LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - 3 Sa 115/21
Fundstelle
openJur 2021, 26095
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2021 - 2 Ca 2484/19 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der Kläger, geboren am .1959, ist seit dem 12.06.2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Produktmanager auf der Grundlage eines Dienstvertrages für außertarifliche Angestellte beschäftigt. Seine Vergütung betrug zuletzt 7.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag (Bl. 15 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie gewährt der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24.05.2015 unter näher festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Die Beklagte hat zusätzlich gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Freiwilligenprogramm zur Personalreduzierung aufgelegt, unter anderem mittels Altersteilzeitverträgen. Auszugsweise heißt es dort:

"II. Interessenbekundung durch Mitarbeiter/innen

Mitarbeiter/innen, die ihr Interesse für einen Aufhebungsvertrag, Aufhebungsvertrag mit Transfergesellschaft, Aufhebungsvertrag mit Transfergesellschaft ab dem 58. Lebensjahr sowie Altersteilzeitverträgen bekunden möchten, können sich beim BR in der Personalabteilung melden.

III. Aufhebungsverträge mit oder ohne Transfergesellschaft

1. Abschluss

Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach Maßgabe des Freiwilligenprogramms basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und von L GmbH ("Doppelte Freiwilligkeit"). ...

V. Altersteilzeit

1. Allgemeines

...

Für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gelten dabei die Grundsätze nach Ziff. III 1.

...

3. Sonstige Konditionen der Altersteilzeit

Der Inhalt des Altersteilzeitvertrages richtet sich nach den bei L GmbH geltenden tariflichen Regelungen. ..."

Wegen weiterer Einzelheiten der betrieblichen Regelungen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Betriebsvereinbarungen "Freiwilligenprogramm Kerpen 21" (Bl. 77 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Die Vorgabe der doppelten Freiwilligkeit findet sich auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Value 21" unter Ziffer IV. 1. S. 5.

Soweit Mitarbeiter der Beklagten keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung haben, kommt ein solcher Vertrag nur durch ausdrückliche Zustimmung der Geschäftsführung zustande. Liegt diese Zustimmung vor, erstellt die Personalabteilung einen standardisierten Vertragsentwurf, der den Beteiligten sodann zur Unterschrift vorgelegt wird.

Mit Schreiben vom 30.01.2018 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er Interesse am Abschluss eines Altersteilzeitvertrages habe. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

"(...) hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich an einer Altersteilzeitregelung interessiert bin. Ich bitte um Genehmigung, so dass ich mich bei der Abteilung HR melden kann."

Der fachliche und disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge U , führte am 01.02.2018 ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. P , in dem er den Wunsch des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages zur Sprache brachte. Der Zeuge U fasste das Gespräch auf dem Schreiben des Klägers vom 30.01.2018 in einem handschriftlichen Vermerk zusammen mit den Worten:

"Hr. Dr. P stimmt zu. Gespräch vom 01.02.2018 mit D. U ."

Den Vermerk unterzeichnete der Zeuge U . Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftstückes einschließlich des Vermerkes wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Dokument (Bl. 23. d. A.) Bezug genommen.

Im Nachgang zu dem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und dem Zeugen U erhielt der Kläger die Mitteilung, dass der Geschäftsführer dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zugestimmt habe. Die Personalabteilung, der der Vermerk des Zeugen U ebenfalls vorlag, teilte dem Kläger daraufhin Einzelheiten des Vertrages mit und legte ihm fiktive Entgeltabrechnungen vor. Wegen Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 24 und 25 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers teilte die Personalabteilung durch den Zeugen I per Mail vom 13.08.2018 mit, dass der Kläger keine weiteren Unterlagen einreichen müsse. Ferner heißt es in der Mail:

"... Sie sind bei mir schon vorgemerkt für das kommende Jahr und die Genehmigung der GF liegt mir auch vor. Für Sie also kein To Do. ..."

Ende März 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie einen Altersteilzeitvertrag nicht abschließen wolle. Mit seiner am 13.08.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung ihres Geschäftsführers sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu unterbreiten. Die Zustimmung sei gegenüber dem für den Kläger zuständigen Vorgesetzten, dem Zeugen U , auf entsprechende Nachfrage erklärt worden, der den Inhalt dieses Gespräches als Vermerk auf das Schreiben des Klägers vom 30.01.2018 gesetzt habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit den übrigen genannten Bedingungen zu unterbreiten:

"1. Beginn und Ende der Altersteilzeit

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 ab dem 01.12.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und endet am 30.11.2025, spätestens jedoch unter den Voraussetzungen der Ziffer 12 dieses Vertrages. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere der Tarifvertrag "Flexibler Übergang in die Rente" (Gesamtmetall-IG Metall) sowie die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden ergänzenden regionalen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

2. Tätigkeit

Die bisherige Tätigkeit sowie die sich hierauf beziehenden bisherigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 12.06.2015 werden durch diese Vereinbarung nicht verändert und gelten auch im Rahmen dieses Altersteilzeitvertrages fort.

Die Möglichkeit der Umsetzung entsprechend den gesetzlichen und etwaigen tariflichen Bestimmungen wird nicht ausgeschlossen.

3. Arbeitszeit

3.1 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 4 TV FlexÜ die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die bisher vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden pro Woche. Bei einer künftigen Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.

3.2 Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird in zwei gleichdauernde Phasen aufgeteilt (Blockmodell): In eine erste Phase (Arbeitsphase) vom 01.12.2019 bis 30.11.2022, in der die gesamte Arbeitsleistung zu erbringen ist, und in eine zweite Phase (Freistellungsphase), vom 01.12.2022 bis 30.11.2025, in der der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist.

3.3 Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase ist zulässig, wobei ein Ausgleich spätestens bis Ende der Arbeitsphase stattgefunden haben muss. Für die konkrete Arbeitszeitlage gelten die betrieblichen Regelungen.

3.4 Das Einbeziehen des Arbeitnehmers in Kurzarbeit oder Absenkung der Arbeitszeit erfolgt gemäß den jeweils gültigen betrieblichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen.

4. Mehrarbeit und Nebentätigkeiten

4.1 Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten Grenzen hinausgeht, ist entsprechend § 4.2 TV FlexÜ ausgeschlossen; hierzu zählt nicht durch Freistellung ausgeglichene Mehrarbeit.

4.2 Nebentätigkeiten jeder Art (selbstständige und unselbstständige) sind L anzuzeigen.

4.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde und durch L genehmigt wurde.

Soweit der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat der Arbeitnehmer L die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeträge insoweit zu erstatten.

4.4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, L jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus den Ziffern 4.2 und 4.3 zu ersetzen.

5. Vergütung

5.1 Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des aktiven Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses fortlaufen gezahlt (§ 5.1 TV Flexo).

Diese Vergütung beträgt derzeit monatlich:

4.393,77 € brutto zuzüglich 520,58 € netto.

6. Aufstockung

Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz mindestens nach der Höhe des nach der in § 6.2 TV FlexÜ beschriebenen Methode ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Dieser wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages gleich.

Ein Ausgleich der Auswirkungen des Progressionsvorbehalts findet nicht statt.

7. Beiträge zur Rentenversicherung

L entrichtet für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des Betrages, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (7.1 TV FlexÜ).

Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.

8. Urlaub

Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzubauen. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.

9. Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kur während der Arbeitsphase richtet sich nach § 11 Ziffer 4 und 11 Ziffer 5 MTV entsprechend. Anstelle des tariflichen Zuschusses zum Krankengeld erhält der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag, für dessen Berechnung § 6 TV FlexÜ heranzuziehen ist, sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung nach § 7 TV FlexÜ im jeweiligen tariflichen Umfang.

Kann der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation während der Arbeitsphase etwaige Zeitguthaben aus Überstunden- bzw. Gleitzeitkonten nicht abbauen, so werden diese Zeitguthaben mit der aufgrund der Krankheit/Maßnahmen in der Arbeitsphase entstandenen Zeitschuld verrechnet. Insoweit gilt Nacharbeit als vereinbart. Die Möglichkeit zur Vereinbarung weiterer Nacharbeit bleibt davon unberührt.

9.1 Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit

Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, und scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis aus, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der ausgezahlten Leistung und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für das anteilige, nicht ausgezahlte tariflich abgesicherte betriebliche 13. Monatsgehalt und die zusätzliche Urlaubsvergütung.

Dies gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitszeitverhältnisses infolge von Tod des Arbeitnehmers oder Infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch dessen Hinterbliebenen zu.

Bei der Rückabwicklung sind die aktuellen Tarifentgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steuerpflichten zu beachten und zugrunde zu legen.

Eine Verrechnung dieses Anspruches mit nicht erfüllten Ansprüchen des Arbeitgebers bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses ist zulässig.

10. Ende des Altersteilzeitverhältnisses

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bereits vor dem in § 1 dieses Vertrages festgelegten Beendigungszeitpunkt entsprechend § 13 TV FlexÜ

mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat,

mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht,

mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz)

und ferner:

bei Insolvenz des Arbeitgebers oder

durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Unternehmens oder

durch Aufhebungsvertrag oder

mit dem Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsende.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, L bei Abschluss dieses Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu übergeben, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente (mit Abschlägen/ohne Abschläge) beanspruchen kann.

11. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, L alle Umstände und deren Änderungen, die die Rechte und Pflichten aus seinem Altersteilzeitvertrag berühren können, insbesondere seinen Vergütungsanspruch den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, unverzüglich mitzuteilen.

Dies betrifft insbesondere Rentenleistungen, Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Feststellung der Behinderteneigenschaft, die Aufnahme von Neben- oder selbstständigen Tätigkeiten jedweder Art sowie für Änderungen, die den frühestmöglichen Zeitpunkt betreffen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.

L hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Mitarbeiter seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte gibt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Arbeitnehmer hat L ggf. Schadensersatz zu leisten.

12. Sonstiges

Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen L und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.12.2013 auch im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages fort.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformvereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit er übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle einer der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommenden Regelung zu treffen."

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf der Grundlage der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Value 21" (IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung) und der Betriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm Kerpen 21" (V. der Betriebsvereinbarung) zu unterbreiten, verbunden mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2019 beginnt und bis zum 01.12.2025 einschließlich dauert;

äußerst hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf der Grundlage des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24.02.2015 der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zu unterbreiten, verbunden mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2019 beginnt und bis zum 01.12.2025 einschließlich dauert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf eine individuelle Zusage seitens des Geschäftsführers Dr. P stützen. Entgegen seiner Darstellung habe Dr. P gegenüber dem Zeugen U am 01.02.2018 keine Zustimmungserklärung abgegeben. Wegen der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten verwiesen, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 18.12.2019 (Bl. 64 ff. d. A.) sowie vom 27.02.2019 (Bl. 96 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht Aachen hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 Zeugenbeweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2020 durch die Vernehmung der Zeugen I und U . Wegen des Beweisthemas und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2020 (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 14.01.2021 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit den im Hauptantrag beantragten Bedingungen zu unterbreiten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aufgrund einer individuellen Zusicherung des Geschäftsführers der Beklagten zu, die dieser gegenüber dem Zeugen U am 01.02.2018 abgegeben habe. Dies sei das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Gegen dieses ihr am 20.01.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.2021 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 24.03.2021 begründet.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterbreitung eines Angebots eines konkreten Altersteilzeitvertrages. Ein solcher Anspruch ergebe sich zum einen nicht aus kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlagen, da der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sei und die Tarifregelungen nicht vertraglich einbezogen worden seien. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Betriebsvereinbarungen "Kerpen 21" oder "Value 21", da die Beklagte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage der Betriebsvereinbarungen abgelehnt habe. Sie sei aufgrund der dort vereinbarten "doppelten Freiwilligkeit" nicht zu einer Einwilligung verpflichtet gewesen. Zum anderen bestehe auch keine individuelle Zusicherung durch die Geschäftsführung der Beklagten. Hierzu hätte es eines konkreten Vertragsangebotes seitens des Klägers bedurft, welches die wesentlichen Vertragsinhalte eines Altersteilzeitvertrages umfasst hätte und sodann von der Geschäftsführung hätte angenommen werden können. Ein solches Vertragsangebot habe der Kläger jedoch nicht unterbreitet, sondern lediglich mit Schreiben vom 30.01.2018 sein Interesse an einer Altersteilzeitregelung bekundet. Wesentliche Vertragsinhalte wie zum Beispiel Beginn, Laufzeit, Ende der Altersteilzeit oder die Verteilung der Arbeitszeit seien zwischen den Parteien so gar nicht vereinbart worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Januar 2021- 2 Ca 2484/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

für den Fall des Unterliegens mit dem vorstehenden Antrag auf Zurückweisung die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf Grundlage der bei der Beklagten üblichen Regelungen für die Zeit ab dem 01.12.2019 zu unterbreiten mit folgendem Gegenstand:

Es gilt eine Gesamtlaufzeit von sechs Jahren ab dem 01.12.2019, wovon die ersten drei Jahre bis zum 20.11.2020 Arbeitsphase sind und die letzten drei Jahre ab dem 01.12.2022 Freistellungsphase sind.

Der Kläger erhält für die Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt in Höhe von zumindest 4.393,77 € brutto/Monat zzgl. 520,58 € netto/Monat Stand Juli 2019. Ferner erhält der Kläger einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTzG nach Maßgabe der bei der Beklagten üblichen Handhabung bei Altersteilzeitverträgen. Die Beklagte entrichtet für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe AltTzG mindestens in Höhe des Betrages, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Im Übrigen richtet sich der Altersteilzeitvertrag nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.06.2015 sowie des Vertragszusatzes vom 12.06.2015.

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte für den Fall des Unterliegens mit den vorstehenden Anträgen, zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 01.12.2019 ein Angebot eines Altersteilzeitvertrages auf der Grundlage der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Value 21" (IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung) und der Betriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm Kerpen 21" (V. der Betriebsvereinbarung) zu unterbreiten, verbunden mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2019 beginnt und bis zum 30.11.2025 dauert.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch aufgrund der individuellen Zusicherung durch den Geschäftsführer Dr. P zu. Die Zusage sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei der bei der Beklagten übliche Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gewesen, der dem Tarifvertrag zum flexiblen Übergang (TV FlexÜ) vom 24.02.2015 der Metall- und Elektroindustrie NRW nachgebildet sei. Vereinbart worden sei eine Vertragslaufzeit von sechs Jahren, rückwirkend ab Renteneintritt mit einer dreijährigen Arbeitsphase vom 01.12.2019 bis zum 30.11.2022 und einer anschließenden dreijährigen Freistellungsphase bis zum 30.11.2025. Die wesentlichen Vertragspunkte seien daher bereits vereinbart worden und in dem vom Kläger mit Schreiben vom 30.01.2018 übermittelten Vertragsangebot der Beklagten angetragen worden. Dieses Angebot sei auch vollständig von dem Zeugen U in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer Dr. P am 01.02.2018 übermittelt und von diesem angenommen worden. Eine solche vertragliche Regelung sei übliche und gängige Praxis bei der Beklagten. Dies sei den Parteien von vornherein klar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgabe eines Angebotes des beantragten Altersteilzeitvertrages zu.

1. Eine individuelle Zusicherung des Geschäftsführers des Beklagten zugunsten des Klägers besteht nicht, da die Parteien einen Vertrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem vom Kläger beantragten Inhalt nicht geschlossen haben.

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Dabei wird die zeitlich früher abgegebene Willenserklärung Antrag bzw. Angebot genannt und die später darauf folgende Willenserklärung Annahme; §§ 145 ff. BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, Einf. v. 145 Rn. 1, 4).

Ein Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen in einem Antrag so hinreichend bestimmt oder so hinreichend bestimmbar enthalten sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Dabei muss der Antrag die wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages, die sog. essentialia negotii, enthalten (BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 664/11, NZA 2013, 1358; BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, § 145 Rn. 1).

Eine Annahme ist eine gleichermaßen empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Die Annahme muss sich inhaltlich auf den Antrag beziehen und mit ihm bezüglich des bezweckten Rechtserfolges übereinstimmen. Ein schlichtes "Ja" genügt (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, § 147 Rn. 1).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Angebot des Klägers zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mitsamt des wesentlichen Vertragsinhalts, das die Beklagte hätte annehmen können. Ein vom Kläger gegenüber der Beklagten abgegebenes Vertragsangebot, das den oben genannten Maßstäben an ein ordnungsgemäßes Vertragsangebot entspricht, hat der Kläger nicht abgegeben.

Der Kläger hat am 30.01.2018 lediglich ein Schreiben an die Beklagte übersandt, in dem es wörtlich heißt:

"(...) hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich an einer Altersteilzeitregelung interessiert bin. Ich bitte um Genehmigung, so dass ich mich bei der Abteilung HR melden kann."

Dieses Schreiben enthält keinerlei Details über die vom Kläger gewünschte Altersteilzeitregelung und enthält keine Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen. Insbesondere die Laufzeit, der Beginn, das Ende oder die konkrete Verteilung der Arbeitszeit werden vom Kläger nicht näher konkretisiert.

Der Zeuge U hat auch nicht im Namen des Klägers für und gegen diesen den vom Kläger beantragten Altersteilzeitvertrag rechtsverbindlich der Beklagten angeboten. Dem Zeugen U war unbekannt, welche konkrete Altersteilzeitregelung der Kläger begehrt. Der Kläger hat sein Schreiben vom 30.01.2018 weder in einem Gespräch mit dem Zeugen U noch in anderer Art und Weise diesem gegenüber konkretisiert.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er damit lediglich sein Interesse an einer Altersteilzeitregelung bekundet, jedoch nicht ein Vertragsangebot mit den wesentlichen Vertragsinhalten abgegeben. Hierzu fehlt es bereits an der Übermittlung maßgeblicher Vertragspunkte einer etwaigen Altersteilzeitregelung wie zum Beispiel Beginn, Laufzeit, Ende oder der Verteilung der Arbeitszeit.

Das Schreiben des Klägers vom 30.01.2018 ist demgemäß lediglich so zu verstehen, dass er die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages begehrt, da der Kläger lediglich sein Interesse an einer Altersteilzeitregelung signalisiert hat. Der nun vom Kläger konkret geltend gemachte Altersteilzeitvertrag wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt vorgelegt oder gar mit der Geschäftsführung verhandelt. Etwaige wesentliche Vertragsinhalte, die der Kläger nun geltend macht, waren nicht Bestandteil des Schreibens vom 30.01.2018.

Auch wenn die Beklagte, stellvertretend durch ihren Geschäftsführer Dr. P , im Gespräch mit dem Zeugen U am 01.02.2018 erklärt haben sollte, dass der Kläger selbstverständlich "auch Altersteilzeit in Anspruch nehmen" könne und die Zusage für den Zeugen U , wie dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 19.11.2018 bekundet hat, eindeutig, vorbehaltlos und widerspruchsfrei gewesen sei, vermag dies einen Anspruch des Klägers im Sinne seines Klagebegehrens nicht zu begründen. Denn ein solcher kann ohne hinreichend konkretes Vertragsangebot nicht entstehen. Unterbreitet hat der Kläger der Beklagten lediglich ein Angebot auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Nur ein solches Angebot konnte und hat die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme im Gespräch am 01.02.2018 zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Vorgesetzten des Klägers angenommen. Die Zustimmung zu Vertragsverhandlungen hat jedoch nicht unmittelbar zur Folge, dass der Annehmende auch verpflichtet ist, den vom Kläger letztlich gewünschten Vertragsentwurf endgültig abzuschließen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten E-Mail des Zeugen I vom 13.08.2018 sowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020.

In dieser E-Mail hat der Zeuge I dem Kläger gegenüber erklärt, dass er "nichts weiteres einzureichen" habe und der Kläger bei ihm "schon vorgemerkt für das kommende Jahr" sei und die "Genehmigung der GF" vorliege. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Zeuge I ausgesagt, dass er bei dem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer Dr. P und dem Vorgesetzten des Klägers nicht zugegen gewesen und er lediglich aufgrund des Vermerks des Zeugen U auf dem Schreiben vom 30.01.2018 davon ausgegangen sei, dass die entsprechende Genehmigung der Geschäftsführung tatsächlich vorliege.

Sowohl die E-Mail als auch die Zeugenaussage des Zeugen I enthalten keine Angaben hinsichtlich des konkreten Inhalts eines möglichen Vertrages. Der Zeuge konnte im Ergebnis auch keine Informationen bezüglich eines konkreten Vertragsangebotes kundtun, da er beim Gespräch am 01.02.2018 nicht anwesend war. Vielmehr bestätigte der Zeuge I ausdrücklich, dass trotz seiner E-Mail vom 13.08.2018 der Prozess um die Vertragsanbahnung noch unverbindlich gewesen sei. Eine finale Bewilligung der Altersteilzeit erfolgte nach seinen Bekundungen grundsätzlich und üblicherweise erst mit der Unterschrift des schriftlich fixierten Vertrages. Demgemäß standen sämtliche Erklärungen seinerseits unter dieser grundlegenden Bedingung.

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen tariflichen Regelungen des TV FlexÜ, da der Kläger unstreitig die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag nicht erfüllt.

3. Auch die somit erstmalig anfallenden Hilfsanträge sind unbegründet.

a) Die Parteien haben einen Altersteilzeitvertrag, der den bei der Beklagten üblichen Regelungen entspricht, nicht geschlossen. Der Kläger hat der Beklagten in seinem Schreiben vom 30.01.2018 einen solchen Altersteilzeitvertrag nicht angeboten.

Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, dass er einen bei ihr üblichen Altersteilzeitvertrag begehrt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht "klar", dass der Kläger einen solchen Altersteilzeitvertrag begehre. Die Beklagte schließt mit ihren außertariflich Angestellten unstreitig grundsätzlich individuell ausgehandelte Verträge ab, die gerade nicht einem Standardexemplar entsprechen, auch wenn die einzelnen Verträge sich ähnelnde Regelungen enthalten oder an die Regelungen des tariflichen Altersteilzeitvertrages des TV FlexÜ angelehnt sind. Es kann insofern auch dahinstehen, welche Altersteilzeitregelungen bei der Beklagten der Üblichkeit entsprechen und bei ihr für gewöhnlich verwendet werden.

b) Auch der vom Kläger äußerst hilfsweise gestellte Antrag unterliegt der Abweisung. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterbreitung eines Angebots zu einem Altersteilzeitvertrages auf Grundlage der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Value21" und der Betriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm Kerpen21" zu.

Nach beiden Betriebsvereinbarungen gilt gem. Ziffer IV. 1., III. 1. der Gesamtbetriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Value21" und gem. Ziffer V. 1., III. 1. der Betriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zu Kerpen21" jeweils der Grundsatz der "doppelten Freiwilligkeit". Den Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hat die Beklagte jedoch unstreitig abgelehnt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da sämtliche erhebliche Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalles beruht.