Untergrundplanierung und anschließende Mutterbodenverteilung diente allein dem Ziel der Herstellung konstanter Gefälleverhältnisse zur Ermöglichung einer umfassenden maschinellen Bearbeitung der Weinbergflächen, ggf. auch unter Einsatz eines Vollernters. Dabei war es unvermeidlich, dass es infolge der Drehung des Gefälles bei der Neumodellierung des Unterbodens und der Neuverteilung des Oberbodens zu teilweise erheblichen Unterschieden im Bodengefüge zwischen Ober- und Unterboden kam; dem stehen aber die Verbesserungen der maschinellen Bearbeitungsfähigkeit ausgleichend gegenüber. Im Übrigen weist der Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Notwendigkeit zu Maßnahmen der Instandsetzung und bedarfsgerechten Aufbereitung des neu modellierten Bodens grundsätzlich alle Teilnehmer des Verfahrens trifft. Etwaigen besonderen Nachteilen für ökologisch wirtschaftende Betriebe infolge eines flurbereinigungsbedingten Verlustes humusreicher Böden ist - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., LS 3 u. Rn. 31) - nicht durch Höherbewertung der Einwurfgrundstücke, sondern ggf. (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift) durch einen Nachteilsausgleich nach § 51 FlurbG Rechnung zu tragen, etwa für (nachweislich) höhere Aufwendungen zur Humusanreicherung auf den Abfindungsgrundstücken. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die geltend gemachten Nachteile nicht durch Zuweisung bisher konventionell bewirtschafteter Grundstücke, sondern flurbereinigungsbedingt durch andere Maßnahmen - wie hier die Planierung und Neumodellierung von im Wesentlichen in bisheriger Lage zugeteilten Abfindungsflurstücken in Ausführung des Wege- und Gewässerplans - verursacht worden sein sollen.

Im Übrigen hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Diplom-Oenologe B. - Landesamt für Steuern (Weinbaureferat) - überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Neubewertung von Weinbergflächen nach einer Planierung und Neumodellierung fachlich nur ganz ausnahmsweise bei Anhaltspunkten für gravierende Änderungen des Wertklassengefüges in Betracht komme. Dabei sei aufgrund der unterschiedlichen Bewirtschaftungsweisen der Winzer von vornherein von einem kleinräumigen "Mosaik" unterschiedlicher Standortgegebenheiten auszugehen, das mit einer Planierung zwangsläufig verloren gehe. Die hier festgestellte Bodenauflage von 20 bis 30 cm nach der Planierung stelle eine standortkonforme Mindestüberdeckung für den Weinbau dar, so dass vorliegend kein Anlass für eine Beauftragung seiner Dienststelle durch das DLR mit einer Neubewertung der Flächen bestanden habe.

Soweit der Kläger noch geltend macht, im Abfindungsgrundstück gebe es eine "unwirtschaftliche Spitzstelle", die es in den Einlageflurstücken so nicht gegeben habe, folgt auch daraus kein Verstoß gegen das Entsprechungsgebot (etwa unter dem Gesichtspunkt der "Beschaffenheit"). Auch dazu hat der Widerspruchsbescheid überzeugend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass dies auf die topografischen Gegebenheiten in dem gesamten Block, in dem das Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D liegt, zurückzuführen sei: Da die Seitenlängen dieses Blocks nicht parallel liegen, sondern die Ausdehnung dort insgesamt unten etwas breiter als oben ist, konnten alle Abfindungsgrundstücke in diesem Block nicht völlig parallel gestaltet werden, so dass jedes Abfindungsflurstück in diesem Block unten etwas breiter als oben ist. Mithin handelt es sich um einen "Nachteil", der alle Bewirtschafter betrifft, die in diesem Block abgefunden wurden. Im Übrigen verweist der Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass ausweislich der Karte (Bl. 81 des Widerspruchseinzelhefts - im Folgenden: WEH) schon die Altflurstücke keine optimale Form hatten. Ferner erscheint es auch nachvollziehbar, dass die sog. "Spitzstelle" keinen nennenswerten Bewirtschaftungsnachteil bedeutet, weil die Bewirtschafter ihr entweder durch Anlegung einer sog. Spitzzeile oder durch ein Auseinanderziehen aller Rebzeilen in der unteren Verankerung leicht Rechnung tragen können. Demgegenüber wiegt der durch die Zusammenlegung zu einem großen, maschinell zu bewirtschaftenden Flurstück erzielte betriebswirtschaftliche Vorteil deutlich höher.

b. Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abfindungsgestaltung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG liegt nicht vor. Danach sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Insoweit sind Fehler nicht ersichtlich.

Bei der Abfindungsgestaltung wurden auch gemäß § 44 Abs. 2, Halbsatz 2 FlurbG alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Dabei handelt es sich um Umstände, die nicht Gegenstand der Wertermittlung waren, weil sie wegen ihrer Abhängigkeit von der Eigenart des konkreten Betriebs oder der konkreten Abfindungsgestaltung nicht berücksichtigt werden konnten oder aus anderen Gründen unberücksichtigt geblieben sind.

Insoweit hat der Beklagte dem Kläger zunächst zu Recht vorgehalten, dass er weder im Wertermittlungsverfahren noch im Planwunschtermin bzw. in seinem darauf bezogenen Schreiben vom 24. Juli 2015 - über allgemeine Hinweise hinaus - auf betriebliche Besonderheiten oder bestimmte Entwicklungsvorstellungen bezüglich der ökologischen Wirtschaftsweise seines Betriebs hingewiesen und namentlich nicht darauf abgestellt hat, dass ein bestimmter, hoher Humusgehalt für seinen Betrieb von existentieller Bedeutung sein würde, wie er dies erst im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat.

Aber auch unabhängig davon kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger - etwa im Unterschied zu konventionell wirtschaftenden Teilnehmern - Ertragseinbußen auf dem Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D infolge einer (nach den Planierungsmaßnahmen und der Neuauffüllung mit Mutterboden) geringeren Mutterbodenauflage und einem daraus resultierenden reduzierten Humusgehalt zu verzeichnen hat; nichts anderes gilt für die vom Kläger in diesem Zusammenhang noch bemängelte "grusige" und ungleichmäßige Struktur des neumodellierten Bodens. Denn dabei handelt es sich nicht um dauerhafte Qualitätsmängel, sondern um vorübergehende Nachteile. Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Humusanteil vor allem Ergebnis der jeweiligen Wirtschaftsweise des Betriebs und ein Wiederaufbau von Humus bei entsprechender Wirtschaftsweise möglich ist, wobei allerdings seine Zeitdauerangaben ("30 Jahre") nicht nachvollziehbar begründet werden und weit überzogen erscheinen (nach ThürOVG, Urteil vom 13. Mai 2019 - 7 F 411/15 -, juris, Rn. 21, ist von einer notwendigen zweijährigen Umstellungsphase nach dem Besitzübergang bisher konventionell bewirtschafteter Flächen auszugehen). Etwaige Nachteile des Klägers, die dadurch entstehen, dass er für die ökologische Bewirtschaftung seines Abfindungsflurstücks einen gezielten Humusaufbau betreiben muss, sind daher nicht im Rahmen des Merkmals "Ertrag" in § 44 Abs. 2 FlurbG relevant, sondern bei der Frage der Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG zu prüfen.

c. Der Flurbereinigungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Wie im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt und vom Kläger auch nicht bestritten, wurden einerseits fünf im Altbesitz des Klägers versetzt liegende Wirtschaftsstücke im Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D zusammengelegt; andererseits war eine weitere Zusammenlegung der drei Abfindungsflurstücke nicht möglich, weil eines davon nicht in der Gemarkung N., sondern in der Gemarkung R. gelegen ist und die beiden Abfindungsflurstücke in der Gemarkung N. in unterschiedlichen Bereichen (zum einen im Moselschwemmland, zum anderen im Steillagenbereich) liegen.

II. Der Beklagte hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen über den im Nachtrag I festgesetzten Betrag von 3.000 € hinausgehenden Geldausgleich für Wirtschaftserschwernis durch Mehraufwand für die Aufbringung von Nährstoffen im Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG beanspruchen kann.

Gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG sind ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

Die Vorschrift gewährt einen Ausgleichsanspruch für größere vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung, ferner auch - was hier allein in Betracht kommt - für andere vorübergehende Nachteile dadurch, dass der mit der Flurbereinigung erstrebte Dauerzustand oft nicht sofort eintritt; es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen die Teilnehmergemeinschaft, der mithin grundsätzlich nicht auf Zuteilung von Land gerichtet ist; der Anspruch setzt voraus, dass einem Teilnehmer Mehraufwendungen für Wirtschaftserschwernisse oder Verluste durch Ertragsausfälle entstanden sind, die (erheblich) über dasjenige hinausgehen, was die übrigen Teilnehmer im Durchschnitt ebenfalls für die Instandsetzung ihrer neuen Grundstücke aufwenden müssen; m. a. W.: nur bei einer außergewöhnlichen Mehrbelastung eines Beteiligten durch die Flurbereinigung soll die Gesamtheit aus Billigkeitsgründen eintreten (vgl. zum Ganzen: Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar, 10. A. 2018, § 51, Rn. 1 und 1 a, m.w.N.; zur Abgrenzung zwischen fortwährenden wertbestimmenden Faktoren i. S. v. § 44 Abs. 2. 2. HS. FlurbG und nur vorübergehenden Nachteilen i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG s. a. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1/08 -, RdL 2009, 94 u. juris, Rn. 14).

Der Senat hat bereits grundsätzlich entschieden, dass Nachteilen für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb infolge des (flurbereinigungsbedingten) Verlusts humusreicher Böden nicht durch Höherbewertung der Einwurfgrundstücke, sondern ggf. durch einen (Geld-)Ausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG für zusätzliche Aufwendungen zur Humusanreicherung bei den Abfindungsflurstücken Rechnung zu tragen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 31).

Ferner ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Flurbereinigungsverfahren für einen anerkannt ökologisch wirtschaftenden Betrieb die Landabfindung mit bisher konventionell bewirtschafteten Flächen dann mit einem ausgleichspflichtigen nur vorübergehenden Nachteil verbunden ist, wenn die Abfindungsflurstücke zwar grundsätzlich im bisherigen Ausmaß für die bisher betriebene ökologische Landwirtschaft geeignet sind, aber zuvor eine Umstellungsphase durchlaufen werden muss, die nur geringere Erlöse zulässt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 13. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21).

Zwar handelt es sich hier - wie oben bereits ausgeführt - nicht um den Fall der Zuweisung einer Landabfindung mit bisher konventionell bewirtschafteten Flächen an einen (unstreitig anerkannt) ökologisch wirtschaftenden Betrieb, sondern um einen anderen flurbereinigungsbedingten Nachteil, nämlich die Landabfindung in im Wesentlichen gleicher Lage, aber nach einer in Ausführung des (bestandskräftigen) Wege- und Gewässerplans erfolgten Planierung, Neumodellierung und Wiederauffüllung der betroffenen Flächen mit Mutterboden zum Zwecke der Ermöglichung maschineller Bearbeitung der (Weinberg)Flächen, die grundsätzlich für alle davon betroffenen Teilnehmer einen erhöhten Aufwand zur Instandsetzung und Aufbereitung der Flächen mit sich bringt; es ist jedoch grundsätzlich naheliegend, dass dieser Aufwand für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb namentlich wegen der Notwendigkeit der Humusanreicherung potentiell höher liegt als im Durchschnitt der (insbesondere konventionell wirtschaftenden) Betriebe.

Von daher hat der Beklagte diesem schon aufgrund der unterschiedlichen Betriebsweisen naheliegenden Mehraufwand durch Festsetzung eines Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG im Nachtrag I dem Grunde nach zu Recht Rechnung getragen.

Der Beklagte hat mit der Festsetzung des Geldausgleichs auf 3.000 € aber auch der Höhe nach den spezifischen Nachteilen des Klägers - auch im Vergleich zu etwaigen "gleichartigen" Nachteilen anderer Teilnehmer - hinreichend Rechnung getragen; jedenfalls ist dieser Betrag nicht zu gering bemessen.

Hinsichtlich der Bemessung des Nachteilsausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG lässt sich der Vorschrift nur als grobe Richtschnur entnehmen, dass es sich um (andere vorübergehende) Nachteile handeln muss, "die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen." Danach kommt es darauf an, ob dem Teilnehmer vorübergehende Nachteile, wie z. B. Mehraufwendungen für Wirtschaftserschwernisse oder auch Verluste durch Ertragseinbußen, entstanden sind (oder vorübergehend in einem überschaubaren Zeitraum entstehen werden), die erheblich über dasjenige hinausgehen, was den übrigen Teilnehmern an vergleichbaren Nachteilen flurbereinigungsbedingt ebenfalls entsteht.

Zwar hat der Beklagte die Bemessung des Geldausgleichs auf 3.000 € in den Verwaltungsvorgängen und auch im Widerspruchsbescheid rechnerisch nicht näher begründet; vielmehr wurde der im Ortstermin vom 4. Dezember 2017 (sozusagen "vergleichsweise") zur pauschalen Nachteilsabgeltung angebotene Geldbetrag (vgl. Bl. 49 WEH) in dieser Höhe im Nachtrag I ohne weitere Begründung festgesetzt. Jedoch lässt sich der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen, dass der Beklagte sich an der gesetzlichen Vorgabe orientiert hat, wonach es auf einen Vergleich mit den allen übrigen Teilnehmern entstehenden vergleichbaren Nachteilen ankommt - die hier zutreffend darin gesehen wurden, dass alle Teilnehmer aufgrund der Neumodellierung des Geländes Mehraufwendungen für die Instandsetzung und Aufbereitung der Flächen haben -, und dass der Anspruch aus § 51 Abs. 1 FlurbG das Vorliegen erheblich über der Durchschnittsbetroffenheit liegender Nachteile voraussetzt. Solche überdurchschnittlichen Nachteile des Klägers wurden im Grundsatz zutreffend darin gesehen, dass er als Inhaber eines ökologisch wirtschaftenden Betriebs im Vergleich zu anderen (namentlich konventionell wirtschaftenden) Betrieben Mehraufwendungen für das Aufbringen von Nährstoffen ausschließlich über organische Substanzen hat. Zudem hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Senats eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, welche Gesichtspunkte für die Flurbereinigungsbehörde bei der Bemessung des im Ortstermin vom 4. Dezember 2017 zur Nachteilsabgeltung angebotenen Geldbetrags i. H. v. 3.000 € leitend gewesen waren: Danach sind die Mitarbeiter des DLR aufgrund der bei dem Ortstermin festgestellten Verhältnisse im Gelände davon ausgegangen, dass zur Nährstoffaufbereitung des Bodens des Abfindungsflurstücks Flur 22 Nr. D für den ökologisch wirtschaftenden Betrieb ein Mehraufwand von überschlägig je 1.500 € für Material- und Arbeitskosten zu veranschlagen sei (vgl. Bl. 150 GA). Soweit der Beklagte auf die Nachfrage des Senats noch eine beispielhafte Aufstellung von Gesamtkosten i. H. v. 2.815 € für Beschaffung, Transport und Einarbeitung des Bodenverbessers "Leonardit" im Umfang von 15 Tonnen zu 155,00 €/to für 1,3 ha Fläche vorgelegt hat, kann dies allerdings nur als (weiterer) grober Anhalt für den Mehraufwand dienen, da nach den überzeugenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung des Senats informatorisch angehörten Diplom-Oenologen B. vom Landesamt für Steuern - Weinbaureferat - eine Bodenaufbereitung allein mit "Leonardit" nicht praxisgerecht wäre, sondern eine Kombination verschiedener Materialien - neben Leonardit etwa auch Stroh und Grünkompost - naheliegender sei. Dies hat der Kläger insofern bestätigt, als er auf Frage des Senats angegeben hat, er habe im ersten Jahr eine Strohabdeckung als Verdunstungsschutz vorgenommen und überdies Trester und Rindermist aufgebracht.

Andererseits ist dem Kläger vorzuhalten, dass er in keinem Stadium des Verfahrens nach Grund und Höhe hinreichend nachvollziehbare, plausible Angaben zu den konkreten Mehraufwendungen für eine flurbereinigungsbedingt erforderliche Aufbereitung des Abfindungsflurstücks Flur 22 Nr. D für den ökologischen Weinbau seit Aufnahme der Bewirtschaftung im Mai 2017 gemacht hat, obwohl dies in seine Sphäre als Betriebsinhaber fällt und daher eine entsprechende Mitwirkungspflicht seinerseits besteht (vgl. allgemein zur Mitwirkungspflicht der beteiligten Grundeigentümer Wingerter/Mayr, a.a.O., § 2, Rn. 2, m.w.N.). Soweit er mit Schreiben vom 17. August 2017 ein vom selben Tag datierendes Angebot (auf eigenem Briefkopf) der Fa. C. für Beschaffung und Aufbringen von organischem Material i. H v. 89.497,22 € vorgelegt hat (Bl. 25 WEH), ist schon völlig unklar, ob Material in diesem Umfang tatsächlich beschafft und auf der Abfindungsfläche aufgebracht wurde; überdies hat der Kläger später selbst erklärt, er beziffere seine Ausgleichsforderung jetzt statt mit 89.497 € mit 25.000 €, ohne allerdings diesen Betrag näher zu begründen (vgl. Bl. 93 WEH). Auch die übrigen vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Zahlenwerte (z. B. 595 € gemäß einer "Rechnung Nr. 4666" auf eigenem Briefkopf, Bl. 26 WEH, sowie 11.127,33 € gem. Rechnung der Fa. C. vom 31 Januar 2017, Bl. 27 WEH) ermöglichen keine klare Zuordnung zu bestimmten, flurbereinigungsbedingten Aufbereitungsmaßnahmen auf dem insoweit allein in Rede stehenden Abfindungsflurstück Flur 22 Nr. D; nichts anderes gilt für die sehr abstrakt bleibende "Berechnung des Kohlenstoffverlusts", Bl. 24 WEH. Zudem weist der Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass die Daten der vorgelegten Rechnungen und Aufstellungen noch vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung im Mai 2017 liegen, so dass eine konkrete Veranlassung durch die Verhältnisse auf dem Abfindungsflurstück nicht hinreichend belegt ist. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine konkreteren Angaben gemacht, sondern sich weitgehend nur auf das Widerspruchsvorbringen bezogen. Stattdessen wurden dort über weite Strecken nur allgemeine Angaben zur Bedeutung des Humusgehalts u. ä. gemacht. Auch aus den vorgelegten Unterlagen über Bodenanalysen und Düngeempfehlungen (Bl. 45 u. 46 WEH) kann allein keine konkrete Berechnung von Mehraufwendungen in Bezug auf das Abfindungsflurstück erfolgen.

Der Kläger hat schließlich auch in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats, welche Maßnahmen zu welchen Kosten er seit der Übernahme des Abfindungsgrundstücks Flur Nr. 22 Nr. D in seine Bewirtschaftung im Mai 2017 vorgenommen habe, nur vage Angaben gemacht. Soweit er vorgebracht hat, er habe im ersten Bewirtschaftungsjahr eine Strohabdeckung als Verdunstungsschutz aufgebracht, deren Kosten er mit ca. 2000 € zuzüglich Arbeitsaufwand beziffert, ferner habe er Trester und Rindermist aufgebracht, vermag dies seine zuletzt auf etwa 25.000 € bezifferte Geldforderung nicht ansatzweise zu begründen. Sein weiterer Vortrag, zur Erreichung eines - von ihm für erforderlich gehaltenen - Humusgehalts von durchschnittlich 2,7 % müsse er auf der ca. 1,3 ha großen Fläche des Abfindungsflurstücks 193,5 Tonnen Leonardit aufbringen, was Kosten i. H. v. ca. 46.000 € verursachen würde, ist zum einen nicht plausibel, weil der Sachverständige B. - wie ausgeführt - überzeugend darauf hingewiesen hat, dass nicht eine alleinige Aufbringung des (teuren) Materials "Leonardit" als Bodenverbesser, sondern eine Kombination aus verschiedenen Materialien praxisgerecht sei. Zum anderen hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass es zur Aufbereitung des Bodens des Abfindungsflurstücks für eine ökologische Bewirtschaftung zwingend der Erreichung eines durchschnittlichen Humusgehalts von 2,7 % bedarf. Der Kläger kann aber zur Bemessung des Nachteilausgleichs nicht auf ein "Optimum" abstellen, sondern nur einen angemessenen Ausgleich für betriebsbedingte, vorübergehende Mehraufwendungen verlangen, der zu den Aufwendungen in Beziehung zu setzen ist, die alle Winzer im betroffenen Gebiet infolge der - grundsätzlich offenbar von allen befürworteten und für alle mit Bewirtschaftungsvorteilen verbundenen - Planierungs- und Neumodellierungsmaßnahmen für die Aufbereitung des Neugeländes haben.

Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Festsetzung auf 3.000 € nicht zu beanstanden, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass dem Kläger ein höherer Geldbetrag zustehen könnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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