LG Schweinfurt, Endurteil vom 27.09.2019 - 23 S 33/19
Fundstelle
openJur 2021, 25306
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 16.04.2019 (72 C 400/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.033,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Der Kläger wendet sich mit der zulässigen Berufung ohne Erfolg gegen die Abweisung seines Begehrens auf Ersatz von Mietwagen- und Kraftstoffkosten aus einem Unfall vom 08.05.2018 in B. K..

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ohne Rechtsfehler hat das Erstgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Wertersatz für den im Unfallfahrzeug verbliebenen Kraftstoff im Wert von 41,00 € zugesprochen. Der Wert des im verunfallten Fahrzeug vorhandenen Kraftstoffs ist - wie der Wert des Fahrzeugs selbst - ein Vermögensvorteil, der zum klägerischen Eigentum zählt; eine ersatzfähige Einbuße begründet der Restkraftstoff deshalb nicht. Verbleibt nach einem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren (siehe OLG Düsseldorf, NJOZ 2017, 1275 [1279] oder LG Kiel [bespr. durch Rüdiger Balke], SVR 2014, 22 [24])

Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten verneint. So sind Mietwagenkosten nur erstattungsfähig, wenn der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (vgl. BGH, NJW 1966, 589 [590]). Dies setzt einen Nutzungswillen für die gesamte Dauer voraus, für die der Anspruch geltend gemacht wird. Fehlt es hieran - sei es unfallbedingt oder nicht -, so liegt kein Vermögensschaden vor. Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Wartet daher ein Geschädigter mit dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs, etwa weil er eine günstigere Erwerbsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht hat, so steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu (siehe dazu insges. Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 3. Kap. Rdnr. 97 m.w.N.). Vergehen ohne plausiblen Grund mehrere Monate, so wird ist der fehlende Nutzungswillen zu vermuten {Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 BGB Rdnr. 302); es ist vielmehr anzunehmen, dass der Geschädigte seinen Nutzungsbedarf augenscheinlich entweder anders gedeckt hat oder das beschädigte Fahrzeug tatsächlich nur in geringem Umfang und in erster Linie zur Freizeitgestaltung genutzt worden ist und er daher keinen Schaden erlitten hat {OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2007, Az. 4 U 223/06, BeckRS 2011, 24419). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht mit Blick auf die erst am 16.01.2019 (Anlage Kl 5) überein halbes Jahr nach dem Unfall vom 08.05.2018 erfolgte Zulassung eines Ersatzfahrzeugs verneint hat, dass ein zum Vermögensschaden führender Nutzungswillen des Klägers vorgelegen hätte (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2007, Az. 4 U 223/06, BeckRS 2011, 24419 - vier Monate; oder OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004, Az. 16 U 111/03, BeckRS 2005, 11529 - zwei Monate).

Zuletzt hat das Amtsgericht dem Kläger zu Recht keinen Anspruch auf Ersatz von Kraftstoffkosten zuerkannt, welche für die Verbringung und Abholung der Mietwägen angefallen sein sollen. Unbeschadet des Umstands, dass diese Kosten als unselbständiger Teil der Mietwagenkosten das Schicksal der soeben erörterten Unbegründetheit teilen, ist der Kläger in der Sache beweisfällig geblieben für seine Behauptung, die mit den Belegen Kl 2 bis Kl4 vorgelegten Quittungen würden ausschließlich die Kraftstoffkosten für jene Fahrten - und nicht etwa (teilweise) sonstige Fahrten - betreffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1, 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.

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