AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2020 - 2401 Js 254499/20 - 931 Gs
Fundstelle
openJur 2021, 26135
  • Rkr:
Tenor

In dem Ermittlungsverfahrengegen

...

wegen Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß §§ 111e, 111j StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB - ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO - zur Sicherung der Wertersatzeinziehung für

das Land Hessen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main,

- Gläubiger -

der Vermögensarrest in Höhe von 22.875,- Euro in das Vermögen des Beschuldigten- Schuldner -

angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe kann der Beschuldigte die Vollziehung des Arrests abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrests verlangen (§ 111e Abs. 4 StPO).

Gründe

Der Beschuldigte ist verdächtig, in dem Zeitraum vom 20.11.2020 bis zum 30.11.2020 sich Gelder, die aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammen, verschafft und weitergeleitet zu haben, um deren Herkunft und Verbleib zu verschleiern.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte stellte das erst wenige Tage vor dem Beginn des Tatzeitraums am 12.11.2020 auf seinen Namen eröffnete Konto IBAN ... bei der ... Bank noch unbekannten Tätern zum Erhalt von inkriminierten Geldern aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten zur Verfügung.

In dem Tatzeitraum gingen auf dem Konto des Beschuldigten 20 Überweisungen ein, die aus über den "gehackten" Ebay-Account des Geschädigten A durchgeführten betrügerischen Ebay-Verkäufen herrühren.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Name des Auftraggebers

Gutschrift

B

665

C

600

D

900

E

1.400

F

2.260

G

1.000

H

860

I

1.720

J

2.530

K      1.601€

L

855

M

660

N

2.200

O

2.100

P

660

Q

860

R

350

S .

660

T

322

U

672

GESAMT

22.875

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Beschuldigten jeweils zeitnah an den in London / Großbritannien ansässigen Finanzdienstleister ... weitergeleitet.

Dies begründet den Verdacht der Geldwäsche, strafbar gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Der Tatverdacht beruht auf den Angaben der Zeugen A und E, den Kontounterlagen und Umsatzauflistungen sowie den sonstigen bisherigen polizeilichen Ermittlungen.

Durch diese Taten hat der Beschuldigte einen Vermögenswert im Sinne des § 73 StGB in Höhe der o.g. Arrestsumme erlangt.

Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte bei dem Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb nach §73c StGB Wertersatz zu leisten ist.

Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Wertersatzeinziehung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu befürchten, weil der Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 111; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 111e, Rn. 7) und die erlangten Gelder zeitnah weitertransferiert hat, um einen Zugriff darauf zu verhindern.

Die Anordnung des Vermögensarrests ist demnach erforderlich, um zu gewährleisten, dass bis zur endgültigen Entscheidung keine nachteiligen Verfügungen über den zu sichernden Vermögenswert getroffen werden können.

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