VG Münster, Urteil vom 02.09.2021 - 3 K 61/20
Fundstelle
openJur 2021, 26498
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.---- , Gemarkung P. , Flur 7.., Flurstück 7... Das Grundstück hat eine Fläche von 602 m² und ist zur Wohnnutzung bestimmt. Der I1. -Q. -X. zweigt von der F.---- ab, bietet auf der rechten Seite nach ca. 50 Metern eine Zufahrt zum Parkplatz des angrenzenden F1. -N. und endet bei geradem Verlauf nach 69 Metern als Sackgasse. In den 90er Jahren begann die Beklagte mit der Erschließung des I1. -Q. -X1. und verbreiterte ihn in einer weiteren Baumaßnahme in den Jahren 2004 und 2005 unter Verkürzung des Weges. Nachdem das erkennende Gericht in einem Rechtsstreit um im Jahr 2008 angeforderte Erschließungsbeiträge festgestellt hatte, dass der I1. -Q. -X. nicht endgültig hergestellt war, weil der Planweg fünf Meter zu kurz und damit flächenmäßig nicht in der vorgesehenen ganzen Länge gemäß dem Bauprogramm realisiert worden war, führte die Beklagte im Jahr 2015 eine weitere Baumaßnahme durch, mit der die Verkehrsfläche des Weges nunmehr um acht Meter verlängert wurde.

Nach Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17. 12. 2019 zu einem Erschließungsbeitrag für den I1. -Q. -X. in Höhe von 8298,06 Euro heran. Dabei berücksichtigte sie die Baukosten nur anteilig zu 5/8, weil der I1. -Q. -X. statt um fünf Meter - wie erforderlich - gleich um acht Meter verlängert worden war. Außerdem setzte sie für die zweigeschossige Bebaubarkeit einen Nutzungsfaktor von 1,25 fest. Sie ermittelte aus dem Erschließungsaufwand und der vervielfältigten Gesamtfläche aller Grundstücke einen Verteilerwert von 11,02 Euro/m², der mit der aus Grundstücksgröße und Nutzungsfaktor errechneten vervielfältigten Grundstücksgröße multipliziert wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die abgerechnete Erschließungsanlage erschließe das Grundstück des Klägers.

Am 10. 1. 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der I1. -Q. -X. sei keine selbständige Erschließungsanlage, sondern ein unselbständiges Anhängsel der F.---- , und sei mit ihr zusammen abzurechnen. Der I1. -Q. -X. sei eine Zufahrt ohne Weiterfahrmöglichkeit, die nur eine Länge von 69 Metern aufweise und nicht in Kurven verlaufe. Auch eine Bebauungsmassierung, die den Eindruck einer selbständigen Erschließungsanlage vermittele, liege angesichts der nur einseitigen Bebauung nicht vor. Der X. diene vor allem als Zufahrt zum Parkplatz des F1. -N. und sei zur Erschließung des Grundstücks des Klägers nicht erforderlich, weil dieser bereits über eine anderweitige Erschließung verfüge. Das Grundstück des Klägers sei auch gar nicht über den I1. -Q. -X. erschlossen, weil zwischen dem X. und dem Grundstück noch die Flurstücke 7.., 7.. und 7.. lägen. Diese seien zudem weder gewidmet noch in das Bauprogramm einbezogen worden. Das Bauprogramm sei unvollständig und unbestimmt, weil weder diese Flurstücke noch die Verlängerung des I1. -Q. -X1. bis auf die Höhe des Flurstücks 4.. einbezogen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. 12. 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt weiter vor, es lägen drei Widmungen vor, die den I1. -Q. -X. in seiner gesamten Länge und Breite erfassten. Der I1. -Q. -X. sei trotz der geringen Länge eine selbständige Erschließungsanlage. Seine Abrechnung zusammen mit der F.---- sei nicht möglich, weil die F.---- eine Landesstraße (L 000) sei und damit nicht in die Straßenbaulast der Beklagten falle. Außerdem sei der I1. -Q. -X. erst nach der endgültigen Herstellung der F.---- angelegt worden. Ansonsten könne er überhaupt nicht abgerechnet werden. Er biete außerdem auch dem Grundstück des Klägers einen Erschließungsvorteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. 12. 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der § 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde P. vom 2. 6. 1997 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) zu dem geforderten Erschließungsbeitrag für sein Eigentum am Grundstück in P. , F.---- 3.., Gemarkung P. , Flur 2.., Flurstück 7.. herangezogen.

Die Heranziehung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Der I1. -Q. -X. ist eine selbständige Erschließungsanlage und kann nicht als unselbständiges Anhängsel der F.---- mit ihr zusammen abgerechnet werden.

Wesentlich für die Bestimmung der Erschließungsanlage ist grundsätzlich eine natürliche Betrachtungsweise, d. h. maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, nicht nur die auf dem Papier stehende planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei "natürlicher Betrachtungsweise" vermitteln. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. 3. 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rdn. 12, und 7. 6. 1996 - 8 C 30.94 -, juris, Rdn. 13; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 5 ff. und 13.

Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzugs ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.

OVG NRW, Urteile vom 26. 1. 2016 - 15 A 1006/14 -, juris, Rdn. 39, und 25. 7. 2006 - 15 A 2316/04 -, juris, Rdn. 22; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 2009 - 15 B 210/09 -, juris, Rdn. 5.

Auch wenn es sich nach diesen Kriterien bei dem I1. -Q. -X. angesichts der Länge von nur 69 Metern und des geraden Verlaufs um einen unselbständigen Stichweg handeln würde, liegt hier eine Ausnahme von der Unselbständigkeit vor. Aus rechtlichen Gründen kann der I1. -Q. -X. erschließungsbeitragsrechtlich kein bloßes Anhängsel der F.----s sein. Das ist dann der Fall, wenn der Stichweg in der Straßenbaulast eines anderen Rechtsträgers liegt oder wenn er nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für den Hauptzug angelegt worden ist, von der er abzweigt. Andernfalls wäre es der Gemeinde nicht möglich, die Kosten für die Herstellung solcher Stichstraßen auf Grundeigentümer abzuwälzen, weil Kosten, die nach dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung anfallen, nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. 4. 2010 - 4 L 288/07 -, S. 6 des Urteilsabdrucks; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. 11. 1985 - 8 C 59.84 -, juris, Rdn. 16.

Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der I1. -Q. -X. und die F.---- stehen in der Straßenbaulast unterschiedlicher Rechtsträger. Während der I1. -Q. -X. als Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Beklagten liegt, handelt es sich bei der F.---- um die Landesstraße L 830, für die das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW die Straßenbaulast trägt. Die Beklagte ist auch nicht deshalb Straßenbaulastträger, weil es sich bei der F.---- in dem hier maßgeblichen Teil um eine Ortsdurchfahrt handelt. Die Ausnahme des § 44 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, die für Ortsdurchfahrten auch Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern vorsieht, liegt nicht vor, da die Beklagte nur ca. 10.500 Einwohner hat.

Darüber hinaus ist der I1. -Q. -X. erst nach der endgültigen Herstellung der F.---- angelegt worden. Als der I1. -Q. -X. im Jahr 1996 geplant wurde, war die F.----bereits endgültig hergestellt, wie u. a. die Darstellung im Bebauungsplan Nr. 2. Ortsmitte I. verdeutlicht.

Die so rechtsfehlerfrei bestimmte Anlage findet ihren Niederschlag auch im Bauprogramm von 2015 und entspricht ferner den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 Ortsmitte II, wodurch die Voraussetzung auch des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt wird. Die gerade Wegführung, die der Bebauungsplan vorsieht, ist unter Einschluss der Flurstücke 7.., 7.. und 7 .. Bestandteil des Bauprogramms von 2015 und entsprechend verwirklicht worden. Auch die 2015 vorgenommene Verlängerung des I1. -Q. -X1. um acht Meter ist im Bauprogramm ausdrücklich eingezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit das Bauprogramm unvollständig oder unbestimmt sein und nicht mit dem Bebauungsplan übereinstimmen sollte.

Die Straßengrundstücke mit den Flurstücknummern 7.., 7.., 7.. und 7.. sind auch alle gewidmet worden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung neben den Widmungen vom 19. 12. 2003 (Flurstücke 7.., 7.. teilweise) und vom 19. 12. 2019 (Verlängerung um acht Meter: Flurstück 7.. teilweise) auch die Widmung der Flurstücke 7.. (Rest), 7.. und 7.. vom 20. 1. 2005 vorgelegt. Dass die Widmung der Verlängerung des I1. -Q. -X1. erst am 19. 12. 2019 und damit zwei Tage nach der Erstellung des Beitragsbescheids bekanntgemacht wurde, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids, da durch die nachträgliche Widmung der Beitragsbescheid ex nunc geheilt wurde und er zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig ist.

Vgl. dazu VGH Bad.- Württ., Urteil vom 4. 12. 1995 - 2 S 1360/94 -, juris, Rdn. 21; VG Aachen, Urteil vom 19. 9. 2012 - 9 K 2166/09 -, juris, Rdn. 22; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 33, und § 19, Rdn. 27.

Bedenken gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bestehen nicht.

Ferner ist davon auszugehen, dass das Abrechnungsgebiet fehlerfrei gebildet worden ist (§ 131 Abs. 1 BauGB) und das Grundstück des Klägers von der beitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen wird (§ 133 Abs. 1 BauGB). Das Grundstück des Klägers wird durch den I1. -Q. -X. erschlossen, weil es unmittelbar an ihn angrenzt. Die vom Kläger genannten Flurstücke 7.., 7.. und 7.. liegen nicht, wie er meint, zwischen der Erschließungsanlage und seinem zu erschließenden Grundstück, sondern sind ausweislich des Bauprogramms und des zugrundeliegenden Bebauungsplans Straßenbestandteil. Die Beklagte hat durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundbuchauszüge nachgewiesen, dass sie auch Eigentümerin der Flurstücke ist, mit denen der I1. -Q. -X. bereits durch die Baumaßnahme der Jahre 2004 und 2005 verbreitert worden war.

Den schriftsätzlich geäußerten Einwand, dass sein Grundstück auch von einer anderen Erschließungsanlage erschlossen wird, hat der Kläger nicht substantiiert. Soweit er damit die F.---- meint, ist dies für seine Beitragspflicht nicht von Bedeutung. Bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage müssen andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 9. 1983 - 8 C 86.81 -, juris, Rdn. 12 m. w. N.

Die Berechnung des konkreten Beitrags für den Kläger ist schließlich rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht keine Eckgrundstücksermäßigung nach § 5 a Abs. 1 EBS gewährt, weil das Grundstück des Klägers nicht von mehr als einer vollständig in der Baulast der Beklagten stehenden Erschließungsanlage erschlossen wird. Die F.---- als zweite Erschließung steht - wie oben erörtert - als Landesstraße in der Baulast des Landes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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