VG Trier, Urteil vom 01.03.2021 - 9 K 3398/20.TR
Fundstelle
openJur 2021, 26438
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung.

Die Klägerin ist Studentin im Studiengang Master of Education Lehramt Gymnasium Philosophie/Ethik, Deutsch und Bildungswissenschaften an der Universität Trier. Im Modul 8b "Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium: Aufbau Modul Fachdidaktik" wurde die Modulabschlussprüfung der Klägerin vom 3. August 2019 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet und ist somit nicht bestanden. Bei dieser Klausur handelte es sich um den zweiten Versuch der Klägerin. Auch im ersten Versuch am 21. Februar 2019 wurde die Modulklausur der Klägerin mit "nicht ausreichend" bewertet. Nach der Prüfungsordnung steht der Klägerin ein weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung.

Das Modul 8b "Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium: Aufbau Modul Fachdidaktik" setzt sich zusammen aus einer Lehrveranstaltung Fachdidaktik der Philosophie, abgehalten von dem Lehrbeauftragten Herrn Dr. ..., und einer Lehrveranstaltung Fachdidaktik der Ethik, abgehalten von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn ....

Die Modulprüfung vom 3. August 2019 setzte sich entsprechend aus einem Klausurteil Philosophie und einem Klausurteil Ethik zusammen. Der Philosophie-Teil wurde von Herrn ... bewertet, der Ethik-Teil von Herrn .... Für beide Klausurteile waren jeweils 60 Minuten vorgesehen. Im Rahmen der Veranstaltungen wurde den Studierenden mitgeteilt, dass zum Bestehen der Modulabschlussprüfung beide Klausurteile bestanden sein müssten.

Neben den Studierenden im Studiengang M.Ed. Lehramt Gymnasium wurde die Veranstaltung für Fachdidaktik der Ethik auch von Studierenden des Studiengangs M.Ed. Lehramt Realschule Plus besucht, die den entsprechenden Klausurteil als eigenständige Modulabschlussklausur schrieben, wobei ihnen für dieselbe Aufgabenstellung eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten zukam.

Der Klausurteil Ethik bestand aus einer doppelseitig bedruckten Seite, deren Bearbeitung auf separaten Blättern in Form eines Aufsatzes erfolgte. Die Klausur gliederte sich in zwei Themen. Am Ende der Vorderseite findet sich der Hinweis "Bitte wählen Sie zwischen Thema 1 ODER Thema 2". Unter Thema 1 ist die Frage formuliert "Ist es moralisch vertretbar, ein Kind mit (pränatal) diagnostiziertem Down-Syndrom wegen seiner Behinderung abzutreiben?". Unter dem Stichwort "Kontext" erfolgt sodann ein Hinweis auf die Situation in Deutschland. Im Anschluss sind zwei Texte - ein die Frage bejahender Text von Dieter Birnbacher und ein die Frage verneinender Text von Peter Radtke - abgedruckt. Darunter findet sich die Aufgabenstellung "Beziehen Sie bitte zu beiden Äußerungen begründet Stellung!". Unter Thema 2 ist der Text "Die Würde des Menschen" von Edgar Dahl abgedruckt und ebenfalls eine begründete Stellungnahme gefordert.

Bearbeitet wurde von der Klägerin das Thema 1. In dem im Rahmen der Klausur angefertigten Aufsatz der Klägerin finden sich Unterstreichungen mit schwarzem Kugelschreiber. Auf der Rückseite finden sich darüber hinaus folgende Anmerkungen mit schwarzem Kugelschreiber:

"1) Argumentation

- Zuordnung der Positionen zu allg. Begründungsmustern

- Kritik an Birnbacher: inwiefern folgt aus reproduktiver Freiheit ein Abtreibungsrecht?

- Abwägung unterschiedlicher Rechte bei Birnbacher nicht erkannt

2) Diskussion

Keine nennenswerte Diskussion

Nicht bestanden"

Die Korrektur ist unter dem 5. September 2019 von Herrn ... mit schwarzem Kugelschreiber unterzeichnet. Daneben findet sich mit Rotstift die Anmerkung "bestätigt: 5,00", welche unter dem 13. September 2019 von Herrn ..., dem Zweitprüfer, unterzeichnet ist.

Im Vorfeld zu der Prüfung fand ein wechselseitiger Email-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Prüfer ... statt.

In seiner Email an die Klägerin vom 17. Februar 2019 wiederholte der Prüfer die im Rahmen der Lehrveranstaltung gegebenen Klausurhinweise, da die Klägerin die Lehrveranstaltung nicht vollständig besucht hatte:

"Zunächst zu Ihrer Frage, ob die Bearbeitung der Themen auf Grundlage einer bestimmten ethischen Grundlagentheorie erfolgen soll. Dies ist nicht der Fall. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihnen bekannte ethische Positionen in Ihre Argumentation zu integrieren. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch Ihnen. Die Aufgabenstellung der begründeten Stellungnahme sollte damit hinreichend spezifiziert sein. Sie sollen argumentativ zu den in den Texten enthaltenen Thesen und Argumenten Position beziehen. Die von Ihnen vertretene Position kann, muss aber nicht ihre tatsächliche Meinung wiedergeben. Wichtig ist lediglich, dass Sie konsistente Argumente zur Begründung Ihrer Position entwickeln. Dazu gehört es, die Textgrundlage kritisch zu reflektieren, etwa hinsichtlich der darin vertretenen Wertgrundlage oder auch der Argumentation. [...] Der Umfang des Essays ist ebenfalls vollkommen frei wählbar. Ein grober Orientierungsrahmen ist lediglich durch die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit gegeben. Letztlich müssen Sie ein Gefühl dafür haben, wie viel Inhalte und Argumente Sie in der kurzen Zeit zu Papier bringen können. Eine Eingrenzung hinsichtlich der Themenauswahl habe ich nicht vorgenommen. Jedes ethisch relevante Thema kann Gegenstand der Klausur werden."

In seiner Email an die Klägerin vom 25. Juli 2019 führte er weiter aus:

"Eine Musterlösung habe ich leider nicht. Grundsätzlich ist ein Essay eine vergleichsweise freie Textform, sodass eine Musterlösung hier nicht in Frage kommt.

Hinsichtlich des Aufbaus dürfen Sie sich sehr frei fühlen. Es kommt hier nicht so sehr auf die Form an, sondern vielmehr müssen Sie mir zeigen, dass Sie in der Lage sind, Positionen hinsichtlich eines ethisch relevanten Gegenstandes zu erkennen, zu analysieren und kritisch zu diskutieren.

[...] Der erste Schritt ist eine Argumentanalyse. Sie müssen feststellen, welche ethisch relevante These bzw. Thesen vertreten werden, um im Anschluss zu analysieren, wie diese Thesen argumentativ begründet werden. Welche fundamentalen ethischen Kategorien liegen den Argumenten zugrunde? In einem zweiten Schritt - nachdem Sie die Argumente bzw. Grundpositionen analysiert haben - erfolgt die kritische Diskussion. Sind die vorgetragenen Positionen gut begründet oder sind implizite und problematische Voraussetzungen gemacht? In einem letzten - kurzen - Schritt können Sie sich schließlich selbst zu der aufgeworfenen Frage positionieren."

Gegen die Bewertung der Modulklausur vom 3. August 2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2020 Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen folgende Punkte geltend:

Die Bewertung der Modulprüfung als nicht bestanden aufgrund des Nichtbestehens nur eines Klausurteils sei nicht zulässig. Die Prüfungsordnung sehe ein solches Vorgehen nur für mehrere Prüfungsleistungen vor, wohingegen es sich bei der zweiteiligen Modulabschlussprüfung um eine Prüfungsleistung handele. Ferner verletze es die Chancengleichheit, dass die Studierenden M.Ed. Gymnasium für den Klausurteil Ethik nur 60 Minuten, den Studierenden M.Ed. Realschule plus hingegen 120 Minuten Bearbeitungszeit hatten, insbesondere da der Zeitrahmen bei der Bewertung nicht berücksichtig worden sei. Außerdem sei das Schreiben eines Essays sowie der konkrete Inhalt des Klausurteils Ethik (Abtreibung bei pränataler Down-Syndrom-Diagnostik) nicht Inhalt des Moduls gewesen und sei unzulässiger Weise abgeprüft worden. Zudem habe die Vorbereitungszeit der Studierenden für die Modulprüfung bei Weitem die Richtlinien zu den Leistungspunkten übertroffen. Der Prüfer ... habe bei der Klausureinsicht außerdem sachfremde Erwägungen angestellt, indem er das Verhalten der Klägerin vor der Prüfung bemängelt habe. Insgesamt sei die Bewertung des Klausurteils Ethik willkürlich, nicht nachvollziehbar und intransparent. Es habe weder einen klaren Erwartungshorizont gegeben, noch eine Notenskala. Entgegen der zuvor geäußerten Klausurhinweise sei es dem Prüfer ... auf bestimmte Schlüsselbegriffe und ethische Positionen angekommen. Die Klausurkorrektur sei außerdem nicht hinreichend begründet. Eine Zweitkorrektur sei überhaupt nicht ersichtlich. Die Bewertung des Ethik-Klausurteils verkenne außerdem den Antwortspielraum der Studierenden. Soweit der Prüfer geäußert habe, es sei ihm darauf angekommen, dass der Prüfling den eigentlichen Punkt der Diskussion verstanden habe, sei festzustellen, dass Verständnis kein überprüfbarer Operator sei. Darüber hinaus sei einerseits ein Essay gefordert (und bewertet) worden, andererseits korreliere dies nicht mit der Aufgabenstellung (begründetet Stellungnahme). Schließlich sei die Aufgabenstellung von der Klägerin mindestens ausreichend beantwortet worden. Ein Fehler liege auch in der Verwehrung des Anspruchs auf eine mündliche Prüfung. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vergleich mit den anderen rheinland-pfälzischen Universitäten. Ferner bestehe nach dem Modulhandbuch ein Anspruch auf eine mündliche Prüfung. Fehlerhaft sei auch, dass die Klägerin die Prüfung insgesamt wiederholen müsse, obwohl sie den Teil Philosophie bestanden habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Widerspruch der Klägerin vom 6. Januar 2020.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Bewertungen einzelner Modulabschlussprüfungen keine Verwaltungsaktsqualität hätten. Dem Schreiben beigefügt war eine Stellungnahme des Prüfers ... vom 21. Januar 2020, die die Beklagte auf die Beanstandung durch die Klägerin hin eingefordert hatte.

Dieser führte aus, in der von der Klägerin gewählten Aufgabe sei die Analyse und kritische Diskussion zweier Texte gefordert worden, welche konträre Positionen zu der übergeordneten Frage vertreten. Die Aufgabe lasse sich unter Rekurs auf die im Proseminar "Fachdidaktik der Ethik" erworbenen und im Masterseminar "Fachdidaktik der Ethik" wiederholten und ausdifferenzierten ethischen Argumentationsmodelle und Kompetenzen lösen. Dabei werde in dem Prüfungsteil Ethik ein kompetenzorientierter Lernerfolg einschließlich Transfer überprüft, der sich deutlich von den eher an der Wissensvermittlung orientierten Lernzielen der "Fachdidaktik der Philosophie" unterscheide. Die inhaltlichen Kriterien der Bewertung der Essays seien nach den Punkten "Analyse", "kritische Diskussion" und "eigene Positionierung" gegliedert worden.

In der Arbeit der Klägerin beschränke sich die Analyse weitgehend auf die unreflektierte Reproduktion der Grundpositionen. In der Analyse Birnbachers reproduziere die Klägerin zwar einige Aspekte korrekt, die eigentliche Analysearbeit im Sinne der Rekonstruktion des Arguments und der damit verbundenen Begründungsverhältnisse bleibe jedoch nahezu vollständig aus. In der Analyse Radtkes befasse sich die Klägerin primär mit nicht wesentlichen Elementen seines Textes, während der Zusammenhang des Würdebegriffs mit dem Lebensrecht ungeborenen menschlichen Lebens sehr knapp ausfalle und eine Analyse teilweise gänzlich vermissen lasse, die indes fundamental sei, um die eigene Position der Klägerin zu stützen. Eine philosophisch relevante Diskussion finde in dem Essay der Klägerin nicht statt. Insbesondere finde sich in dem gesamten Essay nicht eine zu Birnbacher formulierte These. Auch habe die Klägerin kein Argument entwickelt, sodass ihre Position zu Birnbacher völlig unklar bleibe. Schließlich werde der Text Radtkes in keiner Weise auf die Validität der Argumente hin geprüft. Stattdessen werde der Zusammenhang von Menschenwürde und Lebensrecht in affirmierender Absicht reproduziert, jedoch in keiner Weise argumentativ rekonstruiert. Aufgrund der erheblichen Mängel in Analyse und Diskussion falle auch die eigene Positionierung am Ende des Textes affirmativ aus und sei nicht durch ein philosophisch relevantes Argument fundiert. In allen genannte Bewertungskriterien weise die Prüfungsleistung erhebliche Mängel auf, sodass die Leistung mit "nicht bestanden" bewertet werden müsse.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 21. Januar 2020 verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 führte die Klägerin aus, die Frage, ob eine Modulprüfung Verwaltungsaktsqualität habe, könne im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass nach Einlegung des Widerspruches eine substantiierte Überprüfung der Prüfungsbewertung erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 2. April 2020 erhielt die Klägerin Einsicht in die Modulabschlussklausur vom 3. August 2019.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch sowohl als unzulässig, als auch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Bewertung der Modulprüfung vom 3. August 2019 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Außerdem seien weder das angewandte Bewertungsschema, noch die Bewertung der Leistung der Klägerin zu beanstanden. Den Prüfern komme insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser erstrecke sich auch auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis.

Dem Widerspruchsbescheid beigefügt war erneut die Stellungnahme des Prüfers ... vom 21. Januar 2020 sowie eine Stellungnahme zur Struktur der Modulabschlussprüfung vom 2. April 2020, verfasst und unterzeichnet von Herrn .... In der Stellungnahme findet sich die Angabe, dass diese im Einvernehmen mit Herrn ... verfasst worden sei.

In der Stellungnahme vom 2. April 2020 wird ausgeführt, die Modulabschlussprüfung im Modul 8b sei als eine Prüfungsleistung strukturiert, die sich auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen des Moduls erstrecke.

Die Art der Prüfung sei eine schriftliche Klausur von 120 Minuten. Um den Lernerfolg hinsichtlich beider Lehrveranstaltungen zu überprüfen, sei die Klausur in zwei je 60-minütige Teile gegliedert, in denen jeweils die Inhalte aus einer der beiden Veranstaltungen behandelt würden und von denen jeder Teil bestanden sein müsse, damit die Klausur insgesamt bestanden sei. Diese Information sei auf der Homepage des Fachs Philosophie vermerkt und werde in den jeweiligen Seminaren thematisiert. Die in beiden Lehrveranstaltungen des Moduls zu erwerbenden und als Erwartungshorizont spezifizierten Kenntnisse und Kompetenzen seien für die Ausübung des Lehramtes Philosophie/ Ethik unabdingbar, sodass die Überprüfung eines ausreichenden Lernerfolgs für beide Veranstaltungen geboten sei.

Die beiden Teilprüfungen basierten auf unterschiedlichen Ansätzen der Überprüfung des Lernerfolgs. Die Teilprüfung "Fachdidaktik der Ethik" überprüfe einen kompetenzorientierten Lernerfolg einschließlich Transfer, der sich deutlich von den eher an der Wissensvermittlung orientierten Lernzielen der "Fachdidaktik der Philosophie" unterscheide, sodass sich mitunter erhebliche Divergenzen in der Benotung der Prüfungsteile ergeben könnten. In der Teilprüfung zum Masterseminar "Fachdidaktik der Ethik" würden zu erlernende Kompetenzen überprüft, eine ethische Problemstellung im Kontext einer fachwissenschaftlichen Diskussion - unter Berücksichtigung der mit der Prüfungssituation verbundenen Einschränkungen - in hinreichendem Maß behandeln zu können. Die Aufgabenstellung lasse sich unter Rekurs auf die im Proseminar "Fachdidaktik der Ethik" erworbenen und im Masterseminar "Fachdidaktik der Ethik" wiederholten und ausdifferenzierten ethischen Argumentationsmodelle und Kompetenzen lösen. Die Teilprüfung zum Masterseminar "Fachdidaktik der Philosophie" überprüfe den Erfolg der Wissensvermittlung hinsichtlich unterschiedlicher didaktischer Konzeptionen bezogen auf Rechtfertigung, Methodik und Ziele des Philosophieunterrichts an Schulen. Die Klausur beschränke sich im Wesentlichen auf ein begrenztes Textkorpus, dessen Schwerpunkte anhand kurzer Fragen rein reproduktiv zu beantworten seien. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Wiederholungen der Klausur die Leistungen in diesem Bereich häufig sukzessive besser werden, was die auf den ersten Blick recht große Diskrepanz der Teilnoten der Klägerin erkläre.

Die Leistungsbewertung der Teilleistungen erfolge durch die jeweiligen Seminarleiter. Da die Prüfer die Teilprüfung "Fachdidaktik der Philosophie" der Klägerin mit 1,3 (sehr gut), die Teilprüfung "Fachdidaktik der Ethik" mit 5.0 (nicht ausreichend) bewertet haben, resultiere aus beiden Teilleistungen die Gesamtnote 5,0 (nicht ausreichend).

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2020 zugestellt.

Am 4. November 2020 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Modulprüfung "Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium: Aufbau Modul Fachdidaktik" vom 3. August 2019 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020 mit "bestanden" zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache jedoch nicht begründet (II.).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.

Nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden.

Die Klägerin begehrt gem. § 88 VwGO die Verpflichtung der Beklagten zu einer Bewertung der Modulabschlussklausur im Modul 8b vom 3. August 2019 mit "bestanden", mithin den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S. des § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine "Regelung" liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, wenn also Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, da sie lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung - im vorliegenden Fall der angestrebten Masterprüfung - bilden. Eine Modulprüfung ist danach grundsätzlich nur ein Bestandteil der am Ende des Studiums festzusetzenden Note, die dann ihrerseits eine rechtlich selbständige Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings klargestellt, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 - R. 14, juris). Danach kann einer einzelnen Prüfungsleistung ausnahmsweise aufgrund der Prüfungsordnung und der Ausgestaltung des Prüfverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommen. Dies zugrunde gelegt ist jedenfalls die Entscheidung über das Nichtbestehen der Modulprüfung ein Verwaltungsakt, wenn das Nichtbestehen nach der Prüfungsordnung dazu führt, dass ein Versuch weniger zum Bestehen des Moduls zur Verfügung steht (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2019 - 2 ME 325/19 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 - juris).

Die streitgegenständliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Modulabschlussprüfung ist danach ein Verwaltungsakt, dessen regelnde Wirkung darin liegt, dass eine Teilprüfung (der Masterprüfung) nicht bestanden wurde und somit - soweit noch Versuche frei sind - zu wiederholen ist. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen Plus und das Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier - APO -, wonach alle Pflicht- und Wahlpflicht-Modulprüfungen in allen Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden können.

II. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewertung ihrer Prüfungsleistung als "bestanden", noch auf Neubewertung.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Bewertung der Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - die Gerichte dazu verpflichtet, berufsöffnende Prüfungen, zu denen auch die angegriffene Modulprüfung als Teil der Masterprüfung zählt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Bei "prüfungsspezifischen Wertungen" (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, 404 f.) verbleibt der Prüfungsbehörde indes ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dies betrifft komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Der Beurteilungsspielraum umfasst etwa die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 (137 ff.)).

Dies zugrunde gelegt ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bewertungsfehler per se nur einen Anspruch auf Neubewertung - nicht wie beantragt auf Bewertung mit "bestanden" - hätte und die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen wäre. Indes kommt es hierauf vorliegend nicht an, da die Bewertung der Prüfungsleistung nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben.

1. Zunächst liegt kein Bewertungsfehler darin, dass die Prüfer zum Bestehen der Modulabschlussprüfung im Modul 8b voraussetzten, dass beide Klausurteile - Fachdidaktik der Ethik und Fachdidaktik der Philosophie - zumindest bestanden sein müssen und die Klausur insgesamt nicht bestanden ist, wenn nur einer der beiden Klausurteile nicht bestanden ist.

a. Die Anwendung dieser Bestehensregelung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Modulprüfung um eine einzige Prüfungsleistung handelt, während die beiden Klausurteile als bloße Bestandteile dieser Prüfungsleistung zu qualifizieren sind.

Dass es sich um eine einheitliche Prüfungsleistung handelt, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 APO, wonach eine Modulprüfung in der Regel aus einer Prüfungsleistung besteht, in Verbindung mit der fächerspezifischen Anlage 2 zur APO, auf welche § 11 Abs. 3 APO ausdrücklich Bezug nimmt, und dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang (Master of Education) Philosophie/Ethik (Lehramt Gymnasium) des Fachbereichs I der Universität Trier, wonach für das Modul 8b eine 120-minütige Klausur vorgesehen ist. Hieraus folgt indes nicht, dass die angewandte Bestehensregelung rechtsfehlerhaft ist.

Die APO selbst enthält keine normative Regelung über die Bildung der Endnote einer einzelnen Prüfungsleistung. § 16 Abs. 2 S. 2 APO sieht die Anwendung einer entsprechenden Bestehensregelung lediglich für Modulprüfungen vor, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Indes ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 2 APO nicht, dass eine Bestehensregelung ausschließlich in dem in der Norm geregelten Fall zulässig ist. Vielmehr trifft § 16 Abs. 2 S. 2 APO schlicht keine Regelung dazu, wie verschiedene Aufgaben innerhalb einer Prüfungsleistung zu gewichten sind.

Mangels Regelung in der APO gilt der Grundsatz, dass die Gewichtung der einzelnen Teile einer Prüfungsleistung im Beurteilungsspielraum der jeweiligen Prüfer liegt. Eine normative Festlegung der Gewichtung ist auch nicht erforderlich, weil eine Klausur gewöhnlich nach dem individuellen Bewertungsschema des jeweiligen Prüfers bewertet werden darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 14 B 1109/11 - juris, Rn. 25).

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, dass eine andere Gewichtung vorgenommen würde, besteht nicht. Ein solches wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn gegenteilige Informationen erteilt worden wären. Indes wurde - auch wenn die Information auf der Homepage des Faches die Bestehensregelung zumindest nicht ausdrücklich beinhaltet - die Bestehensregelung den Studenten in den Lehrveranstaltungen des Moduls mitgeteilt.

b. Auch im Übrigen begegnet die Bestehensregelung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere sachgerecht, da keine Anforderungen gestellt wurden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen.

Wie aus der Stellungnahme vom 2. April 2020 - im Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 APO - hervorgeht, soll die Modulabschlussklausur die Inhalte der Lehrveranstaltungen Fachdidaktik der Ethik und der Philosophie überprüfen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die angewandte Bestehensregelung sachgerecht.

Beide Teilleistungen sind nach Einschätzung der Prüfer ausweislich der Stellungnahme vom 2. April 2020 für das angestrebte Ziel so wesentlich, dass das Bestehen nur eines Prüfungsteils den Schluss auf die Nichteignung für die Laufbahn zulässt (vgl. zu dieser Anforderung: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris, Rn. 15; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 126, 545). Diese Einschätzung liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfer. Gerade vor dem Hintergrund, dass beide Teilprüfungen nicht nur unterschiedliche Inhalte abprüfen, sondern auch auf unterschiedlichen Ansätzen zur Überprüfung des Lernerfolges basieren, sodass eine gute Leistung in einem Prüfungsteil nicht den Schluss auf den Lernerfolg in dem anderen Modulteil zulässt, ist die Bestehensregelung weder sachwidrig noch willkürlich.

Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stellungnahme vom 2. April 2020 lediglich von Herrn ... angefertigt und unterzeichnet war, da diese ausdrücklich im Einvernehmen mit Herrn ... erstellt wurde. Zweifel an dem tatsächlichen Einvernehmen bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Bestehensregelung bereits im Rahmen der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben wurde, mithin Studierenden wie Prüfern im Vorfeld bekannt und bewusst war.

Dass Herr ... "lediglich" wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, ist unerheblich, da nach § 8 Abs. 1 APO auch wissenschaftliche Mitarbeiter Prüfer sein können.

2. Auch die Gestaltung des Klausurteils Ethik führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung.

Soweit sich die Rügen der Klägerin gegen die Aufgabenstellung selbst richten, sind diese bereits ausgeschlossen. Denn Rügen gegen die Aufgabenstellung selbst sind grundsätzlich nicht als Bewertungsrügen zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um Einwände von Fehlern im Prüfungsverfahren, die von der Klägerin unverzüglich hätten erhoben werden müssen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126 (129 f.)). Die Aufgabenstellungen können nur insoweit angegriffen werden, wie sich die Ungeeignetheit der Aufgaben erst aus deren Interpretation durch den Prüfer im Zuge des von ihm bei der Leistungsbewertung angelegten Anforderungsmaßstabs ergibt.

Insoweit ist weder hinsichtlich der abgefragten Inhalte (a.), noch hinsichtlich der konkreten Fragestellung (b) ein Fehler ersichtlich.

a. Hinsichtlich des Themas der pränatalen Diagnostik/Medizinethik ist kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 APO festzustellen, wonach Gegenstand der Modulprüfungen die Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls sind. Inhalte der Lehrveranstaltung Fachdidaktik der Ethik waren ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 2018/2019 "fachwissenschaftliche Grundlagen und fachdidaktisch reflektierte Anwendung von ethischen Begründungsmodellen; Unterrichtsmethoden; pädagogisches Selbstverständnis; Legitimation der Ethik als Unterrichtsfach; Lehrpläne Ethik".

Soweit die Klägerin also rügt, die Inhalte des Klausurteils Ethik - namentlich pränatale Diagnostik, Medizinethik, Singer usw. - seien in der Lehrveranstaltung nicht besprochen worden, verkennt sie, dass entsprechend der festgelegten Inhalte nicht spezifische Themen abgefragt wurden, sondern vielmehr - anhand dieser Themen - ein Verständnis für ethische Begründungsmodelle abgeprüft wurde, was gerade Gegenstand der Lehrveranstaltung war.

Die Klägerin führte insoweit selbst an, dass Gegenstand des Seminars das Durchdringen eines Themengebietes - wenn auch in Form der Erstellung und anschließenden Haltens einer Doppelstunde - gewesen sei. Genau dies - nämlich das Durchdringen eines Themengebietes - wurde in der Prüfung letztlich verlangt, wie auch aus den Stellungnahmen des Prüfers ... deutlich wird. Eine solche kompetenzorientierte Prüfung steht auch im Einklang mit § 11 Abs. 1 APO, der in Satz 3 regelt, dass der Kandidat oder die Kandidatin durch die Prüfung nachweisen soll, dass sie oder er die im Modul vermittelten Inhalte und Methoden beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. In diesem Zusammenhang ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass der Prüfer ... die inhaltlichen Themen der zu analysierenden Texte nicht näher eingrenzte.

b. Auch die Form der Aufgabenstellung - des Erstellens eines Essays - ist nicht zu beanstanden.

aa. Zum einen vermag das Gericht auch diesbezüglich keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 APO festzustellen.

§ 13 APO sieht für schriftliche Klausuren explizit vor, dass die Leistungsüberprüfung anhand der geläufigen Methoden des Faches erfolgen soll, was nahelegt, dass diese Methoden nicht Inhalt der Lehrveranstaltung sein müssen. Entscheidend zu berücksichtigen ist zudem, dass der Prüfer bereits im Rahmen der Lehrveranstaltung und in den E-Mails gegenüber der Klägerin die wesentlichen Anforderungen an ein Essay deutlich gemacht hat, sodass das Verfassen eines Essays zumindest Randinhalt der Lehrveranstaltung war.

Zudem kommt den Prüfern, was die Gestaltung der Prüfungsaufgaben betrifft, ein umso größerer Gestaltungsspielraum zu, wenn - wie vorliegend - nicht einzelnes Fachwissen abzufragen ist, sondern es um Verständnisfragen, Sachzusammenhänge oder auch persönliche Eigenschaften ("Kompetenzen") des Prüflings geht (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 387, 388). Vor diesem Hintergrund war die offene Fragestellung nicht zu beanstanden.

bb. Auch in der Fragestellung "Beziehen Sie bitte zu beiden Äußerungen begründet Stellung!" liegt kein Fehler, weil diese, wie die Klägerin meint, nicht mit dem angekündigten Essay übereinstimme. Wie der Prüfer im Vorfeld im Rahmen der Lehrveranstaltung und in den E-Mails gegenüber der Klägerin deutlich gemacht hat, war eine Analyse, Diskussion und Bewertung im Rahmen eines nicht formgebundenen Essays gefordert. Die Formulierung "Beziehen Sie bitte zu beiden Äußerungen begründet Stellung!" steht hierzu nicht in Widerspruch. Laut Duden wird ein Essay definiert als "Abhandlung, die eine literarische oder wissenschaftliche Frage in knapper und anspruchsvoller Form behandelt" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Essay, abgerufen am 1. März 2021). Eine Stellungnahme ist laut Duden "das Äußern einer Meinung, Ansicht zu etwas" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Stellungnahme, abgerufen am 1. März 2021). Beides - eine Stellungnahme wie ein Essay - sind dabei keiner festen Form zuordenbar und waren in gegebenem Kontext als ein und dasselbe zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als sich aus der Email vom 17. Februar 2019 ergibt, dass der Prüfer auch im Vorfeld der Klausur die Begriffe Essay und Stellungnahme synonym verwendet hat. Die Fragestellung war vor diesem Hintergrund hinreichend klar und stand auch nicht im Widerspruch zu im Vorfeld getätigten Aussagen des Prüfers.

3. Auch im Übrigen ist die Bewertung des Klausurteils Ethik nicht rechtswidrig.

a. Fehlerhaft ist zwar, dass die Bewertung des Ethikklausurteils jedenfalls zunächst nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Dieser Fehler ist jedoch geheilt worden.

Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, deren Misslingen den beruflichen Werdegang des Prüflings beeinträchtigen kann, ist stets schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis ist zwar nicht in den hier einschlägigen Prüfungsordnungen geregelt, folgt aber aus dem in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der effektive Schutz des Rechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt bei Prüfungsentscheidungen voraus, dass die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Denn nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265)). Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben. Es obliegt nämlich vor dem Hintergrund des Bewertungsspielraums eines Prüfers und der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis dem Prüfling, Einwände gegen konkrete Bewertungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 (138)). Hierzu ist er erst in der Lage, wenn der bzw. die Prüfer ihre Bewertung zumindest in ihren wesentlichen Zügen begründet haben.

Die zunächst von Herrn ... auf dem Klausurteil Ethik selbst vermerkten Unterstreichungen und Stichpunkte genügen diesen Begründungsanforderungen nicht, da nicht nachvollziehbar ist, was letztlich zu der Bewertung geführt hat.

Der Begründungsmangel wurde allerdings durch die Stellungnahmen des Prüfers ... vom 21. Januar 2020 und vom 2. April 2020 geheilt. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens, noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, - 6 C 3.92 - , juris).

Der Prüfer ... hat sich - auf Widerspruch der Klägerin hin - hinreichend mit der Überprüfung seiner Bewertung auseinandergesetzt. Die nachträgliche Begründung genügt insbesondere in ihrem Umfang der Begründungspflicht.

Was diesen betrifft, ist die Besonderheit der Aufgabenstellung zu berücksichtigen. Bei Themenarbeiten (Aufsätzen) - wie sie auch im Streitfall vorliegt - korrespondiert mit der offenen Fragestellung eine entsprechend größere Freiheit der Prüfer bei der Bewertung und der Erfüllung ihrer Begründungspflicht, denn, anders als bei der Beantwortung von Einzelfragen, lässt sich die Leistung hier regelmäßig nur als Gesamtbild erfassen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, juris).

Für die Begründung der Bewertung einer Themenarbeit ist danach ausreichend, wenn der Prüfer in seiner Bewertung die maßgeblichen Punkte, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben, darlegt und die von ihm zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar sind. Eine Begründung ist danach nicht schon dann zu beanstanden, wenn der Prüfer zutreffende Ausführungen des Prüflings deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutend wertet, weil diese nicht sinnvoll geordnet oder zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zum Aufgabenthema erscheinen. Ferner besteht keine Pflicht, "verstreute Einzelpunkte" aus der Arbeit herauszusuchen und diese ohne Gewichtung oder Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung zu addieren. Es kann ausreichend sein, wenn sich die Prüferkritik am Inhalt und Aufbau einer Themenklausur mit schlagwortartigen Randbemerkungen aus dem Zusammenhang der schriftlichen Prüfungsarbeit ergibt, und insoweit verständlich sind. Entscheidend ist, dass sich aus der Begründung der Bewertung die allgemeinen Gedankengänge der Prüfer schlüssig nachvollziehen lassen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, juris, m.w.N.).

Diesem Begründungserfordernis genügen die umfangreichen Stellungnahmen ohne Zweifel. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte wurden erkennbar und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 umfangreich den wesentlichen Erwartungshorizont - Analyse, Diskussion, eigene Positionierung - dargelegt.

Soweit die Klägerin rügt, der Prüfer sei nicht auf den Zeitfaktor eingegangen, ist dies bereits nicht richtig. Der Zeitfaktor ist eine mit der Prüfungssituation einhergehende Besonderheit, die letztlich Einfluss auf den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung hat, welcher eine prüfungsspezifische Wertung erfordert. Insoweit genügt nach den dargelegten Grundsätzen für die Begründung der Bewertung ein Eingehen auf die wesentlichen Punkte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2002 - 9 S 1704/02 -, juris). In der Stellungnahme vom 2. April 2020 führt der Prüfer aus, in dem Klausurteil Ethik würden die zu erlernenden Kompetenzen "unter Berücksichtigung der mit der Prüfungssituation verbundenen Einschränkungen" überprüft. Der Zeitfaktor als Besonderheit der Prüfungssituation findet insoweit hinreichend Berücksichtigung.

b. Unter Zugrundelegung der Begründung ist die Bewertung auch nicht willkürlich.

Anhand des Erwartungshorizontes, gegliedert in die Kriterien Analyse, Diskussion und eigene Positionierung, hat sich der Prüfer ... eingehend mit den Ausführungen der Klägerin befasst. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Allein, dass die Klägerin in der Analyse der Texte einige Argumente richtig reproduzierte, führt nicht per se zu einer Fehlerhaftigkeit der Bewertung ihrer Leistung als "nicht bestanden". Vielmehr hat auch der Prüfer die von der Klägerin zutreffend erkannten Punkte herausgestellt, die festgestellten Mängel aber als schwerwiegender gewichtet. Die Gewichtung von Mängeln liegt indes wiederum im Bewertungsspielraum des Prüfers.

Der angewandte Erwartungshorizont entspricht auch den Richtlinien, die der Prüfer im Rahmen der Vorbereitung benannt hatte. Insbesondere in seiner Email vom 25. Juli 2019 führte der Prüfer aus, dass die Schritte Analyse, Diskussion und eigene Positionierung erwartet würden. Auch die Angabe des Prüfers, z.B. in der Email vom 17. Februar 2019, dass die Bearbeitung der Themen nicht auf Grundlage einer ethischen Grundlagentheorie erfolgen soll, dies aber optional erfolgen kann, erweist sich nach der Stellungnahme des Prüfers vom 21. Januar 2020 nicht als falsch. Dass eine solche Bearbeitung zwingend für eine gute Bewertung gefordert wurde, geht aus der Stellungnahme nicht hervor.

Der Prüfer setzte auch nicht bestimmte Schlagwörter - namentlich "absolutes und relatives Lebensrecht" - voraus (zur Fehlehrhaftigkeit eines solchen Vorgehens: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2009 - 10 A 11116/08 -, juris). Aus der Begründung der Korrektur vom 21. Januar 2020 ergibt sich gerade nicht, dass der Prüfer diese Schlagworte explizit lesen wollte, sondern vielmehr, dass diese von der Klägerin in ihrem Sinngehalt hätten erkannt werden müssen. Zentral für die Endnote waren danach "erhebliche Mängel" in allen Bewertungskriterien und nicht entscheidend das Fehlen einzelner Schlagwörter.

Auch die Rüge, es sei keine Notenskala vorgelegt worden, führt unter Berücksichtigung vorstehender Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu einem Bewertungsfehler. Aufgrund des weiten Beurteilungsspielraumes stellt die Vorlage einer Notenskala nur eine von mehreren Möglichkeiten dar, die Bewertung nachvollziehbar zu erläutern. Allein aus dem Fehlen einer Notenskala kann indes nicht auf eine willkürliche Bewertung geschlossen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2009 - 7 ZB 08.996 -, juris).

Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Prüfer habe stets verlangt, dass aus dem Essay hervorgehe, dass die Prüflinge den eigentlichen Punkt der Diskussion verstanden hätten, und Verständnis sei kein überprüfbarer Operator, verkennt die Klägerin, dass Prüfungsnoten stets in einem Bezugssystem vergeben werden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellung der Prüfer beeinflusst ist. Gerade in Themenklausuren fußt die Bewertung der Prüfungsleistung maßgeblich auf einem Gesamteindruck des Prüfers. Diese komplexen Erwägungen lassen sich aber grundsätzlich nicht regelhaft erfassen. Es ist mithin nicht fehlerhaft, wenn der Prüfer auf ein zum Ausdruck kommendes Verständnis der Prüflinge abzielt.

Schließlich ist auch kein Fehler dahingehend ersichtlich, dass der Antwortspielraum der Studierenden nicht gewahrt worden sei. Soweit die Klägerin meint, sie habe die Anforderungen der Prüfungsaufgabe deutlich erfüllt, greift sie lediglich pauschal den Bewertungsspielraum des Prüfers an. Wie dargelegt genügt aber die pauschale Behauptung, ihre Leistung sei ausreichend gewesen, nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge. Grundsätzlich hat zwar der Prüfling bei einer offenen Fragestellung, wie sie der Klausurteil Ethik enthielt, wegen der Besonderheiten der Aufgabenstellung eine größere Freiheit der Klausurbearbeitung. Allerdings korrespondiert damit auch eine entsprechend größere Freiheit der Prüfer bei der Bewertung (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, juris).

Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, der Prüfer ... habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen - er habe etwa im Rahmen der Klausureinsicht das Verhalten der Klägerin vor der Prüfung bemängelt -, sind für das Gericht weder derartige Erwägungen, noch ein eventueller Einfluss auf die Bewertung ersichtlich. Wie gezeigt ergibt sich aus der Stellungnahme vom 21. Januar 2020 vielmehr, dass inhaltliche Mängel der Klausur der Klägerin zu der Bewertung geführt haben.

c. Auch die Rüge der Klägerin, eine Bewertung durch den Zweitkorrektor Herrn ... sei nicht ersichtlich, greift nicht durch. Nach § 13 Abs. 4 APO werden schriftliche Prüfungen in der Regel nur von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Erst wenn die Prüfungen im Falle der letzten Wiederholungsprüfung als nicht bestanden bewertet werden, sind sie durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer zu bewerten. Die Klägerin hat indes nach § 17 Abs. 2 APO noch einen weiteren Wiederholungsversuch, sodass eine Bewertung durch den Zweitprüfer auch nicht notwendig war. Dass ein Zweitkorrektor ausweislich der Unterschrift auf der Prüfung die Korrektur des Erstkorrektors zunächst dennoch bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Erstkorrektur ausgewirkt, da diese bereits vorher feststand.

4. Es sind - entgegen des Vortrages der Klägerin - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anforderungen der Klausur nicht den zugeordneten Leistungspunkten entsprachen.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 ist jedes Modul mit Leistungspunkten (LP) versehen, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel durch die Studierende oder den Studierenden für den Besuch aller verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, den ggf. erforderlichen Erwerb von Leistungsnachweisen, die Prüfungsvorbereitung und die Ablegung der Modulprüfung anzuwenden ist.

Dem Modul 8b sind 10 LP, was ca.300 Stunden entspricht, zugewiesen. Allerdings stellt dieser Wert letztlich nur einen Näherungswert da. Soweit die Klägerin angibt, deutlich mehr Zeit aufgewendet zu haben, handelt es sich lediglich um den individuellen Leistungsaufwand der Klägerin, der alleine den Näherungswert nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsaufwand der Klägerin den durchschnittlichen Leistungsaufwand aller Prüflinge wiederspiegelt, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als bereits aus dem Email-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Prüfer ... hervorgeht, dass die Klägerin für die Erstellung von Probe-Essays deutlich mehr Zeit aufwendete, als vorgesehen. Einer Prüfung ist es indes immanent, auch die Kompetenz der Prüflinge abzuprüfen, sich bestimmte Inhalte und Methoden in begrenzter Zeit anzueignen und in begrenzter Zeit wiederzugeben.

5. Auch ergibt sich kein Fehler daraus, dass die Studierenden im Studiengang M.Ed. Lehramt Realschule plus den Klausurteil Ethik als eigenständige Prüfungsleistung schrieben und hierfür 120 Minuten Zeit erhielten.

Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - lässt sich hier kein Verstoß feststellen. Dieser verbietet es insbesondere, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt (BeckOK GG/Kischel, 46. Ed. 15.2.2021, GG Art. 3). Vorliegend sind die Sachverhalte nicht vergleichbar.

Aus einem Abgleich der jeweiligen fächerspezifischen Anhänge 2 zur APO sowie der Modulhandbücher wird deutlich, dass die Studieninhalte der Studiengänge M.Ed. Lehramt Gymnasium sowie M.Ed. Lehramt Realschule plus zwar ähnlich, indes nicht deckungsgleich sind und letztlich die Ausbildung zu verschiedenen Berufszielen verfolgen. Da mit verschiedenen Schulformen entsprechend verschiedene Bildungsziele verfolgt werden (vgl. § 10 Abs. 3 und Abs. 4 des Schulgesetzes - SchulG -), sind auch an die jeweiligen Lehramtsstudiengänge unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Eine differenzierte Behandlung der beiden Studierendengruppen ist danach nicht zu beanstanden.

6. Es ergibt sich außerdem kein Fehler daraus, dass die Klägerin eine schriftliche Prüfung ablegen musste und ihr nicht die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung gewährt wurde. Zum einen handelt es sich insoweit bereits um einen Verfahrensfehler, den die Klägerin unverzüglich hätte rügen müssen. Zum anderen besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die Ablegung einer mündlichen Prüfung.

a. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin vorträgt, alle rheinland-pfälzischen Universitäten unterlägen dem Landesprüfungsrecht und seien an die curricularen Standards der Studienfächer gebunden, verkennt sie, dass die curricularen Standards lediglich einen Rahmen bilden, der den Universitäten einen Umsetzungsspielraum zugesteht. Auch werden in den curricularen Standards lediglich Aussagen zu den Studieninhalten getroffen, nicht zu der Form der Leistungsüberprüfung. Im Übrigen ist die Gestaltung des Studiums mittels Studienordnungen durch die Fakultäten von der Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (Maunz/Dürig/Gärditz, 92. EL August 2020, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 120), sodass die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nicht mit anderen Universitäten in Einklang stehen muss.

b. Auch aus dem Modulhandbuch, welches eine 20-minütige mündliche Prüfung oder eine Klausur von 120 Minuten vorsieht, ergibt sich kein Anspruch auf eine mündliche Prüfung. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Prüfer, der auch die Gestaltung der Prüfung umfasst, ist die Formulierung "oder" vielmehr als Wahlmöglichkeit für die Prüfer zu verstehen, nicht aber für die Prüflinge.

7. Schließlich liegt kein Fehler darin, dass die Klägerin die Modulklausur insgesamt wiederholen muss. Denn, wie dargestellt handelt es sich um eine einheitliche Prüfungsleistung, die zulässiger Weise insgesamt mit "nicht bestanden" bewertet wurde. Im Übrigen betrifft dies das Prüfungsverfahren und nicht die Bewertung.

Nach alledem war die Bewertung der Modulabschlussklausur rechtmäßig, die Klage mithin unbegründet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 - 4 K 406/19.TR -; in ESOVG).

Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 18 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169) festgesetzt.

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