VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 19 K 4633/13
Fundstelle
openJur 2021, 25476
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in der Form ihrer Unterbringung in der Pflegefamilie für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum 8. November 2011 (Beginn ihres 21. Lebensjahres) über das mit den einfachen Erziehungsbeitrag gewährte Pflegegeld die Bewilligung eines doppelten Erziehungsbeitrages.

Die am 0.00.1990 geborene Klägerin ist die Tochter einer alkoholkranken Mutter. Im Alter von drei Jahren trennten sich ihre Eltern. Mit sechs Jahren wurde sie in eine Heimeinrichtung aufgenommen und lebt seit ihrem 7. Lebensjahr in der Pflegefamilie C. und S. T. -F. in C1. , dem Kreisgebiet der Beklagten. Bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit am 0.00.2008 wurde die Hilfe in Form der Erziehungshilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht, zeitweise auch mit erhöhtem Pflegegeld.

Auf den Antrag der Klägerin vom 3. November 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2008 der Klägerin Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII. Mit Hinweis vom 20. November 2008 erhielten auch die Pflegeeltern Nachricht von dieser Weitergewährung der Hilfe an die jetzt volljährige Klägerin durch Unterbringung in ihrer Familie sowie die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes. Die Hilfe wurde ab dem 0.00.2008 - für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit - unter "dem Vorbehalt der weiteren Bedarfsfeststellung im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung gemäß § 36 SGB VIII" gewährt.

Die Pflegeeltern fragten im Hinblick auf das Schreiben vom 20. November 2008 mit E-Mail vom 25. November 2008 und baten um Erläuterung, wieso ein erhöhtes Pflegegeld nicht gezahlt werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2008 teilte der Beklagte den Pflegeltern unter Bezugnahme auf deren Erinnerungs-E-Mail vom 27. November 2008 mit, dass die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht in Betracht komme. Die Pflegeeltern meldeten sich hierauf per E-Mail vom 6. April 2009 erneut und legten, wie sich aus der Verwendung des Pronomen "wir" ergibt, gegen die Ablehnung der Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes vorsorglich Widerspruch ein, nachdem sie zuvor unter dem 12. März 2009 über die Höhe der Pflegegeldzahlung ab dem 1. Januar 2009 - aufgrund der allgemeinen Anpassung der Sätze zum 1. Januar 2009 - hingewiesen wurden und hiernach erneut nur der einfache Satz zur Auszahlung kam.

In der Folgezeit fanden zahlreiche Bemühungen statt, eine Verselbständigung der Klägerin vorzubereiten, die auch phasenweise die Absicht hatte, den Haushalt der Pflegeeltern endgültig zu verlassen und eine eigene Wohnung zu beziehen. Um ihr insoweit auch Unterstützung zu gewähren, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2010 zehn Fachleistungsstunden mit fünf Kontakten, bis ein Einzug in eine Wohnung erreicht wäre. In der Folgezeit wurden diese Fachleistungsstunden allerdings nur eingeschränkt abgerufen. Nachdem Frau Königshoff, die die Hilfe bei der Wohnungssuche durchführen sollte, mitgeteilt hatte, dass eine Umzugswilligkeit nicht erkennbar sei, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2010 die Hilfe zum 30. November 2010 ein.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2010 Klage - 19 K 6910/10 - mit dem Ziel, die Hilfe ab dem 1. Dezember 2010 fortzusetzten bis einschließlich 0.00.2011, also dem Zeitpunkt, zu dem sie das 21. Lebensjahr vollendet haben würde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, eine Beendigung der Hilfe sei schon deshalb rechtswidrig erfolgt, weil es sich bei der Gewährung der Hilfe um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt habe, der ausschließlich nach § 48 SGB X hätte zurückgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen aber nicht vor, insbesondere enthalte der Aufhebungsbescheid keinerlei Begründung, dass die Ziele des § 41 SGB VIII erreicht worden seien. Nach alledem sei der Bescheid vom 20. November 2008, mit dem die ursprüngliche Hilfe bewilligt worden sei, nach Aufhebung des Einstellungsbescheides weiter in Kraft. Einer weiteren inhaltlichen Begründung bedürfe es daher nicht. Nur ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, erhebliche Entwicklungsverzögerungen hätte hinnehmen müssen, die schon bei der Einschulung vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt seinerzeit,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2010 zu verpflichten, ihr Jugendhilfe als Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 39 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege und Pflegegeld in Höhe eines erhöhten Pflegegeldes für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 8. November 2011 zu gewähren.

Die Kammer entsprach der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2012 zum Teil wie folgt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2010 verpflichtet, der Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie und Pflegegeld gemäß §§ 41, 33, 39 SGB VIII für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 8. November 2011, abzüglich der bereits erbrachten Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum, zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des erhöhten Erziehungsbeitrages heißt es in dem nicht angefochtenen Urteil:

"Soweit mit der Klage die Bewilligung eines doppelten Erziehungsbeitrages - als "erhöhtes Pflegegeld" - im Rahmen des Pflegegeldes begehrt wird, ist die Klage unzulässig und daher abzuweisen.

Geht man davon aus, dass ein Antrag auf Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes nicht gestellt wurde, weil dies so explizit weder in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde noch aus den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, dann kann dieses Begehren auch nicht Gegenstand einer zulässigen Verpflichtungsklage werden, weil sich die Klägerin zunächst mit dem Begehren an den Beklagten hätte wenden müssen.

Unterstellt man, die Klägerin hätte mit der Beantragung der Weitergewährung der Hilfe in einer Pflegefamilie als Hilfe für junge Volljährige auch konkludent die Gewährung des doppelten Pflegesatzes beantragen wollen, weil dieser früher, allerdings nicht unmittelbar vor dem Beginn der Volljährigenhilfe, gewährt worden war, so wäre dieser Antrag mit dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2008 jedenfalls konkludent abgelehnt worden, denn die Bewilligung umfasste nur das reguläre Pflegegeld. Da der Bewilligungsbescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig wurde, kann das erhöhte Pflegegeld auch bei dieser Auslegung nicht zulässigerweise mit der vorliegende Klage verfolgt werden."

Die Klägerin wandte hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2012 an den Beklagten und ließ "für die Vergangenheit höheres Pflegegeld" wie folgt beantragen:

"Durch Bescheid vom 12.1.2009, allerdings an die Pflegeeltern, haben Sie das erhöhte Pflegegeld für die Zeit ab dem 8.11.2008 abgelehnt. Die Frage des erhöhten Pflegegeldes sollte Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein, welches jedoch der Auffassung war, dass insoweit kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

Es wird also nunmehr ausdrücklich beantragt,

gem. § 44 SGB X

den Bescheid vom 12.1.2009 zu überprüfen und nachträglich für unsere Mandantin Pflegegeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum 8.11.2011 (Vollendung des 21. Lebensjahres) zu bewilligen.

..."

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. November 2012, welches mit " Anhörung gemäß § 24 SGB X" überschrieben war, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. In dem Schreiben heißt es einleitend "mit o. a. Antrag bitten sie um Prüfung der Mitteilung vom 12.01.2009 an die damaligen Pflegeeltern ihrer Mandantin O. I. und beantragen für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 0.00.2011 die Gewährung von erhöhten Erziehungsgeld." Im Weiteren führte er aus, weshalb die Gewährung eines erhöhten Erziehungsgeldes aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin überreichte im Nachgang hierzu über ihren Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme der Pflegeeltern. Schließlich erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2013, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ein erhöhtes Pflegegeld erst ab dem 1. November 2009 nicht mehr gezahlt worden sei insoweit werde das erhöhte Pflegegeld nunmehr für die Zeit ab dem 8. November 2008 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 24. April 2013 lehnte der Beklagte die Gewährung eines höheren Erziehungsgeldes für die Zeit vom 8. November 2008 bis zum 8. November 2011 ab. Die Zahlung eines erhöhten Erziehungsgeldes aufgrund eines besonderen Erziehungsaufwandes nach Erreichen der Volljährigkeit sei nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, Bl. 3 ffGA verwiesen.

Die Klägerin hat am 23. Mai 2013 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend:

Die Pflegeeltern der Klägerin hätten in der Vergangenheit Pflegegeld für die Klägerin erhalten. Für die Zeit vor Volljährigkeit habe die Klägerin in der Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2008 ein erhöhtes Pflegegeld erhalten. Die erste Anfrage der Pflegeeltern nach Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes, auch für die Zeit nach der Rückkehr der Klägerin in ihren Haushalt ab dem 12. September 2008, sei am 25. November 2008 erfolgt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 sei die Zahlung von erhöhtem Pflegegeld mit der Begründung, dass die Klägerin volljährig sei, es käme daher die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht in Betracht, abgelehnt worden. Dabei handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern nur um eine Antwort auf die Anfrage. Mit E-Mail vom 6. April 2009 hätten die Pflegeeltern erneut den Antrag auf Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes mindestens für die Zeit vom 13. September 2008 bis zur Volljährigkeit der Klägerin gestellt, gleichzeitig sei vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben vom 12. Januar 2009 eingelegt worden. Der Beklagte habe dann mit an die Pflegeeltern der Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. September 2009 für die Zeit bis zur Volljährigkeit nachträglich ein erhöhtes Pflegegeld bewilligt, zugleich aber erklärt, dass über die mögliche Gewährung des erhöhten Erziehungsbeitrages auch ab Volljährigkeit noch keine Entscheidung vorliege. Der Anspruch eines erhöhten Pflegegeldes ergebe sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 8. November 2011 entschieden habe, dass die Klägerin mit jungen Volljährigen gleichen Alters nicht ansatzweise zu vergleichen sei. Im Weiteren verwies die Klägerin auf die Stellungnahmen ihrer Pflegeeltern vom 19. Dezember 2012 - im Verwaltungsverfahren - sowie deren Stellungnahmen zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. Juli 2013, 18. November 2013 und zum Beschluss der Kammer vom 2. April 2014.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 24. April 2013 ihr für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 8. November 2011 ein erhöhtes Erziehungsgeld zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei Ende 2007 für fast drei Monate in einer Tagesklinik in L. gewesen. Die durchgeführten Maßnahmen (flexible Erziehungshilfe, jugendpsychiatrische Behandlung in der Tagesklinik) hätten zu einer spürbaren Verbesserung der Auffälligkeiten geführt. Neben der zusätzlichen ambulanten Hilfe habe man den Pflegeeltern ein angehobenes Pflegegeld (erhöhter Erziehungsbeitrag) für die besondere Erziehungsleistung aufgrund der pädagogischen Gesamtproblematik gezahlt. Mit Erreichen der Volljährigkeit sei der Klägerin antragsgemäß Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Vollzeitpflege gewährt worden ein erhöhtes Pflegegeld sei nicht gezahlt worden. Die Klägerin habe geltend gemacht, Unterstützung bei der Haushaltsführung, der Finanzverwaltung, der Klärung der Berufsperspektiven und Training von sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen zu benötigen. Dieser Bedarf rechtfertige jedoch keine über die Gewährung des Regelsatzes der Hilfe für junge Volljährige hinausgehenden Leistungen. Ein erhöhter erzieherischer Bedarf sei bei der Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie der Regelfall, der durch Zahlung des Pauschalbetrages abgegolten sei, die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes setze hingegen ein Sonderbedarf voraus. Ein solcher erhöhter Pflege- und Betreuungsaufwand sei im Falle der Klägerin nicht zu erkennen. Die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes in der Vergangenheit sei allein in der Zeit der Pubertät der Klägerin gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin möge auch im streitigen Zeitraum im Bereich der Sozialkompetenz, insbesondere im Umgang mit Gleichaltrigen, noch Defizite gehabt haben. Dies führe jedoch nicht zu einem erhöhten Erziehungs-/Pflegeaufwand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Akte 19 K 6918/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Beiakte Hefte 1,3 und 4 verwiesen.

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes infolge der Erhöhung eines Erziehungsbeitrages für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 18. November 2011.

Der gerichtliche Streitgegenstand bestimmt sich durch den dem Klageverfahren vorausgehenden Antrag im Verwaltungsverfahren. Ausgangspunkt des Verwaltungsverfahrens ist der für die Klägerin anwaltlich gestellte und formulierte Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des "Bescheides" vom 12. Januar 2009 an die Pflegeeltern. Hierbei handelt es sich nicht um ein an die Klägerin gerichtetes Schriftstück, so dass die Klägerin, selbst wenn es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handeln sollte, als Nichtadressaten kein Verfahren nach § 44 SGB X betreiben kann. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 2. April 2014 ausgeführt:

" ... Dem gerichtlichen Verfahren liegt ein anwaltlich formulierter Antrag nach § 44 SGB X zugrunde und zwar hinsichtlich eines Schreibens vom 12. Januar 2009 an die Pflegeeltern der seinerzeit schon volljährigen Klägerin. Hierzu trägt die Klage jedoch unter dem 25. Juni 2013 vor, bei dem Schreiben vom 12. Januar 2009 handele es sich gar nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um ein formloses Schreiben des Beklagten. Dies als zutreffend unterstellt, besteht keine Veranlassung, den dem Schreiben zugrundeliegenden Antrag der Pflegeeltern unter Aufhebung des Bescheides vom "12. Januar 2009" neu zu bescheiden. Erst recht hat die Klägerin einen solchen Anspruch nicht. Soweit die Klage nur wenige Zeilen weiter darauf verweist, auf "den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.1.2009" sei bis heute keine Reaktion erfolgt, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zum einen handelte es sich wenn um einen Widerspruch der Pflegeeltern. Ferner bedürfte es jedoch auch keiner Reaktion des Beklagten, da bereits seit dem 1. November 2007 das Widerspruchsverfahren gem. § 6 AG VwGO NRW abgeschafft war.

Auch aus anderen Gründen kann die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 24. Januar 2012 - 19 K 6918/10 - unter II. festgestellt, dass die Klägerin keinen Antrag auf einen erhöhten Erziehungsbeitrag gestellt habe, und deshalb auch eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht komme. Für den Fall, dass man in dem Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige auch einen konkludent gestellten Antrag auf einen erhöhten Erziehungsbeitrag sehe, sei dieser dann durch den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2008 jedenfalls abgelehnt worden, als nur der einfache Betrag bewilligt worden sei.

Der anwaltlich formulierte Antrag nach § 44 SGB X bezieht sich auch nicht auf den Bescheid vom 20. November 2008."

Dem folgt die Kammer auch heute noch. Das Schreiben vom 12. Januar 2009 kann auch nicht etwa als Bescheid an die Klägerin gewertet werden, denn diese war zu jener Zeit volljährig, uneingeschränkt geschäftsfähig. Die Pflegeeltern waren auch nicht Vertreter der Klägerin, wie sich schon daraus ergibt, dass die Klägerin den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige selbst stellte und der Beklagte differenzierend den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2008 auch an die Klägerin selbst gerichtet hatte, der bestandskräftig wurde.

Die Klägerin selbst hatte vor oder während des hier streitigen Zeitraums auch keinen Antrag auf erhöhtes Pflegegeld, über den in einem Verwaltungsverfahren noch zu entscheiden gewesen wäre, bis zum 24. Januar 2012 gestellt. Dies ist für die Beteiligten rechtskräftig durch das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2012 festgestellt, als die Kammer dort - wie oben in Tatbestand durch Wiedergabe der entsprechenden Entscheidungsgründe benannt - eine materielle Prüfung abgelehnt hat, weil entweder über den Anspruch bestandskräftig mit Bescheid vom 25. November 2008 entschieden, oder aber noch kein Antrag gestellt worden sei. Wäre noch ein Antrag offen gewesen, hätte über diese im Wege der Untätigkeitsklage im vorgenannten Urteil entschieden werden können. Die Klägerin hat das Urteil wegen dieser Feststellung nicht angefochten, etwa mit dem Vortrag, es gebe noch einen von ihr gestellten Antrag auf erhöhtes Pflegegeld vom ..., über den bisher noch nicht entschieden worden sei. Daher ist sie an die Entscheidung gebunden. Damit rechtfertigt auch das Schreiben vom 17. September 2009 keine andere Bewertung, zumal sich auch dieses nicht etwa an die Klägerin, sondern die Pflegeeltern richtete.

Der anwaltlich formulierte Antrag vom 3. Juli 2012 kann auch nicht etwa dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Überprüfung jedweden Bescheides beantrage. Die Regelung des § 44 SGB X stellt auf die Überprüfung eines konkreten Verwaltungsaktes ab, so dass der Antrag auch nicht anderweitig ausgelegt werden kann, zumal der an die Klägerin gerichtete Bescheid im Urteil genannt wurde.

Wollte man das anwaltliche Schreiben vom 3. Juli 2012 als neuen Antrag auslegen, so rechtfertigt auch dies keine für die Klägerin günstigere Entscheidung, da sie den Antrag dann erst nach Ablauf des Zeitraums gestellt hätte, für den die Mehrleistung begehrt wurde. Ein Anspruch kann nicht durch einen nachträglichen Antrag für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Dies sieht die Klägerin offensichtlich selbst so, sonst hätte sie sich im Verwaltungsverfahren nicht auf einen Antrag nach § 44 SGB VIII verlagert.

Schließlich lässt sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erziehungsbeitrages ebenfalls nicht feststellen. Insoweit verweist die Kammer ebenfalls auf die Begründung im Beschluss vom 2. April 2014 verwiesen, der die Kammer weiterhin folgt. Die Stellungnahmen der Pflegeeltern zum Beschluss sowie 22. Juli 2014 rechtfertigen keine andere Bewertung. So zählen die u.a. in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 in der Strichaufzählung genannten Gesichtspunkte eben zu solchen, die einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige rechtfertigen. Hieraus lässt sich bezogen auf den durchschnittlichen jungen Volljährigen, der, um anspruchsberechtigt zu sein, eben entsprechende Defizite besitzen muss, ein erhöhter Bedarf nicht herleiten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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