AG Mönchengladbach-Rheydt, Anerkenntnisurteil vom 03.02.2009 - 24 F 170/07 SOeA
Fundstelle
openJur 2021, 25539
  • Rkr:
Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind E L, geboren am 09.06.1993, wird in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 17.10.2006, Aktz.: 10 F 369/06, und in Erweiterung der Einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts vom 30.01.2009 auf den Vater übertragen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Geschäftswert: 900,00 Euro

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Eltern des/der Kinder K L, geb. am 22.01.2001, K L und K L, geb. am 18.07.1995 leben getrennt.

Der Junge E L lebt beim Vater.

Der Vater hat beantragt, ihm die elterliche Sorge zu übertragen.

Die Mutter hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Dem Antrag des Vaters war stattzugeben.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

E lebte bereits in der Vergangenheit vor seinen Aufenthalt in der Kinder- und Jugendlichenambulanz in C Ende letzten Jahres längere Zeit im Einflussbereich des Kindesvaters in Belgien. Bereits davor hatte sich der Junge offensichtlich die Sichtweise des Kindesvaters zu eigen gemacht, als er aus der Jugendhilfeeinrichtung in T E entwichen ist und sich nach Belgien begab, wo sich auch der Kindesvater aufhielt. Nach der Haftentlassung des Kindesvaters in Belgien ist E sofort wieder in C entwichen und hat sich nach Belgien zum Kindesvater begeben. Nachdem er dort aufgegriffen worden und zurückgeführt worden ist, ist er erneut umgehend entwichen und wieder zum Kindesvater zurückgekehrt, wo er seitdem mit nunmehriger Billigung des Jugendamtes N lebt.

E hat sich zudem in seiner gerichtlichen Anhörung und unter dem 17.01.2009 schriftlich eindeutig positioniert und sich so entschieden, dass er möchte, dass sein Vater das alleinige Sorgerecht erhält und er seine Mutter eigentlich nicht mehr sehen möchte. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Wille eines Kindes bei der Entscheidung umso mehr Berücksichtigung zu finden hat, je älter das Kind ist. E wird dieses Jahr bereits 16 Jahre alt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sein Wille diesen Punkt betreffend gefestigt ist. Da der Junge zudem nunmehr beim Vater lebt, sind vielfältige Entscheidungen zu treffen, wie sie der Kindesvater auch in seinem Schreiben vom 30.01.2009 geschildert hat. In Anbetracht der Gesamtumstände hält es das Gericht daher für angezeigt, das Sorgerecht für E- auch bereits jetzt im Wege der Einstweiligen Anordnung - auf den Kindesvater zu übertragen.

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