VG Trier, Urteil vom 18.03.2021 - 9 K 3926/20.TR
Fundstelle
openJur 2021, 26439
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ihres Kindes.

Der minderjährige Sohn der Kläger besuchte bis zum September 2019 die 8. Klasse der Realschule plus in .... Mit Beschluss vom 10. September 2019 wurde der Schüler dauerhaft vom Besuch der Schule ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 12. September 2019 wurde den gesetzlichen Vertretern des Schülers - den Klägern - durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständiger Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die für den Schüler zuständige Schule nunmehr die Grund- und Realschule plus in ... sei und der Schüler ab dem 16. September 2019 diese Schule besuchen müsse.

Der Schüler bzw. die Kläger beantragten am 13. September 2019 die Übernahme der Beförderungskosten zur Grund- und Realschule plus in ... durch den beklagten Landkreis. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. September 2019 abgelehnt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beförderungskosten zu einer anderen als der "nächstgelegenen Schule" nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Kosten der Fahrt zur nächstgelegenen Schule seien nur dann zu übernehmen, wenn diese Schule mehr als vier Kilometer von der Wohnung des Schülers entfernt sei oder der Schulweg aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Die nächstgelegene Schule sei für den Sohn der Kläger die Realschule plus in ... und diese befände sich in einer Entfernung von unter vier Kilometern. Für eine sonstige Unzumutbarkeit des Schulwegs seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gründe für seinen Schulausschluss habe der Schüler selbst zu vertreten und diese könnten deshalb bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen bestehe eine Missbrauchsgefahr, da versetzungswillige Schüler einen Schulverweis provozieren könnten, um dann die Beförderungskosten zu einer anderen Schule zu verlangen.

Die Kläger sowie der Schüler selbst erhoben am 28. Oktober 2019 Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem sie in erster Linie geltend machten, dass die Grund- und Realschule plus in ... nunmehr die nächstgelegene Schule für den Schüler geworden sei. Der Beklagte rekurrierte auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass der Schüler die Realschule plus in ... nur unregelmäßig besucht habe. Der Umstand, dass er aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens von der Schule verwiesen wurde, könne nicht dazu führen, dass die Allgemeinheit nun zusätzliche Kosten übernehmen müsse.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2020 - zugestellt am 18. November 2020 - durch die Kreisverwaltung des Beklagten zurückgewiesen, wobei sich diese Entscheidung ausweislich des dortigen Rubrums nur auf den Widerspruch der Kläger bezog. Der Widerspruchsbescheid verweist in seiner Begründung abermals vornehmlich darauf, dass die Grund- und Realschule plus in ... nicht die nächstgelegene Schule sei und auch nicht durch den Ausschluss des Schülers von der Realschule plus in ... wurde. Der Schulweg zur Realschule plus betrage nicht mehr als vier Kilometer von der Wohnung des Schülers und sei auch nicht besonders gefährlich.

Die Kläger haben am 18. Dezember 2020 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie rügen zunächst, dass über den Widerspruch ihres Kindes von dem Beklagten nicht entschieden worden sei. In der Sache halten sie weiter an der Auffassung fest, dass die Grund- und Realschule plus in ... für ihr Kind die nächstgelegene Schule (geworden) sei.

Sie beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2020 zu verpflichten, die Schülerbeförderungskosten des Kindes ... ab dem 16. September 2019 zu der Realschule plus in ... für die Dauer des Schulbesuchs zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Rechte des Schülers durch den Umstand, dass er in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nicht als Anspruchsinhaber geführt wurde, nicht beeinträchtigt seien. Die Kläger seien in rechtlicher Hinsicht jedenfalls auch anspruchsberechtigt und in faktischer Hinsicht unmittelbar von den Schulwegkosten betroffen. In der Sache führe eine Zuweisung an eine andere als die nächstgelegene Schule nicht dazu, dass diese Schule zur nächstgelegenen Schule im gesetzlichen Sinne würde, da es an einer derartigen Regelung fehle.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge in Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Hs. 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig aber unbegründet.

Im Einverständnis mit den Beteiligten war die zunächst nur im Namen des Schülers (vertreten durch die nunmehrigen Kläger) erhobene Klage bei verständiger Würdigung als Klage seiner Eltern auszulegen. Dies war schon deshalb geboten, weil es bzgl. des Schülers selbst bislang an einem Widerspruchsbescheid fehlt und die vorliegende Klage nicht als Untätigkeitsklage erhoben wurde. Im Übrigen ist es auch prozessökonomisch angezeigt, durch entsprechende Auslegung eine Sachentscheidung zu ermöglichen und den Schüler nicht darauf zu verweisen, eine erneute - und voraussichtlich negative - Verbescheidung zu erstreiten und sodann gegen den Widerspruchsbescheid erneut klagen zu müssen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten steht den Klägern indes nicht zu. Der Bescheid des Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I.

Der Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten folgt aus § 69 Abs. 1 Schulgesetz Rheinland-Pfalz - SchulG -. Hiernach haben die Landkreise als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen, Förderschulen und zu der nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß § 69 Abs. 2 SchulG ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Realschule plus in der jeweiligen Schulform länger als 4km ist.

Einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten haben dabei grundsätzlich sowohl die Schülerin/der Schüler als auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten. Das Gesetz selbst benennt den Anspruchsinhaber insoweit nicht. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 der hier maßgebenden Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm - Schülerbeförderungssatzung - sind antragsberechtigt für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler, wobei auch insoweit keine Regelung bezüglich des tatsächlichen Anspruchsinhabers getroffen ist. Unstreitig steht der Schülerin/dem Schüler ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten selbst zu (VGH RP, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - VGH B 23/13 - juris). Darüber hinaus ist jedoch auch von einem Anspruch der Eltern auszugehen. Dies folgt im Wesentlichen aus zwei Erwägungen: Zunächst sind es die Eltern selbst, die die Aufgabe der Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen haben und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen haben (in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa: OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 A 10506/14.OVG - NJOZ 2015, 1614 mwN). Entsprechend ist es sachgemäß, auch ihnen einen etwaigen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen des Landes oder zuständigen Gebietskörperschaft zuzubilligen. Darüber hinaus ist auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass ein minderjähriger Schüler regelmäßig keine Verantwortung für seine eigene Beförderung zur Schule übernehmen kann und wird, sondern es die Eltern sein werden, die mit Blick auf ihre Unterhaltsverpflichtung unmittelbar rechtlich und wirtschaftlich von den Schulwegkosten bzw. der Schulwegkostenfreiheit betroffen sind (vgl. diesbezüglich auch: SaarlOVG, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -; VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2015 - AN 2 K 13.01829 -; VG Gießen, Urteil vom 29. April 2015 - 7 K 2496/14.GI -; jeweils in juris).

II.

Ein entsprechender Anspruch scheitert im vorliegenden Fall indes daran, dass die Kosten der Fahrt zur Realschule plus in ... nicht übernahmefähig sind. Dies folgt aus § 69 Abs. 3 S. 1 SchulG, wonach bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 Kosten nur insoweit übernommen werden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Die nächstgelegene Schule im Sinne des § 69 Abs. 1 SchulG für den Sohn der Kläger ist die Realschule plus in ..., die weniger als 4km von dem Wohnsitz der Familie entfernt ist, sodass ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 69 Abs. 2 SchulG auch im Rahmen der Beförderung zur Realschule plus in ... ausscheidet.

Die Realschule plus in ... ist trotz des dauerhaften Schulausschlusses des Schülers durch Bescheid vom 10. September 2019 die für ihn nächstgelegene Schule im gesetzlichen Sinne geblieben.

Der Begriff der nächstgelegenen Schule ist auslegungsbedürftig. Seinem Wortlaut nach bezieht er sich zunächst (nur) auf die Schule, die in physisch kürzester Entfernung zum Wohnsitz des Schülers liegt. Der Begriff hat indes in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis einige (notwendige) Einschränkungen erfahren. So kann eine Schule etwa dann nicht als Nächstgelegene in Betracht kommen, wenn sie keine Aufnahmekapazitäten hat (exemplarisch: VG München, Urteil vom 11. April 2017 - 3 K 14.1067 -, BeckRS 2017, 141292), da dieser objektive Umstand für den Schüler in keiner Weise beeinflussbar ist und es unbillig wäre, seinen Anspruch auf Beförderungskosten aufgrund von rein schulorganisatorischen Gründen zu verweigern. Unabhängig davon, dass dergestalt ausgelastete Schulen bereits aufgrund einer Gesetzesauslegung nicht als "nächstgelegene Schulen" im Sinne des § 69 Abs. 1 SchulG anzusehen sind, hat der Beklagte in seinen Richtlinien über die Schülerbeförderung vom 1. Juli 2013 unter dem Punkt 13.7 eine Ausnahme von dem Erfordernis der nächstgelegenen öffentlichen Schule vorgesehen, wenn:

- "die nächstgelegene öffentliche Schule nachweislich nicht mehr aufnahmefähig ist,

- eine bessere Auslastung einer öffentlichen Schule erreicht werden kann,

- ein Schulwechsel im Laufe des Schuljahres vermieden werden kann,

- beim Besuch einer weiter entfernten öffentlichen Schule geringere Fahrkosten anfallen oder

- die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule unzumutbar, zu einer weiter entfernten öffentlichen Schule dagegen zumutbar ist."

Eine Ausnahme für den Fall, dass einem Schüler - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner Verweisung von einer Schule der Besuch dieser Schule nicht länger möglich ist, ist weder in den Richtlinien des Beklagten vorgesehen noch gebietet sie eine Gesetzesauslegung:

Grundlegend ist dabei zunächst zu berücksichtigen, "dass es vom Grundsatz her [die Aufgabe der Eltern eines Schülers] bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen" (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 A 10506/14.OVG -, BeckRS 2015, 40112). Der Gesetzgeber ist dabei zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einen klaren gesetzlichen Übernahmeregelung wobei allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien maßgeblich sind und nicht sonstige Präferenzen der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014, ebd.). Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148).

Nach zutreffender Auffassung des Beklagten ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass regelmäßig lediglich objektive, nicht in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Umstände geeignet sind, die gesetzliche Qualifikation einer Schule als "nächstgelegene" auszuräumen. Dabei vermag das Gericht dem Argument, dass es ein Schüler anderenfalls selbst in der Hand hätte, durch seinen provozierten Schulausschluss eine Beförderung an eine weiter entferne Schule zu erzwingen, indes kein größeres Gewicht beizumessen. Es erscheint lebensfremd, dass Schüler (oder gar Erziehungsberechtigte) leichtfertig einen solch beachtlichen Einschnitt in ihrer schulischen Laufbahn in Kauf nehmen oder provozieren könnten, "nur" um Beförderungskosten in überschaubarer Höhe einsparen zu können.

Indes ist es durchaus legitim, die Übertragung von Kosten, welche dem Grunde nach von Eltern als Teil des "allgemeinen Lebensaufwandes" zu tragen sind, nur dann der Allgemeinheit aufzubürden, wenn die Aufnahme an der (eigentlich) nächstgelegenen Schule nicht an "persönlichen Voraussetzungen (z.B. nicht rechtzeitiger Aufnahmeantrag, bestimmter Notendurchschnitt oder Schulentlassung)" gescheitert ist (vgl. auch: VG München, Urteil vom 11. April 2017 - M 3 K 14.1067 -, BeckRS 2017, 141292). Die Beförderungspflicht des Beklagten erweitert sich nur dann auf eine andere als die nächstgelegene Schule, wenn der Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen wurde, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hat (so auch: VG München Urteil vom 27. August 2019 - 3 K 18.3110 -, BeckRS 2019, 25542 mwN). Dem legitimen Zweck des Schülerfahrkostenrechts, für einen gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen Bildungseinrichtungen zu sorgen, wird mit dieser Auslegung hinreichend entsprochen. Soweit in der älteren Rechtsprechung demgegenüber nur darauf abgestellt wurde, dass eine Schule "auch tatsächlich besucht werden kann" und Gesichtspunkte des Verschuldens außer Acht gelassen wurden, weil diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen seien (VG München Urteil vom 26. November 2007 - M 3 K 07.1920 -, BeckRS 2007, 37144), schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich im Gegenteil zunächst keinerlei Einschränkungen des Begriffes "nächstgelegene" entnehmen. Dass die gebotene Auslegung des Begriffes dahingehend, dass Hinderungsgründe der Qualifizierung einer Schule als "nächstgelegene" entgegenstehen, ihrerseits subjektiven Grenzen unterworfen ist, zeigt sich schon darin, dass anderenfalls auch der Umstand, dass eine Anmeldefrist zu einer Schule schuldhaft versäumt wurde, zu dem unbilligen Ergebnis führen würde, dass die Allgemeinheit die entstehenden Beförderungskosten zu einer weiter entfernten Schule tragen müsste.

Da der Beklagte den Antrag der Kläger folglich zu Recht abgelehnt hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.366,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 42 Abs. 1, 63 Abs. 2 S.1 GKG).

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