OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2020 - 20 U 66/20
Fundstelle
openJur 2021, 26046
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 115 O 130/19
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bei formell und inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertrag nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Zudem ist das Widerspruchsrecht auch aus anderen Gründen verwirkt.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 51 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-33 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Die Belehrung stellt bezüglich des Beginns der Frist auf das "Vorliegen" der "Unterlagen" ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.8.2015 - IV ZR 244/14, juris Rn. 8). Aus dem Gesamtzusammenhang der Belehrung ergibt sich unzweifelhaft, dass damit sämtliche zuvor in der Belehrung genannten Unterlagen (unter anderem die nach dem Gesetz maßgeblichen: Police = Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) und nicht etwa andere Unterlagen gemeint sind.

Es ist unschädlich, dass die Belehrung auch auf die gesetzliche Regelung zur Jahresfrist Bezug nimmt, was mittlerweile richtlinienkonform eingeschränkt wird. Die Belehrung entspricht, blickt man nur auf das nationale Recht, § 5a VVG a. F.

Angesichts der in diesem Sinne ordnungsgemäßen Belehrung und des Zeitablaufs seit Vertragsschluss kann sich der Kläger im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells berufen (§ 242 BGB). Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ist in diesem Fall nicht berührt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGH Urt. v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102).

2. Selbst wenn die Belehrung jedoch nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, läge hier auch ein Fall der Verwirkung vor (§ 242 BGB).

Dies kommt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall - trotz fehlerhafter Belehrung - ausnahmsweise bei widersprüchlichem Verhalten in Betracht (siehe ausführlich m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 - 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 8-17 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 - IV ZR 51/17; siehe nachfolgend beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 - 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 - 20 U 185/17, r+s 2018, 365.).

Insbesondere gilt dies nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung des Senats bei einer Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. nur m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 - 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 18-28 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 - IV ZR 51/17 oder Senat Urt. v. 29.4.2016 - 20 U 205/15, VersR 2017, 806 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 25.01.2017 - IV ZR 158/16; in ähnlichen Fällen beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 - 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 - 20 U 185/17, r+s 2018, 365).

Ebenso kommt dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nach begonnener Abwicklung eines Versicherungsvertrages ausdrücklich um Fortführung des Vertrages bittet (vgl. BGH Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173 Rn. 17, 19; im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers OLG Köln Urt. v. 26.2.2016 - 20 U 178/15, VersR 2016, 1103 = juris Rn. 5).

Hier ist der Kläger überhaupt erst durch einen Versicherungsnehmerwechsel zum Versicherungsnehmer geworden und hat damit seinen Bindungswillen an den Vertrag gegenüber der Beklagten unzweifelhaft bestätigt.

Dies gilt im vorliegenden Einzelfall insbesondere vor der Hintergrund der konkreten Vertragskonstellation: Ursprünglicher Versicherungsnehmer des von ihm als Makler vermittelten Vertrages war seine Ehefrau, versicherte Person sein Sohn. Nach dem Versicherungsnehmerwechsel war der Kläger Versicherungsnehmer, versicherte Person weiter sein Sohn.

Darin ist aus Sicht der Beklagten zugleich auch ein Bestätigungswille der vormaligen Versicherungsnehmerin zu sehen, die den Versicherungsnehmerwechsel bei gleichbleibender versicherter Person mit anstieß.

3. Hinzu kommt, dass der EuGH jüngst in mehreren Entscheidungen betont hat, dass die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben auch in Fällen einer fehlerhaften Belehrung nicht stets ein ewiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erfordern; entscheidend ist, ob dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. auch zu den begrenzten Zielen und dem Schutzzweck des Europarechts EuGH Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18 bis C- 357/18 u. a. VersR 2020, 341 Rn. 78 ff.; EuGH Urt. v. 2.4.2020 - C-20/19, BeckRS 2020, 4846 = juris Rn. 26; dazu auch ÖOGH Urt. v. 10.2.2020 - 7 Ob 4/20v, VersR 2020, 574; offen gelassen noch von BGH Urt. v. 1.6.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 23; BGH Urt. v. 28.9.2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 Rn. 19).

Dabei ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EuGH Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 u. a. VersR 2020, 341 Rn. 81).

Bei der von dem Kläger behaupteten, allenfalls minimal unklaren Belehrung ist dem Kläger sein Recht zum Widerspruch nicht genommen worden und sein Widerspruch wäre auch deshalb jedenfalls treuwidrig.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.