AG Bottrop, Urteil vom 02.10.2013 - 11 C 194/13
Fundstelle
openJur 2021, 25382
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G-Straße ..., die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks G-Straße ...in C.

Unter dem AZ: ... war vor dem erkennenden Gericht ein Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig, in dem es um einen auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lamellenzaun ging. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien vor dem Landgericht F einen Vergleich, wonach die Kläger eine Grenzeinfriedung in Höhe von maximal 1,20 m dulden. Die Beklagte reduzierte den Lamellenzaun daraufhin auf eine Höhe von 1,20 m.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger den Rückschnitt eines Kirschlorbeers und einer Konifere auf eine Höhe von 1,20 m. Die genannten Pflanzen sind vor einigen Jahren ohne Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze gepflanzt worden.

Die Kläger behaupten, die Beklagte hätte die Pflanzen vor zwei bis drei Jahren gepflanzt.

Sie sind der Auffassung, aufgrund des vor dem LG F geschlossenen Vergleichs sei die Beklagte verpflichtet, auch die streitgegenständlichen Pflanzen auf eine Höhe von 1,20 m zu reduzieren, da das Grundstück der Kläger durch die Pflanzen überschattet werde.

Mit Klageerweiterung vom 12.09.2013 begehren die Kläger darüber hinaus die Feststellung, dass die Kläger zum einen nicht verpflichtet sind, den Zwischenraum zwischen den Grenzwänden der Häuser G-Straße ... und ... zu verschließen sowie festzustellen, dass die Klägerin die Dachentwässerung nicht über das Grundstück der Beklagten ableiten.

Sie sind der Auffassung, ein Feststellungsinteresse für die begehrten Feststellungen ergebe sich daraus, dass die Beklagte sich in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien entsprechender Ansprüche berühmt habe.

Die Kläger beantragen,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die unmittelbar neben der gemein-

samen Grundstücksgrenze der Grundstücke G-Straße ... und

G-Straße ... in ... C, angepflanzten Kirschlorbeer

sowie die angepflanzten Koniferen auf eine Höhe von 1,20 m

zurückzuschneiden;

2.

festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den

Zwischenraum zwischen den Grenzwänden der Häuser

G-Straße ... und ... zu verschließen;

3.

festzustellen, dass die Klägerin die Dachentwässerung nicht

über das Grundstück der Beklagten ableiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die streitgegenständlichen Pflanzen seien vor ca. 7 bis 8 Jahren gepflanzt worden. Die Pflanzen würden 2 mal im Jahr, nämlich im Frühjahr und im Herbst beschnitten und hätten eine Höhe von 1,50 m. Diese Höhe sei von den Klägern hinzunehmen, dagegen bestehe kein Anspruch auf einen Rückschnitt auf eine Höhe von 1,20 m.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die Pflanzen das Grundstück der Kläger beschatten würden, da das Grundstück der Kläger westlich des Grundstücks der Beklagten liege, so dass allenfalls das Grundstück der Beklagten durch Pflanzen auf dem Grundstück der Kläger beschattet würden.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Beklagte der Auffassung, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Im übrigen sei im Schiedstermin erörtert worden, dass die Beklagte die Fuge ggfs. auf eigene Kosten verschließt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Inaugenscheinnahme.

Insoweit wird auf das Protokoll des Ortstermins vom ..., Bl. 31 und 31 R, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Pflanzen auf eine Höhe von 1,20 m.

Eine Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich weder aus dem Nachbarrechtsgesetz NRW noch aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB. Eine Beeinträchtigung, insbesondere durch Schattenwurf ist bereits aufgrund der geografischen Ausrichtung der Grundstücke nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. Unabhängig von der Höhe der streitgegenständlichen Anpflanzungen können diese allenfalls in den Vormittagsstunden Schatten auf das Grundstück der Kläger werfen, da das Grundstück der Beklagten in etwa östlich vom Grundstück der Klägerin liegt.

Ein Anspruch auf Rückschnitt ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vor dem LG F. Gegenstand des Vergleichs war ausschließlich der Lamellenzaun als Grenzeinfriedung. Die streitgegenständlichen Pflanzen stellen keine Grenzeinfriedung dar, da sie keine Hecke bilden, sondern es sich um Einzelpflanzen handelt. Bei diesen ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eine Höhe von bis zu 2 m nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen im Ortstermin vom 02.10.2013 betrug die aktuelle Höhe ca. 1,80 m.

Der Feststellungsantrag bzgl. des Zwischenraums zwischen den Grenzwänden ist nicht begründet, da ein Feststellungsinteresse fehlt. Allein der Wunsch der Kläger, eine abschließende Klärung im vorliegenden Verfahren herbei zuführen, begründet nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein Feststellungsinteresse, zumal die Beklagte offenbar auch nicht der Auffassung ist, einen Anspruch gegen die Kläger auf Verschließung des Zwischenraums zwischen den Grenzwänden zu haben. Vielmehr ist sie offenbar bereit, den Zwischenraum auf eigene Kosten verschließen zu lassen.

Der zweite Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Auch insoweit fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Insbesondere ergibt sich ein Feststellungsinteresse nicht daraus, dass die Beklagte sich nach der Behauptung der Kläger rühmen soll, die Kläger würden das Niederschlagswasser über das Grundstück der Beklagten ableiten.

Spätestens durch die nachträgliche Montage der Absperrung unmittelbar nach dem Ortstermin dürfte ein Anlass für eine gerichtliche Klärung dieser Frage nicht mehr bestehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.500,-- Euro festgesetzt.

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