AG Recklinghausen, Beschluss vom 05.09.2007 - 45 F 318/03
Fundstelle
openJur 2021, 25636
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 05.07.2007 auf Festsetzung eines

Zwangsgelds wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss 30.01.2006 ist dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern der Parteien einmal monatlich in Deutschland eingeräumt worden. Dieser Beschluss ist durch das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren - 10 UF 66/06 - am 27.10.2006 dahingehend abgeändert worden, dass die ersten drei Umgangskontakte durch das Jugendamt der Stadt Oer-Erkenschwick oder eine von dort benannte Fachkraft zu begleiten sind. Ein erster von einer Mitarbeiterin des Heilpädagogischen Kinderheims in Hamm begleiteter Umgangskontakt fand am 30.12.2006 statt. Nach dem Bericht der Mitarbeiterin verließ E bereits nach 5 Minuten den Raum. Ihr folgte nach einiger Zeit auch M. Die Mitarbeiterin hat weiter berichtet, dass sich beide Kinder bei einem zweiten Besuchskontakt komplett verweigert hätten, die Räume, in denen der Kontakt habe stattfinden sollen, zu betreten. Ein weiterer anberaumter Besuchskontakt fand ebenfalls nicht statt.

Auf Antrag des Antragsgegners wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.06.2007 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 30.01.2006 und den Beschluss des OLG Hamm vom 27.10.2007 ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR angedroht.

Der Antragsgegner beantragt nunmehr, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft zu verhängen. Er trägt vor, die Antragstellerin würde sich weigern, ihre Verpflichtung, ihm den Umgang mit den Kindern zu ermöglichen, zu erfüllen.

Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie sei bemüht gewesen, den Kontakt der Kinder mit dem Antragsgegner herzustellen. Sie habe dabei massiv auf die Kinder eingewirkt. Die Kinder hätten sich aber geweigert, den Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen. Ursache hierfür sei das Verhältnis der Parteien. Der Antragsteller weigere sich aber, hieran zu arbeiten, um das Verhältnis zu verbessern.

Die Voraussetzungen gem. § 33 FGG für die Verhängung eines Zwangsgeld liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin schuldhaft gegen ihre Verpflichtung, dem Antragsgegner den Umgang mit den Kindern zu ermöglichen, verstoßen hat. Nach dem Abschlussbericht des Kinderheims Hamm vom 22.03.2007 waren die Kinder auf das erste Treffen mit dem Antragsgegner von der Antragstellerin vorbereitet worden, hatten aber dennoch bekräftigt, den Kontakt nicht zu wollen. Die Antragstellerin zeigte sich danach bei der Vorbereitung des zweiten Treffens als kooperativ. Sie erkundigte sich nach dem Bericht von sich aus auch, ob eine Mediation zwischen den Eltern hilfreich sei. Bei dem zweiten anberaumten Treffen war es den Mitarbeiterinnen des Kinderheim Hamms nach ihrem Bericht ebenfalls nicht möglich, die Kinder dazu zu bewegen, mit dem Antragsgegner zu sprechen.

Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass die Kinder sich weigern, Umgang mit dem Antragsgegner zu haben. Gegenteiliges behauptet auch der Antragsgegner nicht. Zwar ist die Antragstellerin verpflichtet, auf die Kinder einzuwirken und sie so zu den Umgangskontakten zu motivieren. Anhaltspunkte, dass sie dies schuldhaft unterlässt oder sogar bewusst auf die Kinder Einfluss nimmt, damit diese sich weigern, mit dem Antragsgegner Kontakt zu haben, bestehen nicht. Die Antragstellerin hat sich den Mitarbeiterinnen des Kinderheims gegenüber als kooperativ gezeigt. Demgegenüber hat sich der Antragsgegner allein auf die Position zurückgezogen, die Antragstellerin treffe das alleinige Verschulden an der schwierigen Situation. Er hat diese wiederholt entsprechend beschuldigt und ist nicht bereit, an einer Verbesserung des Verhältnisses der Parteien zueinander mitzuwirken. Den Kindern ist das äußerst problematische Verhältnis der Parteien zueinander bekannt. Dies ist für sie sicher bei dem Treffen mit dem Antragsgegner spürbar gewesen. Ihre ablehnende Haltung ist dadurch zu erklären.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein Umgang des Antragsgegners mit den Kindern erst möglich sein wird, wenn die Parteien ihr Verhältnis im Sinne der Kinder aufgearbeitet haben.

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