VG Minden, Urteil vom 15.04.2013 - 10 K 1095/13.A
Fundstelle
openJur 2021, 25365
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stellte am 22. September 2011 einen Asylantrag. Dabei gab er an, er heiße N. (Vorname) B. , sei am 00.00.0000 in B. B1. (Äthiopien) geboren und Staatsangehöriger Eritreas. Am 01. Dezember 2011 soll er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) angegeben haben, er sei noch nicht in einem anderen europäischen Land gewesen (BA I Bl. 34).

Erkennungsdienstliche Behandlungen des Klägers brachten zunächst kein Ergebnis, weil dessen Fingerkuppen Veränderungen aufwiesen. Aufgrund von Fingerabdrücken, die ihm am 14. Juni 2012 abgenommen wurden, stellte sich heraus, dass er bereits in Italien um Schutz nachgesucht hatte.

Gebeten, das Asylverfahren zu übernehmen, teilte das italienische Innenministerium unter dem 08. Januar 2013 mit, der Kläger habe in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten. Deshalb sei sie, die vom Bundesamt angeschriebene italienische Stelle, für den Fall nicht zuständig. Eine mögliche Rückübernahme könne im Rahmen einer Polizeivereinbarung stattfinden. In dem Antwortschreiben ist die Nationalität des Klägers mit "Äthiopien" angegeben.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 wandte sich das Bundesamt an den Kreis N1. -Lübbecke, wo der Kläger wohnt: Dieser verfüge über eine durch die italienischen Behörden ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung. Eine Verpflichtung Italiens zur Rückübernahme des Ausländers nach der Dublin-Verordnung bestehe nicht, da diese Verordnung den Fall eines anerkannten Flüchtlings nicht erfasse. Einschlägig sei hier das Abkommen über den Übergang der Verantwortlichkeit für anerkannte Flüchtlinge. Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellung liege beim Kreis N2. -Lübbecke als Ausländerbehörde.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 26. Februar 2013, stellte das Bundesamt fest, diesem stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus Italien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe. Es sei in einem solchen Fall grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der Kläger hat am 28. Februar 2013 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2013 aufzuheben.

Er stamme aus Eritrea. Im August 2008 sei er aus seiner Heimat in den Sudan geflohen. Ein Jahr später sei er nach Libyen gegangen, im Juli 2009 auf dem Seeweg nach Italien eingereist. Er habe in Sizilien einen Asylantrag gestellt, sei anschließend in die Nähe von Rom transferiert worden und bis März 2010 in einem Flüchtlingslager geblieben. Anschließend habe er dieses verlassen müssen. In der Folgezeit habe er sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten, da ihm eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt worden sei und er mangels finanzieller Mittel auch nicht in der Lage gewesen sei, eine solche anzumieten. Er sei u.a. für einen längeren Zeitraum in der Ruine von Anagnina gewesen und habe dort in der zweiten Etage gelebt. Dort habe es kaum Platz zum Schlafen gegeben. Es habe keinerlei Privatsphäre gegeben, die sanitären Verhältnisse seien katastrophal gewesen. Fünf Wochen sei er dann in einer weiteren Unterkunft namens Collatina gewesen, die Flüchtlinge besetzt gehabt hätten. Auch dort seien die Lebensumstände nicht erträglich gewesen. Er habe sich bemüht, seine finanzielle Situation durch Aufnahme einer Arbeit zu verändern. Zu diesem Zweck sei er nach Foggia, Bergamo und Ponto Mamolla gegangen. Die Suche sei letztlich aber ohne Erfolg geblieben. Wenn überhaupt, habe er nur kurze Arbeitsgelegenheiten erhalten, z.B. als Tomatenpflücker. Er habe aber keinen Arbeitsvertrag erhalten und damit letztlich auch keinen Lohn. Es sei wiederholt passiert, dass er umsonst gearbeitet habe. Teilweise, so z.B. in Foggia, habe er im Freien schlafen müssen, da er keine Unterkunft gehabt habe. Als er daraufhin aufgrund der vergeblichen Suche wieder nach Rom zurückgekehrt sei, habe er in Anagnina nicht mehr unterkommen können, da dort alles voll gewesen sei. Er habe daher unter Brücken und am Hauptbahnhof geschlafen. Er habe betteln oder das Essen bei der Caritas holen müssen, wobei es dort nicht immer Essen gegeben habe. Die Situation sei für ihn ohne Perspektive gewesen, zumal es keine Integrationsangebote gegeben habe und er aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten und der wirtschaftlichen Situation in Italien auch keine realistische Chance auf einen Arbeitsmarktzugang gehabt habe. Daher habe er sich zur weiteren Flucht in das Bundesgebiet entschlossen. Hier habe er einen Asylantrag gestellt, sei aber nicht angehört worden. Er mache auf seine Prozessbevollmächtigte einen depressiven Eindruck. Eine Überweisung zu einer psychiatrischen Behandlung sei bereits erfolgt. Die ausweglose Situation in Italien, die keinerlei Hoffnung auf eine dauerhafte Perspektive und Integration zugelassen habe, habe ihn deprimiert. - Die Situation des Asyl- und Aufnahmesystems, mit der er im Falle einer Rückkehr nach Italien konfrontiert würde, stehe im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK. Im Übrigen sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er, der Kläger, nicht angehört worden sei. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG konstituiere eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Anhörung. Die Anhörung sei das Zentrum eines Asylverfahrens. In ihrem Rahmen könne und müsse auch überprüft werden, inwieweit im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Anlass für einen Selbsteintritt bestehe. Zudem könne nur im Rahmen einer Anhörung ermittelt werden, inwieweit ein Drittstaat tatsächlich sicher für ihn, den Kläger, sei. - In der mündlichen Verhandlung hat er vortragen lassen: Auch von den italienischen Behörden werde er als Eritreer angesehen. Zwar sei in den Unterlagen ursprünglich die Rede davon gewesen, dass er Äthiopier sei. Das sei dann aber von italienischen Stellen korrigiert worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Beschluss vom 15. März 2013 - 10 L 123/13.A -).

Einer zu den Akten gelangten schriftlichen Äußerung des italienischen Innenministeriums vom 26. Februar 2013 (GA Bl. 62, 66) zufolge wird der Kläger dort unter den Personalien N3. (Vorname) I. (Nachname), geboren 00.00.0000, äthiopischer Staatsangehöriger, geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 123/13.A, einen vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) und die beim Kreis N2. -M. über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid vom 18. Februar 2013 getroffene Feststellung, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, richtet, zulässig. Die auf § 26 a AsylVfG gestützte Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Kläger hat für dessen bloße Beseitigung ein Rechtsschutzbedürfnis, ist also nicht darauf angewiesen, weitergehend eine Verpflichtungsklage zu erheben. Wird der Verwaltungsakt vom 18. Februar 2013 insoweit aufgehoben, so führt dies zur Prüfung des vom Kläger gestellten Asylantrags. Wäre das Verwaltungsgericht statt dessen verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist

- vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A - -.

Die Klage ist unbegründet.

Die Feststellung, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet eine Grundlage ist Artikel 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG.

Die in Rede stehende Regelung leidet nicht an einem durchgreifenden formellen Mangel. Allerdings hat, soweit ersichtlich, vor Erlass des Verwaltungsaktes eine Anhörung des Klägers nicht stattgefunden. Ob eine solche angesichts seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat (dazu sogleich) entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entbehrlich war

- vgl. zur Problematik Bodenbender, in: GKAsylVfG, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 97 (Februar 2013), § 24 Rdnr. 6 -

bedarf keiner Klärung. Die Anhörung wäre, sollte sie geboten gewesen sein, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG).

Die Regelung ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, denn er ist aus Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bzw. einem sicheren Drittstaat i.S.v. § 26 a Abs. 1 AsylVfG eingereist. Somit hatte das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG die in Rede stehende Feststellung zu treffen.

Auch die Regelung zu 2., die Abschiebung nach Italien werde angeordnet, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 34 a Abs. 1 AsylVfG.

Argumente, mit denen der Kläger die gerade getroffenen Wertungen zu Fall bringen könnte, stehen ihm nicht zu Seite. Das

Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris,

hat eine Reihe von Ausnahmefällen entwickelt, in denen eine Abschiebung überhaupt oder jedenfalls in den Drittstaat unzulässig sein kann. Die Bundesrepublik Deutschland hat Schutz zu gewähren (und von einer Abschiebung in einen Drittstaat abzusehen), wenn Abschiebungsverbote durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich heraus gesetzt sind

- vgl. Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Leitsatz 5 b) und Rdnr. 179 ff., insbesondere Rdnr. 189 -.

Solche Umstände kann die Kammer indessen im konkreten Fall nicht feststellen.

Das Konzept normativer Vergewisserung bezieht sich darauf, dass die Staaten, die als sichere Drittstaaten angesehen werden, Flüchtlingen den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebotenen Schutz gewähren

- BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Leitsatz 4 a) und Rdnr. 181 -.

Ein Sonderfall kann dann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich ein Staat von seinen mit seinem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK eingegangenen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löst. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind u.a. Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird

- BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rdnr. 189 -.

Nach diesem Maßstab ist ein vom Konzept normativer Vergewisserung nicht erfasster Sonderfall hier nicht gegeben. Die Missachtung flüchtlingsrechtlicher Verfahrensgarantien droht dem Kläger bereits deshalb nicht, weil er in Italien nach Durchführung und - positivem - Abschluss des Asylverfahrens als Flüchtling im Sinne von Art. 1 GFK anerkannt worden ist. Hieraus folgt zugleich, dass er mit seinem sinngemäßen Vortrag, aufgrund ihm in Italien drohender Gesundheitsgefahren bzw. Obdachlosigkeit lägen "systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber" vor, die nach der Rechtsprechung des EuGH

- vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 411/10 -, juris -

ggf. den um Überstellung ersuchenden Mitgliedstaat zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verpflichten, nicht durchdringt. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die "Dublin-II-VO", wie sich aus Art. 2 Buchstabe d) und g) sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ergibt, nicht anwendbar

- vgl. auch Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG, a.a.O., § 27 a AsylVfG, Rdnr. 33 -.

Seiner Darstellung, er müsse in Italien (als anerkannter Flüchtling) unter - von ihm detailliert geschilderten - unzumutbaren Verhältnissen leben, folgt die Kammer nicht.

Insoweit ist zunächst zu betonen, dass in diesem Zusammenhang eine generelle, nicht auf die einzelne Person und deren mögliches Schicksal in Italien bezogene Betrachtung anzustellen ist. Eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles findet nicht statt

- BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rdnr. 181 -.

Auf der gleichen Linie liegt es, wenn es - für den im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, nicht berührten Bereich der Dublin-II-VO - nach der ebenfalls bereits angesprochenen Rechtsprechung des EuGH gerade auf "systemische Mängel" ankommt.

Die damit gebotene Würdigung ergibt:

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letzteres ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo ein anerkannter Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zur Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige hat, gegeben

- vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 und 11. Juli 2012; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012 -.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sonderfall auch dann vorliegen kann, wenn aus Gründen des Einzelfalles für eine bestimmte Person ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG besteht

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 14 B 1515/11.A -,

wäre ein solcher hier zu verneinen. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er ca. 25 Jahre alt, also jung ist und nur für sich alleine sorgen muss. Dass er in gesundheitlicher Hinsicht nennenswert beeinträchtigt wäre, ist in substantiierter Form nicht geltend gemacht worden. Damit ist er wesentlichen leistungsfähiger und beweglicher als andere in ähnlicher Situation. Auch wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er derzeit nur wenig Italienisch spricht und in Italien keine Angehörigen von ihm leben, von denen er Hilfe erwarten könnte, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich - und dies ist nach Ansicht der Kammer der dann anzulegende Maßstab -, dass es ihm auf Dauer nicht gelingen wird, in Italien nach und nach Fuß zu fassen. Dabei wird es ihm möglich sein, jedenfalls zu Beginn auf die Hilfe karikativer Einrichtungen zurückzugreifen.

Damit bedarf keiner Klärung mehr, wie sich die Existenz von Umständen, die nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes normativer Vergewisserung berücksichtigt worden sind, auf die Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 18. Februar 2013 auswirkte, ob dann die erste Regelung rechtswidrig wäre oder die zweite oder beide.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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