LG Köln, Urteil vom 19.08.2021 - 14 O 487/18
Fundstelle
openJur 2021, 25077
  • Rkr:

1. Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen als Teil eines Werkvertrages über die Anfertigung von Auftragsfotografien ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Klausel wegen Intransparenz nicht geeignet ist, dem Interesse des Fotografen auf die vertragliche Bezifferung von Vertragsstrafen und der damit einhergehenden Vermeidung von Rechtsunsicherheit gerecht zu werden.

2. Zur Abgrenzung der Bearbeitung gem. § 23 UrhG von der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG im Falle der Beschneidung von Portraitfotos. Hier: Beschneidung von Lichtbildern, die zu einer anderen Positionierung der Person im Bildausschnitt führt, ist wegen des Eingriffs in die individuelle Gestaltung des Urhebers und der Veränderung des Gesamteindrucks der Werke Bearbeitung.

3. § 39 Abs. 2 UrhG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die dem Schutz des Werkschöpfers dient. Bei Eingriff in die geschützte individuelle Gestaltung von Werken, der ihnen einen neuen Gesamteindruck verleiht, muss der Urheber keine Änderungen dulden.

4. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei der der Verwertung von Auftragsfotografien, die über die lizenzvertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinaus geht. Hier: Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage der Vergütung pro Bild und mit Erhöhung dieses Preises um das Fünffache für die ungenehmigte Bearbeitung, Verwertung der bearbeiteten Werke im Wege der Vervielfältgung und Verbreitung über CDs sowie der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung über eine registrierungspflichtige Webseite, die Entfernung von Metadaten gem. § 95c UrhG sowie der unterlassenen Urheberbenennung.

Tenor

1. Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden verurteilt, an den Kläger 4.969,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.656,40 € seit dem 02.09.2013 und aus dem Betrag von 4.969,20 € seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 1.) und 3.) je zu 5%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1.) und 3.) je zu 5%, im Übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger zu 86%, die des Beklagten zu 2.) zu 100% und die des Beklagten zu 3.) zu 86 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1.) und 3.) ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung zur Erstellung von Lichtbildern.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte zu 2.) ist der A und eine (nicht näher konkretisierte) juristische Person des privaten Rechts. Die Beklagte zu 1.) ist eine von dem Beklagten zu 2.) gegründete GmbH, die sich auf die Ausstellungs- und Werbeaktivitäten des Deutschen Friseurhandwerks und der Deutschen Friseurhandwerksbetriebe konzentriert und deren Werbeaktivitäten organisiert. Die Beklagte zu 1.) war laut Impressum der Webseite www.entfernt.de Verantwortliche für den Inhalt dieser mittlerweile eingestellten Webseite sowie Inhaberin von Bildrechten (Anlage K14, Bl. 438 GA). In den Nutzungsbedingungen für die Webseite wird als Rechteinhaber des Bildmaterials die Beklagte zu 1.) benannt (Anlage K16, Bl. 441 GA). Auf der vorgenannten Webseite befand sich im Übrigen der Hinweis: "© A " (Anlage K13, Bl. 437 GA). Laut Nutzungsbedingungen für die Webseite waren alle verwendeten Bilddaten mit einem "Copyright Hinweis" zu versehen, der lauten sollte: "© A" (Anlage K16, Bl. 442 GA). Der Beklagte zu 3.) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im hier streitgegenständlichen Zeitraum. Er war ausweislich Anlage K15 (Bl. 439 GA) der Inhaber der Domain der Webseite www.entfernt.de.

Der Kläger wurde von der Beklagten zu 1) aufgrund des Angebots vom 11.12.2012 (Anlage K1, Bl. 28 GA; "Kollektion Herbst/Winter 2013/2014") sowie vom 04.06.2013 (Anlage K2, Bl. 29 GA; "Kollektion Frühjahr/Sommer 2014") beauftragt, Fotoaufnahmen zu erstellen, "die für das Magazin "I & G " und für weitere Verwendungen der B GmbH genutzt werden." Das vereinbarte Pauschalhonorar betrug für den Auftrag vom 11.12.2012 13.400,- € netto und für den Auftrag vom 04.06.2013 13.600,- € netto.

In den auf Grundlage der Angebote geschlossenen Verträgen räumte der Kläger der Beklagten zu 1) die "zeitlich und räumlich unbegrenzten" Nutzungsrechte an den von ihm hergestellten und zur Verfügung gestellten Fotografien ein. Zu Grunde lagen jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, wie sie aus der Anlage K 4 (Bl. 207 f. GA) ersichtlich sind. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"5.3: Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

5.4: Bei jeder Bildveröffentlichung ausgenommen bei Aufnahmen für die Werbung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Wenn mehrere Bilder zusammenhängend veröffentlicht werden ist auch eine einmalige Nennung des Bildautors an einem der Bilder mit einem Vermerk, der sichtbar macht, dass alle gezeigten Bilder vom Bildautors sind zulässig.

(...)

6.2: Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechtes digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Bildautor und dem Auftraggeber.

6.3 : Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Bildautor jederzeit als Urheber des Bildes identifiziert werden kann.

(...)

8.4: Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes - egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form, ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder mangels Vereinbarung des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch € 500,00 pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.

8.5: Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 5.4) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch € 200,00 pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vorbehalten."

Der Kläger lieferte im Rahmen beider Kollektionen jeweils eine Vielzahl von Fotografien an die Beklagte zu 1), von denen die Beklagte zu 1.) dann für die frühere Kampagne 83 Fotos und für die spätere Kampagne 80 Fotos ausgewählt hat, siehe Anlage K4, Bl. 30 ff. GA. Nur für diese ausgewählten Fotos wurden Rechte eingeräumt. Die von dem Kläger an die Beklagte zu 1) übermittelten Bilddateien enthielten jeweils Metadaten, die sog. Exif-Daten, unter anderem Informationen über den Namen des Klägers. Die Beklagte zu 1) verwendete die Bilder in den beiden "I & G "-Heften für Herbst/Winter 0000/00 sowie für Frühjahr/Sommer 2014. Darin war der Kläger jeweils im Impressum als Fotograf benannt. Der Kläger erhielt im September 0000 eine der unten beschriebenen Presse-CDs von Beklagtenseite übersandt.

Der Kläger fertigte u.a. für die Beklagte zu 1.) die nachfolgenden hier streitgegenständlichen Fotografien:

Bilddateien wurden entfernt

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2017 - 6 U 105/16 (vorgehend Urteil der erkennenden Kammer vom 19.05.2016 - 14 O 167/15) ist die Beklagte zu 1) zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Die Beklagte zu 1) gab daraufhin mit Schreiben vom 03.04.2017 (Anl. K7, Bl. 216 ff. GA) Auskunft über Umfang und Art der Nutzung der Lichtbilder des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schreiben der Beklagten zu 1) vom 03.04.2017 (Bl. 222-426 GA) Bezug genommen. Insbesondere gab die Beklagte zu 1) die Bilder über den Bilderservice unter www.entfernt.de an registrierte Nutzer sowie mittels Weitergabe von ca. 600 "Presse-CDs" etwa an Landesinnungsverbände, Landesinnungsmeister/innen, Mitgliedsinnungen, Obermeister/innen sowie die Fachpresse weiter. Die Weitergabe der Lichtbilder der Kollektion Herbst/Winter 0000/0000 erfolgte insoweit im Zeitraum vom 02.09.2013 bis zum 09.02.2014, die Weitergabe der Lichtbilder der Kollektion Frühjahr/Sommer 0000 erfolgte vom 10.02.2014 bis zum 01.09.2014. Auf der vorgenannten Webseite waren während des Zeitraums der Kollektion Herbst/Winter 0000/0000 730 Personen registriert und hatten Zugriff auf die Lichtbilder, während des Zeitraums der Kollektion Frühjahr/Sommer 0000 waren dies 728 Personen. Die oben dargestellten streitgegenständlichen Lichtbilder der oberen Reihe von links nach rechts wurden mindestens 63 mal, 75 mal bzw. 52 mal heruntergeladen. Die streitgegenständlichen Lichtbilder der unteren Reihe von links nach rechts wurden mindestens 54 mal, 70 mal bzw. 39 mal heruntergeladen. Hierzu verweist der Kläger auf die von ihm vorgelegte Anlage K20 (Bl. 619 ff. GA). Die Lichtbilder der oberen und unteren Reihe des Klageantrags jeweils links stammen aus der Bilderreihe der Kollektion Herbst/Winter 0000/0000, die übrigen Lichtbilder aus der Bilderreihe der Kollektion Frühjahr/Sommer 0000.

Die Lichtbilder wurden vor der oben beschriebenen Weitergabe bearbeitet. Bei der Bearbeitung gingen die Metadaten der Lichtbilddateien verloren, so dass die Fotos, die den Kunden der Beklagten zum Herunterladen bzw. über die CDs zur Verfügung standen, diese Daten nicht mehr enthielten. Die Fotografien des Klägers wurden am unteren Ende mit dem Logo des Beklagten zu 2) sowie dem Schriftzug "A " versehen. Sie wurden außerdem beschnitten. Hierzu legt der Kläger drei Lichtbilder als Anl. K8-10 (Bl. 427-429. GA) sowie die entsprechenden Originale zum Vergleich in Anlage K11 (Bl. 430 ff. GA) vor. Diese Bearbeitung fand ohne Nachfrage und ohne Zustimmung des Klägers statt. Eine Benennung des Klägers als Urheber erfolgte nicht.

Der Kläger hat wegen der Nutzung von Lichtbildern aus den oben genannten Kollektionen diverse Klageverfahren gegen Friseure/innen geführt, in welchen die Beklagtenseite als Streitverkündeter bzw. als Streithelfer beteiligt gewesen ist. In diesem Zusammenhang haben die Parteien dem Gericht das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.02.2018, Az. 4 O 162/17 (Bl. 512 ff. GA), das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.03.2018, Az. I-8 O 241/17 (Bl. 567 ff. GA) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.03.2020, Az. 12 O 152/16 (Bl. 578 ff. GA) vorgelegt. Zum letztgenannten Aktenzeichen des Landgerichts Düsseldorf haben die Beklagten außerdem das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2019 vorgelegt, in welchem der Kläger informatorisch angehört und (der von Beklagtenseite auch im hiesigen Rechtsstreit als Zeuge benannte) Herr T als Zeuge vernommen worden ist (Bl. 702 ff. GA).

Der Kläger behauptet, die an ihn gezahlte Vergütung für die zwei Aufträge i.H.v. 27.000 € sei unangemessen niedrig.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Vertragsstrafen auf Grundlage seiner AGB in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger mit seinem Antrag zu 1.) Vertragsstrafen wegen einer vertragswidrigen Nutzung der streitgegenständlichen Bilder geltend, konkret für unberechtigte Speicherungen im Sinne von Ziff. 8.4 i.V.m. Ziff. 6.2 der AGB, für Bearbeitungen im Sinne von Ziff. 8.4 i.V.m. Ziff. 5.4 der AGB, Weitergaben im Sinne von Ziff. 8.4 i.V.m. Ziff. 6.3 Satz 2 der AGB, fehlende Urhebernennung im Sinne von Ziff. 8.5 i.V.m. Ziff. 5.4 der AGB und fehlende digitale Verknüpfungen (Metadaten) im Sinne von Ziff. 8.5 i.V.m. Ziff. 6.3 der AGB. Zur konkreten Berechnung wird auf Seite 16 der Klageschrift verwiesen (Bl. 16 GA); er fordert dabei max. 2.931,25 € pro Bild, wobei darüber hinaus pro Bild keine weiteren Vertragsstrafen gefordert werden sollen.

Mit Klageantrag zu 2.) begehrt der Kläger Zahlung von Lizenzschadensersatz vorrangig von allen drei Beklagten wegen der Nutzung der Fotografien beider Kollektionen, wie in Anlage K7 beauskunftet. Dabei vertritt der Kläger die Ansicht, ihm stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von mindestens 2.931,25 € pro Bild vor Anrechnung der zugesprochenen Vertragsstrafe zu. Die Speicherung auf dem Server in dem Bildarchiv sei eine von der Lizenz nicht erfasste Vervielfältigungshandlung. Die Veröffentlichung auf der Webseite www.entfernt.de stelle eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung dar. Die Weitergabe der Bilder auf CDs sei sowohl eine unzulässige Vervielfältigung als auch eine unberechtigte Verbreitung. Jedenfalls habe keine Erlaubnis bestanden, die Lichtbilder in bearbeiteter Form und ohne bzw. mit falscher Urhebernennung zu verwerten. Das Entfernen der Metadaten stelle eine Urheberrechtsverletzung nach § 95c Abs. 1 UrhG dar. Das Beschneiden der Lichtbilder sowie die Einfügung eines Schriftzuges und eines Logos stelle eine unzulässige Bearbeitung der Lichtbilder dar. Wegen der ungenehmigten Bearbeitungen sei der Kläger gemäß § 32 UrhG angemessen zu vergüten, was auch bei der Berechnung von Lizenzschadensersatz zu beachten sei.

Hilfsweise für den Fall, dass ein Schadensersatzanspruch nicht bestehen sollte, stützt der Kläger seinen Klageantrag zu 2.) auf eine Einwilligung in eine Vertragsänderung und die Gewährung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Er hält dabei eine Vergütung von 100 € pro Bild und Weitergabe an Dritte für angemessen. Weiter hilfsweise folge ein Anspruch aus § 32a UrhG.

Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung im Schriftsatz vom 23.07.2020, der den Beklagten am 21.08.2020 zugestellt worden ist, sowie Antragsergänzung im Schriftsatz vom 01.06.2021,

1.

Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.587.50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vom 01.09.2013 bis 09.02.2014 bzw. 09.02.2014 bis 01.09.2014 vertragswidrige und wie mit Schreiben vom 03.04.2017 beauskunftete Nutzung der nachfolgend dargestellten Fotografien

Bilddateien entfernt

d.h. die in der Zeit erfolgte Speicherung auf www.entfernt.de. Weitergabe über dieses Online•Bildarchiv an mittels Code verifizierte Nutzer und/oder Weitergabe auf CD an Landesinnungsverbände. Landesinnungsmeister/innen, Mitgliedsinnungen. Obermeister/innen und Fachpresse. jeweils zudem ohne Metadaten und ohne Urhebernennung. in wie folgt dargestellter.

Bilddateien entfernt

beschnittener Form mit hinzugefügtem Logo und Schriftzug. zu zahlen;

2. die Beklagten. hilfsweise nur die Beklagten zu 1) und 2). äußerst hilfsweise nur die Beklagte zu 1). zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen. dessen Höhe ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird. nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2013 auf den Schadensersatz für die Bilder aus der Kollektion Herbst/Winter 0000/0000 und seit dem 10.02.2014 auf den Schadensersatz für die Bilder aus der Kollektion Frühjahr/Sommer 0000;

hilfsweise

die Beklagte zu 1) zu verurteilen. an den Kläger eine ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten unangemessenen und der angemessenen Vergütung

für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den sechs streitgegenständlichen Bildern für die vom 01.09.2013 bis 09.02.2014 bzw. 09.02.2014 bis 01.09.201.1 und wie mit Schreiben vom 03.04.2017 beauskunftete Nutzung, wie in Ziff. 1 aufgeführt, zu zahlen:

äußerst hilfsweise

die Beklagte zu 11 zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung dahingehend einzuwilligen: dass dem Kläger eine angemessene: vom Gericht im Wegefreier Schätzung festzusetzende Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten unangemessenen und der angemessenen Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den sechs streitgegenständlichen Bildern für die vom 01.09.2013 bis 09.02.2014 bzw. 09.02.2014 bis 01.09.2014 und wie mit Schreiben vom 0104.2017 beauskunftete Nutzung wie in Ziff. 1 aufgeführt: wobei das Gericht gebeten wird: die Regelung selbst zu formulieren;

die Beklagten, hilfsweise nur die Beklagten zu 1) und 2), äußerst hilfsweise nur die Beklagte zu 1), zu verurteilen an den Kläger eine weitere angemessene Vergütung für die vom 01.09.2013 bis 09.02.2014 bzw. 09.02.2014 bis 01.09.2014 und wie mit Schreiben vom 03.04.2017 beauskunftete Nutzung. wie in Ziff. 1 aufgeführt, zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2013 für die Bilder aus der Kollektion Herbst/Winter 0000/0000 und seit dem 10.02.2014 für die Bilder aus der Kollektion Frühjahr/Sommer 0000;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei spätestens durch widerspruchslose Entgegennahme einer Presse CD im September 2013 damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte zu 1) die von dem Kläger noch zu erstellenden Fotos an Dritte zur Nutzung weitergeben und diesen einfache Nutzungsrechte einräumen werde. Sie behaupten außerdem, dass der Kläger im Zusammenhang mit beiden Aufträgen jeweils 2000-3000 Fotografien übermittelt habe.

Die Beklagten rügen die Klage als unzulässig, weil zu unbestimmt und verweisen insofern auf die Ausführungen der hiesigen Kammer im vorausgegangenen Verfahren gleichen Rubrums, Urteil der Kammer vom 13.09.2018, Az. 14 O 205/17. Auch die Hilfsanträge zum Klageantrag zu 2.), welche nicht Gegenstand des früheren Verfahrens waren, seien mangels Bestimmtheit unzulässig.

Zu den von dem Kläger geltend gemachten Vertragsstrafen vertreten die Beklagten die Ansicht, diese stünden dem Kläger nicht zu, die Regelungen in § 8 AGB des Klägers seien unwirksam nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil diese in § 8.4 AGB systemwidrig versteckt, damit überraschend seien und zudem der Höhe nach weder bestimmt noch bestimmbar seien. Sie eröffneten dem Kläger die Möglichkeit, die Vertragsstrafe exzessiv zu erhöhen. Hilfsweise vertreten die Beklagten die Auffassung, dass die von Klägerseite beanstandeten Handlungen ohnehin keine Vertragsstrafen auslösten.

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der Kläger könne die Zahlung von Lizenzschadensersatz nicht verlangen; allenfalls konkreter Schadensersatz sei anzusetzen, wozu der Kläger jedoch nichts vortrage. Es liege im Übrigen schon gar keine Änderung im Sinne von § 39 UrhG vor, weil die Beschneidungen der Bilder marginal seien und den individuellen Schöpfungsgegenstand nicht beträfen. Hinzu komme, dass der Urheber gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben den hier vorgenommenen Änderungen zustimmen müsse; die Änderungen seien deshalb zulässig. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG bzw. nach § 32a UrhG sei bereits verjährt, bestehe aber auch dem Grunde nach nicht.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Voraussetzungen eines bestimmten Klageantrags sind, dass Art der Klage und der erhobenen Anspruch konkret bezeichnet werden, dadurch der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt wird, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 320 ZPO) erkennbar ist, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne weiteren Streit zu erwarten ist (Urteil der Kammer vom 13.09.2018, Az. 14 O 205/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 5/15 - World of Warcraft I, juris Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind sowohl der Klageantrag zu 1.) als auch der Hauptantrag zu 2.) ausreichend bestimmt. Im ersten Klageantrag werden konkret die einer Vertragsstrafenbemessung zugrunde liegenden Vertragsverstöße bezeichnet. Der Kläger hat außerdem in seinem schriftsätzlichen Vortrag bekräftigt, dass er mit den geltend gemachten Vertragsstrafen pro Bild eine abschließende Regelung verfolgt und auf weitere Vertragsstrafen für die hier streitgegenständlichen Lichtbilder verzichtet. Damit ist insoweit die Rechtskraft des angestrebten Urteils klar bestimmt und umrissen, sodass keine Zweifel am Umfang der Rechtskraft bestehen.

Bei dem Hauptantrag zu 2.) ergibt sich zwar aus der Formulierung des Antrags nicht konkret, wofür der Kläger Schadensersatz fordert und die Höhe des Schadensersatzes ist nicht konkret beziffert. Dies steht vorliegend der ausreichenden Bestimmtheit jedoch nicht entgegen, weil sich aus der schriftsätzlichen Begründung zum Antrag der Streitgegenstand im ausreichenden Maße konkretisiert. Es ergibt sich aus der Klageschrift (dort S. 11, Bl. 11 GA), dass der Kläger Lizenzschadensersatz für die dort konkret genannte rechtswidrige Speicherung und Weitergabe der (zu diesem Zeitpunkt noch drei) streitgegenständlichen Lichtbildern fordert, die zudem ohne Metadaten und ohne Urhebernennung sowie in beschnittener Form mit hinzugefügten Logo und Schriftzug der Beklagtenseite erfolgte. Aus der Klageschrift ergibt sich auch eine Vorstellung der Schadensersatzhöhe, die jedoch vorliegend nicht für die Zulässigkeit der Klage auf Schadensersatz notwendig war. Denn wenn die Ermittlung der Höhe durch gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO wie hier im Rahmen von § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG möglich ist, ist die Stellung eines unbezifferten Zahlungsantrages ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für die Bezifferung angibt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 253, Rn. 12). Diesen Anforderungen wird der Klagevortrag vorliegend gerecht. Ausführungen zur Bestimmtheit der Hilfsanträge zu Ziffer 2.) erübrigen sich, weil hierüber nicht zu entscheiden war (siehe unten).

Im Übrigen bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen.

II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grundlage der Ziffern 8.4 und 8.5 der AGB. Die Vertragsstrafenklauseln in den AGB des Klägers sind unwirksam gemäß §§ 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB, weil sie die Beklagte zu 1.) als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Bei den als Anlage K4 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers handelt es sich unstreitig und rechtlich unbestritten um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese wurden auch nach § 305 Abs. 2 BGB durch ausdrücklichen Hinweis des Klägers in seinem ohne Einschränkungen angenommenen Angebot an die Beklagte zu 1.) zum Vertragsbestandteil. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der vorliegend Anwendung findet, weil die Beklagte zu 1.) Unternehmerin und Formkaufmann ist, beschränkt sich die AGB Kontrolle maßgeblich auf Verstöße gegen §§ 305c und 307 BGB.

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den genannten Vertragsstrafenklauseln um eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB handelt. Die Inhaltskontrolle ist gemäß § 307 Abs. 3 eröffnet, weil die Vertragsstrafeklauseln ergänzende Regelungen zu Rechtsvorschriften darstellen. Die Verwirklichung von Regelbeispielen des § 307 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach Ansicht der Kammer stellen beide Klauseln jedoch sowohl für sich als auch kumuliert eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu 1.) gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar. Gemäß Satz 1 dieser Norm sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß Satz 2 kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (sog. Transparenzgebot).

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2008, 1064, 1065). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (st. Rspr. des BGH, vgl. NJW 2016, 1308, 1309; NJW-RR 2005, 1496, 1498).

a) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in AGB ist grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus dem Umkehrschluss der Einfügung von § 309 Nr. 6 BGB ergibt. Eine Vertragsstrafenklausel kann jedoch je nach Ausgestaltung unwirksam sein. Deshalb sind zunächst die wechselseitigen Interessen zu ermitteln. Augenscheinlich hat der Kläger als Werkunternehmer und Schöpfer von urheberrechtlich geschützten Werken bzw. Schutzgegenständen als Verwender der Klausel ein Interesse daran, Verstöße gegen die im Vertrag geregelte Nutzungsberechtigung, insbesondere eine extensive Werknutzung durch vertragliche Regelungen vorrangig zu bestimmen und somit einen Rechtsstreit auf Grundlage der gesetzlichen urheberrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls vermeiden. Dabei hat der Kläger ein besonderes Interesse an einer bezifferten Vertragsstrafe, weil im andernfalls anwendbaren Urheberrecht Schadensersatzbeträge oft von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängen und demgemäß auf Klägerseite eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Berechnung auslösen.

Auch der andere Vertragspartner eines Werkvertrags der hier vorliegenden Art betreffend die Herstellung von Fotoaufnahmen und die Einräumung von Nutzungsrechten wird insoweit bei objektivierter und generalisierender Betrachtung ein Interesse daran haben, im Falle einer Vertragsstrafenregelung eine im Vergleich zu § 287 ZPO vorhersehbare und angemessene Bezifferung zu vereinbaren. Jedoch ist auch hier das grundlegende Interesse der Gegenseite des Verwenders zu beachten, nicht mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe konfrontiert zu werden. Diese unangemessene Höhe kann sich dabei sowohl aus einer fixen Bezifferung einer Vertragsstrafe, als auch aus einer Kumulierung von Vertragsstrafen auslösenden Handlungen, als auch aus einer Kombination von beidem folgen.

Im Widerstreit dieser Interessen muss eine Vertragsstrafenregelung in AGB demnach einen Ausgleich vornehmen, wonach für beide Seiten die Vorteile der vereinfachten Bezifferung im Vergleich zu den sonst gesetzlich anwendbaren Normen zur Geltung kommen und außerdem keine der Vertragsparteien übervorteilt wird. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB besondere Bedeutung zu.

b) Die AGB Klausel 8.4 ist dabei an mehreren Stellen erheblich intransparent. Bei konkreter Analyse der AGB Klausel 8.4 ist ersichtlich, dass die Norm eine Art Tatbestand vorsieht, in welchem sie die Vertragsstrafen auslösenden Handlungen bezeichnet, und als Rechtsfolge eine Berechnungsmethode für die Vertragsstrafe enthält. Dabei nennt die Klausel als Anknüpfungspunkte für die Vertragsstrafe die unberechtigte Nutzung, die Veränderung, die Umgestaltung oder die Weitergabe eines Bildes, wobei es egal sein soll, ob dies in herkömmlicher oder digitalisierter Form stattfinde.

Diese Anknüpfungspunkte beziehen sich insoweit auf die vorstehenden AGB-Klauseln. Eine Definition dieser vier Anknüpfungspunkte im vorherigen AGB Text findet sich jedoch nicht. Deshalb ist der Vertragspartner des Verwenders zunächst einmal angehalten, die vorgenannten Begriffe in Eigenleistung zu definieren. Erst auf Grundlage dieser selbst vorzunehmenden Definition kann der Vertragspartner dann einschätzen, ob er eine Vertragsstrafen auslösende Handlung vornimmt oder nicht. Dies zeigt sich besonders stark bei dem Anknüpfungspunkt der unberechtigten Nutzung. Die Ziffer 5 der AGB betrifft Nutzungsrechte allgemein. Die Klausel 5.1 verweist dabei auf den vertraglich festgelegten Umfang, der sich nicht aus den AGB selbst ergibt. An dieser Stelle bestehen folglich erhebliche Beurteilungsspielräume für beide Vertragsparteien, insbesondere aber für den Verwender der AGB. Auch der Begriff der Weitergabe, insbesondere die Weitergabe in "herkömmlicher" Form, wird aus den vorstehenden Ziffern der AGB nur durch die komplexe Verknüpfungen deutlich. Die Begriffe der Veränderung und der Umgestaltung erscheinen hingegen mit Blick auf die Ziffer 5.3. klar konturiert und mit überschaubaren Aufwand zu finden und zu verknüpfen.

Auf Ebene der Rechtsfolge soll die Vertragsstrafe vornehmlich das Fünffache des vereinbarten Nutzungshonorares betragen. Wenn keine Vereinbarung hierüber besteht, soll sie das Fünffache des üblichen Nutzungshonorars betragen. Mindestens soll die Strafe jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall betragen. Auch an dieser Stelle muss der Vertragspartner des Verwenders zunächst den Begriff des Nutzungshonorars definieren, weil dieser zuvor an keiner Stelle erläuternd beschrieben wird. Auch in dem Angebot bzw. Vertrag zwischen den Parteien wird an keiner Stelle das Nutzungshonorar ausdrücklich benannt. Vielmehr enthält das Angebot fünf Positionen, bei dem kein Nutzungshonorar, sondern vielmehr Fotografenhonorar genannt ist. An dieser Stelle ist der Vertragspartner gezwungen in Eigenleistung zu erwägen, ob das Honorar des Klägers als Fotografen, welches ausweislich des Angebots primär als Werklohn erscheint, zugleich als Nutzungshonorar zu bewerten ist. Zur Bewertung dieser Frage müsste er vertragsexterne Quellen zu Rate ziehen bzw. rechtliche Beratung einholen. Dies ist ihm wegen des Transparenzgebots jedoch nicht zuzumuten.

Hinzu kommt, dass nicht klar wird, ob als Nutzungshonorar für jeden Fall der Verwirklichung der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte das gesamte vertragliche Honorar oder nur ein Honorar pro rata für betroffene Lichtbilder zu zahlen wäre. Im Zweifel wäre hier davon auszugehen, dass das gesamte vertragliche Honorar, also 13.400 € bzw. 13.600 € mit fünf zu multiplizieren wäre - und zwar für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Auch die Mindeststrafe von 500 € pro Bild und Einzelfall eröffnet dem Verwender wiederum unzulässige Auslegungsspielräume. So wird nämlich nicht klar, was mit Einzelfall gemeint ist. So könnte Einzelfall entweder jede Verwirklichung eines der vier Anknüpfungspunkte im Tatbestand pro Bild sein. Es könnte aber auch so ausgelegt werden, dass jeder Anknüpfungspunkt im Tatbestand, auch wenn er kumuliert mit anderen auftritt, einen einzelnen Einzelfall darstellt. Gerade in dieser Hinsicht berechnet der Kläger seinen Vertragsstrafenanspruch, was zu relativ hohen Beträgen führt.

c) Die AGB Klausel 8.5 ist ebenfalls intransparent. Während bei dieser Klausel die Anknüpfungspunkte des Tatbestands der Vertragsstrafe durch Verweise auf andere Klauseln der AGB klar und verständlich sind, begegnen der Rechtsfolgenregelung gleichartige Bedenken wie bei der Klausel 8.4.

Auch hier bleibt offen, was mit dem Begriff des Nutzungshonorars gemeint ist. Ebenfalls ist die Mindestberechnung von 200 € pro Bild und Einzelfall nicht klar und eindeutig, sondern lässt auch hier verschiedene Auslegungen zu.

d) Angesichts der oben festgestellten Intransparenz der Klauseln sind beide hier zu bewertenden Klauseln schon gar nicht geeignet, den berechtigten Interessen des Klägers als Klauselverwender Geltung zu verschaffen. Vielmehr wird der potentielle Streit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die intransparenten und an mehreren Stellen mehrdeutigen Klauseln lediglich auf die vertragliche Ebene transferiert. Den Zweck zur Vermeidung von Streit oder gar Rechtsstreitigkeiten können diese Klausel nicht verwirklichen. Folglich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Verwendung gerade der hier gegenständlichen Klauseln berechtigte Interessen hat. Sie dient nicht der Rechtssicherheit und zwar weder in tatbestandlicher Hinsicht noch mit Blick auf die Bezifferung einer Vertragsstrafe der Höhe nach. Tatsächlich sieht sich die Beklagte zu 1.) mit einer Klausel konfrontiert, mit welcher der Kläger seine Vertragsstrafe durch Kumulierung von tatbestandlichen Anknüpfungspunkten als jeweilige Einzelfälle unter bestrittener Auslegung in die Höhe treiben kann. Gerade in Anbetracht der Anzahl von Lichtbildern bei beiden Aufträgen, d. h. ca. 80 Lichtbilder pro Auftrag, sind so Gesamtvertragsstrafen denkbar, die das Auftragsvolumen bei weitem übertreffen und zu einer finanziellen Überforderung der Beklagten führen können, obschon die Beklagte eine vertretbare Auslegung der AGB-Klauseln vorgenommen hat.

e) Angesichts der oben aufgezeigten Intransparenz ist auch eine Anwendung des sogenannten bluepenciltest nicht angezeigt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (vgl. BGH NJW 2020, 1811, 1814).

Nach dem vorstehenden ist bei beiden Klauseln die Rechtsfolgenregelung insgesamt derart intransparent, dass eine Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Teil nicht möglich ist.

f) Die Rechtsfolge richtet sich nach § 306 Abs. 1, 2 BGB. Die AGB-Klauseln 8.4 und 8.5 sind unwirksam, der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam. Da keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften für Vertragsstrafen in Werkverträgen existieren, kann die durch die Unwirksamkeit hinterlassene Lücke im Vertrag nicht geschlossen werden. Eine Vertragsstrafe kann mithin nicht gefordert werden.

2. Der Klageantrag zu 2.) ist in Form des Hauptantrags begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) und den Beklagten zu 3.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 S. 3, 13, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 19a, 23 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG in Höhe von 4.969,20 €.

a) Der Kläger ist unstreitig Ersteller der sechs streitgegenständlichen Fotografien. Bei diesen Fotografien handelt es sich auch um Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Seit der Umsetzung der Schutzdauer-RL (2006/116/EG) ist der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 für Lichtbildwerke im Sinne von deren Art. 6 auszulegen (BGH GRUR 2000, 318, 318 - Werbefotos). Eine Fotografie erreicht daher den Schutz als Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellt; andere Kriterien zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind nicht anzuwenden, insbesondere keine qualitativen oder ästhetischen (Art. 6 Schutzdauer-RL). Dies bedeutet, dass es eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung definitiv nicht bedarf (BGH GRUR 2000, 318, 318 - Werbefotos) und damit letztendlich auch durchschnittliche und unterdurchschnittliche fotografische Gestaltungen als Lichtbildwerke Schutz genießen, sofern eine unterscheidbare Gestaltung vorliegt und ein anderer Fotograf das Foto möglicherweise anders gestaltet hätte, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert oder das Foto zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen hätte (Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 198).

Die Kammer hat keinen Zweifel am Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung des Klägers als Urheber bei allen sechs hier zu bewertenden Lichtbildern. Das Kriterium der persönlichen Schöpfung schließt insbesondere Zufallsfotografien vom urheberrechtlichen Schutz aus. Individualität einer Fotografie liegt hingegen immer dann vor, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht. Die Gestaltung kann beispielsweise in der allgemeinen Bildorganisation (Ausgewogenheit der Bildgestaltung, Unterdrückung des "optischen Rauschens", Platzierung des Motives im "goldenen Schnitt"), in dem Bildwinkel (sowie Ausschnitt, Brennweite, Standpunkt, Perspektive etc.), der Linien und Linienführung (kompositorischer Einsatz optischer Linien), der Flächen und Formen (kompositorischer Einsatz optischer Flächen und Formen), dem Licht und der Beleuchtung (Licht und Schatten, Helligkeitsverteilung), in Farben und Farbkontrasten (Farbharmonie und Farbwirkung), dem Aufnahmezeitpunkt (insbesondere Wahl des richtigen Zeitpunktes), im Format oder in experimentellen Gestaltungen (Verfremdung, Fotomontagen, Farbmanipulationen), aber auch in der Auswahl des Aufnahmeortes, eines bestimmten Kameratyps oder -objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (Fromm/Nordemann, UrhG § 2 Rn. 196 f. m.w.N. aus der Rspr.).

Nach diesen Grundsätzen liegen ersichtlich keine Zufallsfotografien vor, sondern mit professionellem Fotogerät erstellte Portraits, bei denen das Arrangement der auftragsrelevanten Trendfrisuren, präsentiert von Fotomodellen, vor den gewählten Hintergründen und unter Einbeziehung der teils kontrastierenden Farbe der Kleidung offensichtlich Ausdruck individueller Gestaltung des Klägers ist. So gelingt es dem Kläger das Augenmerk trotz der ebenfalls ausdrucksstarken Gesichter der Fotomodelle stets auf die Frisuren zu lenken. Dabei nutzt er einen Gestaltungsspielraum, von dem auszugehen ist, dass andere Fotografen ihn anders genutzt hätten, insbesondere mit Blick auf die Beleuchtung, die sich durch Schattenwürfe auf den Frisuren bei den Lichtbildern besonders auswirkt. Auch ist bei Betrachtung aller sechs Lichtbilder in der Originalfassung ersichtlich, dass die Positionierung der Gesichter der Fotomodelle und der Frisuren nicht immer gleichartig erfolgt. So ist bei den Frontalportraits, also bei fünf der sechs Lichtbilder, jeweils der Abstand vom Bildrand zu den Fotomodellen unterschiedlich. Die Portraits sind folglich anders etwa als genormte Passfotos, nicht immer gleichartig angeordnet, sondern folgen einer individuellen Gestaltung des Klägers.

b) Die Beklagtenseite nutzte die Fotografien des Klägers in vielfältiger Weise, wobei hier nicht jede Nutzung von Bedeutung ist. So ist etwa die Nutzung von Lichtbildern im Magazin "I & G ", das auch ausdrücklich in den Aufträgen des Klägers benannt ist, unstreitig aber nicht streitgegenständlich. Hier streitgegenständlich ist vielmehr ausschließlich die nachfolgend benannte Nutzung bzw. Verwertung:

aa) Zunächst liegt eine Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Diese Bearbeitungen wurden sodann vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben bzw. zugänglich gemacht gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1, 16, 17, 19a UrhG. Sie wurden außerdem in bearbeiteter Form (erst-)veröffentlicht nach § 12 UrhG.

(1) Die Beschneidung der Fotos des Klägers oben und unten sowie die Einfügung eines Logos sowie eines Schriftzuges der Beklagten zu 2.) stellt eine Bearbeitung eines Werks im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dar. Die Bearbeitung setzt eine Veränderung des Originalwerkes voraus, die Übernahme ohne Änderungen ist keine Bearbeitung, sondern Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Es müssen die schutzfähigen Merkmale eines Werks verändert sein; eine Veränderung nicht geschützter Teile ist keine Bearbeitung iSd § 23 UrhG (Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 23 Rn. 6). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSv § 23 UrhG vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23 UrhG (BGH, GRUR 2017, 390, Rn. 45 - East Side Gallery; zur streitigen Abgrenzung zwischen Bearbeitung und Umarbeitung vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 23, Rn. 5 mwN).

Wie oben bereits ausführlich beschrieben beruht die Individualität der streitgegenständlichen Lichtbilder des Klägers auch auf der Positionierung von Frisur und Gesicht des Fotomodells im Bildausschnitt, was u.a. an dem Abstand zum Bildrand ersichtlich ist. Bei Vergleich mit den geänderten Lichtbildern der Beklagtenseite fällt auf, dass alle Fotos gleichartig sind und die beim Kläger auffälligen unterschiedlichen Abstände zum Bildrand beseitigt worden sind. Vielmehr sind alle beschnittenen Lichtbilder derart modifiziert, dass der Bildrand unmittelbar an Frisur oben bzw. an den Schultern unten angenähert ist. Dadurch hat der mehr oder weniger große Bildhintergrund keine oder nur noch eine erheblich geminderte kontrastierende Wirkung. Die vom Urheber gewählte Positionierung wird vollends aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist trotz der weitgehenden Übereinstimmung der Bereich der reinen Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG verlassen. Die neue Gestaltung hat einen neuen, abweichenden Gesamteindruck, nämlich vermitteln die zugeschnittenen Bilder den Eindruck von genormten Passfotos wie sie überall für amtliche Dokumente, teils sogar von Automaten, erstellt werden können. Dies hebt die Individualität des Klägers nahezu vollkommen auf. Dieser Gesamteindruck von automatisierter Normarbeit wird durch die Einfügung des Logos und des Schriftzuges der Beklagten zu 2.) nochmals verstärkt, weil diese Bestandteile immer an derselben Stelle zu finden sind.

Bei den vorgenommenen Änderungen handelt es sich auch nicht um solche Änderungen, die gem. § 39 Abs. 2 UrhG zulässig sind, weil der Kläger als Urheber hierzu seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. § 39 Abs. 2 UrhG ist insoweit eine Zustimmungsfiktion: Die Erlaubnis des Urhebers, die gem. § 23 UrhG an sich notwendig ist, wird für die Fälle fingiert, in denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (vgl. zur systematischen Verknüpfung von §§ 23 und 39 UrhG: Fromm/Nordemann/Axel Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 39 Rn. 1ff., 22). § 39 Abs. 2 UrhG ist jedoch eine Ausnahmevorschrift, die dem Schutz des Werkschöpfers dient und deshalb eng auszulegen ist. Im Zweifel haben somit Änderungen zu unterbleiben. Deshalb ist auch bei der gebotenen Interessenabwägung der Wille des Urhebers gegenüber dem des Werknutzers vorrangig und nur dann unbeachtlich, wenn unter Beachtung dieser Rechtsstellung die Verweigerung der Zustimmung zu Änderungen die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung erreicht (Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 22 mit Verweis auf BGH GRUR 1971, 35, 37 f. - Maske in Blau; so auch schon Kammerurteil vom 28.04.2016, Az. 14 O 283/15, unter Beteiligung des Klägers und des Beklagtenvertreters).

So liegt der Fall hier nicht. Wie bereits beschrieben greifen die Änderungen in die geschützte Individualität der Lichtbildwerke ein und geben ihnen einen neuartigen, vom Kläger nicht gewünschten Gesamteindruck. Dies hat der Kläger als Urheber grundsätzlich nicht zu dulden. Bei der gebotenen engen Auslegung müssten insoweit zwingende Gründe für die Änderungen vorliegen. Solche Gründe sind seitens der Beklagten jedoch nicht vorgetragen, auch nicht sonst für die Kammer ersichtlich. Insbesondere mit Blick auf die "Presse-CDs" und die Bereitstellung über die Webseite entfernt.de ist eine Beschneidung und gestalterische Normung der Fotos nicht notwendig gewesen. Sie war noch nicht einmal aus objektiven Gründen nachvollziehbar.

Soweit das LG Düsseldorf dies in seinem Urteil vom 04.03.2020, Az. 12 O 152/16, und das LG Bielefeld in seinem Urteil vom 26.02.2018, Az. 4 O 162/17, in den ihnen vorliegenden Fällen der Zweitverwertung von Lichtbildern des Klägers durch Friseurbetriebe anders entschieden haben, steht dies der hiesigen Ansicht nicht entgegen. Insbesondere stützt sich das LG Düsseldorf in diesem Kontext auf die Zeugenvernehmung und dessen Annahme, es sei aus seiner Sicht der Normalfall sei, dass ein Magazin ggf. Bilder beschneide. Eine ausdrückliche Änderungsbefugnis konnte das LG Düsseldorf hingegen nicht feststellen. Insoweit erscheint die Beweiswürdigung des LG Düsseldorf bereits einzelfallabhängig und nicht für hiesigen Fall übertragbar, jedenfalls aber nicht ohne Weitere Kenntnis des dortigen Falls nachvollziehbar. Nicht zu folgen ist dem LG Düsseldorf hingegen, wenn es ausführt, dass § 39 Abs. 2 UrhG keine eng auszulegende Urheberschutznorm darstelle (so S. 12 des Urteils, Bl. 590). Wie oben mit Fundstellen dargestellt, ist sehr wohl von einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift auszugehen. Das LG Bielefeld hingegen hielt die Beschneidung der Lichtbilder nicht für einen Eingriff in den Sinngehalt (so S. 19 des Urteils, Bl. 530 GA). Auch dem folgt die Kammer hier aus den oben dargelegten Gründen nicht.

Jedoch erreichen die Änderungen nicht die Schwelle zur Entstellung gem. § 14 UrhG. Erforderlich ist dafür eine die Wesenszüge des Werks tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, sodass das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält (Fromm/Nordemann/Dustmann, § 14, Rn. 9 mwN aus der Rspr des BGH). Die oben beschriebenen Änderungen überschreiten diese Schwelle ersichtlich nicht.

(2) Die derart bearbeiteten Werke wurden durch das Kopieren der Lichtbilder aus beiden Kollektionen auf CDs sowie auf einem Server zur Auslieferung auf der Webseite entfernt.de jeweils vervielfältigt iSv § 16 Abs. 1 UrhG dar.

Das Versenden der CDs an Pressevertreter und an diverse Mitglieder oder Beteiligte der Beklagten zu 2.) stellt eine Verbreitung im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG dar.

Das Bereitstellen der bearbeiteten Lichtbilder auf der Webseite entfernt.de stellt eine öffentliche Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, insbesondere in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG dar.

Da die bearbeiteten Lichtbilder ausweislich des Sach- und Streitstandes niemals mit Zustimmung des Klägers veröffentlicht worden sind, stellen die vorgenannten Handlungen der Verbreitung der CDs sowie der öffentlichen Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung auf der Webseite eine von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG erfasste (Erst-) Veröffentlichung gem. § 12 UrhG dar.

bb) Die Entfernung der Metadaten der Lichtbilddateien, insbesondere der Exif-Dateien, stellt eine unzulässige Entfernung von vom Rechtsinhaber stammenden Informationen für die Rechtewahrnehmung dar, § 95c Abs. 1 UrhG. Die derart geänderten Dateien wurden auch unbefugt verbreitet, öffentlich wiedergegeben sowie öffentlich zugänglich gemacht, § 95c Abs. 3 UrhG. In diesem Zusammenhang bedarf es angesichts des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2017 - 6 U 105/16, BeckRS 2017, 102365 (vorgehend Urteil der erkennenden Kammer vom 19.05.2016 - 14 O 167/15) keiner weiteren Ausführungen.

cc) Hinzu kommt, dass die vorgenannten Verwertungen und die Veröffentlichung der bearbeiteten Lichtbilder jeweils entgegen § 13 UrhG ohne Urheberbenennung erfolgt ist.

c) Die Beklagten zu 1.) und 3.) sind passivlegitimiert, die Beklagte zu 2.) hingegen nicht.

aa) Die Beklagte zu 1.) ist als unmittelbare Täterin passivlegitimiert für alle vorgenannten Nutzungs- bzw. Verwertungshandlungen. Sie ist als auf Beklagtenseite zuständiges Unternehmen für die Werbebemühungen der Beklagten zu 2.) grundsätzlich verantwortlich für die hier gegenständlichen Aktionen. In dieser Funktion hat sie insbesondere die Verträge mit dem Kläger abgeschlossen und dessen Leistungen entgegen genommen. Sie ist auch als Betreiberin der Webseite bezeichnet und unstreitig Versenderin der CDs gewesen. Dass sie die Bearbeitungen der Lichtbilder veranlasst hat, bei denen insbesondere die Metadaten verloren gegangen sind, ergibt sich aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2017 - 6 U 105/16, (auch im vorgehenden Urteil der erkennenden Kammer vom 19.05.2016 - 14 O 167/15).

bb) Der Beklagte zu 3.) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) ist ebenfalls passivlegitimiert. Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 490, Rn. 36 - Marcel-Breuer-Möbel II).

Nach diesen Grundsätzen hätte es der Beklagte zu 3.) als Geschäftsführer der für die Werbemaßnahmen der Beklagten zu 2.) zuständigen Beklagten zu 1.) jedenfalls verhindern müssen, dass bearbeitete Lichtbilder des Klägers im oben beschriebenen Umfang veröffentlicht und verwertet werde. Bei den Fotografien der Trendfrisuren handelt es sich um die maßgebliche Werbemaßnahme der Beklagten zu 1.) und 2.), mit welcher zum einen Mitglieder des Friseurhandwerks über die neuen Trendfrisuren informiert werden sollen, zum anderen aber auch die Kunden des Friseurhandwerks adressiert werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die gesamte Werbeaktion in ihren wesentlichen Schritten von der Beauftragung des Klägers bis hin zur Versendung der Presse-CDs und der Bereitstellung über die Webseite der Beklagten zu 1.) von der Geschäftsführung veranlasst worden ist. Die Beklagten haben insoweit auch nichts Gegenteiliges vorgetragen, das gegen eine Veranlassung durch den Beklagten zu 3.) als Geschäftsführer spricht.

cc) Hingegen haftet der Beklagte zu 2.) nicht. Auf Grundlage des Sach- und Streitstandes ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2.) als Täterin oder Teilnehmerin der oben beschriebenen Handlungen anzusehen wäre. Insoweit bestehen zwar einzelne Hinweise auf eine Beteiligung des Beklagten zu 2.) an der Werbeaktion mit den Lichtbildern des Klägers. So weisen ein "©-Vermerk" auf der Webseite der Beklagten zu 1.) und das jeweils angebrachte Logo sowie der angebrachte Schriftzug in den bearbeiteten Lichtbildern auf eine Beteiligung des Beklagten zu 2.) hin. Der Beklagte zu 2.) hat als Hauptgesellschafter auch die Kontrolle über die Beklagte zu 1.). Eine eigene Handlung als Täter oder Beihelfer oder eine Anstiftungshandlung sind jedoch klägerseits nicht ausreichend vorgetragen. Aus den vorgelegten Auszügen der Webseite ergibt sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2.) nicht. Eine Beteiligung bei der Versendung der Presse-CDs ist mangels Vorlage der CD nicht überprüfbar, erscheint angesichts der unstreitigen Zuständigkeit der Beklagten zu 1.) für die Werbebemühungen jedoch nicht naheliegend. Auch ist keine Haftung wegen Unterlassen gegeben. Ein entsprechende Garantenpflicht des Beklagten zu 2.) ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Werbeaktion Hinweise auf den Beklagten zu 2.) enthält und dieser damit nützt, begründet keine Pflicht auf die Einwirkung auf die Beklagte zu 1.). Auf eine Störerhaftung kommt es im vorliegenden Fall nicht weiter an und deren Vorliegen kann offenbleiben, weil hierauf keine Schadensersatzhaftung gestützt werden kann. Eine Haftung des Beklagten zu 2.) aus Rechtsscheingründen bzw. wegen der engen Verbindung der Beklagten zu 1.) und 2.) existiert im Bereich der deliktischen Haftung nicht.

dd) Die Antragsformulierung steht einer Verurteilung nur der Beklagten zu 1.) und 3.) nicht entgegen. Der Kläger stellt zwar in persönlicher Hinsicht den Antrag in ein hilfsweises Stufenverhältnis, wonach zunächst alle drei Beklagten, danach nur die Beklagten zu 1.) und 2.) und äußerst hilfsweise nur die Beklagte zu 1.) verurteilt werden sollen. Dies hindert das Gericht jedoch nicht im Rahmen des vordergründig gegen alle drei Beklagten gerichteten Antrags als Minus nur eine Verurteilung von zwei der Beklagten auszusprechen. Es handelt sich bei der gewählten Antragsformulierung ohnehin um unechte Hilfsanträge, weil es dem Gericht bei einfachen Streitgenossen auf der Passivseite in jedem Fall obliegt, die Haftung jedes Streitgenossen unabhängig zu prüfen.

d) Die Beklagten zu 1.) und 3.) handelten auch rechtswidrig. Die oben dargestellten Urheberrechtsverletzungen erfolgten weder mit Lizenz des Klägers, noch sind sie von einer Schranke des Urheberrechts gedeckt.

Aus den Verträgen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) folgt keine Gestatung für die hier gegenständliche Bearbeitung sowie der Veröffentlichung und Verwertung der bearbeiteten Lichtbilder. Der Vertrag gestattet auch weder die Entfernung der Metadaten noch das Weglassen der Urheberbenennung.

Maßgeblich ist insoweit die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der beiden gleichlautenden Verträge betreffend die Fotoerstellung für die Kollektion Herbst/Winter 0000/0000 und die Kollektion Frühjahr/Sommer 0000. Dabei sieht der maßgebliche Angebotstext des Klägers die Nutzung "für das Magazin ‚I&G‘ und für weitere Verwendungen" der Beklagte zu 1.) vor. Ziff. 5.1 der AGB konkretisiert die Nutzungsrechte nicht, sondern verweist auf den "vertraglich festgelegten Umfang". Ziff. 5.3 AGB bestimmt, dass die Nutzung der Bilder grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig ist; jede Änderung etc. bedarf der vorherigen Zustimmung, wobei eine Ausnahme nur dann gilt, wenn die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen durch elektronische Retusche erfolgt. Des Weiteren fordert Ziff. 5.4 AGB, dass eine Urheberbenennung bei jeder Bildveröffentlichung beim Bild zu erfolgen hat; ausgenommen ist nur der Fall der Aufnahmen für die Werbung. Ziff. 6 der AGB enthält außerdem Regeln für die digitale Bildverarbeitung, vor allem eine beschränkte Berechtigung zur Weitergabe von digitalen Bildern. Ziffer 6.3 AGB enthält auch insoweit die Pflicht des Lizenznehmers, die elektronische Verknüpfung des Namens des Klägers mit den Bilddaten sicherzustellen und bei Übermittlung der Daten beizubehalten.

Insoweit ist zunächst unklar, was die Parteien konkret mit dem Begriff der weiteren Verwendungen der Beklagten zu 1.) gemeint haben bzw. was die Beklagte zu 1.) hierunter nach objektiviertem Empfängerhorizont verstehen durfte. Dies bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil es angesichts des Sach- und Streitstandes sowie der zitierten AGB-Klauseln jedenfalls eindeutig ist, dass die Beklagte zu 1.) nicht zu einer Bearbeitung der Lichtbilder und einer folgenden Verwertung der bearbeiteten Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Ziff. 5.3 AGB ist insoweit unmissverständlich und auch nicht durch die vorrangige Nutzungsrechtevereinbarung im Angebots- bzw. Vertragstext abgeändert. Es bestehen nach den obigen Ausführungen auch keine Zweifel an der Einbeziehung der AGB in die Verträge. Die Klauseln stellen als sachlich gerechtfertigte Einschränkungen des Nutzungsrechteumfangs bzw. der Vereinbarung ergänzender Nebenpflichten zur Urhebernennung bzw. Beibehaltung von Metadaten auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu 1.) dar.

Dass die Parteien neben den schriftlichen Vertragsbestandteilen eine Vereinbarung gerade zur Bearbeitung und Nutzung von bearbeiteten Lichtbildern des Klägers getroffen hätten, trägt die Beklagtenseite auch nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus der aktenkundigen Zeugenvernehmung des Herrn X1 beim Landgericht Düsseldorf (Bl. 702 ff. GA). Die Beklagtenseite trägt hingegen im Wesentlichen nur vor, dass der Kläger im September 2013 eine der Presse-CDs erhalten hat und danach keine Einwände geltend gemacht habe. Hieraus folge eine Zustimmung zur Nutzung in der oben festgestellten Art und Weise. Diesem Schweigen kommt allerdings - wie grundsätzlich im Rechtsverkehr - keine Erklärungswirkung zu. Eine konkludente Zustimmung ist schon nicht erkennbar, widerspräche im Übrigen aber dem Vorbehalt einer vorherigen schriftlichen Zustimmung in Ziff. 5.3 der AGB. Soweit die Beklagtenseite weiter auf die aktenkundigen Urteile des LG Bielefeld und LG Düsseldorf verweist, in denen jeweils der Zeuge X1 vernommen worden ist, ändert auch dies nichts an dem Vorstehenden. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen beim LG Düsseldorf folgt allenfalls eine Lizenz für die Vervielfältigung und Verbreitung gem. §§ 16, 17 UrhG im Zusammenhang mit CDs, ggf. noch mit hier nicht gegenständlichen Nutzungsarten wie der Verbreitung von Plakaten oder anderen Werbemitteln. Eine Lizenzerteilung für die Bereitstellung auf der Webseite entfernt.de konnte der Zeuge X1 nach Ansicht der hiesigen Kammer schon nicht mit Bestimmtheit bezeugen, er hatte hier vielmehr nach eigener Aussage Zweifel. Jedenfalls verhält sich der Zeuge nicht zu einer Zustimmung zur Bearbeitung der Lichtbilder bzw. zur Nutzung der bearbeiteten Lichtbilder. Eine eigene Beweiserhebung der Kammer war nicht geboten, weil schon kein weiterer Vortrag der Beklagtenseite hierzu erfolgt ist und überdies kein Beweisangebot erfolgt ist.

Außerdem liegt keine Zustimmung des Klägers zum Unterbleiben der Urheberbenennung sowie zur Entfernung der Metadaten vor. Auch insoweit bestehen die oben zitierten Pflichten aus den AGB, auf die der Kläger ausweislich des Sach- und Streitstandes nicht verzichtet hat. Auch die Ausnahme in Ziff. 5.4 AGB, wonach eine Urhebernennung "bei Aufnahmen für die Werbung" nicht erfolgen muss, ist bei der Nutzung der Beklagtenseite sowohl in Form der Versendung der Presse-CDs als auch in Form der Bereitstellung über entfernt.de nicht erfüllt - die Beklagtenseite kann also aus der Ausnahme der Benennungspflicht keine vertragliche Rechtfertigung folgern. Denn nach Auslegung der Klausel durch die Kammer gem. §§ 133, 157 BGB erscheint der Begriff "Aufnahmen für die Werbung" so zu verstehen zu sein, dass bei konkreten Werbeanzeigen, die den Endkunden adressieren, etwa Zeitungsanzeigen, Bannerwerbung, Plakaten etc., eine Urheberbenennung nicht erfolgen muss. Bei der anderweitigen "Bildveröffentlichung" im Sinne der AGB-Klausel muss hingegen die Urheberbenennung erfolgen. Diese Auslegung drängt sich aufgrund der Systematik der Klausel auf. Denn andernfalls - bei einem allumfassenden Verständnis der Aufnahmen für die Werbung - wäre die Klausel inhaltsleer und würde nie zu einer Urheberbenennung des Klägers führen. Dass die Beklagtenseite dies selbst nicht so verstanden hat, zeigt schon die unstreitige Urheberbenennung des Klägers in den Magazinen "I & G ". Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1.) mit ihrer Nutzung bei genauer Betrachtung keine Werbung für sich betrieben hat, sondern den Friseurbetrieben vielmehr Aufnahmen bereitgestellt hat, mit denen diese Betriebe dann Werbung machen konnten. Demgemäß könnten sich allenfalls werbende Friseurbetriebe auf die Ausnahme in Ziff. 5.3 AGB berufen. Mit Blick auf die Metadaten enthält die Klausel 6.3 der AGB keine entsprechende Ausnahme, sodass an dieser Stelle jedenfalls ein Pflichtverstoß vorliegt.

d) Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1.) sowie des Beklagten zu 3.) liegt vor. Angesichts des im Urheberrecht gebotenen strengen Maßstabs haben die beiden Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass eine Beschneidung der Lichtbilder sowie die Hinzufügung des Logos und eines Schriftzuges der Beklagten zu 2.) ohne Zustimmung des Klägers nicht zulässig war. Dies ist angesichts des klaren Wortlauts der AGB für ein im Geschäftsverkehr tätiges und auch im Kontakt mit Fotografen bei Auftragsarbeiten bereits erfahrenes Unternehmen wie die Beklagte zu 1.) auch ohne Einholung eines rechtlichen Rats hinreichend erkennbar gewesen; dies gilt entsprechend auch für den Beklagten zu 3.) als Geschäftsführer. Entsprechendes gilt für die unterbliebene Urhebernennung als auch für die Entfernung der Metadaten. Im Zweifelsfall hätten die beiden Beklagten jedoch rechtlichen Rat vor Bearbeitung und weiter Verwertung einholen können und müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen.

e) Der Schadensersatzanspruch kann nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden. Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG stehen - nach seiner Wahl - drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH GRUR 2009, 660, Rn. 13 - Resellervertrag). Der Verletzte hat die freie Wahl, welche Berechnungsart er anwenden will, kann sie allerdings nicht in das Ermessen des Gerichts stellen. Er kann von dem Wahlrecht beliebig Gebrauch machen, auch noch während des Prozesses. Das Wahlrecht erlischt erst, wenn der Verletzer den Anspruch nach einer der drei Berechnungsarten erfüllt oder der Anspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist. Bei den drei Berechnungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Prozessual ist der Gegenstand des Begehrens immer derselbe Anspruch, der lediglich unterschiedlich berechnet wird (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, § 97, Rn. 262f. m.w.N. aus der Rspr. des BGH).

aa) Auf dieser Grundlage kann zunächst der Einwand der Beklagten nicht überzeugen, dass der Kläger vorliegend nur konkreten Schadensersatz, nicht aber lizenzanalogen Schadensersatz fordern könne. Der Kläger hat zu jeder Zeit lizenzanalogen Schadensersatz gefordert. Dies stand ihm zu jeder Zeit offen. Er hätte auch im Laufe des Verfahrens eine andere Wahl treffen können. Dieses Wahlrecht war auch mangels Erfüllung oder rechtskräftiger Entscheidung nicht erloschen. Eine Beschränkung des Wahlrechts oder der dreifachen Schadensberechnung im Fall eines Lizenzexzesses, wie er hier vorliegt, wird soweit ersichtlich in der Rechtsprechung und dem maßgeblichen urheberrechtlichen Schrifttum nicht vertreten. Hierfür besteht auch dogmatisch keine Grundlage, weil zum einen auch im Fall einer über den lizenzvertraglich vereinbarten Umfang hinausgehenden Werknutzung eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und § 97 Abs. 2 UrhG ausdrücklich und ohne Vorbehalt die Möglichkeit der Lizenzanalogie eröffnet. Zum anderen entspricht es auch im hiesigen Fall dem Schutzzweck der Norm dem Urheber einen besonders wirksamen Schutz gegen das leicht verletzbare Urheberrecht zu verschaffen, indem dem Verletzten etwa die mit der Lizenzanalogie verbundenen Beweiserleichterungen zugutekommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, § 97, Rn. 259f.).

bb) Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen "Foto eines Sportwagens" (Urt. v. 13.9.2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung von Lichtbildern grds. was folgt:

"Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild, stRspr).

[...]

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN)."

(1) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst nach einer eigenen Lizenzierungspraxis abzurechnen. Allerdings hat der Kläger zu seiner Lizenzierungspraxis außerhalb der hier streitgegenständlichen Aufträge nicht vorgetragen. Da sein Vortrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Verträge gerade keine Berechtigung für die oben festgestellten Verletzungen verleihen, sind die hiesigen Verträge für einen vom Kläger regelmäßig am Markt durchgesetzten Lizenzpreis etwa für die Bearbeitung der eigenen Werke und der nachfolgenden Verwertung der Bearbeitungen unergiebig. Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, zu welchem Preis er einen "total buyout" vereinbaren würde, was ggf. ein angemessener Vergleich zu dem Nutzungsumfang der Beklagten sein könnte.

(2) Es sind auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die sog. MFM-Tarife im konkreten Fall nicht anwendbar. Zwar liegt eine Heranziehung bei einem professionellen Fotograf wie dem Kläger und einer großen und regelmäßigen Abnehmerin von Lichtbildern wie der Beklagten zu 1.) nicht fern, diese Tarife in Betracht zu ziehen. Aber die konkreten Aufträge zeigen, dass die Vertragsparteien angesichts des Umfangs des Auftrags gerade nicht die relativ hohen Lizenzbeträge der MFM-Tarife wählen wollten, sondern eine eigene individualvertragliche Vergütung bestimmt haben.

(3) Folglich ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr von der Kammer gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrer freien Überzeugung zu bemessen. Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (so ausführlich OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 189/19).

Vorliegend ist ein konkreter Anhaltspunkt für die Schätzung der Kammer der Preis pro Bild aus den beiden streitgegenständlichen Aufträgen. Denn hiermit haben der Kläger und die Beklagte zu 1.) im Ausgangspunkt einen objektiven Nutzungswert für den vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Dieser beträgt für die Nutzung in den "I&G" Magazinen sowie die "weiteren Verwendungen" der Beklagten unter Anwendung der Beschränkungen der AGB des Klägers 27.000,- € insgesamt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der vom Kläger vereinnahmten Pauschalvergütung keine Aufteilung in eine Vergütung für die Arbeitsleistung und für die Einräumung von Nutzungsrechten statthaft ist, sondern der gesamte Betrag als Gegenleistung für die Nutzungsrechtseinräumung anzusehen ist (vgl. zu § 32a UrhG: BGH GRUR 2012, 496, Rn. 28 - Das Boot). Im hiesigen Fall sind keine Besonderheiten ersichtlich, die eine ausnahmsweise mögliche Aufteilung rechtfertigen würde.

Für den Preis pro Bild anzusetzen sind dabei 163 Lichtbilder. Insoweit blieb der Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 19.05.2021, wonach für die Kampagnen einmal 83 und einmal 80 Fotos lizensiert worden sind, unbestritten. Hingegen trägt der Kläger selbst unterschiedlich vor, wie viele Lichtbilder lizensiert worden sein sollen: in der Klageschrift werden 177 Bilder genannt (dort S. 4, Bl. 4 GA), während im späteren Vortrag zum Teil nur 160 Bilder genannt und zur Berechnung herangezogen werden (so zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.06.2021, dort S. 3, Bl.770 GA). Der Preis pro Bild (27.000 € / 163 Bilder) beträgt demnach 165,64 €.

Angesichts der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verletzungshandlungen bietet es sich nach Ansicht der Kammer an, auf Grundlage dieses Grundpreises eine Erhöhung um bestimmte Faktoren für die konkreten Nutzungen und Verwertungen im Einzelfalls vorzunehmen. Insgesamt hält das Gericht eine Erhöhung des vereinbarten Preises pro Bild um das Fünffache für angemessen, aber auch ausreichend. Es errechnet sich auf dieser Grundlage ein Schadensersatzbetrag von 828,20 € pro Bild. Für alle sechs streitgegenständlichen Lichtbilder beträgt der Schadensersatz 4.969,20 €.

Im Einzelnen:

(i) Für die Bearbeitung der Lichtbildwerke gem. § 23 UrhG setzt die Kammer einen Zuschlag von 100 % an. Dies ist vorliegend ausreichend sowohl für Beschneidung als auch Anbringen des Logos bzw. der Bezeichnung der Beklagten zu 2.). Hierbei war maßgeblich, dass die Beschneidung nicht nur marginal war und in die Individualität des Klägers eingreift. Andererseits blieben bei den hier streitgegenständlichen sechs Lichtbildern die Beschneidungen jeweils in einem solchen Ausmaß, dass das Motiv der Lichtbildwerke jedenfalls erhalten geblieben ist und auch die übrigen Gestaltungsmittel des Klägers wie etwa die Beleuchtung erkennbar geblieben sind. Dem Anbringen des Logos und der Bezeichnung der Beklagten zu 2.) misst die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung der Bearbeitung keine eine weitere Erhöhung gebietende Bedeutung zu, weil durch das Logo keine tiefgreifende Werkveränderung verbunden ist, insbesondere keine Entstellung gem. § 14 UrhG.

(ii) Für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der bearbeiten Lichtbilder gem. §§ 16, 19a UrhG auf der Webseite entfernt.de hält die Kammer einen weiteren Zuschlag von 100% angemessen. Dieser Zuschlag folgt aus der abstrakten Gefährlichkeit der nur sehr bedingt kontrollierbaren Streuung der Lichtbilddateien durch öffentliches Zugänglichmachen auf einer Internetplattform, die grundsätzlich jedem registrierten Nutzer offensteht, ohne dass die Registrierung an bestimmte einschränkende Kriterien gebunden ist. Eine weitere Erhöhung, etwa wegen der Verwirklichung sowohl der Vervielfältigung als auch der öffentlichen Zugänglichmachung hält die Kammer indes nicht für geboten, weil es sich bei der Bereitstellung auf entfernt.de um eine zusammenhängende Nutzungsart handelt und der Vervielfältigung insoweit keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der bearbeiteten Lichtbilder gem. § 23 Abs. 1 UrhG iVm § 12 UrhG. Der Zuschlag von 100% erscheint auch angesichts der klägerseits festgestellten Drittnutzungen der streitgegenständlichen Lichtbilder, die jeweils unter 100 Fällen liegt, angemessen. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass die Lichtbilder einen derart reißenden Absatz bei den 728 bzw. 730 registrierten Nutzern hatten, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine weitere Erhöhung geboten wäre.

(iii) Für die Vervielfältigung und Verbreitung der bearbeiten Lichtbilder gem. §§ 16, 17 UrhG im Zusammenhang mit den Presse-CDs hält die Kammer einen weiteren Zuschlag von 100% angemessen. Dieser Zuschlag beruht ebenfalls auf der abstrakten Gefährlichkeit der Verbreitung von Werken auf einem verkörperten Datenträger wegen möglicher Weitergabe der Dateien durch die Empfänger der CDs. Jedoch hält das Gericht dies Nutzungsart grundsätzlich für weniger gefährlich als die Bereitstellung im Internet. Hingegen war zu beachten, dass die mit ca. 600 verteilten CDs eine relativ hohe Zahl an Vervielfältigungsstücken verbreitet hat und dies an exponierte Adressaten erfolgte. Eine weitere Erhöhung wegen der der Verwirklichung sowohl der Vervielfältigung als auch der Verbreitung ist wiederum nicht geboten, weil auch eine zusammenhängende Nutzungsart anzunehmen ist und der Vervielfältigung insoweit keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt auch hier für die Veröffentlichung der bearbeiteten Lichtbilder gem. § 23 Abs. 1 UrhG iVm § 12 UrhG.

(iv) Für die Verletzung von § 95c UrhG setzt die Kammer einen weiteren Zuschlag von 100% an. Dieser rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger wegen der Entfernung der Metadaten potentiell Beweisprobleme bei der Verfolgung von unzulässigen Verwertungen Dritter haben könnte. Im Übrigen kommt der Verbindung von Metadaten mit urheberrechtlichen Werken enthaltenen Dateien eine der Urheberbenennung vergleichbare Wirkung zu, sodass auch ein vergleichbarer Verletzungszuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie angemessen erscheint.

(v) Wegen der fehlenden Urheberbenennung bei der Bereitstellung auf der Webseite sowie bei den Dateien auf den Presse-CDs ist ein weiterer Zuschlag von 100% anzusetzen. Dieser folgt aus der Beeinträchtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers, insbesondere den in § 13 UrhG niedergelegten Rechten. Das Gericht hält jedoch einen Zuschlag von 100% für ausreichend und setzt insbesondere keinen höheren Zuschlag für jede der beiden vorgenannten Nutzungsarten an. Insoweit erscheint das Verhalten der Beklagtenseite als einheitliches Handeln. Die Kammer hält im hiesigen Einzelfall und in Anbetracht aller Umstände auch keine weitere Erhöhung geboten, weil der Hinweis auf die Beklagte zu 2.) durch Anbringen des Logos und durch den ©-Verweis auf der Webseite der Beklagten zu 1.). Dies wurde bei der hier vorgenommenen Erhöhung bereits berücksichtigt.

(vi) Eine weitere Erhöhung wegen einer nach dem Klägervortrag angedachten Einpreisung einer angemessenen Vergütung für die ungenehmigten Bearbeitungen nach dem Rechtsgedanken des § 32 UrhG ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Kammer hat die Bearbeitung bereits ausreichend in die Schadensberechnung einfließen lassen. Auch kommt vorliegend eine Erhöhung mit dem Argument, es sei keine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG gezahlt worden, nicht in Betracht, weil die hier vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO es gerade zum Gegenstand hat, ausgehend von der vereinbarten Vergütung einen angemessenen lizenzanalogen Schadensbetrag zu ermitteln. Dass der Kläger zu den ursprünglichen Preisen lizensiert hat, muss er sich vorhalten lassen.

(vii) Soweit die Beklagtenseite einen erheblich geringeren Schadensersatzbetrag unter Verweis auf die sog. "Beachfashion"-Rechtsprechung für angemessen hält (vgl. etwa OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 sowie weitere Fundstellen wie vorgelegt von den Beklagten mit Anlage HKLW4), ist dem nicht zu folgen. Die Beachfashion-Rechtsprechung betrifft die Zweitnutzung von Auftragsfotografien. Dies ist hier ersichtlich nicht streitgegenständlich.

f) Die Beklagten haben sich nur mit Blick auf die Hilfsanträge betreffend §§ 32, 32a UrhG auf Verjährung berufen, sodass eine Prüfung der Verjährung hinsichtlich der drei mit der Klageerweiterung eingebrachten Lichtbilder nicht geboten ist.

g) Auf die Hilfsanträge im Antrag zu 2.) ist nicht weiter einzugehen, weil die innerprozessuale Bedingung des fehlenden Erfolgs des Hauptantrags nicht eingetreten ist.

h) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB und zwar für zwei Lichtbilder bzw. aus einem Betrag von 1.656,40 € seit dem 02.09.2013 und aus dem gesamten Betrag bzw. für alle sechs Lichtbilder seit dem 10.02.2014 fordern.

Verzugszinsen für den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch können in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit Beginn der Verletzungen gefordert werden (vgl. BGH, X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Köln, Urt. v. 19.05.2017, 6 U 129/16).

III. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 23.06.2021 (Bl. 754) sowie des Klägers vom 01.07.2021 (Bl. 776) hat die Kammer vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen und soweit von Bedeutung bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

V. Der Streitwert wird auf 35.175,00 EUR festgesetzt. Da über die Hilfsansprüche nicht entschieden werden musste, tritt eine Streitwerterhöhung insofern nicht ein.