AG Aachen, Beschluss vom 28.10.2020 - 221 F 265/20
Fundstelle
openJur 2021, 26047
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 00.00.0000 wird aufrecht erhalten.

Dem Antragsgegner werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Verfahrenswert verbleibt bei 1.000,-- €.

Gründe

Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners verbleibt es nach Einschätzung des Gerichts dabei, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner sie am 00.00.0000 mehrfach gegen den Kopf geschlagen hat und sie am 00.00.0000 mit gezücktem Messer an der Wohnungstür bedroht hat. Ferner verbleibt es dabei, dass sie glaubhaft gemacht hat, dass er ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen wiederholt nachstellt, indem er sie seit dem 00.00.0000 belagert und ihr ständig auflauert. Er hält sich dann in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung auf, beobachtet ihre Wohnung, verfolgt sie, wenn sie das Haus verlässt, und macht Fotos von den Personen, mit denen sie sich in der Stadt bewegt.

Dies ergibt sich für das Gericht nach wie vor aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerein vom 00.00.0000. Sie wird nicht entkräftet durch die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vom 00.00.0000. Das dort enthaltene einfache Bestreiten des Antragsgegners der Vorfälle aus Januar und März 0000 steht im Widerspruch zu den Dokumentationen zu dem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt vom 00.00.0000 und 00.00.0000, wobei letztere eine Kurzbeschreibung von sichtbaren Verletzungen auf Seiten der Antragstellerin enthält, nämlich einer Schwellung linke Schläfe und Schwellung Hinterkopf links. Im Arztbrief vom 00.00.0000 ist folgender Befund festgehalten: Leichte Prellmarke über dem linken Jochbogen mit Druckschmerz, tastbare Schwellung hochocciptial links, keine offene Verletzung. Vor diesem Hintergrund ist die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners nicht schlüssig. Sie erklärt nicht das bei der Antragstellerin dokumentierte Verletzungsbild.

Nachdem hinsichtlich dieser Vorfälle die Angaben der Antragstellerin glaubhaft waren, nicht jedoch die des Antragsgegners, schenkt das Gericht auch dem konkreten Vortrag zu Nachstellungshandlungen seit dem 00.00.0000 Glauben, zumal der präsente Zeuge M, der sich als Vermittler zwischen den Eheleuten beschrieben hat, Bedrohungen zu seinem Nachteil und zum Nachteil der Antragstellerin ihm gegenüber ausdrücklich bestätigt hat. Danach hat der Antragsgegner im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhörung der Antragstellerin und einem Gespräch des Zeugen mit dem Sohn S gesagt, er - der Zeuge - wäre an einer Scheidung schuld. Er werde den Zeugen nicht in Ruhe lassen, auch im Irak nicht. Er könne ihm auch einen Hausbesuch abstatten. Diese Erklärung kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders als Bedrohung ausgelegt werden. Auch wenn der Zeuge dementsprechend konkrete Bedrohungen aus eigener Wahrnehmung zum Nachteil der Antragstellerin nicht bekunden kann, steht nach dem Anhörungstermin fest, dass der Antragsgegner jedenfalls anderen gegenüber zur Aussprache von Bedrohungen in der Vergangenheit bereit war.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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