OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2021 - 11 U 79/20
Fundstelle
openJur 2021, 25928
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 118/19
  • nachfolgend: Az. VI ZR 232/21
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.5.2020 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen verauslagter Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn des Beklagten zu 2).Der Beklagte zu 2) wurde 1934 in A geboren und 1960 in B zum Priester geweiht. Er war von 1964 bis August 1968 in C/B tätig, 1979 wurde er in den Dienst des Beklagten zu 1) aufgenommen. In der Zeit von 1964 bis 1968 unterhielt der Beklagte zu 2) eine enge Beziehung zu der Mutter des Klägers, während der es im April 1968 zu einem sexuellen Kontakt zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten zu 2) kam. Die Mutter des Klägers ging kurze Zeit später die Ehe ein, der Kläger wurde während der bestehenden Ehe geboren. Die Ehe der Mutter wurde 1975 geschieden, der Ehemann der Mutter verstarb im Jahr 1997. 1999 konfrontierte der Kläger den Beklagten zu 2) mit der Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der Beklagte zu 2) zurückwies. Mit Schreiben vom 11.10.2013 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten zu 2), außerdem wandte er sich mit Schreiben vom 18.10.2013 an die Gemeinde D/E mit der Bitte, ein Treffen zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) zu arrangieren. Der Beklagte zu 2) erstattete nachfolgend bei der Staatsanwaltschaft Hagen Strafanzeige gegen den Kläger wegen Nötigung. Er nahm den Kläger außerdem vor dem Landgericht Düsseldorf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sowie in der Hauptsache auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, er sei der Vater des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Landgerichts Düsseldorf (6 O 440/13 u. 6 O 2/14) Bezug genommen. Das Strafverfahren gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Hagen, 184 Cs-500 Js 434/13-167/13, wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 600,00 € eingestellt. In dem Verfahren des Familiengerichts Düsseldorf, 267 F 201/14, focht der Kläger erfolgreich die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter an. Mit Beschluss vom 17.10.2016, 275 F 108/16, stellte das Familiengericht Düsseldorf die Vaterschaft des Beklagten zu 2) fest. Als Folge des Beschlusses vom 17.10.2016 nahm der Beklagte zu 2) den Unterlassungsantrag aus dem Verfahren 6 O 2/14 zurück. Zur abschließenden Regelung der Zivilstreitigkeiten vor dem Landgericht Düsseldorf zu Az. 6 O 440/13 u. 6 O 2/14 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2) unter dem 24.03.2017 einen Vergleich. Wegen des Vergleichstexts wird auf das angefochtene Urteil sowie auf Bl.88 d.A. verwiesen. Der Kläger hat vor dem Landgericht von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung der im wesentlichen seit 2013 aufgewendeten Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung verlangt. Wegen der Einzelheiten der Klageforderung wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift verwiesen. Das beklagte Erzbistum hat er auf der Grundlage kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Codex Iuris Canonici (can 128 u. 384 CIC 1983) in Anspruch genommen, den Beklagten zu 2) aufgrund allgemeiner deliktsrechtlicher Vorschriften. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe seit dem Jahr 1999 von seiner biologischen Vaterschaft gewusst.Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegen getreten.Das beklagte Bistum hat keinen Haftungsgrund gesehen und geltend macht, es habe kein Anlass für ein Handeln seinerseits bestanden. Die Geschehnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) hätten sich über längere Zeit als ungerechtfertigtes Vorgehen des Klägers dargestellt. Die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zu dem Kläger sei erst nach Übersendung des Beschlusses des Familiengerichts Düsseldorf vom 17.10.2016, 275 F 108/16, im August 2018 bekannt geworden. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe vor der Entscheidung des Familiengerichts Düsseldorf in dem Verfahren 275 F 108/16 nicht gewusst, dass er der biologische Vater des Klägers sei. Im Übrigen habe er nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Mit der Strafanzeige und den Zivilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe er sich - berechtigt - gegen die übergriffige Vorgehensweise des Klägers verteidigt.Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger Ansprüche gegen das beklagte Bistum aus kirchenrechtlichen Vorschriften herleite, sei die Klage unzulässig. Das Kirchenrecht unterliege nicht der Jurisdiktion staatlicher Gerichte. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil der Streit um die Vaterschaft des Beklagten zu 2) dessen höchstpersönliche Angelegenheit sei und keinen Bezug zu priesterlichen Amtspflichten aufweise. Verhaltenspflichten des Erzbistums könnten daraus nicht entstehen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei wegen eines Betrages von 10.740,46 € unzulässig, da der Kläger diese im Kostenfestsetzungsverfahren von dem Beklagten zu 2) ersetzt verlangen könne bzw. in den vorherigen Verfahren eine anderweitige Regelung über die Kosten getroffen worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da sich kein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 164, 263 StGB bzw. aus § 826 BGB ergebe. Bis zur Feststellung der biologischen Vaterschaft habe der Beklagte zu 2) mit Recht behaupten dürfen, nicht der Vater des Klägers zu sein. Dass der Beklagte zu 2) hierbei vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Vaterschaft gemacht habe, habe der Kläger nicht bewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der landgerichtlichen Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs.1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.Er macht geltend, das beklagte Erzbistum hafte, weil es dafür Sorge habe tragen müssen, dass das Handeln seiner Amtsträger im Einklang mit den kirchlichen Amtspflichten und den geltenden Gesetzen stehe. Der Beklagte zu 2) habe gegen seine kirchlichen Amtspflichten - Einhaltung des Zölibats (Art.277 CIC) und sexuelle Enthaltsamkeit - sowie gegen die weltlichen Gesetze verstoßen, indem er jahrelang wider besseren Wissens durch betrügerisches Vorbringen fehlerhafte Entscheidungen der Gerichte herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei auch innerkirchlich strafbar. Das beklagte Bistum hätte deshalb das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) unterbinden müssen. Das beklagte Bistum hätte außerdem für die Klärung der Frage sorgen müssen, ob der Beklagte zu 2) sein leiblicher Vater sei.Der Beklagte zu 2) hafte für den entstandenen Schaden, weil er vorsätzlich unrichtige Angaben zu seiner Vaterschaft und sich damit des Prozessbetrugs schuldig gemacht habe. Dass der Beklagte zu 2) sein biologischer Vater sei, habe dieser seit langem gewusst und wahrheitswidrig bestritten. Soweit das Landgericht die Klage wegen der vergleichsweise vor dem Landgericht Düsseldorf vom 24.03.2017, 6 O 2/14, getroffenen Kostenregelung für unzulässig halte, übersehe es, dass der Vergleich nur aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten zu 2) zu Stande gekommen sei.Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner einen Betrag von 21.779,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 26.05.2021 sowie auf die beigezogenen Akten des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 6 O 440/13 u. 6 O 2/14, und des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf, Az.: 267 F 201/14 u. 275 F 108/16, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in der Sache zu Recht abgewiesen.1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist bis auf einen Teilbetrag von 470,05 € zulässig; sie ist aber insgesamt unbegründet.a) Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren die ihm aufgrund des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Familiengericht Düsseldorf, 275 F 108/16, entstandenen Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von insgesamt 1.761,20 € ersetzt verlangt, ist die Klage wegen eines Betrags von 470,05 € unzulässig. Der Leistungsklage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Forderung des Klägers ist bereits tituliert. Soweit dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen anwaltlichen Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zusteht, sind die Kosten des Klägers in Höhe von 470,05 € nebst Zinsen durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts vom 20.12.2016 festgesetzt worden und können gegen den Beklagten beigetrieben werden.Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die in dem Vergleich des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2017, 6 O 2/14, getroffene Kostenregelung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Kläger die ihm hierdurch entstandenen Kosten im Wege eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangt.b) Die Klage bleibt dennoch erfolglos, da dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) zusteht, auf dessen Grundlage er die Kosten aus den Zivilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hagen, den Verfahren vor dem Familiengericht Düsseldorf und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen kann.aa) Aufgrund der Zivilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, 6 O 440/13 u. 6 O 2/14, macht der Kläger Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 10.138,66 € geltend. Die Höhe der Klageforderung bedurfte trotz bestehender Bedenken - der Kläger berücksichtigt die auf die Rechtsanwaltskosten gezahlten Vorschüsse ohne Anrechnung auf die endgültig abgerechneten Beträge und trägt zur Erforderlichkeit der aufgrund eines Anwaltswechsels im Hauptsacheverfahren 6 O 2/14 entstandenen Mehrkosten nichts vor - keiner Erörterung. Denn selbst wenn der Beklagte den Kläger in den Zivilverfahren wider besseren Wissen auf Unterlassung in Anspruch genommen und wahrheitswidrig vorgetragen hätte, stellt die aus den Verfahren resultierende Kostenlast kein dem Beklagten zu 2) zurechenbarer Schaden dar. Die Kostenfolge beruht vielmehr auf dem Vergleich vom 24.03.2017, den der Kläger zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, als die Vaterschaft des Beklagten zu 2) aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts Düsseldorf vom 17.10.2016 rechtskräftig feststand. An den Vergleich, den der Kläger in Kenntnis aller Tatsachen eingegangen ist, ist er gebunden.bb) Auch soweit der Kläger die durch das Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen, 184 Cs-500 Js 434/13-167/13, entstandenen Kosten - mit Ausnahme der Geldauflage von 600,00 € - in Höhe von 825,71 € ersetzt verlangt, kommt es auf die Bedenken zur Höhe der geltend gemachten Forderung - der Kläger setzt die für seine Rechtsverteidigung entstandenen Verteidigergebühren mit den Rechnungen vom 08.01.2014 und 16.04.2014 zum Teil doppelt an - nicht an. Ein Anspruch auf Kostenersatz steht dem Kläger weder aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 164 BGB noch aus § 826 BGB zu.Die Voraussetzungen für den Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB, 164 StGB sind nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) den Kläger gegenüber den Ermittlungsbehörden wider besseren Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt hat, ein behördliches Verfahren gegen den Kläger herbeizuführen. Daran ließe sich denken, wenn der Beklagte zu 2) die Strafanzeige mit dem Behaupten gestellt hätte, der Kläger würde ihn in der Öffentlichkeit zu Unrecht als Vater bezeichnen, was sich mit Blick auf den Beruf des Beklagten zu 2) als Vergehen nach § 186 StGB ("üble Nachrede") darstelle. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war allerdings, soweit der Senat dies nach erfolgter Aussonderung der Strafakte noch feststellen kann, eine Strafanzeige des Beklagten zu 2) wegen Nötigung (§ 240 StGB) als Reaktion auf die Schreiben des Klägers vom 13.10.2013 (Bl.83 d.A.) u. 18.10.2013 (K 2). Mit dem Schreiben vom 13.10.2013 wollte der Kläger ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2) erzwingen. Hierzu hat der Kläger dem Beklagten zu 2) für den Fall, dass er nicht binnen der gesetzten Frist (15.10.2013, 24:00 Uhr) antworten würde, in Aussicht gestellt, weitere Stellen, wie das Erzbistum F, den Papst und die Kirchengemeinde in die Auseinandersetzung einzubeziehen. Ferner hat er angekündigt, dass möglicherweise Kopien privater Dokumente veröffentlicht würden. Die Strafanzeige des Beklagten zu 2) stand daher mit einer (unberechtigten) Verteidigung gegen klägerische Behauptung betreffend die Vaterschaft des Beklagten zu 2) in keinem Zusammenhang. Das Verfahren wegen Nötigung gegen den Kläger wegen des Inhalts des Schreibens vom 13.10.2013 ist vielmehr berechtigter Weise eingeleitet worden, da dies ohne Zweifel geeignet ist, den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 240 StGB zu begründen.Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger durch das Stellen der Strafanzeige in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) mit der Einleitung des Strafverfahrens etwas anderes als seine berechtigten Interessen verfolgt hat.

cc) Der Beklagte zu 2) hat auch nicht aus § 826 BGB für die in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Familiengericht Düsseldorf, 267 F 201/14, entstandenen Kosten einzustehen. An der Geltendmachung der Ansprüche ist der Kläger zwar nicht schon nach § 1600d Abs.5 BGB gehindert, da die Rechtsausübungssperre dem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht (vgl. Erman/Hammermann, BGB, 16.Aufl. § 1600d Rn.39).Aber auch wenn der Senat auf die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abstellt, er hätte die Verfahren vor dem Familiengericht Düsseldorf auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemannes seiner Mutter sowie auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zu 2) nicht geführt, wenn der Beklagte zu 2) ihm gegenüber die Vaterschaft außergerichtlich eingeräumt hätte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) durch das Leugnen der Vaterschaft dem Kläger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden in Form der streitgegenständlichen Prozesskosten zugefügt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Jahr 1999 oder die Mutter des Klägers den Beklagten zu 2) zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt über die Vaterschaft zu dem Kläger informiert haben sollte.

Dass sich der Beklagte zu 2) nicht ohne rechtlich belastbaren Nachweis zu seiner Vaterschaft bekannt hat, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Der Begriff der "guten Sitten" aus § 826 BGB ist ein objektivierter Rechtsbegriff. Die zu wahrende Sittenordnung bestimmt sich nicht danach, was bestimmte Kreise subjektiv als sittlich empfinden mögen. Abzustellen ist vielmehr auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Eine Ausformung erfährt der Begriff der guten Sitten durch die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 138 Rn.2 u. 3). Daraus folgt, dass ein Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nicht den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllen kann.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte zu 2) nicht in den Grenzen des geltenden Rechts bewegt hat. Das für die Frage der Abstammung des Klägers gem. Art.19 EGBGB maßgebliche Recht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1592 ff BGB) kennt keine Verpflichtung des als außerehelicher biologischer Vater in Betracht kommenden Mannes, die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Verlangen des Kindes oder seiner Mutter anzuerkennen. Denn die Vaterschaft ist nicht nur mit ideellen Anforderungen gegenüber Mutter und Kind verbunden, sondern hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Der mögliche Vater kann zwar die Vaterschaft anerkennen, das geltende Recht gewährt dem möglichen außerehelichen Vater aber auch die Möglichkeit, seine Vaterschaft erst auf der Grundlage rechtlich gesicherter Tatsachen im gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beklagte zu 2) nicht auf diese rechtlich gesicherte Position hätte zurückziehen dürfen. Zwar hat der Beklagte zu 2) den sexuellen Kontakt zu der Mutter des Klägers im April 1968 wider besseren Wissen geleugnet. Als jedoch der Kläger mit der Aufforderung, sich zu der Vaterschaft zu bekennen, an den Beklagten zu 2) herangetreten ist, war dem Beklagten zu 2) positiv bekannt, dass die Mutter des Klägers kurze Zeit später eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen ist, weshalb aufgrund des Mehrverkehrs im gesetzlichen Empfängniszeitraum ein weiterer Mann als Vater des Klägers in Betracht kam (vgl. § 1600d Abs.2 S.1 BGB). dd) Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) auch kein (weitergehender) Kostenerstattungsanspruch aus § 826 BGB aufgrund der Führung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft vor dem Familiengericht Düsseldorf, 275 F 108/16, zu. Soweit die Klage ohne Berücksichtigung der im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgten Titulierung notwendiger Rechtsanwaltskosten des Klägers zulässig ist, wären die Kosten zwar nicht entstanden, wenn der Beklagte zu 2) die Vaterschaft zu dem Kläger nach erfolgreicher Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr.2, 1594 BGB anerkannt hätte. Der Beklagte zu 2) war aber auch nach dem erfolgreich geführten Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Familiengericht Düsseldorf nach der Rechtsordnung nicht zur Anerkennung der Vaterschaft verpflichtet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.Unabhängig davon ergeben sich aus dem Verfahren vor dem Familiengericht Düsseldorf, 275 F 108/16, ohnehin keine ersatzfähigen Positionen, für die der Beklagte zu 2) einzustehen hätte. Soweit Rechtsanwältin G dem Kläger unter dem 13.12.2013 Übersetzungskosten in Höhe von 59,50 € in Rechnung gestellt hat, ist nicht vorgetragen, in welchem Zusammenhang diese Kosten mit dem im Jahre 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren stehen. Kosten für die Anreise der Mutter aus B kann der Kläger nicht geltend machen, da die Mutter als Verfahrensbeteiligte auf eigenen Wunsch an dem Termin teilgenommen hat (Bl.45 der Beiakte 275 F 108/16). Soweit die Rechtsanwälte H für die Vertretung des Klägers in dem Verfahren Kosten abgerechnet haben, die aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Kläger über 1.300,00 € zzgl. MwSt die gegen den Beklagten zu 2) festgesetzten Kosten von 470,05 € überschreiten, ist nicht ersichtlich, dass die höheren Kosten zur Rechtsverfolgung i.S.d. § 249 BGB erforderlich waren.ee) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten sonstigen Kosten in Höhe von 6.093,81 €. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 826 BGB in Betracht. Die durch die private Recherche des Klägers entstandenen Kosten (Gebührenrechnung der Rechtsanwältin I in Höhe von 119,36 €, Kosten für zwei Reisen nach B) sind schon deshalb nicht ersatzfähig, weil das Nichtanerkennen der Vaterschaft des Beklagten zu 1) nicht objektiv sittenwidrig war. Bei den weiter geltend gemachten Kosten gemäß der Rechnung der Rechtsanwälte J und H vom 4.11.2013 handelt es sich um die vom Kläger zu tragende Geschäftsgebühr aus dem Verfahren 6 O 440/13 des Landgerichts Düsseldorf. Für diese Kosten hat der Kläger als Folge des Vergleichs in der Sache 6 O 2/14 selbst aufzukommen. Bei der Rechnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.07.2018 über 4.567,82 € handelt es sich nach den Angaben des Kläger-Vertreters im Senatstermin um auf einer Honorarvereinbarung beruhende Rechtsverfolgungskosten, mit denen der Kläger gegen den Beklagten zu 2) wegen des Unterliegens in der Hauptsache ausfällt.2. Die Klage gegen das Erzbistum ist nach Auffassung des Senats zulässig, sie bleibt aber aus den vom Landgericht dargestellten Gründen erfolglos.a) Der Senat geht aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ihm insoweit folgenden Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten auch dann zulässig ist, wenn es bei einem Streit um innerkirchliche Rechtsfragen um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Justizgewährungspflicht des Staates (BGH, Urt. v. 11.02.2000, V ZR 271/99, Tz.12, juris; BGH, Urt. v. 28.03.2003, V ZR 261/02, Tz.9, juris; BverwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz.12, juris). Danach kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze die elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz.24, juris). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Einhaltung der allgemeinen Gesetze durch das beklagte Erzbistum betroffen, denn der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund der Verletzung kirchlicher Amtspflichten. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage jedenfalls auch in der analogen Anwendung des § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG. Die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs obliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGH, Urt. v. 17.12.1956, III ZR 89/55, Tz.13, juris).Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art.140 GG i.Vm. Art.137 Abs.3 WRV wird hierdurch nicht verletzt. Auch wenn es um eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung geht, haben staatliche Gerichte deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung zu prüfen (BGH, Urt. v. 28.03.2003, V ZR 261/02, Tz.9, juris; BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz.23, juris). Das Gericht ist in diesem Fall allerdings auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine kirchliche Maßnahme in einer Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz.14, juris). Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist deshalb keine Frage der Zulässigkeit sondern eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, Urt. v. 28.03.2003, V ZR 216/02, Tz.10, juris).b) Die hiernach zulässige Klage gegen das Erzbistum ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht gegen das Erzbistum kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG analog zu.Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Erzbistum sei nach dem geltenden Kirchenrecht (can 384 Codex Iuris Canonici 1983) verpflichtet gewesen, den Beklagten zu 2) zur Einhaltung der priesterlichen Pflichten anzuhalten und habe wegen der Verletzung des Zölibats (can 277 CIC 1983) und der Pflicht zu sexuellen Enthaltsamkeit Maßnahmen gegen den Beklagten zu 2) ergreifen müssen. Insbesondere hätte es aktiv auf die Klärung der Vaterschaft hinwirken müssen und hätte dem Beklagten zu 2) nicht erlauben dürfen, die Feststellung der Vaterschaft durch den Umzug ins Ausland zu erschweren. aa) Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren gegebene eingeschränkte Prüfungskompetenz entzieht es sich der Beurteilung durch den Senat, ob und welche Maßnahmen das beklagte Erzbistum gegenüber dem Beklagten wegen der Verletzung seiner priesterlichen Pflichten hätte treffen müssen. Bei einer Verletzung des Zölibats und der Pflicht zur sexuellen Enthaltsamkeit geht es um Pflichten des Beklagten zu 2), die ihre Grundlage ausschließlich in den Eigentümlichkeiten und Besonderheiten der katholischen Lehre haben und deshalb im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung wurzeln.bb) Soweit dem Senat die Prüfung der Verletzung kirchlicher Amtspflichten obliegt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch ein Handeln oder Unterlassen des beklagten Erzbistums in seinen staatlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden ist.Offen bleiben kann, ob das beklagte Erzbistum wegen eines priesterlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 2), dienst- und aufsichtsrechtliche Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Soweit das beklagte Erzbistum aus diesen Gründen zu einem Handeln gegen den Beklagten zu 2) verpflichtet gewesen sein sollte, kann der Kläger aus einem Unterlassen solcher Maßnahmen keinen Anspruch herleiten. Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG analog setzt die Verletzung einer drittschützenden kirchlichen Amtspflicht voraus. Damit scheidet das Unterlassen disziplinar- und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung aus, weil solche disziplinar - und aufsichtsrechtliche Pflichten nicht dem Interesse des Einzelnen dienen sondern auf die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im Allgemeininteresse zielen (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB (2020), § 839 Rn.176).Handlungspflichten des beklagten Erzbistums, von sich aus auf eine Klärung der Vaterschaftsfrage hinzuwirken, ergeben sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Handlungspflichten des Erzbistums im Zusammenhang mit der Aufklärung eines beruflichen oder persönlichen Fehlverhaltens eines Priesters sind prinzipiell denkbar, wenn sich solche Pflichten unter strafrechtlichen Aspekten ergeben, sei es, dass der Straftatbestand aus § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 257 StGB (Begünstigung) bzw. § 258 StGB (Strafvereitelung) zu einem Handeln zwingt. Für eine solche Handlungsverpflichtung des beklagten Erzbistums wegen der sich in den Jahren 2013 bis 2016 ereignenden Sachverhalte ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das beklagte Erzbistum vor August 2018 Kenntnis von der Vaterschaft des Beklagten zu 2) hatte. Der Kläger kann eine Handlungspflicht des beklagten Erzbistums auch nicht aus den Grundrechten, insbesondere aus Art.6 GG, herleiten. Die Frage, ob aus Art.6 GG überhaupt die Pflicht einer Körperschaft abgeleitet werden, sich aktiv an der Klärung von Vaterschaftsfragen ihrer Bediensteten zu beteiligten, bedarf keiner Entscheidung, da das beklagte Erzbistum nicht Träger staatlicher Gewalt ist und deshalb nicht durch die Grundrechte verpflichtet wird. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Führung des Vaterschaftsprozesses die höchstpersönliche Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen ist.Schließlich gibt es keinen Anhalt für eine Pflicht des beklagten Erzbistums, nach der es dem Beklagten zu 2) im Jahr 2014 den Umzug nach K hätte versagen müssen. Die Führung des Vaterschaftsverfahrens war die höchstpersönliche Angelegenheit des Beklagten zu 2). Ob sich für das beklagte Erzbistum Handlungspflichten ergeben haben, nachdem die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zu dem Kläger feststand, kann offenbleiben. Denn die Verletzung solcher Pflichten ist für den hier in Rede stehenden Schaden nicht kausal geworden. Als das beklagte Erzbistum im August 2018 von der Vaterschaft des Beklagten zu 2) zu dem Kläger Kenntnis erlangt hat, waren die hier in Rede stehenden Schäden bereits entstanden.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, 711 ZPO.Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit der Senat mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Klage gegen das Erzbistum bejaht und sich hierdurch Abweichungen zu der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.12.1956, III ZR 89/55) ergeben, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Die Rechtsfrage, ob die Klage gegen das Erzbistum wegen der geltend gemachten Verletzung innerkirchlichen Rechts als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, die Berufung des Klägers hat in keinem Fall Erfolg.