OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2021 - 1 U 68/19
Fundstelle
openJur 2021, 25839
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 140/16
  • nachfolgend: Az. VI 267/21
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve (3 O 140/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich September 2019 einen Betrag von 94.512,30 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag von 1.785,00 Euro seit dem 01.02.2015, aus einem Betrag von 1.325,94 Euro seit dem 01.03.2015, aus einem Betrag von jeweils 1.159,00 Euro seit dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015 und dem 01.12.2015, aus einem Betrag von 1.079,12 Euro seit dem 01.01.2016 sowie aus einem Betrag von jeweils 1.150,00 Euro seit dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016, dem 01.06.2016, dem 01.07.2016, dem 01.08.2016 und dem 01.09.2016 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsanfang, beginnend mit dem 01.09.2021, bis zum hypothetischen Zeitpunkt des Renteneintritts am 18.11.2051 einen Betrag von 1.785,00 Euro zu zahlen.

Schließlich werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei A. gemäß Rechnung vom 25.02.2016 in Höhe von 3.196,34 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der am 18.11.1984 geboren Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Ersatz seines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.02.2004 ereignete.

Am Unfalltag war der Kläger Beifahrer in dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1), der mit hoher Geschwindigkeit gegen einen Baum prallte. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit einer Subduralblutung frontal, rechtsbetont und einer Hirnkontusion links occipital. Er befand sich vom 01.02.2004 bis zum 13.02.2004 in stationärer Behandlung im M.-Hospital in W., Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, im Anschluss daran in der H.-Klinik in L. für frühe Rehabilitation, von dort wurde er wegen des Verdachts auf inhaltliche Denkstörungen weiter in die Psychiatrie in O. verlegt. Anschließend befand er sich vom 18.03.2004 bis zum 14.06.2004 zu einer Rehabilitationsbehandlung im A.-Krankenhaus in K..

Einen Tag vor dem Unfall hatte der Kläger die Klasse 12/1 des Gymnasiums abgeschlossen. Nach dem Unfall konnte er auf dem Gymnasium, das er bis dahin besucht hatte, wegen körperlicher und mentaler Defizite nicht mehr unterrichtet werden. Auch ein Wechsel auf ein Internatsgymnasium am Niederrhein führte nicht zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Im Zeitraum 2006 bis 2008 absolvierte er am Berufskolleg in K. eine Ausbildung zum gestaltungstechnischen Assistenten, die er nur mit erheblichen Erleichterungen und Hilfestellungen erfolgreich abschließen konnte. Während des letzten halben Jahres der Ausbildung war er vom Schulbesuch befreit, unter anderem, weil es zu Konflikten mit anderen Auszubildenden gekommen war. Nach Abschluss der Ausbildung versuchte der Kläger mehrfach in seinem erlernten Beruf tätig zu werden, jedoch wurde kein Beschäftigungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt.

Am 12.11.2009 unterschrieb der Kläger ein mit "Vergleichs- und Abfindungserklärung" überschriebenes Dokument (Anlage VKB1, Bl. 33 d. A.), dem zufolge er von der Beklagten zu 2) eine Zahlung in Höhe von 80.000,00 Euro erhalten sollte, wodurch seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 01.02.2004, auch nicht erkennbare und vorhersehbare, abgegolten sein sollten. Handschriftlich wurde ergänzt, dass es sich um eine Schmerzensgeldzahlung handele und der materielle Schaden vorbehalten bleiben solle.

In einem neurologischen Gutachten vom 08.03.2011 (Anlage vBK4, Bl. 55 d. A.) gelangte der Sachverständige Prof. Dr. T. im Auftrag der Beklagten zu 2) zu dem Ergebnis, dass es bei dem Kläger unfallbedingt zu einem sich im Alltag nur gering auswirkenden persistierenden hirnorganischen Psychosyndrom leichter Ausprägung und einem perifovealen Gesichtsfeldausfall gekommen sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe allenfalls in Höhe von 30 %.

Der Kläger ist frühverrentet auf der Basis der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger im Zeitraum bis Mai 2014 einen Verdienstausfallschadensersatz in Höhe von monatlich 1.994,40 Euro zuzüglich 240,35 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie bis einschließlich 2013 jährlich etwa 4.000 Euro auf die Einkommenssteuerlast. Weitere Zahlungen erbrachte die Beklagte zu 2) zunächst nicht, weswegen sie der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 (Anlage K4, Bl. 20 d. A.) dazu aufforderte, die Zahlungen sofort wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 12.12.2014 (Anlage K3, Bl. 19 d. A.) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass Zweifel daran bestünden, dass der Kläger allein aus unfallbedingten Gründen erwerbsunfähig sei, weswegen eine fachärztliche Begutachtung erforderlich sei. Die (Nach)Zahlungen auf den Erwerbschaden für die Monate Juni 2014 bis einschließlich Januar 2015 erfolgten daher unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überprüfung und Rückforderung. Ab Februar 2015 leistete die Beklagte zu 2) keine Zahlungen mehr. Nachdem ein durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.04.2015 (Anlage K5, Bl. 22 d. A.) vorgeschlagener Vergleich nicht zustande gekommen war, schlug sie mit Schreiben vom 09.07.2015 (Anlage K6, Bl. 23a d. A.) eine neurologische und psychiatrische Begutachtung vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2015 (K 7, Bl. 24 d. A.) forderte der Kläger zudem eine orthopädische Begutachtung. Letztlich fand eine Begutachtung aber nicht statt.

Der Kläger hat behauptet, er leide unfallbedingt an Epilepsie, einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche, Persönlichkeitsveränderungen, Sprachstörungen und Rückenschmerzen.

Der erste epileptische Anfall habe sich bereits im Jahr 2004 während des stationären Aufenthalts nach dem Unfall ereignet. In der Folgezeit sei es immer wieder zu solchen Anfällen gekommen. Die Krampfanfälle seien lebensbedrohlich und er sei ihretwegen auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Als Nebenwirkungen der Medikamente habe er zusätzliche neurologische Ausfallerscheinungen. Die Persönlichkeitsveränderung führe dazu, dass er Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Stresssituationen habe und aggressiv reagiere. Diese unfallbedingten Beeinträchtigungen machten eine Berufsausübung unmöglich. In körperlicher Hinsicht leide er zudem an Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich.

Wegen der ausbleibenden Zahlungen der Beklagten zu 2) ab Februar 2015 hätten sich sein seelischer und sein körperlicher Zustand noch weitergehend verschlechtert. Obwohl er sich der im Jahr 2015 durch die Beklagte zu 2) geforderten neurologischen und psychiatrischen Begutachtung nie wiedersetzt habe, habe die Beklagte zu 2) insoweit trotz wiederholter Nachfragen keine Maßnahmen ergriffen. Die sich über Jahre hinziehende Schadensregulierung habe zu einem Dauerstresszustand geführt. Er leide unter schweren Existenzängsten, die zu Aggression, Nervosität und Herzrasen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit führten. Seit 2014 habe er 20 kg an Körpergewicht verloren.

Wegen vollständiger Erwerbsminderung stehe ihm ab Februar 2015 als Schadensersatz eine Erwerbsausfallrente in Höhe von 2.374,10 Euro pro Monat zu. Von diesem Betrag sei auszugehen, weil er der Höhe der durch die Beklagte zu 2) in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen entspreche. Außergerichtlich habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass der Kläger ohne den Unfall den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergriffen und daher ein Einkommen in dieser Höhe (einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) erzielt hätte.

Neben dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens stehe ihm wegen des verzögernden Regulierungsverhaltens der Beklagten, der deswegen durchlittenen Existenzängste, der Falschbezeichnung als Süchtiger im Rahmen von Begutachtungen und der Spätfolge Epilepsie ein Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld zu, dessen Höhe der Kläger ursprünglich mit 80.000,00 Euro und später mit 20.000,00 Euro angesetzt hat. Die Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2009 stehe dem nicht entgegen, weil er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung geschäftsunfähig gewesen sei.

Ursprünglich hat der Kläger mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, soweit er ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 01.02.2004 entstanden ist, zu ersetzen, soweit diese weiteren Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Hierzu hat er behauptet, dass ihm gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 228.112,20 Euro zustünden. Daneben hat er die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Nachdem die Beklagten den Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 04.08.2016 hinsichtlich des materiellen Schadens anerkannt haben und am 09.08.2016 insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 09.09.2016 auf die rückständigen bzw. unter Vorbehalt geleisteten monatlichen Zahlungen auf den Erwerbsschaden im Zeitraum Mai 2014 bis September 2016 - teilweise nebst Zinsen - sowie auf künftige Zahlungen ab Oktober 2016 erweitert. Mit Schriftsatz vom 02.04.2018 hat der Kläger die Klage zudem um einen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro gerichteten Leistungsantrag erweitert.

Zuletzt hat der Kläger daher erstinstanzlich sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren immateriellen Schaden, soweit er ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 01.02.2004 entstanden ist, zu ersetzen, soweit diese weiteren Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis einschließlich Januar 2015 einen Betrag in Höhe von 21.366,90 Euro zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich September 2016 einen Betrag in Höhe von 47.482,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.374,10 Euro ab dem 01.03.2015, aus einem weiteren Betrag von 2.374,10 Euro ab dem 01.04.2015, aus einem weiteren Betrag von 2.374,10 Euro ab dem 01.05.2015, und aus jeweils weiteren 2.374,10 Euro für jeden weiteren verstrichenen Monat bis zum September 2016,

4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn jeweils vorschussweise zum Monatsanfang, beginnend mit dem 01.10.2016 einen Betrag von 2.374,10 Euro zu zahlen,

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, wobei die konkrete Höhe des Zahlbetrags in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent ab Rechtshängigkeit,

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Anker gemäß Rechnung vom 25.02.2016 in Höhe von 3.509,19 Euro freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Feststellungsanspruch hinsichtlich des immateriellen Schadens bestehe nicht, da die Ansprüche des Klägers insoweit durch die Vergleichsvereinbarung vom 12.11.2009 vollumfänglich abgegolten seien.

Auch hinsichtlich des materiellen Schadens fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte zu 2) den Ersatz dieses Schadens zugesagt habe, soweit die Unfallbedingtheit nachgewiesen ist.

Zudem haben die Beklagten die Ansicht vertreten, die Klage sei unschlüssig, soweit sie auf erneute Zahlung der bereits unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen gerichtet ist.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten habe die Beklagte zu 2) bereits im Rahmen eines Schreibens vom 04.07.2011 (Anlage vBK3, Bl. 36 d. A.) abgerechnet und entsprechend erstattet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurologischen und psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. vom 20.04.2017 (Bl. 81 ff. d. A.), welches dieser im Termin vor dem Landgericht am 09.08.2017 (Bl. 133 ff. d. A.) mündlich erläutert hat.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und der Feststellung der Eintrittspflicht für weitere immaterielle Schäden stehe der rechtswirksame Vergleich aus dem Jahr 2009 entgegen. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei Vergleichsabschluss lägen nicht vor. Insbesondere habe er nach seiner schweren Verletzung bei dem Unfall eine schulische Ausbildung abgeschlossen und eine Ausbildung zum Grafiker absolviert. Es fehle daher schon an Anhaltspunkten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Darüber hinaus habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass er unfallbedingt Einkommenseinbußen erlitten habe, nicht führen können. Der Sachverständige Dr. K. habe festgestellt, dass der Kläger durch die Unfallfolgen neurologisch nicht in relevanter Weise behindert sei. Er könne weiter seinen Beruf als Grafiker ausüben, wenn erhöhte Stress- und Publikumsverkehrsbelastung sowie Tätigkeiten mit Paralleltasking und erhöhter Interferenzanforderung vermieden würden. Künftige Verschlechterungen seien nicht zu erwarten. Zwischen dem Fähigkeitsniveau des Klägers und seiner Lebensrealität bestehe eine erhebliche Differenz. Dies lasse sich eher mit einer schon vor dem Unfall bestehenden Persönlichkeitsstörung in Einklang bringen als mit der Annahme einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner Geschäftsfähigkeit bei Abschluss des Vergleichs einzuholen. Den durch das Landgericht angesprochenen Schulabschluss habe der Kläger einen Tag vor dem Unfall, nicht hingegen danach erreicht. Die anschließende Ausbildung sei eine einjährige Ausbildung zum graphischtechnischen Assistenten gewesen, keine vollständige Ausbildung zum Graphiker. Das Ausbildungsziel habe er nur mit durchgehender therapeutischer Unterstützung erreicht, zeitweise mit einer Psychologin im Unterricht. Wegen verminderter Belastbarkeit sei er von seiner Anwesenheitspflicht befreit worden und habe die Abschlussarbeit zuhause geschrieben. Hirnorganische Defizite führten nicht zwangsläufig zu einer Debilität, die auch für den Laien erkennbar seien. Die verminderte Stressbelastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit des Klägers hätten Anlass geben müssen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit einzuholen.

Hinsichtlich des Erwerbsschadens habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die durch den Kläger vorgelegte neurologischpsychiatrische Stellungnahme des Privatsachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 20.11.2018 (Bl. 227 ff. d. A.) zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. in seine Überlegungen einzubeziehen, insbesondere seine Kritik, dass das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen K. sich im Hinblick auf kognitive Leistungsfähigkeit nicht auf eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung gestützt habe. Die testpsychologische Abklärung der kognitiven Beeinträchtigungen in Bezug auf die Tätigkeit im erlernten Beruf sei nach den einschlägigen Leitlinien vorgeschrieben. Im Übrigen habe das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zutreffend eine Reihe an Einschränkungen des Klägers im Rahmen einer etwaigen beruflichen Tätigkeit festgestellt, da dieser insbesondere erhöhte Stress- und Publikumsbelastung, Paralleltasking und erhöhte Interferenzanforderungen meiden müsse. Die daraus resultierenden Einschränkungen bei der Vermittlung des Klägers auf dem Arbeitsmarkt habe das Landgericht indes nicht hinreichend berücksichtigt. Der Umstand, dass der Kläger inzwischen wegen vollständiger Erwerbsminderung verrentet sei, stehe in eklatantem Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts.

Der Kläger beantragt sinngemäß, dass Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.03.2019 aufzuheben und die Beklagten entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu verurteilen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht habe zu Recht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingeholt, da dafür keine objektivierbaren Anknüpfungspunkte vorgetragen seien. Auch sei der Kläger durch den Sachverständigen Dr. K. eingehend untersucht worden, ohne dass sich dabei erhebliche kognitive Teilleistungsstörungen ergeben hätten.

Soweit bei dem Kläger Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bestünden, ergäben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Hinweise darauf, dass diese auf unfallunabhängige Ursachen, etwa auf einen Drogen- und Alkoholkonsum, zurückzuführen seien.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Senatssitzung vom 01.12.2020 (Bl. 553 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht nach § 7 Abs. 1, 11, 13 StVG, 843 BGB, 115 Abs. 1 Nr. VVG gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2021 in Höhe von 94.512,30 Euro - zum Teil nebst Zinsen - und für den Zeitraum ab September 2021 bis zum hypothetischen Zeitpunkt des Renteneintritts am 18.11.2051 in Höhe von monatlich 1.785,00 Euro zu. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist dabei nicht das Einkommen im Rahmen einer durch den Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Senats nicht hinreichend dargelegten hypothetischen Erwerbstätigkeit als Wirtschaftspsychologe, sondern das Einkommen im Rahmen einer Tätigkeit in dem durch den Kläger nach dem Unfall erlernten Beruf des gestaltungstechnischen Assistenten. Da Angaben des Klägers zur Höhe eines insoweit erzielbaren Einkommens fehlen, kann nur eine hypothetische Mindestvergütung geschätzt werden, die sich auf einen Nettobetrag von 1.785,00 Euro pro Monat beläuft. Soweit der Kläger in der Vergangenheit kongruente Drittleistungen erhalten hat, sind diese in Abzug zu bringen. Den für den Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015 bestehenden Anspruch des Klägers hat die Beklagte zu 2) indes bereits durch Zahlungen in überschießender Höhe erfüllt, ohne dass dem der mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärte Vorbehalt entgegensteht. Einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die durch den Kläger unterzeichnete Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2009 abgelehnt. Dass diese Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist, weil er im Zeitpunkt des Abschlusses geschäftsunfähig gewesen ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Im Einzelnen:

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, da er wegen unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft produktiv einzusetzen.

Dabei ist indes nicht auf eine Tätigkeit als Wirtschaftspsychologe abzustellen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er ohne das Unfallereignis eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte und in diesem Berufsfeld tätig geworden wäre.

Es ist unerheblich, dass sich die Höhe der durch die Beklagte zu 2) bis zum Jahr 2015 erbrachten monatlichen Zahlungen an dem Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen orientiert hat. Dem liegt keine Vereinbarung der Parteien dahingehend zugrunde, dass dem Kläger auch für die Zukunft ein Erwerbsschaden in diese Höhe zu ersetzen ist. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich lediglich, dass der frühere anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 15.06.2009 (Bl. 579 f. d. A.) das Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen mit 40.000,00 Euro ins Gespräch gebracht und die Beklagte zu 2) auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 22.10.2009 (Bl. 620 d. d. A.) ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.994,60 Euro unterstellt hat, wodurch sich zusammen mit den Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung der monatliche gezahlte Gesamtbetrag von 2.374,10 Euro ergibt. Bereits mit Schreiben vom 24.06.2009 (Bl. 583 f. d. A.) hatte die Beklagte zu 2) indes infrage gestellt, dass der Verdienstausfallschaden des Klägers unter Annahme eines abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftspsychologie berechnet werden kann. Insoweit hat sie ausgeführt, dass ausweislich der ihr vorliegenden Zeugnisse Zweifel daran bestünden, dass ein solches Studium den Neigungen des Klägers entsprochen und dass dieser die harten Auswahlkriterien eines entsprechenden Studienganges (Numerus Clausus von 1,5 mit einer Ablehnungsquote von 80 % der Studienbewerber) erfüllt hätte. Lediglich im Interesse einer damals noch angestrebten einvernehmliche Regulierung hat sich die Beklagte zu 2) bereit erklärt, monatliche Zahlungen in der genannten Höhe zu leisten, wobei der Fokus weniger auf einen bestimmten Studiengang gelegt werden solle, sondern eher die Festlegung eines akzeptablen monatlichen Betrages. Wenngleich daher die Beklagte zu 2) außergerichtlich bereit gewesen ist, im Interesse einer Einigung die an den Kläger zu erbringenden Leistungen an der Höhe des Nettoverdienstes eines Wirtschaftspsychologen zu orientieren, hat sie deutlich zu verstehen gegeben, dass sie sich dadurch nicht an die Vorgabe des Klägers binden will, wonach dieser ohne das Unfallereignis im Berufsfeld eines Wirtschaftspsychologen tätig geworden wäre.

Auch im Übrigen hat der Kläger trotz mehrfachen klaren Hinweises des Senats sowohl im Termin vom 01.12.2020 (Bl. 553 ff. d. A.) als auch im Termin vom 18.05.2021 (Bl. 702 f. d. A.) keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er ohne das Unfallereignis den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergriffen hätte. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine entsprechende Behauptung, ohne dass diese durch weitere Angaben unterfüttert wird. So trägt der Kläger etwa nichts vor zu einem besonderen Interesse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen, das ihn zu einem Studium der Wirtschaftspsychologie hätte bewegen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er über Verwandte oder Bekannte an dieses Berufsfeld herangeführt worden ist. Soweit überhaupt Angaben zu der beruflichen Orientierung der übrigen Familienmitglieder gemacht werden, etwa zu der Ausbildung des Vaters als promovierter Chemiker, lässt dies keinen Bezug zu der Fachrichtung Wirtschaftspsychologie erkennen. Der Kläger legt auch nicht etwa dar, dass er sich durch Literatur oder das Internet über den Beruf des Wirtschaftspsychologen, also etwa über mögliche Tätigkeitsfelder oder über Verdienst- und Karrieremöglichkeiten, informiert hat und - etwa im Rahmen eines Berufspraktikums - bereits in Kontakt mit diesem Berufsfeld gekommen ist. Darüber hinaus fehlt es an Angaben des Klägers dazu, dass er die Voraussetzungen einer entsprechenden Berufsausbildung erfüllt hätte. Er hat keine konkreten Angaben zu seinen schulischen Leistungen gemacht und keine Schulzeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise vorgelegt. Soweit in Bezug auf die schulischen Leistungen des Klägers gegenüber Gutachtern mitunter von "Überfliegertendenzen" die Rede gewesen ist, fehlt es zum einen an jeglicher Konkretisierung und zum anderen sind die Angaben des Klägers insoweit widersprüchlich, weil er gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. davon gesprochen hat, seine Schulnoten seien schlecht gewesen, er habe eine Klasse wiederholen müssen und habe in diesem Zusammenhang auch einmal das Gymnasium gewechselt. Auch der bereits dargestellte Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 24.06.2009 deutet darauf hin, dass die schulischen Leistungen des Klägers Zweifel daran begründen können, dass er sich ohne den Unfall mit Aussicht auf Erfolg für den Beruf des Wirtschaftspsychologen entschieden hätte.

Weder der fehlende Vortrag des Klägers dazu, dass er ohne den Unfall den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergriffen hätte, noch fehlende Angaben zu alternativen Berufswünschen haben indes zur Folge, dass sein Klagevorbringen in Gänze als unschlüssig anzusehen und die Klage daher im Hinblick auf den Erwerbsschaden abzuweisen ist.

Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 18, juris). Ist über die berufliche Zukunft eines Geschädigten aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich, darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen). Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Geschädigten zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 20, juris). Dagegen kann bei einem Menschen in jugendlichem Alter ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen und erwerbslos bleiben werde. Auch ohne weiteren Parteivortrag zu beruflichen Alternativen hat der Tatrichter daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht fernliegende Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 -, Rn. 10, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist von Folgendem auszugehen: Der Kläger hat vor dem Unfall die 12. Klasse des Gymnasiums mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife besucht. Unfallbedingt hat er dieses Ziel aufgeben müssen und hat stattdessen - wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten - eine Ausbildung zum gestaltungstechnischen Assistenten absolviert. Hat der Kläger trotz der unfallbedingten Beeinträchtigungen eine Ausbildung zum gestaltungstechnischen Assistenten erfolgreich absolvieren können, so besteht kein Grund zu der Annahme, dass er ohne das Unfallereignis eine demgegenüber geringere Berufsqualifikation erlangt hätte. Zugleich schließt der fehlende Vortrag des Klägers aber die Feststellung im Rahmen des § 278 ZPO aus, dass er eine darüber hinausgehende Qualifikation, etwa in Gestalt eines Studiums, erworben hätte.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger infolge seiner unfallbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, den erlernten Beruf des gestaltungstechnischen Assistenten auszuüben.

Der Sachverständige Dr. K. hat ausgeführt, dass der Kläger infolge des Hochbeschleunigungsaufpralls durch den Unfall eine Coupcontre-Coup-Verletzung des Gehirns (Verletzung nach dem Prinzip von Stoß und Gegenstoß auf gegenüberliegenden Seiten des Gehirns) erlitten hat. Als Folge seien Narben- und Gliosezonen links okzipital und links parietal verblieben. Neben diesen Aufprallzonen habe sich eine sogenannte diffuse axonale Scherverletzung (Schädigung der Axone, eines Teils der Nervenzellen im Gehirn) feststellen lassen. Als dauerhafte Folgen dieser Verletzungen liege bei dem Kläger ein leichtes bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom mit organischkognitiver sowie affektiver Komponente vor.

Die organischkognitive Komponente führe bei dem Kläger unter vermehrter Stressbelastung und Daueraufmerksamkeit zu einer Störung der Konzentration mäßigen Grades und zu einer Erschwernis der verbalen Merkfähigkeit und Leseleistung, sowie zu einer allgemeinen leichten Verlangsamung und Umstellungserschwernis. Dies bedeute, dass im Rahmen einer Erwerbstätigkeit eine erhöhte Stress- und Publikumsbelastung, sowie Tätigkeiten mit sogenanntem Paralleltasking und erhöhter Interferenzanforderung durch zeitgleiche Anforderungen und Tätigkeiten gemieden werden müssten. Aufgaben und Tätigkeiten sollten vorzugsweise sequenziell und nicht parallel absolviert werden.

Die affektive Komponente führe bei Stressbelastung zu vermehrter Unruhe und einer gestörten sozialen Interaktion des Klägers wegen einer Neigung zu haftenden Verhalten und auch zu Kränkbarkeit. Hieraus ergebe sich ein erhöhtes Aggressionspotenzial, was insbesondere in Konfliktsituationen zu einer vermehrten Auslenkbarkeit des Klägers führen könne. Zur Begrenzung der Auswirkungen dieser Störungen seien eine ambulante Verhaltenstherapie und milde neuroleptische Medikamente erforderlich. Neben der Tendenz zu Aggression und Unruhe bestehe eine reaktivdepressive Symptomatik wechselnder Ausprägung. Eine durch den Kläger verspürte Perspektivlosigkeit führt zu vermehrter innerer Anspannung, Irritation und Aggression. Auch dies mache eine Psycho- und Verhaltenstherapie sowie eine thymoleptische Therapie erforderlich.

Schließlich bestünden bei dem Kläger dauerhafte körperliche Defizite in Gestalt epileptischer Anfälle, die seine Einsatzfähigkeit im Hinblick auf Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder mit Gefährdungspotenzial, etwa als Kraftfahrer, einschränkten. Soweit der Kläger zudem wiederkehrende lumbale Rückenschmerzen beklage, habe sich hingegen auf neurologischem Fachgebiet kein Befund ergeben, mit Ausnahme eines etwas pathologischen Schober-Tests (Funktionstest für die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule) bei der körperlichen Untersuchung.

Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtigen Beeinträchtigungen des Klägers auf eine Drogen- bzw. Alkoholproblematik zurückzuführen sind, hat der Sachverständige nicht gefunden.

Soweit der Sachverständige Dr. K. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens letztendlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass - mit den genannten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass die aufgeführten therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden - der Kläger in der Lage ist, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein, hat er dies in seiner Anhörung durch den Senat deutlich relativiert. Er hat ausgeführt, dass der Kläger zwar noch über ein vergleichsweise hohes intellektuelles Niveau verfüge, das ihm für sich genommen noch etliche Berufstätigkeiten ermögliche, dass aber insbesondere die affektive Komponente seiner Erkrankung eine Erwerbstätigkeit letztlich entgegenstehen könne. Am Beispiel einer Tätigkeit am Bankschalter hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger intellektuell zu einer solchen Arbeit in der Lage wäre - vorausgesetzt, dass er die anfallenden Tätigkeiten hintereinander ausführen kann und dass keine Faktoren wie etwa Zeitdruck hinzutreten, die den Stressfaktor erhöhen -, dass die Berufstätigkeit aber letztlich daran scheitern werde, dass der Kläger mit seiner Arbeitsleistung nicht mehr zufrieden sein und darauf aufgrund erhöhter Anspannung und Gereiztheit unangemessen reagieren werde, was wiederum zu Konflikten mit einem etwaigen Arbeitgeber führen werde. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch noch einmal ausgeführt, dass der Kläger keine Tätigkeiten ausüben kann, die ihm komplexe planerische Aufgaben abverlangen und dass seine Belastbarkeit in einem Maße eingeschränkt ist, das ihm keine vollschichtige Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Tag erlaubt. Insbesondere eine vorbereitungslose Aufnahme einer Arbeitstätigkeit würde nach Einschätzung des Sachverständigen mit Sicherheit scheitern. Zwingende Voraussetzung sei zunächst eine geeignete Adaptation, d.h. die Schaffung eines geeigneten Arbeitsumfeldes mit begleitenden Maßnahmen etwa berufshelferischer und therapeutischer Art.

Welche konkreten Auswirkungen die durch den Sachverständigen Dr. K. beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers auf seine berufliche Leistungsfähigkeit haben, lässt sich an dem Verlauf seiner Berufsausbildung ablesen. Aus den Verlaufsberichten der Firma R. GmbH (Bl. 350 ff. d. A.), eines medizinischberufskundlichen Beratungs- und Reintegrationsdienstes, ergibt sich, dass die reduzierte Konzentrationsausdauer des Klägers dazu geführt hat, dass dieser wiederholt in der vierten oder fünften Unterrichtsstunde erschöpfungsbedingt den Unterricht verlassen hat - oftmals auch ohne dies gegenüber den Lehrern angemessen zu kommunizieren. Die korrekte Erfassung von Aufgabenstellungen und deren Umsetzung haben ihm Schwierigkeiten bereitet und konkrete Unterstützung und Anleitung erforderlich gemacht. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist nur durch erhebliche Hilfestellungen wie das Schreiben der Klausuren in separaten Räumen sowie durch zeitintensives Coaching durch eine Neuropsychologin möglich gewesen. Obwohl ihm diese Hilfestellungen den Ausbildungsabschluss überhaupt erst ermöglicht haben, hat sie der Kläger als Bevormundung oder gar als Mobbing empfunden. Generell war der Ausbildungsverlauf davon geprägt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, sein unfallbedingt verändertes Leistungsprofil realistisch einschätzen. Dies hat zum einen zu einer Überlastung geführt, weil er ständig über seine Leistungsgrenze hinaus aktiv gewesen ist, und zum anderen zu einem erheblichen Maß an Frustration, weil aus Sicht des Klägers die aufgewandte Mühe nicht äquivalent zu den erzielen Resultaten gewesen ist. Dass der erreichte Ausbildungsabschluss und die dabei erzielten Noten vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen einen nicht selbstverständlichen Erfolg dargestellt haben, hat der Kläger vor dem Hintergrund der sich selbst gesteckten - unrealistischen - Ziele nicht einsehen können, weswegen er sich von seinem Umfeld unverstanden und ungerecht behandelt gefühlt hat. Auch im Hinblick auf die gestörte soziale Interaktion des Klägers sind im Rahmen der Ausbildung besondere Maßnahmen ergriffen worden, da ihm ausweislich seiner Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat (Bl. 557 f. d. A.) ermöglicht worden ist, seine Ausbildung im Wege des Fernunterrichts abzuschließen, nachdem es in den zuvor bestehenden Lerngruppen mit bis zu sechs Personen zu Spannungen gekommen war. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dem Kläger der Abschluss seiner Ausbildung nur mit ganz erheblichen Hilfestellungen und Sonderkonditionen möglich gewesen ist, ohne die die Ausbildung nahezu mit Sicherheit gescheitert wäre. Selbst dies war indes für den Kläger mit einer großen Belastung verbunden und hat bei ihm zu einem hohen Maß an Frustration geführt, gerade weil es ihm kaum möglich war, zu akzeptieren, dass er nur mit großer Anstrengung und mit vielfacher Hilfe in der Lage gewesen ist, aus seiner Sicht bescheidene Ergebnisse zu erzielen.

Prognostiziert man auf der Grundlage der Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung des Klägers - dass seitdem eine grundlegende Verbesserung seines Krankheitsbildes eingetreten ist, ist nicht ersichtlich - seine Erfolgsaussichten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, so zeigt sich, dass eine solche nur unter Voraussetzungen und mit Einschränkungen möglich wäre, die unter den realen Bedingungen des Arbeitsmarktes als wenig realistisch einzustufen sind.

Für den Kläger müsste eine Arbeitsstelle gefunden werden, in der er nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten muss, wobei ihn selbst dies nach den Erfahrungen während der Ausbildung bereits an seine Belastungsgrenze und darüber hinaus bringen könnte. Auch müsste sichergestellt sein, dass der Kläger die bei seiner Tätigkeit anfallenden Aufgaben hintereinander und ohne Zeitdruck absolvieren kann. Gestaltungsaufträge, die mit häufigen Unterbrechungen seiner Arbeit und wiederholten Änderungswünschen verbunden sind, würden ihn dagegen überfordern. Auch komplexere planerische Anforderungen dürfen an ihn nicht gestellt werden. Stattdessen muss sichergestellt sein, dass ihm ggf. Hilfestellungen bei der Erfassung und Umsetzung seiner Aufgaben gegeben werden, wobei die Gefahr besteht, dass der Kläger dies als Bevormundung empfindet und darauf gereizt und nachtragend reagiert. Ebenfalls müssen Belastungen durch Publikumskontakt möglichst vermieden werden und muss wegen des gestörten Sozialverhaltens des Klägers auch der Kontakt zu Arbeitskollegen zur Vermeidung von Konflikten auf ein Minimum reduziert werden. Bei einem etwaigen Arbeitsgeber muss eine hohe Toleranz nicht nur für die beschriebene Gestaltung des Arbeitsumfelds bestehen, sondern auch dafür, dass der Kläger bei nachlassender Ausdauer, aber auch in Stresssituationen sowohl deutlich langsamer als auch fehleranfälliger arbeitet sowie mitunter gereizt oder gar aggressiv reagiert, sei es als Reaktion auf Kritik an seiner Arbeit oder aber aus einer eigenen Unzufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung heraus. Bereits in Vorbereitung einer Arbeitsaufnahme aber insbesondere auch danach müssen berufshelferische und therapeutische Strukturen aufgebaut und beibehalten werden, was die nicht gesicherte Fähigkeit des Klägers voraussetzt, solche Hilfestellungen zu akzeptieren und nicht als Beschränkung seiner Autonomie zu verstehen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht wahrscheinlich, dass es dem Kläger möglich ist, eine Arbeitsstelle in einem derart auf seine besonderen Bedürfnisse angepassten Arbeitsumfeld zu finden. Tatsächlich sind in der Vergangenheit auch alle seine Versuche, in seinem erlernten Beruf Fuß zu fassen, gescheitert. Ebenfalls ist durch die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargelegt und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger alternative Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen, die wahrzunehmen er infolge seiner Pflicht zur Schadensminderung verpflichtet ist. Vielmehr liegt es in der Natur der beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers, dass diese sich nicht ausschließlich in dem Berufsfeld eines gestaltungstechnischen Assistenten auswirken, sondern in mehr oder weniger starken Umfang auch in anderen Berufszweigen hinderlich sind.

Ob und inwieweit sich noch weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit infolge der durch den Kläger beklagten Rückenschmerzen oder infolge der epileptischen Anfälle ergeben, kann dahinstehen.

3.

Zu seinen hypothetischen Verdienstmöglichkeiten als gestaltungstechnischer Assistent fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers. Den geltend gemachten Betrag von 2.374,10 pro Monat Euro hat er stets nur auf den Beruf des Wirtschaftspsychologen bezogen, sodass sein Vortrag nicht dahingehend verstanden werden kann, dass ein solcher Verdienst auch im Rahmen des geringer qualifizierten Berufs des gestaltungstechnischen Assistenten zu erzielen ist.

Da indes nicht angenommen werden kann, dass der Kläger trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung dauerhaft ohne Einkommen geblieben wäre, ist sein hypothetisches Einkommen nach § 287 ZPO zu schätzen. Mangels konkreten Vortrages zu der schulischen Entwicklung des Klägers, der eine Prognose des beruflichen Erfolgs ermöglichte, ist insoweit nur eine grobe Annäherung im Sinne der Ermittlung eines Mindesterwerbsschadens auf der Grundlage allgemein zugänglicher statistischer Daten möglich. Der Senat legt insoweit den Wert des unteren Quartils der bundesweiten Einkommen in der Berufsgattung "Berufe in der Digital- & Printmediengestaltung" von etwa 2.550,00 Euro zugrunde (Quelle: Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, https://con.arbeitsagentur.de/prod /entgeltatlas /tabelle?dk z=6512&geschlecht=2&alter=3&branche=1). Eine Heranziehung eines höheren Wertes, etwa des Median-Wertes von 3.171,00 Euro, kommt dagegen nicht in Betracht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen, wenn es an Anhaltspunkten fehlt, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 21, juris). Dies setzt indes voraus, dass der Geschädigte seiner eingangs dargestellten Darlegungslast genügt und in dem ihm möglichen Umfang Angaben zu den für seinen beruflichen Erfolg maßgeblichen Faktoren, wie etwa Schul- und Ausbildungsnoten, macht und sich auf dieser Grundlage keine Besonderheiten in seiner Entwicklung ausmachen lassen. Lassen sich aber - wie im Fall des Klägers - nur deshalb keine Feststellungen zu den Anlagen und Fähigkeiten des Geschädigten treffen, weil dieser auch auf gerichtlichen Hinweis hin seiner Darlegungslast nicht gerecht wird und dazu keinerlei Angaben macht, obwohl ihm das unschwer möglich wäre, so kann dies auch unter den hier gegebenen Umständen nicht dazu führen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein jedenfalls durchschnittlicher beruflicher Erfolg festgestellt werden kann. Insoweit kann im Rahmen der Schadensschätzung lediglich ein hypothetischer Verdienst im unteren Bereich der statistischen Einkommensverteilung in dem erlernten Beruf angesetzt werden.

Den für die Berechnung des Erwerbsschadens maßgeblichen hypothetischen Nettoverdienst ermittelt der Senat, indem von dem Bruttobetrag von 2.550,00 Euro ein Abzug von 30 % gemacht wird, sodass sich ein Nettobetrag von 1.785,00 Euro pro Monat ergibt.

Weitergehende Abzüge, etwa wegen ersparter arbeitsbedingter Aufwendungen kommen nicht in Betracht, weil es sich ohnehin bereits um eine sehr grobe Annäherung am unteren Rand des statistisch zu erwartenden Einkommens handelt.

Unter Berücksichtigung der bereits durch die Beklagte zu 2) erbrachten Zahlungen sowie der durch den Kläger vereinnahmten Drittleistungen ergeben sich folgende Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens:

Durch die monatlichen Zahlungen der Beklagten zu 2) in überschießender Höhe von 2.374,10 Euro sind die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Erwerbsschadens für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2015 erloschen, ohne dass dem entgegensteht, dass die Zahlungen unter Vorbehalt geleistet worden sind. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) durch Erklärung des Vorbehalts lediglich den Zweck verfolgt hat, die Anwendung des § 814 BGB für den Fall auszuschließen, dass sie das Nichtbestehen der Forderung des Klägers nachweist und ihre Leistung nach § 812 BGB zurückfordert, oder ob sie lediglich unter der Bedingung des Bestehens der Forderung hat leisten wollen mit der Folge, dass der Kläger insoweit weiterhin die Beweislast getragen hätte. Auch im letztgenannten Fall hätte der Vorbehalt lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger die Leistung nicht als Erfüllung hätte entgegennehmen müssen und auf einer vorbehaltlosen Zahlung hätte bestehen können. Stattdessen hat aber der Kläger die Leistung entgegengenommen und sie daher als Erfüllung akzeptiert (vgl. Palandt-Grüneberg, § 362 BGB, Rn. 14).

Für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2021 bestehen unter Berücksichtigung der durch den Kläger vereinnahmten kongruenten Drittleistungen (Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt) Ansprüche in folgender Höhe:

Monat

Hypothetisches Nettoeinkommen (Euro)

Drittleistungen (Euro)

Anspruch (Euro)

Feb 15

1.785,00

1785,00

Mrz 15

1.785,00

459,06

1.325,94

Apr 15

1.785,00

626

1.159,00

Mai 15

1.785,00

626

1.159,00

Jun 15

1.785,00

626

1.159,00

Jul 15

1.785,00

626

1.159,00

Aug 15

1.785,00

626

1.159,00

Sep 15

1.785,00

626

1.159,00

Okt 15

1.785,00

626

1.159,00

Nov 15

1.785,00

626

1.159,00

Dez 15

1.785,00

626

1.159,00

Jan 16

1.785,00

705,88

1.079,12

Feb 16

1.785,00

635

1.150,00

Mrz 16

1.785,00

635

1.150,00

Apr 16

1.785,00

635

1.150,00

Mai 16

1.785,00

635

1.150,00

Jun 16

1.785,00

635

1.150,00

Jul 16

1.785,00

635

1.150,00

Aug 16

1.785,00

635

1.150,00

Sep 16

1.785,00

635

1.150,00

Okt 16

1.785,00

635

1.150,00

Nov 16

1.785,00

635

1.150,00

Dez 16

1.785,00

635

1.150,00

Jan 17

1.785,00

635

1.150,00

Feb 17

1.785,00

635

1.150,00

Mrz 17

1.785,00

635

1.150,00

Apr 17

1.785,00

635

1.150,00

Mai 17

1.785,00

635

1.150,00

Jun 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Jul 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Aug 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Sep 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Okt 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Nov 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Dez 17

1.785,00

447,86

1.337,14

Jan 18

1.785,00

447,86

1.337,14

Feb 18

1.785,00

447,86

1.337,14

Mrz 18

1.785,00

447,86

1.337,14

Apr 18

1.785,00

447,86

1.337,14

Mai 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Jun 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Jul 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Aug 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Sep 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Okt 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Nov 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Dez 18

1.785,00

592,52

1.192,48

Jan 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Feb 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Mrz 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Apr 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Mai 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Jun 19

1.785,00

592,52

1.192,48

Jul 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Aug 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Sep 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Okt 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Nov 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Dez 19

1.785,00

627,77

1.157,23

Jan 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Feb 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Mrz 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Apr 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Mai 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Jun 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Jul 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Aug 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Sep 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Okt 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Nov 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Dez 20

1.785,00

627,77

1.157,23

Jan 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Feb 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Mrz 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Apr 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Mai 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Jun 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Jul 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Aug 21

1.785,00

627,77

1.157,23

Gesamt:

94.512,30

Für den Zeitraum ab September 2021 bis zum Eintritt des prognostizierten Rentenalters des Klägers am 18.11.2051 ergibt sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 1.785,00 Euro. Die Vorschrift des § 760 Abs. 1 BGB, auf die in § 13 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 843 Abs. 2 BGB verwiesen wird und die eine Rentenzahlung drei Monate im Voraus vorsieht, ist dispositiv und einem auf monatliche Zahlung gerichteten Klageantrag ist zu entsprechen, da es sich dabei gegenüber dem bestehenden Anspruch um eine im Belieben des Berechtigten stehende Teilklage handelt (MüKo-Raude, § 760 ZPO, Rn. 3).

4.

Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu, weil zwischen ihm und der Beklagten zu 2) im Jahr 2009 eine wirksame Vergleichsvereinbarung geschlossen worden ist, wonach Schmerzensgeldansprüche des Klägers - auch im Hinblick auf zukünftige unvorhergesehene Unfallfolgen - durch die Zahlung eines Betrages von 80.000,00 Euro vollständig ausgeglichen sein sollen.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er bei Abschluss dieser Vereinbarung im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 -, Rn. 13, juris). Da Störungen der Geistestätigkeit, die gemäß §§ 104, 105 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führen, Ausnahmeerscheinungen sind, muss derjenige, der sich auf solche Störungen beruft, Tatsachen darlegen, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergeben (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 16, juris). Nur auf der Grundlage hinreichender Anknüpfungspunkte ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur der Frage der Geschäftsunfähigkeit rechtlich geboten (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984, aaO., Rn. 19).

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen und sie ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Gutachtens des Privatsachverständige Prof. Dr. Sch. vom 22.07.2020 (Bl. 486 ff. d. A.) Einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.

Der Privatsachverständige hat vielmehr seine Ausführungen mit der Feststellung abgeschlossen, dass die freie Willensbestimmung bei dem Kläger nicht aufgehoben, sondern seiner Meinung nach lediglich erheblich eingeschränkt sei. Dazu hat er ausgeführt, dass der Kläger zur Selbstvergegenwärtigung und zur Selbstreflexion nur ansatzweise in der Lage sei. Eine kritische Distanz von Vorstellungen und Emotionen sei schwerlich erkennbar. Hieraus sei zu schließen, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Klägers reduziert ist. Zwar lasse der Kläger in der Begutachtungssituation eine solche Urteilsfähigkeit "scheinbar" erkennen, jedoch stehe dem eine fehlende Handlungssteuerung im Alltag gegenüber. Beispiele für eine solche fehlende Handlungssteuerung hat der Privatsachverständige indes nicht genannt. Soweit in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2020 (Bl. 533 ff. d. A.) ein Autokauf erwähnt wird, dessen Tragweite der Kläger nicht überblickt habe, fehlt es an jeglichen näheren Angaben zu den Umständen dieses Vorfalls. Bewusstseins- und Orientierungsstörungen oder ein Intelligenzmangel liegen nach Auffassung des Privatsachverständigen bei dem Kläger gerade nicht vor. Auch seien leichte Gedächtnisstörungen für die Beurteilung der Geschäfts- und Testierfähigkeit unerheblich. Allerdings sei bei dem Kläger die Fähigkeit, Wahrnehmungen in ihrer Bedeutung zu verstehen, sinnvoll miteinander zu verbinden und in den eigenen Erfahrungsbestand zu integrieren, beeinträchtigt. Welche konkreten Auswirkungen dies auf die Geschäftsfähigkeit hat, führt der Privatsachverständige indes nicht aus, insbesondere nicht, ob die Beeinträchtigung des Klägers über den für die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nicht ausreichenden (vgl. MüKo-Spickhoff, § 104 BGB Rn. 16) Umstand hinausgeht, dass dieser komplexe Geschäfte nicht intellektuell erfassen kann. Inwieweit sich die Tatsachen, dass der Kläger häufig schwer besinnlich wirkt, in Gesprächen vom Thema abweicht und sich in Details verliert, sowie dass bei ihm ein sich am Rande des Wahns bewegendes Misstrauen besteht und er zu raptusartigen aggressiven Ausbrüchen neigt, auf seine freie Willensbestimmung auswirken, lässt sich den Ausführungen des Privatsachverständige ebenfalls nicht entnehmen. Soweit der Privatsachverständige Anzeichen für eine Fremdbeeinflussbarkeit erblickt und ausgeführt hat, der Kläger könne langfristige Konsequenzen seines Handelns nicht überblicken, wenn ihm ein kurzfristiger Vorteil winke, so hat er dies nur darauf gestützt, dass sich der Kläger in der Vergangenheit überschuldet habe. Insoweit fehlt es indes zum einen einmal mehr an konkretem Klägervortrag und reichen zum anderen eine Willensschwäche und eine leichte Beeinflussbarkeit für sich genommen nicht aus, um einen Ausschluss der freien Willensbestimmung anzunehmen (MüKo-Spickhoff, § 104 BGB Rn. 15).

Gegen eine Geschäftsunfähigkeit spricht zudem der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung die Fähigkeit gezeigt hat, seine rechtsgeschäftlichen Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diese Vereinbarung ist zustande gekommen, indem der Kläger der Beklagten zu 2) in Gestalt des als Anlage vBK1 vorgelegten Dokuments vom 12.11.2009 ein Angebot auf Abschluss einer Vergleichsvereinbarung gemacht hat, welches die Beklagte zu 2) spätestens mit Auszahlung des Geldbetrages angenommen hat. Dabei hat der Kläger nicht lediglich ein durch die Beklagte vorgedrucktes Formular unterschrieben, sondern dieses enthält eine Reihe handschriftlicher Zusätze, durch die nicht lediglich der Vergleichsbetrag eingefügt worden, sondern zudem noch in Abweichung von dem vorgedruckten Inhalt des Formulars zwischen Schmerzensgeld und materiellem Schaden unterschieden und der materielle Schaden explizit von der Vergleichsvereinbarung ausgenommen worden ist. Dies indiziert, dass sich der Kläger vor Abgabe der Erklärung mit deren Inhalt kritisch auseinandergesetzt und den vorgedruckten Inhalt in seinem Sinne vervollständigt bzw. abgeändert hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die handschriftlichen Zusätze einseitig durch die Beklagte zu 2) vorgegeben worden sind und er den vorgegebenen Erklärungsinhalt lediglich unkritisch hingenommen hat, bestehen nicht, zumal der Kläger trotz Hinweises des Senats nichts dazu vorgetragen hat, unter welchen Umständen es zu seiner Unterschrift auf dem Dokument gekommen ist. Gegen eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers spricht ferner, dass er ausweislich der vorgelegten Korrespondenz bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung anwaltlich vertreten gewesen ist, ohne dass ersichtlich ist, dass der damalige anwaltliche Vertreter oder der im Anschluss tätige erstinstanzliche Prozessvertreter außergerichtlich jemals Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung geäußert haben.

5.

Wegen der umfassenden Abgeltung aller zukünftigen immateriellen Schäden durch die Vergleichsvereinbarung ist für den nach dem teilweisen Anerkenntnis der Beklagten verbliebenen Feststellungsantrag zu 1) kein Raum mehr.

6.

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger in Höhe von 3.196,34 Euro zu. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, in Bezug auf welche Ansprüche der erstinstanzliche Prozessbevollmächtige bereits außergerichtlich tätig gewesen ist. Insbesondere hat die Rechnung vom 25.02.2016 über 3.509,19 Euro, hinsichtlich derer er Freistellung verlangt, nicht vorgelegt. Der vorgelegten Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) ist lediglich zu entnehmen, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte von der Beklagten zu 2) die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der monatlichen Zahlungen auf den Erwerbsschaden gefordert hat, sodass Grundlage der Gebührenberechnung nach § 9 ZPO lediglich der dreieinhalbfache Jahresbetrag der monatlich geschuldeten Leistung in Höhe von 1.785,00 Euro, mithin ein Betrag von 74.970 Euro, sein kann. Bei Ansatz einer durch die Beklagten nicht beanstandeten 2,0fachen Geschäftsgebühr ergeben sich daher nach der damals gültigen Fassung der Gebührenvorschriften Rechtsanwaltsgebühren von 3.196,34 Euro.

Soweit sich die Beklagten auf ein Abrechnungsschreiben vom 04.07.2011 (Anlage vBK3) beziehen und daraus ableiten wollen, dass die nunmehr geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten bereits ausgeglichen sind, so ist nicht ersichtlich, dass es sich um dieselben Gebührenpositionen handelt. Der in dem Schreiben vom 04.07.2011 zugrunde gelegte Streitwert von 162.288,64 Euro setzt sich in Höhe von 80.000,00 Euro aus dem Schmerzensgeldbetrag aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2009 zusammen, die nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab dem Jahr 2014 gewesen sein kann. Hinsichtlich der übrigen 82.288,64 Euro ist durch die für den Erfüllungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargelegt, auf welche Ansprüche sich diese Wertangabe bezieht.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Soweit die Beklagten den Anspruch auf Feststellung der Haftung für zukünftige materielle Schäden sofort anerkannt haben, hat der Kläger nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten insoweit Anlass zur Klage gegeben haben. Ihre grundsätzliche Haftung für unfallbedingte materielle Schäden haben sie außergerichtlich nicht in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass der Kläger den Schmerzensgeldanspruch zunächst in Höhe von 80.000,00 Euro zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht hat und später in Höhe von lediglich noch 20.000,00 Euro zum Gegenstand eines Leistungsantrags gemacht hat, ist als konkludente teilweise Klagerücknahme auszulegen, sodass der Kläger auch insoweit nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168.561,10 Euro (Klageantrag zu 1: 5.000,00 Euro; Klageantrag zu 2): 21.366,90 Euro; Klageantrag zu 3): 47.482,00 Euro; Klageantrag zu 4): 99.712,20 Euro; Klageantrag zu 5): 20.000,00 Euro) festgesetzt.