AG Olpe, Urteil vom 30.06.2009 - 25 C 935/08
Fundstelle
openJur 2021, 25547
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Unfall geltend, der sich am ... auf dem ... während einer Ruderregatta ereignete und an dem ein im Eigentum des Klägers stehendes Ruderboot (4er ohne Steuermann), das von Vereinsmitgliedern des Klägers gerudert wurde, und ein von Vereinsmitgliedern des Beklagten zu 2) gerudertes Boot (4er mit Steuermann) beteiligt waren.Die Zeugin ..., Mitglied des Beklagten zu 1), war im letztgenannten Boot, das vom Beklagten zu 2) in dieses Rennen geschickt worden war, als Steuerfrau eingesetzt.

Während einer Begegnung der beiden Boote kam es zu einer Kollision. Das Boot des Klägers wurde erheblich beschädigt. Eine von Beklagtenseite eingeschaltete Haftpflichtversicherung ersetzte einen Teil des geltend gemachten Schadens. Der verbleibende Restbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet: Die Zeugin ...habe den Unfall durch einen schweren Fehler beim Steuern des Bootes allein verschuldet. Sie habe in einer Biegung des ... das für den Beklagten zu 2) im Rennen befindliche Boot über die Seemitte hinaus nach links gelenkt, so dass dieses im spitzen Winkel gegen die Seite des ordnungsgemäß fahrenden Bootes des Klägers geprallt sei. Die Zeugin ...sei wegen ihres jugendlichen Alters und fehlender Erfahrung von vorneherein ungeeignet gewesen, während des Rennens die Funktion der Steuerfrau zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.605,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 2.948,54 EUR ab dem 16.10.2008 und von 637,33 EUR ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein Mitverschulden der Rudermannschaft des Klägers ein. Weiter machen sie geltend, dass die Zeugin ...über ausreichende Erfahrungen mit dem Steuern von Ruderbooten verfügt habe und als Steuerfrau daher durchaus geeignet gewesen sei. Schließlich bestreiten die Beklagten auch die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht gerechtfertigt.

Ein allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.

Der Beklagte zu 1) haftet von vorneherein nicht nach vorgenannter Vorschrift. Die Zeugin ... ist zwar Mitglied des Beklagten zu 1). Sie ist jedoch nicht vom Beklagten zu 1) in das Rennen geschickt worden. Verantwortlich hierfür waren vielmehr allein Mitglieder des Beklagten zu 2), für den das Boot ins Rennen gegangen ist.

Die Haftung des Beklagten zu 2) für den unstreitig geschehenen Fehler der Zeugin ...beim Steuern des Ruderbootes ist gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die für den Einsatz der Zeugin ...als Steuerfrau verantwortlichen Personen haben bei ihrer Auswahl die erforderliche Sorgfalt beachtet.

Unstreitig gibt es für den Einsatz als Steuermann/Steuerfrau bei einer Ruderregatta weder feste Altersgrenzen noch Regelungen über eine Zertifizierung. Es werden auch keine Kurse zum Erwerb der notwendigen Befähigung angeboten. Entscheidend ist somit allein, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit und der von ihr bereits erworbenen Fertigkeiten eine hinreichende Gewähr bietet, den Anforderungen gerecht werden zu können. Hiervon durften die für den Einsatz der Zeugin ... verantwortlichen Personen ausgehen. Die Zeugin hatte bereits während mehrerer längerer Wanderfahrten Ruderboote gesteuert, und zwar auch auf größeren Flüssen. Weiter hatte sie bereits während eines Rennens ein Ruderboot gesteuert. Gefährliche Situationen waren dabei nie entstanden. Dies ist durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Bekundungen der drei Zeugen zur sicheren Überzeugung des Gerichtes bewiesen. Darüber hinaus hat die Zeugin ...bei ihrer Vernehmung den Eindruck hinterlassen, dass sie trotz ihres jugendlichen Alters eine ihr übertragene Aufgabe ernstnimmt und sich um eine fehlerfreie Ausführung intensiv bemüht.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Steuertätigkeit während der hier in Rede stehenden Ruderregatta besonders hohe Anforderungen gestellt hätte. Insgesamt durften die Verantwortlichen des Beklagten zu 2) davon ausgehen, dass die Zeugin ...trotz ihres jugendlichen Alters von damals 12 Jahren der Aufgabe gewachsen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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