AG Essen, Beschluss vom 18.11.2011 - 107 F 463/10
Fundstelle
openJur 2021, 25357
  • Rkr:
Tenor

Den Kindeseltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind N, geb. am **.**.****, übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der nichteheliche Vater des Kindes N. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes. Die Kindeseltern lebten bis circa zum 3. Lebensjahr des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander. Sodann zerbrach diese Gemeinschaft. Die Kindesmutter hat seit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge inne.

Sodann kam es in der Folgezeit zwischen den Kindeseltern zu gerichtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht des Kindesvaters. Das letzte gerichtliche Verfahren wurde im Jahr 2007 abgeschlossen.

Unter dem 30.08.2010 hat sich der Kindesvater an die Kindesmutter gewandt, und sie gebeten, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung zu unterschreiben. Er wolle mit ihr das gemeinsame Sorgerecht für das Kind N ausüben.

Diesem Ansinnen des Kindesvaters ist die Kindesmutter unter dem 13.09.2010 entgegen getreten. Ihrer Ansicht nach sei ein gemeinsames Sorgerecht unter den gegebenen Umständen für das Wohl des Kindes nicht zuträglich.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.11.2010 hat sich der Kindesvater sodann an das Familiengericht gewandt. Der Kindesvater begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind N. Mit Beschluss vom 21.07.2010 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz verletzte, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für das Kind ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgelegt, dass § 1626 a BGB mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Nach Ansicht des Kindesvaters entspreche die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind dem Kindeswohl. Die Beteiligten würden seit längerem die Belange des Kindes einvernehmlich regeln. Insbesondere seien die Streitereien um das Umgangsrecht mit dem Kind, die in der Vergangenheit das Verhältnis zwischen den Beteiligten belastet habe, geklärt. Der Antragsteller akzeptiere mittlerweile, dass ein Umgang nur in dem Umfang stattfindet, wie ihn das Kind selbst wünsche.

Der Kindesvater beantragt,

den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind N, geb. am **.**.****, zu übertragen.

Die Kindesmutter beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Kindeseltern in wesentlichen Punkten, was Werte und Erziehung des Kindes angehe, unterschiedliche Auffassungen bestehen würden. Darüber hinaus sei eine Kommunikation zwischen ihr und dem Kindesvater nicht möglich. Zwischen beiden würde keine Konsensfähigkeit bestehen. Was den Umgang des Kindesvaters zum Kind angehe, so sei dieser seit zwei Jahren deutlich dezimiert. Die letzte Übernachtung des Kindes bei dem Kindesvater habe am 26.12.2008 stattgefunden.

Ohnehin bleibe an konkreten Dingen betreffend das Sorgerecht für das Kind angesichts des Alters des Kindes kaum mehr etwas zu regeln. Übrig bleibe allein der Bereich der schulischen Belange. Diesbezüglich hätten die Kindeseltern aber sehr unterschiedliche Auffassungen.

Das Jugendamt beantragt,

den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Jugendamtes bestehe zwischen den Kindeseltern keine gemeinsame Konsensfähigkeit. Zwischen ihnen könne eine notwendige Abstimmung nicht erfolgen. Es bestehe gerade keine gemeinsame Elternebene, keine Vertrauensebene sowie keine gemeinsame Beratungsfähigkeit.

Zwar könne jeder der beiden Elternteile ohne Einschränkungen alleine das Sorgerecht ausüben. Gemeinsam könnten sie es jedoch nicht.

Das Gericht hat das Kind in Abwesenheit der weiteren Beteiligten am 27.10.2011 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Kindesanhörung vom 27.10.2011, Blatt 189 bis 191 GA sowie den Berichtigungsvermerk vom 28.10.2011, Blatt 196 GA, Bezug genommen.

Daneben hat das Gericht die Kindeseltern sowie den Vertreter des Jugendamtes Essen am 03.11.2011 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll dieser Anhörung, Bl. 209 bis 217 GA, verwiesen.

II.

Die elterliche Sorge ist auf Antrag des Kindesvaters den Kindeseltern gemeinsam zu übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Mit Beschluss vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 1626 a Abs. 1 Ziffer 1, 1672 Abs. 1 BGB, die dem Kindesvater keine Möglichkeit einräumen würden, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls des Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen, den Kindesvater in seinem Recht aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz verletzt (Bundesverfassungsgericht, aaO, Randnr. 46).

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat es angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Randnr. 75). Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Die Kindeswohlprüfung entspricht dabei einer Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB (vgl. Bundesverfassungsgericht aaO, Randnr. 46; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1626a, Randnr. 10 a. E.). Für das Bestehen der gemeinsamen Sorge ist es im Rahmen der Bestimmung des Kindeswohls erforderlich, dass zwischen den Kindeseltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen gegeben ist. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Verständigung zwischen den Kindeseltern, die sich auf die Wahl des Lebensmittelpunkts, den Umgang, die Gesundheitsvorsorge, die Wahl des Kindergartens und der Schule und die religiöse Erziehung erstreckt (vgl. Diederichsen, aaO, § 1671, Randnr. 20 f.). Das Familiengericht muss konkret klären, ob zwischen den Kindeseltern eine Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung noch möglich ist (vgl. Diederichsen, aaO, Randnr. 21; OLG Köln FamRZ 2003, 1036).

Auch wenn die Kindesmutter zuletzt noch in der Anhörung am 03.11.2011 erklärt hat, dass die Kindeseltern in wesentlichen Bereichen, was Werte und Erziehung des Kindes angeht, unterschiedliche Auffassungen hätten, so besteht nach Ansicht des Gerichts nach umfassender Anhörung der Beteiligten kein Dissens der Kindeseltern in wesentlichen Bereichen des Kindeswohls.

Die Kindeseltern sind sich unstreitig darüber einig, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes sich zur Zeit bei der Mutter befindet und dort auch weiter befinden soll. Beide Kindeseltern haben sich insoweit aber nicht ausdrücklich oder vehement gegen eine Änderung dieses Zustandes des Lebensmittelpunkts ausgesprochen. Unabhängig davon, dass derzeit zwischen ihnen ein Konsens darüber besteht, dass das Kind bei der Mutter lebt, erscheint es perspektivisch nicht sicher, dass zwischen ihnen ein zwingender Dissens entstehen wird, wenn das Kind bzw. einer der Beteiligten einen anderen Aufenthaltsort des Kindes in Erwägung zieht.

Weiterhin ist es zwischen den Kindeseltern seit geraumer Zeit unstreitig, dass das Umgangsrecht des Vaters in der Art und Weise ausgeübt wird, wie es das Kind letztlich vorgibt. Der Kindesvater hat mittlerweile eingesehen, dass ihm auch ein gerichtlicher Umgangstitel nichts hilft, wenn das Kind einen Umgang nicht wünscht. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass das Kind keinen Umgang mit dem Vater wünscht. Im Gegenteil besteht ein regelmäßiger wenn auch nicht allzu häufiger Umgang des Kindes mit dem Kindesvater. Dabei ist unter Kindeswohlgesichtspunkten nichts zu verzeichnen, was diesem abträglich wäre. Die Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind gestalten sich im wesentlichen "normal". Der Kindesvater kann mit seinem Kind im Rahmen einer Vater-Tochter-Beziehung normal kommunizieren. Dies streitet auch die Kindesmutter letztlich nicht ab.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Kindeseltern im Bereich der Gesundheitsvorsorge uneins wären. Auch wenn es diesbezüglich jedenfalls derzeit für das Kind nichts besonderes zu veranlassen gibt, so haben die Beteiligten insoweit nichts vorgebracht, was auf einen wirklichen bestehenden konkreten Dissens hindeuten würde. Allein etwaige Äußerungen des Kindesvaters über eine ungewollte Schwangerschaft des Kindes und die dabei bestehenden (oder aber nicht bestehenden) rechtlichen Möglichkeiten der Mutter vermögen insoweit einen wirklichen Dissens nicht zu begründen.

Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten am 03.11.2011 hat sich schließlich auch herausgestellt, dass die Kindeseltern, was die schulischen Belange des Kindes angeht, durchaus einer Meinung sind bzw. fähig sind, eine tragfähige gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Beide Elternteile haben sich bezüglich der schulischen Situation des Kindes zum Ende des vergangenen Schuljahres letztlich dafür ausgesprochen, dass das Kind auf dem Gymnasium eine Klasse wiederholen soll. Dabei standen, soweit ersichtlich, verschiedene Möglichkeiten zur Diskussion. Es war angedacht, dass das Kind auf eine Gesamtschule wechseln würde. Ferner war es angedacht, dass das Kind auf dem Gymnasium eine Nachprüfung machen wird. In diesem Punkt waren sich dann schließlich die Kindeseltern einig, dass es für das Kind am besten ist, wenn es auf dem Gymnasium eine Klasse wiederholt. Danach liegt auch in schulischen Angelegenheiten kein Dissens zwischen den Kindeseltern vor.

Gleichfalls bestehe zwischen ihnen keine Uneinigkeit betreffend die religiöse Erziehung des Kindes. Unabhängig von dem Umstand, dass das Kind mittlerweile religionsmündig ist, bestehen zwischen den Kindeseltern keine Streitigkeiten über irgendwelche religiösen Erziehungsfragen.

Davon ausgehend besteht eine grundsätzliche Konsensbereitschaft zwischen den Kindeseltern in den wesentlichen Punkten, die zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erforderlich ist.

Zwar muss derzeit festgestellt werden, dass die Kindeseltern zueinander ein "gestörtes Verhältnis" haben, was dazu führt, dass sie sich - wie es das Kind in seiner Anhörung am 27.10.2011 beschrieben hat - "ohnehin immer streiten". Gegen eine grundsätzlich fehlende Kommunikationsebene zwischen den Kindeseltern spricht jedoch der Umstand, dass sie sich, wie oben ausgeführt, letztlich in den wesentlichen Erziehungspunkten des Kindes einig sind.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechts zur Konsensfindung verpflichtet sind. (Vgl. Diederichsen, aaO, § 1671, Rn. 21, mwN.) Das gemeinsame Sorgerecht kann also nicht bereits deshalb verneint werden, weil ein Elternteil sich auf den Standpunkt stellt, mit dem anderen nicht kommunizieren zu können (bzw. zu wollen). Denn dem Kindeswohl dürfte es regelmäßig am besten entsprechen, wenn auch beide Elternteile ein Sorgerecht innehaben und nicht nur ein Elternteil. Von daher kann eine gegebenenfalls bestehende Verweigerungshaltung der Kindesmutter hier nicht zu einem Ausschluss des gemeinsamen Sorgerechts führen.

In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch die mittlerweile nicht mehr aufrecht erhaltene Annahme des Gesetzgebers, Mütter würden sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Randnr. 60). Nach dem inzwischen vorliegenden Datenmaterial hat sich gerade diese Annahme nicht bestätigt. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang als häufige Begründung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Randnr. 61).

Allein der nur entgegenstehende Wille der Mutter kann jedoch ein gemeinsames Sorgerecht nicht ausschließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Randnr. 62).

Von daher liegt sicherlich eine nicht störungsfreie und konfliktfreie Kommunikation zwischen den Kindeseltern vor. Sie führt jedoch, wie die Kindeseltern in ihrer Anhörung selbst klar gemacht haben, nicht dazu, dass in wesentlichen Punkten des Kindeswohls keine Übereinstimmung zwischen ihnen besteht. Es besteht lediglich eine gewisse "persönliche Abneigung" der beiden Kindeseltern zueinander, die aber nicht dazu führen muss, dass dies einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts insgesamt abträglich ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Kindeseltern in wesentlichen Bereichen der Kindeserzeihung keine unterschiedlichen Auffassungen haben, sie letztlich zu einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung verpflichtet sind sowie auch von dem in der Anhörung am 27.10.2011 erklärten Willen des Kindes, der Vater solle mehr an der elterlichen Sorge teilhaben, geht das Gericht prognostisch davon aus, dass es den Kindeseltern ohne größere Einschränkungen möglich sein wird, die Belange des Kindes zu dessen Wohl zukünftig gemeinsam einvernehmlich zu regeln.

Da prognostisch die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern erfolgreich die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben werden, besteht auch kein Anlass, etwa nur einem der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht für das Kind zuzusprechen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum etwa der Vater nunmehr die alleinige Sorge ausüben sollte. Bei der Kindesmutter bestehen keinerlei Defizite, was die Kindeserziehung angeht. Das Kind hat seit der Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Zwischen dem Kind und der Kindesmutter besteht, soweit ersichtlich, eine gute Beziehung.

Danach allem davon auszugehen ist, dass nur die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht, war dem Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Kindeseltern stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Der Verfahrenswert folgt aus § 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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