LG Arnsberg, Urteil vom 08.04.2021 - 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21
Fundstelle
openJur 2021, 25954
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. III-5 RVs 62/21
Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 07.12.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr reduziert wird und das Fahrverbot entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69a StGB

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brilon hat den Angeklagten durch Urteil vom 07.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine selbständige Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde ihm keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Ferner wurde dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig und unbeschränkt Berufung eingelegt und sich auf die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes berufen.

II.

pp

VI.

Der Angeklagte war gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu bestrafen. Diese Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser vollumfänglich geständig war. Er hat auch deutlich gemacht, dass er das Unrecht der Tat einsieht. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass er in der konkreten Ausnahmesituation schnell handeln wollte und in Sorge um seine Tiere eine falsche Entscheidung getroffen hat. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass der Alkohol zu einer Enthemmung geführt haben dürfte und der Angeklagte nur eine kurze Strecke mit dem Traktor gefahren.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen berücksichtigt. Der Angeklagte ist in den Jahren 2016 und 2017 wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen

tat- und schuldangemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war ein Tagessatz mit 15 Euro zu bemessen.

VII.

Gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB war eine Sperre für die Fahrerlaubnis anzuordnen. Der Angeklagte ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Angesichts des Zeitablaufs seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Sperrfrist angemessen reduziert werden.

Das vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil verhängte Fahrverbot gemäß § 44 StGB konnte entfallen. Denn die Nebenstrafe gemäß § 44 StGB und die Maßregeln gemäß § 69, 69a StGB schließen sich in der Regel aus, es sei denn, dass das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verboten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre gemäß § 69 a Abs. 2 StGB ausgenommen werden sollen. Da der Angeklagte jedoch nicht über fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge verfügt und eine Ausnahme im vorbeschriebenen Sinne nicht erfolgt, war kein Anwendungsbereich für die Nebenstrafe des § 44 StGB gegeben.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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