LG Essen, Beschluss vom 06.02.2012 - 56 Qs 4/12
Fundstelle
openJur 2021, 25672
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

Gründe

Durch Beschluss vom 15.10.2010 hatte das Amtsgericht Essen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten angeordnet.

Mit Beschluss vom 2.Dezember 2010 hatte das Landgericht Essen die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.11.2010 zurückgewiesen und insbesondere den erforderlichen Anfangsverdacht für eine Unterhaltspflichtverletzung bejaht.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26.10.2011 die genannten Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft hat nach der Zurückverweisung trotz eingeräumter Gelegenheit keine Ergänzung ihres Sachvortrags vorgenommen.

Der auf die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft Essen war nunmehr zurückzuweisen.

Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26.11. 2011 im Einzelnen dargestellt hat, liegen die von Verfassungswegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung nicht vor. Insbesondere fehlt es am erforderlichen Tatverdacht und hier speziell die Feststellung der Leistungsmöglichkeit des Beschuldigten.

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen auf Bl. 5 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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