OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - 5 UF 117/08
Fundstelle
openJur 2021, 25696
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 58 F 43/08
Tenor

Die elterliche Sorge für die Kinder K P, geboren am 00.00.1995, und T P, geboren am 00.00.2000, wird auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Die von den Beteiligten im Senatstermin am 27.07.2011 geschlossene Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Kinder K P, geboren am 00.00.1995, und T P, geboren am 00.00.2000. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, der Vater hat ein regelmäßiges und umfassendes Umgangsrecht.

Der Vater hat mit dem am 05.02.2008 eingegangenen Schriftsatz die Feststellung der gemeinsamen Sorge der Eltern beantragt. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie Einholung eines Berichts des Jugendamtes mit Beschluss vom 18.06.2008 den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2009 zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2011 den Beschluss des Senats vom 14.01.2009 aufgehoben, weil er den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Senatstermin am 27. Juli 2011 haben die Beteiligten folgende Vereinbarung geschlossen:

1.

Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen zwischen beiden Elternteilen und den Kindern nichts ändern soll.

Insbesondere soll es bei der bisherigen Handhabung des Umgangsrechts und der grundsätzlichen Barunterhaltspflicht des Vaters verbleiben.

2.

Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass sie zukünftig das Sorgerecht für die beiden Kinder K P, geboren am 00.00.1995, und T P, geboren am 00.00.2000, gemeinsam ausüben.

3.

Die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts ist kein Grund für eine Abänderung des Umgangsrechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch für die Barunterhaltspflichten des Vaters.

4.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Die elterliche Sorge für die Kinder K P und T P ist auf den Antrag des Kindesvaters auf die Eltern gemeinsam zu übertragen (§§ 1626 a Abs. 1, 1672 BGB). Dies entspricht dem Kindeswohl. Die Eltern haben sich im Senatstermin am 27.07.2011 geeinigt, in Zukunft die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

Im Übrigen soll es keine Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse geben. Insbesondere soll es· bei der bisherigen Handhabung des Umgangsrechts des Vaters und seiner Barunterhaltspflicht verbleiben. Diese Vereinbarung war familiengerichtlich zu genehmigen (§ 52, 52 a FGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.

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