LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2008 - 9 S 205/07
Fundstelle
openJur 2021, 25750
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.509,51 EUR nebst fünf Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juli 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin war am 24. März 2006 Halterin und Eigentümerin eines Audi A 4 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX-XX. Am vorbezeichneten Tag ließ der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T, an diesem Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen automatischen Waschstraße, G2-Straße in W eine Autowäsche durchführen.

Mit der Behauptung, ihr Pkw habe während des Waschvorgangs Eindellungen und Kratzer an Motorhaube, Wagendach und rechter und linker Dachreling davongetragen, hat die Klägerin ihren Schaden auf Totalschadenbasis abgerechnet und von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.908,40 EUR verlangt (3.930,00 EUR Sachschaden, 518,82 EUR Aufwendungen für das Gutachten des Sachverständigen X, 25,00 EUR Kostenpauschale und 434,88 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten).

In seinem Gutachten gab der Sachverständige X den Wiederbeschaffungswert mit 6.600,00 EUR und den Restwert mit 2.670,00 EUR an. Die Reparaturkosten ermittelte er mit einem Betrag von 4.213,93 EUR ohne Mehrwertsteuer. Am 21. August 2006 veräußerte die Klägerin ihren Audi A 4 Avant zu einem Kaufpreis von 4.900,00 EUR in nicht repariertem Zustand.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen die Kammer gemäß § 540 ZPO Bezug nimmt, hat das Amtsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.114,06 EUR nebst Zinsen zu zahlen. In diesem Betragt sind enthalten 2.262,33 EUR Reparaturkosten netto, 518,52 EUR Aufwand für das Gutachten des Sachverständigen X, 25,00 EUR Kostenpauschale und 308,21 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten.

Aufgrund der Bekundung des Zeugen T und den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen X2 hat es das Amtsgericht als erwiesen angesehen, dass das ehemals der Klägerin gehörende Fahrzeug anlässlich des streitgegenständlichen Waschvorgangs Schäden an der Motorhaube und dem Dach erlitten hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen X2 zur Ermittlung der Schadenshöhe hat das Amtsgericht angenommen, dass die Schadensbeseitigung Reparaturkosten in Höhe von 2.262,33 EUR netto erfordert.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Ihre Berufungsangriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Sie macht insbesondere geltend, wegen im einzelnen aufgeführter Mängel des Gutachtens des Sachverständigen X2 hätte das Amtsgericht nicht als bewiesen ansehen dürfen, dass der streitgegenständliche Waschvorgang Schäden an dem seinerzeit im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug verursacht hat.

Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt. Sie wird, weil sie später als die Berufung der Beklagten eingegangen ist, als Anschlussberufung behandelt. Mit ihr begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, soweit das Amtsgericht ihre Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt erfolglos.

Die Beklagte schuldet der Klägerin nicht die vom Amtsgericht ausgeurteilte Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.114,06 EUR, sondern nur in Höhe von 2.509,51 EUR.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung vorgenannten Schadensersatzes gemäß §§ 280, 631 BGB zu, weil die Beklagte das Eigentum der Klägerin anlässlich der am 24. März 2006 in ihrer Waschstraße in W erfolgten Fahrzeugwäsche beschädigt hat. Tatsachen dafür, dass sie die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hätte, hat sie nicht dargetan.

Aufgrund der Bekundung des Zeugen T steht für die Kammer sicher fest, dass der Waschvorgang am 24. März 2006 Kratzer auf dem Dach und der linken Dachreling des Audi A 4 Avant verursacht hat. Der Zeuge hat nämlich in überzeugender und nachvollziehbarer Weise erklärt, warum er die Beschädigungen des Daches und der Dachreling dem Waschvorgang zugeordnet hat. Er hat insoweit ausgesagt, er habe vor der Autowäsche die Antenne abgebaut und sie nachher wieder befestigt. Bei dem letzteren Vorgang habe er festgestellt, dass auf dem Dach und der Dachreling Schäden gewesen seien, die vor der Wäsche nicht vorhanden gewesen seien. Die Bekundung des Zeugen T wird darüber hinaus unterstützt durch die Ausführungen des Sachverständigen X2. Er hat angegeben, dass die Schäden auf dem Dach und der linken Dachreling des Audi A4 Avant von der Waschanlage der Beklagten herrühren können.

Die Kammer schätzt den Aufwand für die Beseitigung der Kratzer auf dem Dach und der linken Dachreling unter Berücksichtigung der Ermittlungen des Sachverständigen X2 zum Schadensbeseitigungsaufwand auf mindestens 1.700,00 EUR. Das ist der Maximalbetrag, den die Klägerin als Schadensersatz von der Beklagten verlangen kann, wobei es deshalb letztlich nicht darauf ankommt, ob eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt oder der Schaden fiktiv berechnet wird. Denn die Klägerin muss sich auf den vom Sachverständigen X angegebenen Wiederbeschaffungswert von 6.600,00 EUR den Verkaufserlös von 4.900,00 EUR als Restwert anrechnen lassen, so das ihr Schaden maximal nur 1.700,00 EUR beträgt. Überobligationsmäßige Anstrengungen bei dem Verkauf ihres Audi A 4 Avant, die es rechtfertigen könnten, ihr einen Teil der Differenz zwischen dem vom Sachverständigen X angegebenen Restwert von 2.670,00 EUR und dem Verkaufserlös belassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Nach vorstehenden Ausführungen kann mithin dahinstehen, ob durch den Waschvorgang vom 24. März 2006 zusätzlich die Motorhaube verkratzt wurde. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, führte das nicht zu einem höheren Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Die Beklagte schuldet der Klägerin damit als Ersatz für die Beschädigungen des Daches und der linken Dachreling Zahlung eines Betrages von 1.700,00 EUR netto. Hinzu kommen 518,52 EUR als Erstattungsbetrag für die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen X sowie 25,00 EUR Kostenpauschale. Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,99 EUR (1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 2.243,52 EUR = 209,30 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und 36,99 EUR Mehrwertsteuer von 16 %). Insgesamt beläuft sich der von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Schadensersatz somit auf 2.509,51 EUR.

Zur Anschlussberufung:

Die Anschlussberufung ist unbegründet.

Wie sich aus den Ausführungen zur Berufung ergibt, steht der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 24. März 2006 gegenüber der Beklagten nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.590,51 EUR zu. Daraus ergibt sich, dass sie mit ihrem Rechtsmittel, soweit sie damit ihr erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiterverfolgt, soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, nicht durchdringen kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.243,52 EUR (die Aufwendungen für das Sachverständigengutachten X und die Kostenpauschale sind keine Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO und bleiben deshalb bei der Berechnung des Streitwerts nicht außer Betragt - vgl. BGH NZV 2007, 293 -).

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