LG Wuppertal, Urteil vom 22.02.1994 - 5 O 439/93
Fundstelle
openJur 2021, 25684
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Forderung aufgrund einer von einem Architekten abgegebenen Baukostengarantie.

Unter dem 29.09.1988 schlössen die Parteien einen Architektenvertrag, nachdem der Beklagte als verantwortlicher Architekt mit der "Modernisierung und Renovierung des Mehrfamilienhauses N-Straße in G’ beauftragt wurde.

In einer unter dem 27.09.1988 gefertigten und dem Vertrag beigefügten Kostenzusammenstellung veranschlagte der Beklagte die Kosten der durchzuführenden Arbeiten auf insgesamt 139.900,00 DM. Zusätzlich brachte er das Architektenhonorar mit 13.680,00 DM und die Kosten der Baugenehmigung mit 500,00 DM in Ansatz. Zu den Einzelheiten der Kostenzusammenstellung des Beklagten vom 27.09.1988 wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift vom 23.06.1993 (Bl. 39 d. A.} verwiesen.

Desweiteren fügte der Beklagte eine ebenfalls unter dem 27.09.1988 erstellte "Anmerkung zur Kostenschätzung" bei, in der es wörtlich heißt:

"Der Abbruch des Erkers, ein viertes Bad für eine zweite Wohnung im Erdgeschoß, die Renovierung der Kellerräume sind nicht erfaßt.

Die Modernisierung der Wohnungen geschieht im Rahmen der bestehenden grundrißlichen Aufteilungen.

Die Kosten sind jedoch nicht durch Angebote bestätigt.

Sie wurden jedoch über die Massen unter Einsatz von Vergleichspreisen errechnet.•

Ein weiteres vom Beklagten unter dem 27.09.1998 gefertigtes mit "Behandlung der Fassaden und Ausstattung des Hauses" Überschriebenes Papier enthielt eine Beschreibung der nach dem Architektenvertrag durchzuführenden Arbeiten. Zu den Einzelheiten dieser Zusammenstellung wird auf die Anlage K4 zu der Klageschrift (Bl. 41 d. A.) verwiesen.

Alle diese drei dem Architektenvertrag beigefügten Unterlagen wurden unter dem gleichen Briefbogen sowie mit der Schreibmaschinenschrift des Beklagten gefertigt, mit der auch der Vertrag selbst geschrieben und die Vollmacht für den Beklagten vorbereitet wurde.

Ein weiteres dem Architektenvertrag beigefügtes Dokument, das dem gegenüber mit einer Maschinenschrift geschrieben und handschriftlich mit "Bestandteil des Architektenvertrages vom 23.09.1988" ohne Nennung eines eigenen Datums überschrieben wurde, weist den folgenden Inhalt auf:

"Im Zusammenhang mit der als Gegenstand des Vertrages aufgeführten Modernisierung und Renovierung des Hauses N-Straße in G mit Anbau zweier Balkone gehört es insbesondere zu den Aufgabe des Architekten, alle insoweit auf der Grundlage der ■Kostenzusammenstellung" erfaßten Arbeiten zur Durchführung bringen zu lassen, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten zu überwachen, entsprechende Ausschreibungen vorzunehmen und Abrechnungen zu prüfen.

Die Vergabe von Aufträgen an Werkunternehmer darf

- sofern nicht jeweils individuell schriftlich mit dem Bauherrn etwas anderes vereinbart ist - nur zu Pauschalpreisen erfolgen.

Im übrigen leistet der Architekt selbständig dafür Gewähr, daß alle mit der Modernisierung und der Renovierung verbundenen Kosten einen Gesamtaufwand von 154.000,- DM inklusive Mehrwertsteuer nicht übersteigen.

Wie die anderen Anlagen ist auch dieses Dokument vom Beklagten unterzeichnet. Der Betrag von 154.000,- DM ist handschriftlich mit der selben Schrift wie die Kopfzeile geschrieben. Diese Schrift stimmt nicht mit der Handschrift des Beklagten in seiner Kostenaufstellung vom 27.09,1988 überein.

Zu den weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages vom 29.09.1988 wird auf Bl. 34 - Bl. 43 d, A. verwiesen.

Hintergrund der Baumaßnahmen war die von dem Kläger geplante Umwandlung der in dem Haus N-Straße in G gelegenen Wohnungen in Wohnungseigentum.

Vor Abschluß des Architektenvertrages sprach der Kläger den Beklagten nochmals auf die Kostenzusammnenstellung vom 27.09.1988 an. Der Beklagte sicherte in diesem Zusammenhang zu, daß über die in der Kostenaufstellung auf geführten Bauarbeiten hinausgehend keine 2usatzarbeiten erforderlich werden würden, wenn die Modernisierung der Wohnungen im Rahmen der bestehenden Aufteilung durchgeführt würde. Auf Nachfrage des Klägers, ob der Beklagte diese Zusicherung auch schriftlich bestätigen könne, wurde das mit 'Bestandteil des Architektenvertrages vom 29.09.1988* überschriebene Dokument von ihm gefertigt und vom Beklagten unterschrieben.

Im Zuge der Durchführung der Arbeiten kam es zu grundlegenden Umplanungen und dementsprechend zu einer erheblichen Kostensteigerung. Die Einzelheiten, wie es zu der Umplanung und der Kostensteigerung gekommen ist, sind streitig. Wegen einer Gegenüberstellung der ursprünglichen Kostenzusammenstellung des Beklagten und den nach der Umplanung schließlich angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 316.683,40 DM in allen Einzelheiten wird verwiesen auf die Zusammenstellung des Klägers auf Seite 21 und 22 der Klageschrift (Bl. 21 + 22 d. A.). Wegen der Einzelheiten der zusätzlich zu der Kostenaufstellung des Beklagten vom 27.09.1988 angefallenen Kosten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 8-21 der Klageschrift (Bl. 8 - 21 d. A.) verwiesen.

Unter dem 22.02.1989 bzw. dem 27.02.1989 kam es sodann zu dem Abschluß eines Bauvertrages über das Volumen von 38.787,00 DM zwischen dem Kläger und der Firma T aus T über Rohbauarbeiten. Die Firma T erteilte dem Kläger Schlußrechnungen über die Beträge von 52.324,85 DM sowie über 7.270,90 DM. Der Beklagte zahlte auf die Rechnungssummen einen Betrag von insgesamt 34.000,- DM. Auf die Restwerklohnklage der Firma T wurde der Kläger vom Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 2 O 442/89 zur Zahlung von 25.595,75 DM zuzüglich Zinsen sowie vom Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig zur Zahlung von 24.172,60 DH zuzüglich Zinsen verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Anlage K 41 in Kopie den Akten beigefügte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.1992 (Bl. 91 - 100 d. A.) verwiesen.

In dem Vorverfahren stellte der dort beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. D aus V fest, daß die Auftrittsbreite der Kellertreppe zu gering ist. Kür die ordnungsgemäße Instandsetzung der Treppe bezifferte Herr D den Betrag in Höhe von 10.577.- DM. Die Endabnehmer der Wohnungen machten wegen dieses Mangels keine Abschläge vom Kaufpreis und stellten auch keine Gegenforderungen.

Im Rahmen der Fenstererneuerungsarbeiten kam es zu einem Zusatzauftrag für die Firma C GmbH. Mach der Beschwerde einer Käuferin einer der Eigentumswohnungen, daß die feststehenden Oberlichter nicht geputzt werden könnten, wurden die Fenster umgerüstet. Es kam zu einem Prozeß Über den Werklohn der Firma C vor dem Amtsgericht Mettmann. Mit Berufungsurteil vom 15.10.1991 wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, an die Firma C 1,388,52 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zu den Einzelheiten der Entscheidung wird auf die als Anlage K 51 in Kopie bei den Akten befindliche Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 15.10.1991 (Bl. 119 - 126 d. A.J verwiesen.

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen der Überschreitung der allgemeinen Baukosten in Höhe von 162.683,40 DM, Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukosten der Firma T in Höhe von 24.010,40 DM, Schadensersatz wegen der Kellertreppe in Höhe von 10.577,- DM, Prozeßkosten für das Vorverfahren gegen die Firma T in Höhe von 17.971,93 DM sowie einen Erstattungsanspruch aus dem Vorverfahren gegen die Firma C GmbH in Höhe von 3.512,76 DM geltend. Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger behauptet, bei der Durchführung der Arbeiten habe sich herausgestellt, daß die vom Beklagten ermittelten Kostenansätze aus seiner Kostenzusammenstellung vom 27.09.1988 nicht würden eingehalten werden können. Zu sei es aber nicht mehr möglich gewesen, das Bauvorhaben insgesamt aufzugeben. zum einen seien die Baumaßnahmen bereits teilweise ausgeführt gewesen, zum anderen seien die Wohnungen bereits veräußert gewesen. Auch eine Kündigung des Architektenvertrages sei nicht in Betracht gekommen, daß sich der Kläger dem Inhaber der Erdgeschoßwohnung gegenüber verpflichtet gehabt habe, die’' Bau- und Renovierungsarbeiten bis zum 31.05.1989 durchzuführen. Aufgrund der Fehlplanung des Beklagten sei es bereits zu zeitlichen Verzögerungen gekommen.

Von der vom Beklagten garantierten Bausummenbegrenzung auf 154.000,- DM sei lediglich der Abbruch des Erkers, ein viertes Bad für eine zweite Wohnung im Erdgeschoß sowie die Renovierung der Kellerräume nicht erfaßt gewesen.

Der Beklagte habe die der garantierten Bausumme zugrunde liegende Kostenzusammenstellung entgegen seiner Zusage ohne ausreichende Überprüfung ermittelt. Die Baukosten seien von vornherein zu gering beziffert gewesen. Bei richtiger Ermittlung hätte von Anfang an ein Betrag von zumindest 315.000,- DM in Ansatz gebracht werden müssen,

Mitte des Monats Januar 1989 habe der Beklagte dem Kläger plötzlich mitgeteilt, es müßten erhebliche zusätzliche Maurerarbeiten durchgeführt werden, um das Hausobjekt in einen Bauzustand versetzen zu können, welcher der von dem Beklagten erarbeiteten Baubeschreibung entsprechen würde. Da die vom Beklagten erarbeitete Baubeschreibung den Enderwerbern der drei Wohnungen als Anlage zum notariellen Kaufvertrag überlassen worden sei, sei dem Beklagten nur die Möglichkeit geblieben, die weiteren Maurerarbeiten bei der Firma T in Auftrag zu geben. Im Rahmen der Durchführung der Rohbauarbeiten durch die Finma T habe der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Kläger weitere Zusatzaufträge erteilt, die zu einer zusätzlichen Kostenbelastung in Höhe von 19.385,60 DM geführt hätten. Zudem sei der Beklagte allenfalls berechtigt gewesen, Festpreisvereinbarungen zu treffen, nicht aber Tagelohnvereinbarungen. Die Rechnung der Firma T über 7.270,90 DM enthalte jedoch fast ausschließlich Tagelohnarbeiten.

Im Laufe der Arbeiten sei es lediglich zu nicht erheblichen Änderungen im Grundriß des Hauses gekommen. Dadurch seien nur die zusätzlichen Rohbaukosten angefallen. Die durchgeführten weiteren Wanddurchbrüche und die Veränderung der Grundrisse der Wohnungen seien von der Firma T im Rahmen der Zusatzarbeiten ausgeführt worden und somit nicht von der Festpreisgarantie des Beklagten mit umfaßt. Dies gelte insbesondere für die Versetzung der tragenden Mittelwand des Gebäudes.

Die Sonderwünsche der Erwerber härten keinen Einfluß auf die entstandenen Baukosten gehabt.

Hinsichtlich der Umrüstung der Fenster durch die Firma C3 GmbH habe der Beklagte den Zusatzauftrag ohne Rücksprache mit dem Kläger erteilt.

Der Kläger behauptet zudem, er habe den Verkaufspreis der drei Eigentumswohnungen auf der Grundlage der vom Beklagten garantierten Kaufvertragssumme in Höhe von 154.000,- DM zuzüglich zu erwartender Baukosten infolge der Grundrißveränderung von 40.000,- DM kalkuliert gehabt.

Er ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm für den entstandenen, die garantierte Bausumme Überschreitenden Betrag aus der Garantie einzustehen. Die Garantiehaftung treffe ihn ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Der Beklagte habe es in grob fahrlässiger Weise unterlassen, die Kosten ordnungsgemäß zu ermitteln.

Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich gegen die Klagen auf Werklohnforderung gegenüber der Firma T und der Firma C3 über jeweils 2 Instanzen zu wehren. Dies habe seiner Schadensminderungspflicht entsprochen und im Interesse des Beklagten gelegen.

Der Beklagte habe die Verpflichtung gehabt, den Kläger auf absehbare Überschreitungen der garantierten Bausumme hinzuweisen, Der Kläger habe gutgläubig davon ausgehen können, daß die garantierte Bausumme abgesehen von den bei der Firma T gesondert in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten auch eingehalten werde.

Wegen des geringen Umfanges der Grundrißänderungen könne sich der Beklagte mit dieser Begründung nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Mit der Garantievereinbarung habe der Beklagte die selbständige Gewähr dafür übernommen, daß alle mit der Modernisierung und der Renovierung des Hauses N-Straße in G verbundenen Arbeiten entsprechend der Darstellung in der Kostenzusammenstellung mit dem Betrag von 154.000,-- DM abgegolten seien. Wenn der Beklagte sich insoweit auf eine veränderte Planung berufe, wäre es seine Pflicht gewesen, dem Kläger geeignete Unterlagen für die zugrundeliegende Kostenermittlung zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 218.755,49 DM nebst Zinsen von 9,25 % aus 162.603,40 DM seit dem 23.05.1989 sowie 4 % aus 56.072,09 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, rum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im September 1988 seien beide Vertragspartner davon ausgegangen, daß an dem Haus N-Straße nur die allernotwendigsten Arbeiten ausgeführt werden sollten.

Der Kläger habe den Kaufpreis für das Haus bereits nach der Weiterveräußerungen der abgeteilten Grundstücke erwirtschaftet gehabt. Nunmehr habe er beabsichtigt, die neu geschaffenen Eigentumswohnungen ohne großen Eigenaufwand zu veräußern. Der Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnräume hätte im wesentlichen unverändert bleiben sollen. Der Beklagte habe die Mindestkosten ermitteln sollen, mit denen der Kläger habe rechnen müssen, wenn ausschließlich nur das an dem Objekt getan werde, was unbedingt erforderlich sei, um zu erreichen, daß die Wohnungen überhaupt verkäuflich würden.

Da nur Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten vorgesehen gewesen seien, seien in der Kostenschätzung keine Ansätze für Rohbauarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten sowie Sanitär- und Heizungsinstallationen enthalten.

Erst im Zuge der Arbeiten sei der teilweise schlechte Erhaltungszustand des Gebäudes erkennbar geworden. Vorab habe der Beklagte diesbezüglich keine Feststellungen treffen können, da die Wohnungen noch bewohnt und die Wände mit Möbeln zugestellt gewesen seien.

Unter Verwendung der Pläne und Zeichnungen, die der Beklagte gefertigt hatte, hätten sich die neugeplanten Eigentumswohnungen nicht verkaufen lassen. Die Resonanz sei gering gewesen. Aus diesem Grund sei der Kläger zu der Erkenntnis gelangt, daß die von ihm vorgesehenen kosmetischen Maßnahmen auf niedrigstem Niveau nicht ausreichen würden. Auch hätten nunmehr die grundrißlichen Vorgaben, der Zuschnitt der Wohnungen und die Ausgestaltung der Wohnungen verbessert werden sollen, um die Wohnungen schon im Planungsstadium verkaufen zu können.

Der Kläger habe den Beklagten nunmehr beauftragt, völlig neue Entwurfspläne zu erarbeiten, die dann auch zu erheblichen Veränderungen der Grundrisse der einzelnen Wohnungen geführt hätten. Die einzelnen Änderungen seien zwischen den Parteien besprochen worden. Der Kläger habe den Kaufinteressenten die Wohnungen nunmehr auf der Basis der geänderten Grundrisse angeboten. Der Kläger sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß die erheblich umfangreicheren Arbeiten, die mit den Änderungen verbunden gewesen seien, zu einer erheblichen Verteuerung des Objekts führen würden. Dies gelte insbesondere aufgrund der Erfahrungen, die der Kläger bereits im Immobilienhandel habe.

Zu den Einzelheiten der vom Kläger nach den Behauptungen des Beklagten nachträglich in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten wird auf die Darlegungen auf Seite 5-8 der Klageerwiderung vom 27.09.1993 (Bl. 149 - 152 d. A.} sowie auf die vom Beklagten in Anlage 1-9 sowie in Anlage 6 und 7 zu den Akten gereichten Planungsskizzen von vor und nach dem Zusatzauftrag (Bl. 167 - Bl. 170 sowie Bl. 180 und Bl. 181 d. A.) verwiesen.

Die Umbauarbeiten seien derart umfangreich gewesen, daß im Erdgeschoß Stahlträger und Stahlstützen zusätzlich hätten eingebaut werden müssen. Wegen dieser Arbeit habe die Statik neu berechnet werden müssen und es seien zusätzliche Statikerkosten angefallen.

Zudem sei es zu zahlreichen Sonderwünschen der Erwerber der Eigentumswohnungen gekommen, die sich kostenerhöhend ausgewirkt hätten. Zu den einzelnen Sonderwünschen wird Bezug genommen auf die Zusammenstellung des Beklagten auf Seite 8 und 9 seiner Klageerwiderung (Bl. 152 * 153 d. A.J, Der Kläger behandele diese Sonderwünsche so, als habe der Beklagte die betreffenden Arbeiten bei seiner Planung und Kostenermittlung übersehen.

Der Kläger habe sämtliche Umplanungen in einer von ihm zu Verkaufszwecken gefertigten "Baubeschreibung allgemein" verarbeitet. Wegen den Einzelheiten dieser Baubeschreibung 'wird auf die Anlage 5 zu der Klageerwiderung (Bl. 171 - 176 d. A.) verwiesen. Auf diesem Dokument ist handschriftlich der Name "P", eines Käufers einer der Eigentumswohnungen, sowie der Vermerk "verbindlich" notiert.

Diesbezüglich behauptet der Kläger, der Beklagte habe die Baubeschreibung für die "Eigentumswohnungen N-Straße" abgefaßt. Wegen der Einzelheiten dieser Baubeschreibung wird auf die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 04.01.1991 vorgelegten Anlagen K 57 - 1 bis 3 (Bl. 252 - ?.54 d. A.) verwiesen. Auf der Grundlage dieser Baubeschreibungen habe der Kläger sodann in Abstimmung mit dem Beklagten seine "allgemeine Baubeschreibung* als Anlage zu dem Kaufvertrag gefertigt.

Zu den weiteren Behauptungen des Beklagten zu der nach der Umplanung erfolgten Verteuerung und der einzelnen Ansätze seiner Kostenschätzung vom 27.09.1988 wird auf seine Ausführungen Seite 10 - Seite 12 sowie auf Seite 16 - Seite 18 der Klageerwiderung vom 27.09.1993 (Bl. 154 - Bl. 156, sowie Bl, 160 - Bl. 162 d. A.) verwiesen.

Im übrigen sei die Auftragsvergabe für die nach der Umplanung durchzuführenden Arbeiten ausschließlich durch den Kläger selbst erfolgt. Dabei sei der Beklagte nicht beteiligt worden. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die vom Beklagten als Anlage 9 zu seiner Klageerwiderung zu den Akten gereichten, vom Kläger unterzeichneten Aufträge (Bl. 186 - Bl. 222 d. A.} verwiesen.

Auf Wunsch des Klägers habe der Beklagte am 26.05,1989 eine aktualisierte Kostenaufstellung gefertigt und dieser eine mit •‘Anmerkung zu der Kostenaufstellung vom 26.05.1989" überschriebene Einzeldarstellung beigefügt. Zu den Einzelheiten dieses Dokumentes wird auf die der Klageerwiderung vom 02.11.1993 beigefügte Anlage 5 (Bl. 182 - Bl. 185 d. A.} verwiesen. Bereits aus diesem Grunde sei der Kläger über die erhebliche Verteuerung der Baukosten auf etwa 265,000,- DM zuzüglich weiterer Kostenpositionen, die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung vom'26.C5.1989 noch nicht festgestanden hätten, die aber in dieser Kostenermittlung ausdrücklich hervorgehoben worden seien, informiert.

In Kenntnis dieses Kostenrahmens habe der Kläger mit einzelnen Unternehmern unter Ausschluß des Beklagten Verhandlungen geführt und Aufträge vergeben.

Aufgrund der besseren Bauausführungen hätten die Eigentumswohnungen zu höheren Kaufpreis verkauft und entsprechend höhere Gewinne bei der Veräußerung erzielt werden können.

Hinsichtlich des Zusatzauftrages an die Firma T sei es zu einem Ortstermin gekommen, an dem der Kläger, der Beklagte und der Bauunternehmer T teilgenommen hätten und bei dem all diejenigen Arbeiten in Auftrag gegeben worden seien, die unbedingt erforderlich gewesen seien, um das Gewerk handwerks- und fachgerecht zu vollenden. Der Kläger habe die Zusatzarbeiten vor Ort akzeptiert.

Den Auftrag an die Firma C GmbH habe der Beklagte erst nach telefonischer Rücksprache mit dem Beklagten erteilt.

Der Beklagte ist der Ansicht, nach der vorgenommenen Umplanung könne sich der Kläger nicht mehr auf die garantierte Bausumme berufen. Entweder sei davon auszugehen, daß die Garantie unter der Bedingung abgegeben worden sei, die seinerzeit bestehenden grundrißlichen Aufteilungen der Wohnungen blieben unangetastet, oder es sei von einem Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszugehen. Es sei Geschäftsgrundlage gewesen, die Modernisierung und Renovierung des Hauses N-Straße so kostengünstig wie möglich, ohne jedwede Erneuerungs- oder Umbaumaßnahmen, insbesondere ohne Berücksichtigung von sonstigen Änderungen oder Sonderwünschen durchzuführen.

Der Beklagte könne aus der Festpreisgarantie nicht in Anspruch genommen werden für Positionen, hinsichtlich derer der Kläger unter Ausschluß des Beklagten Aufträge ausgehandelt, vergeben und dann auch abgerechnet habe.

Der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sehenden Auges durch die von ihm erteilten Aufträge die Festpreisgarantie überschreitende Kosten verursacht habe.

Der Kläger habe auch keinen Schaden erfahren. Aufgrund der Umplanungsergebnisse habe er die Eigentumswohnungen zu weit höheren Preisen veräußern können.

Auch hinsichtlich der Zusatzarbeiten der Firma 'T habe der Kläger keinen Schaden erlitten. Die betreffenden Arbeiten hätte der Kläger ohnehin in Auftrag geben müssen. Der Beklagte hätte sich schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er nicht daran mitgewirkt hätte, für die Erledigung dieser Arbeiten zu sorgen.

Auch wegen der Stundenlohnvereinbarung sei kein Schaden entstanden. Bei den Zusatzarbeit en habe es sich um plötzlich zusätzlich erforderlich werdende Arbeiten gehandelt, die noch nicht kalkuliert gewesen seien. Solche Arbeiten würden regelmäßig auf Stundenlohnbasis vergeben werden.

Hinsichtlich der Kellertreppe sei der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Die einzelnen Wohnungen in dem Objekt seien verkauft worden, wobei die Käufer jeweils den vollen Kaufpreis ohne Einbehaltungen an den Kläger gezahlt hätten.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den. Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der über die garantierten 154.OO0,--DM hinausgehenden Baukosten von 162.683,40 DM.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich die in dem Architektenvertrag vom 29,09.1993 vom Beklagten abgegebene selbständige Garantie für die Bausumme von 154.000,- DM in Betracht. Diese Garantievereinbarung ist jedoch mit der von den Parteien nachträglich vorgenommenen Umplanung auf gehoben worden. Die Parteien haben im Zuge der Baumaßnahme den Architektenvertrag hinsichtlich der Art und des Umfanges der durchzuführenden Arbeiten und damit auch hinsichtlich der erforderlich werdenden Kosten abgeändert.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die Bausummengarantie nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert wurde. Nachdem der Beklagte diese Garantie zu Anfang ohnehin erst auf besondere Aufforderung des Klägers unterschrieben hat, bestand für ihn nach der Umwandlung des Bauvorhabens und der Abänderung des Inhalts des Architektenvertrages keine Veranlassung, die Vereinbarung einer neuen Garantiesumme zu verlangen. Ohne eine neue diesbezügliche Vereinbarung bestand aber nach der Vertragsänderung keine Bausummengarantie des Beklagten mehr.

Im Zuge der Bauarbeit en ist es zu einer grundlegenden Umplanung der Renovierungsarbeiten und damit zu einer entsprechenden Abänderung des Architektenvertrages gekommen. Diesbezüglich bestreitet der Kläger auch gar nicht den Umstand, daß eine Umplanung stattgefunden hat. Er geht nur davon aus, daß die Umplanungen und Abänderungen derart geringfügig gewesen seien, daß sie keinen Einfluß auf den Architektenvertrag und die darin garantierte Bausumme gehabt hätten.

Die Behauptung, die Umplanung sei nur geringfügig gewesen und habe bis auf die Zusatzbeauftragung der Firma T keinerlei Wirkung gehabt, widerspricht allerdings den vorgelegten Unterlagen. Dies ergibt sich bereits, wenn man die ursprünglich in den Anlagen zum Architektenvertrag vorgesehenen Arbeiten mit den tatsächlich ausgeführten und abgerechneten Gewerken vergleicht. Die anfangs vom Kläger vorgesehenen Arbeiten sind gar nicht mehr in der geplanten Form zur Ausführung gekommen, Vielmehr sind im Zuge der Arbeiten neue und abweichende Planungen erstellt worden, die dem auf diese Weise abgeänderten Vertrag eine ganz neue Größenordnung gegeben haben.

Auch anhand der in Anlage 1-4 und 6 und 7 zur Klageerwiderung vorgelegten Grundrisse wird deutlich, daß anfangs die Beibehaltung der Raumaufteilung geplant war, während es nach der Umplanung zur völligen räumlichen Umgestaltung der Wohnungen. kam.

Die Umplanungen haben auch nicht lediglich den Zusatzauftrag an die Firma T zur Folge gehabt. Durch den Umbau der Raum Aufteilung, durch die Verlegung von Küche und Bad, die Schaffung neuer Sanitärräume, die zusätzliche Planung eines Wintergartens sowie durch zahlreiche weitere, erst nachträglich gestellte Sonderwünsche, die aber im Rahmen der Arbeiten ausgeführt würden, sind auch erhebliche zusätzliche Kosten für Fenster, Heizung, Elektroinstallationen, Sanitärinstallationen, Fliesen und weitere Handwerkerleistungen erforderlich geworden. Angesichts des Umstandes, daß der Architektenvertrag im Rahmen dieser Umplanung abgeändert und damit die Festpreisgarantie aufgehoben wurde, braucht nicht auf die wegen der Umplanung im einzelnen erfolgten Kostensteigerungen eingegangen zu werden.

Die vom Beklagten abgegebene Garantie war nur auf den unter dem 29.09.1988 geschlossenen Vertrag bezogen und bestand in Verbindung mit den Anlagen zu diesem Vertrag vom 27.09.J988. Wenn die Garantie * für alle mit der Modernisierung und Renovierung verbundenen Kosten* abgegeben wurde, besieht sich dies lediglich auf die in dem Vertrag qemäß der dortigen Kostenzusammenstellung aufgeführten Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten. Dementgegen kann die Garantieerklärung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerkes herausgenommen und auf alle nach den erheblichen Umplanungen und Abänderungen des Vertrages anfallende Baukosten bezogen werden. In der Anmerkung des Beklagten zu seiner Kostenzusammenstellung vom 27.09.1983 ist ausdrücklich vermerkt, daß die vorgesehenen Arbeiten im Rahmen der bestehenden grundrißlichen Vorgaben durchgeführt werden sollten. In der weiteren Anlage zum Architektenvertrag vom 27.09.1988 sind die vorgesehenen Arbeiten im einzelnen aufgelistet. Nur hierauf kann sich die Garantievereinbarung beziehen.

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, daß die Planung des Beklagten vom 27.09.1988 fehlerhaft war. Wenn er behauptet, die Kostenaufstellung sei nicht zutreffend, weil mit ihr die gemäß der Baubeschreibung des Beklagten herzustellenden Gewerke nicht realisierbar gewesen seien, so läßt er außer acht, daß in der Zwischenzeit grundlegende Umplanungen stattgefunden hatten, nach denen auch die Kostenaufstellung vom 27.09.1988 ihre Gültigkeit verloren hatte. Die Bauplanung, nach der der Kläger auch seine "allgemeine Baubeschreibung" erstellt hatte, ist im Zuge der Umplanung gefertigt worden. Der Kläger hat die Ergebnisse dieser Umplanung zur Grundlage seiner zum Verkauf angefertigten Objektbeschreibung gemacht. Dementgegen lag dem nicht mehr die ursprüngliche Planung des Beklagten zugrunde. Anderslautender Klägervortrag ist widersprüchlich und läßt sich nicht mit den vorgelegten Planungsunterlagen in Einklang bringen.

Das Beweisangebot des Klägers durch Sachvterständigengutachten, die Planung härte von Anfang an einen Umfang von zumindest 300.000,--DM an Kosten ausweisen müssen, ist insofern nicht schlüssig, weil der Kläger dabei davon ausgeht, daß der Beklagte vor. Anfang an die später durchgeführten Arbeiten hätte planen müssen. Dies hat er aber gerade erst im Rahmen der späteren Umplanung getan. Es ist nicht ersichtlich, warum er die später durchgeführten Gewerke bereits zu Anfang hätte zwingend planen müssen. Der Umstand, daß die anfangs vom Beklagten veranschlagten Arbeiten zu den anfangs abgeschätzten Preisen nicht zu verwirklichen gewesen seien, hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet.

Wenn der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte habe ihn nicht auf die Kostensteigerungen gegenüber der Festpreisgarantie hingewiesen, so war ein entsprechender Hinweis nach der Umplanung und der damit verbundenen Abänderung des Architektenvertrages und der Aufhebung der Festpreisgarantie nicht notwendig. Im übrigen hat der Kläger selbst im Rahmen der Ausführung der Umplanung sämtliche Aufträge vergeben und bereits aus den betreffenden Angeboten die Mehrpreise ablesen können. Bereits hieraus wird deutlich, daß der Kläger nicht, wie er glauben machen will, gutgläubig weiterhin auf die Einhaltung der Festpreisgarantie vertraut hat. Im weiteren hat der Kläger ja dann den Beklagten auch selbst auf die Überschreitung des Festpreises mit Schreiben vom 11.04.1989 aufmerksam gemacht. Mit der auf Anfrage des Klägers gestellten neuerlichen Kostenzusammenstellung vom 26.05.1989 hat der Beklagte sodann die zuvor vereinbarten Umplanungsmaßnahmen umgesetzt und in seiner dazu gefertigten Anmerkung die einzelnen Umplanungen beschrieben.

Der Kläger hat auch auf die Zahlung der Mehrkosten der Firma T gegenüber der Auftragssumme sowie der diesbezüglich angefallenen Zinsen keinen Anspruch. Für die Erstattung der Kosten für diese vom Beklagten für den Kläger in Auftrag gegabelten Arbeiten ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Zusatzauftrag an die Firma T ist nach dem Klägervortrag zusätzlich vergeben worden. Hierfür hat der Beklagte keinerlei Garantie übernommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten auf die ursprünglich gegebene Garant le zurückzuführen sein sollen. Im übrigen ist diese Garantie ohnehin mit der Umplanung, die auch dem Auftrag an die Firma T zugrundelag, aufgehoben worden.

Für einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch ist kerne Grundlage zu erkennen. Im übrigen har der Kläger durch den Werklohnanspruch der Firma T keinen Schaden erfahren. Den Anfall der diesbezüglichen Zinsen hat er selbst verursacht. Auch hat der Kläger nicht etwa dargetan, daß der Beklagte diesbezüglich ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Der Kläger ist dem betreffenden Beklagtenvortrag, sämtliche Aufträge an die Firma T seien in Anwesenheit mit dem Einverständnis des Klägers erteilt worden, nicht substantiiert entgegen getreten.

Ebensowenig kann der Kläger die Verfahrenskosten aus dem Vorprozeß gegen die Firma T ersetzt verlangen. Auch hierfür kann die hinsichtlich des Vertrages vom 29.09.1988 abgegebene Bausummengarantie nicht mehr als Grundlage herangezogen werden. Ein Schadenersatzanspruch ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Kellertreppe kann dahinstehen, ob fehlerhaft gearbeitet worden ist. Jedenfalls hat der Kläger keinen dadurch entstandenen eigenen Schaden dargelegt. Nachdem der Kläger nicht mehr Eigentümer der streitbefangenen Eigentumswohnungen ist, die Erwerber keine Abzüge vom Kaufpreis wegen der Treppe vorgenommen haben und ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger angemeldet haben, hat dieser keinen Schaden und besteht auch nicht die Gefahr des Eintritts eines derartigen Schadensereignisses. Einen diesbezüglichen Minderungsanspruch macht der Kläger nicht geltend.

Auch den vorgetragenen Schadensersatsanspruch wegen des Zusatzauftrages an die Firma C2 GmbH hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Auch diese Kosten können nicht auf die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Architektenvertrag abgegebene Garantieerklärung des Beklagten zurückgeführt weiden. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, daß der Beklagte den Auftrag ohne Vertretungsmacht vergeben hat.

Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Berufungsurteil in dem Vorprozeß die Feststellung getroffen, daß der Auftrag vom Beklagten nach Absprache mit dem Kläger vergeben worden ist. Selbst wenn keine derartige Absprache stattgefunden haben sollte, heißt dies noch nicht, daß der Beklagte als Architekt des Bauvorhabens nicht ohnehin zu einer derartigen Beauftragung bevollmächtigt gewesen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §S 91 Abs . 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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