AG Ahaus, Beschluss vom 18.05.2021 - 12 F 235/13
Fundstelle
openJur 2021, 25836
  • Rkr:
Tenor

Der minderjährige B1, geboren am 00.00.2004 in U, wird von Herrn L, ...(Anschrift entfernt), als Kind angenommen.

Das Kind erlangt gemäß §§ 1766a, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der nichtehelichen PartnerL, geboren am 00.00.1969 und B2, geboren am 00.00.1971.

Das Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB den Geburtsnamen B-L, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).

Gründe

Der Annehmende hat notariell beantragt auszusprechen, dass der Anzunehmende von ihm als Kind angenommen wird.

Die Einwilligungen des Kindes ab 14 und der Mutter des Kindes sind formwirksam erteilt worden.

Die Einwilligung des Vaters des Kindes in die Annahme war nicht erforderlich, weil dieser bereits verstorben ist. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat in ihrer fachlichen Äußerung den Ausspruch der Adoption befürwortet. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind ist hiernach bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.

Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Adoption aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses dem Kindeswohl dient.

Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden stehen nicht entgegen (§ 1745 BGB).

Eine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden ist nicht zu befürchten (§ 1745 BGB).

Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Minderjährigen durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1766a, 1741, 1756 Abs. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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