AG Hagen, Beschluss vom 18.06.2008 - 58 F 43/08
Fundstelle
openJur 2021, 25673
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €.

Gründe

Die Parteien sind die leiblichen Eltern der Kinder P1, geboren am 27.06.1995 und P2, geboren am 03.01.2000.

Die Parteien waren nicht miteinander verheiratet und haben bis Oktober 2002 mit den Kindern mit einem Haushalt gelebt.

Im Oktober 2002 folgte sodann die Trennung der Parteien. Die Kinder verblieben im Haushalt der Kindesmutter. Trotz zweier Paartherapien ist es bei der räumlichen Trennung der Kindeseltern verblieben.

Der Kindesvater hat regelmäßig Umgangskontakte mit seinen Töchtern ausgeübt. Zunächst haben die Kinder zwei Tage pro Woche nach Absprache mit der Mutter bei dem Kindesvater verbracht und dort auch übernachtet. Ab Januar 2007 hat sich die Zahl auf drei Tage pro Woche erhöht. Im Juni 2007 wurde sodann betreffend die Umgangskontakte eine Vereinbarung beim Jugendamt getroffen.

Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht.

Der Antragsteller und Kindesvater ist der Ansicht, ein Recht auf das gemeinsame Sorgerecht betreffend die o.g. Kinder zu haben. Dazu behauptet er, die Bereitschaft zur elterlichen Kooperation mit der Kindesmutter zu haben. Im Interesse des Kindeswohls sei er bereit, gemeinsam mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen und konstruktiv an der Lösung von Problemen mitzuarbeiten. Dies verweigere jedoch die Kindesmutter und Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragt,

die Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die gemeinsame elterliche Sorge entspreche nicht dem Kindeswohl. Es bestehe zwischen ihr und dem Antragsteller keine über das Mindestmaß hinausgehende Kooperations- und Konsensfähigkeit.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien sowie die gemeinsamen Kinder wurden persönlich angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll nebst Anlage verwiesen. Darüber hinaus wurde ein Bericht des Jugendamtes der Stadt Hagen eingeholt.

Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen.

Zur Überzeugung des Gerichts dient die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur gemeinsamen Sorgeerklärung nicht dem Kindeswohl.

Zwischen den Parteien ist schon kein Mindestmaß an Konsens- bzw. Kooperationsfähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge zu erkennen. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, dass gemeinsame Gespräche kaum möglich sind und die Absprache bzgl. der Umgangskontakte überwiegend über SMS per Handy stattfinden. Darüber hinaus besteht auch Einigkeit, dass es bzgl. der Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinen Töchtern immer wieder zu Problemen kommt und diese Probleme nur dadurch gelöst werden, dass die Kindesmutter aufgrund ihres alleinigen Sorgerechtes bestimmt, ob und wann die Kinder den Vater besuchen.

Damit dient die Ausübung des alleinigen Sorgerechtes der Kindesmutter gerade dazu, Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beheben, ohne dass die Kinder davon weitergehend in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller, zu diesem Problem befragt, bekundet hat, dass, wenn die Antragsgegnerin nicht entschieden hätte, jeweils gerichtliche Hilfe hätte in Anspruch genommen werden müssen.

Auch die Anhörung der Kinder hat ergeben, dass diese aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten eine Basis für das gemeinsame Sorgerecht nicht sehen. Dies ist auch Überzeugung des Gerichts, nach dem von den Parteien gewonnenen Eindruck. Die Parteien haben trotz langer Trennung und zweier Paartherapien es nicht geschafft, sich wenigstens bzgl. der Kinder auf eine gemeinsame Ebene zu begeben. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren anhängigen Unterhaltsverfahren, in dem die Parteien darüber streiten, wann und wie lange die Kinder jeweils bei dem anderen Elternteil sind und dementsprechend Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können.

Nach alle dem konnte das Gericht eine gemeinsame Basis, die zur Ausübung des alleinigen Sorgerechts ist, zwischen den Parteien nicht erkennen. Damit würde die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes nicht dem Wohl der gemeinsamen Kinder dienen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 FGG.

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