Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 27.03.2018 - 3 LA 50/16
Fundstelle
openJur 2021, 25048
  • Rkr:
Verfahrensgang
Rubrum

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Zulassungsantragsteller -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...,

B-Straße, A-Stadt, - -

gegen

die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Referat Studienreform, Kapazitäts- und Rechtsangelegenheiten, Christian-Albrechts-Platz 5, 24118 Kiel

- Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin -

Streitgegenstand: Hochschulrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 27. März 2018 beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prü-fungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (1.), der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (3.) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 M 102/99).

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung der Beklagten sei verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen, genügen seine Darlegungen bereits teilweise nicht dem Substantiierungserfordernis, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen sind sie unbegründet.

"Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91>). Deshalb bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 49).

Der Kläger dringt mit seiner Auffassung nicht durch, die Entziehung des Doktorgrades sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades nur unter Einhaltung derselben Verfahrensschritte erfolgen dürfe wie die Annahme der Dissertation. Er meint, dass der Fakultätskonvent gemäß § 16 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 PromO nur aufgrund eines vom Dekanat bestellten Drittgutachtens hätte entscheiden dürfen, weil vorliegend beide Berichterstatter die Voraussetzungen für die Annahme der Dissertation weiterhin als gegeben ansähen. Insoweit beschränkt sich sein Vorbringen weitgehend auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Dies genügt dem Substantiierungserfordernis nicht, da es insoweit an einer konkreten und fallbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2004 – 2 LA 422/03 –, juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, weshalb die Entscheidung über die Annahme einer Arbeit und deren Benotung vor Aushändigung des Doktordiploms anderen Regeln folgt als die Entziehung eines Doktorgrades.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Namentlich die Ermittlung, ob und in welchem Umfang eine Dissertation Plagiatsstellen enthält, macht keine derart komplexen wissenschaftlichen Erwägungen notwendig, wie sie für die Beurteilung der wissenschaftlichen Bedeutung einer Dissertation anzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16 -, juris Rn. 35).

Die Erwägung, dass das Annahmeverfahren von einem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum geprägt ist, während es sich bei der Entscheidung über die Entziehung eines Doktorgrades um eine Verwaltungsentscheidung handelt, für die § 40 PromO ein eigenständiges Verfahren auf der Grundlage des Landesverwaltungsgesetzes vorsieht, ist daher nicht zu beanstanden. Diese Argumentation lässt der Zulassungsantrag im Übrigen gänzlich außer Acht.

Nach Maßgabe der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch der Ansicht des Klägers, dass der Fakultätskonvent nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 21. Juni 1990 (NBI. MBWJK Schl.-H. 1990, S. 248), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Juni 2015 (NBI. MBW Schl.-H. 2015, S. 128; im Folgenden: Fakultätssatzung) Personen mitgewirkt hätten, die nicht hätten mitwirken dürfen, nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Entziehung des akademischen Doktorgrades nicht um eine fachliche Entscheidung des Fakultätskonvents über Promotionsleistungen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Fakultätssatzung, d.h. nicht um eine fachliche Prüfungsentscheidung, sondern um eine Verwaltungsentscheidung handelt, die – dies ergibt sich aus § 26 Abs. 4 PromO - an einen objektiv zu ermittelnden Sachverhalt anknüpft. Es geht nicht um die Bewertung des wissenschaftlichen Ertrages, sondern um die tatsächliche Untersuchung, ob es sich bei der eingereichten Dissertation um eine vollständig selbstständige, wissenschaftliche Arbeit handelt oder ob sie Fremdtexte ohne ausreichende Kennzeichnung enthält, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (UA Seite 12).

Diese Feststellungen entkräftet der Kläger nicht mit der Behauptung, das Gericht vermische verschiedene Gesichtspunkte und lasse außer Acht, dass der angegriffene Bescheid gerade auf eine Täuschung "über das Vorliegen einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit" gestützt sei. Eine Täuschung setze aber voraus, dass der Täuschende – entgegen seiner Darstellung – keine eigenständige wissenschaftliche Arbeit erstellt habe. Die Feststellung einer Täuschung erfordere eine Überprüfung der ursprünglichen Wertung, die Dissertation sei eine eigenständige Leistung.

Eine Vermischung von nicht zusammengehörenden Gesichtspunkten liegt gerade nicht vor. Aus der Vielzahl der ermittelten, nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen zu schließen, dass der Kläger das Vorliegen einer selbstständigen wissenschaftlichen Leistung dem Promotionsprüfungsausschuss vorgespiegelt habe, d.h. mit Wissen und Wollen nicht ausreichend gekennzeichnetes fremdes Gedankengut in seine Dissertation übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Klägers dazu, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig sei, sind nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zum Beleg der Aussagen, dass die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades "keine Prüfungs-, sondern eine Verwaltungsentscheidung ist" und es "bei der Entziehung des Doktorgrades nicht um die Bewertung des wissenschaftlichen Ertrages der Dissertation" geht, "sondern um die tatsächliche Untersuchung, ob es sich bei der eingereichten Dissertation um eine vollständig selbstständige wissenschaftliche Arbeit handelt oder sie Fremdtexte ohne ausreichende Kennzeichnung enthält", folgende Entscheidungen unter Hinweis auf bestimmte Randnummern angeführt: BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 – 7 BV 05.388 -, in juris Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. 03.02.2014 – 9 S 885/13 -, in juris Rn. 33, 47; VG A-Stadt, Urt. v. 08.07.2015 – 12 K 423.14 -, in juris Rn. 31. Die in den zitierten Entscheidungen bezeichneten Passagen tragen die Aussagen des Verwaltungsgerichts. Ob jene Entscheidungen darüber hinaus einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betreffen und die Rechtslagen in anderen Bundesländern mit derjenigen, die für die Beklagte maßgeblich ist, ist entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift irrelevant.

Der Hinweis auf die Entscheidungen der Universitäten Gießen und Bochum vom 5. November 2013 und 6. November 2013 bezüglich der Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der Plagiatsvorwürfe gegen Dr. St. und Dr. L. ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Unabhängig davon, dass von diesen Einzelfallentscheidungen anderer Universitäten keine Bindungswirkung für die Beklagte ausgeht, handelt es sich bei den Darlegungen, dass die Plagiatsvorwürfe in qualitativer und quantitativer Hinsicht vergleichbar seien, um bloße Behauptungen ohne konkreten Beleg. In keiner Weise setzt sich der Kläger hierbei mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinander.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Fakultätskonvent über die Entziehung des Doktorgrades geheim abstimmen durfte. Der Vortrag des Klägers, höherrangiges Recht, nämlich das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, geböten eine offene Abstimmung, vermag ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 der Fakultätssatzung erfolgt die Abstimmung des Fakultätskonvents offen, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Konventsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Demnach war der Fakultätskonvent frei, geheim abzustimmen. Bei dieser Entscheidung wird er nur durch § 8 Abs. 10 Satz 2 der Fakultätssatzung und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 HSG eingeschränkt. Danach ergehen Entscheidungen über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und besagt, dass nur in Prüfungsangelegenheiten eine geheime Abstimmung nicht zulässig ist. Diese Auslegung ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Wäre es nur zulässig, in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen geheim abzustimmen, so wäre die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 HSG, welcher ausdrücklich normiert, dass die geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig ist, überflüssig. Dass der Gesetzgeber eine überflüssige Regelung getroffen hat, ist ihm nicht zu unterstellen.

Diese Auslegung des Schleswig-Holsteinischen Hochschulgesetzes wird auch durch eine zum Hessischen Hochschulgesetz ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris Rn. 23) nicht in Frage gestellt. In jenem Fall berief der Kläger sich gerade darauf, dass die Entscheidung in geheimer Abstimmung hätte ergehen müssen, da es sich bei der Entziehung des Doktorgrades um eine Personalangelegenheit handele. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat insoweit ausgeführt, dass eine geheime Abstimmung im Promotionsausschuss nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem wird prü-fungsrechtlich argumentiert. Um eine Prüfungsentscheidung handelt es sich jedoch vorliegend gerade nicht.

Das vom Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (v. 16.01.1995 – 22 A 969/94 –, juris Rn. 20) stützt die Auffassung des Klägers zur Rechtswidrigkeit der geheimen Abstimmung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Denn auch in jenem Urteil, das sich mit der Entscheidung eines Habilitationsausschusses über die Fortsetzung eines Habilitationsverfahrens befasst, ging es - anders als hier - um eine Prüfungsentscheidung.

Auch der vom Kläger benannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (v. 10.12.2015 - 5 ME 199/15), in dem es um eine gesetzlich vorgeschriebene geheime Abstimmung im Bundesrichterwahlausschuss ging (§ 12 Abs. 1 Richterwahlgesetz), ist unergiebig für die hier maßgebliche Frage, ob im vorliegenden Fall eine geheime Abstimmung erlaubt, geboten oder verboten ist.

Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt (Urt. v. 25.10.1972 - VG I A 69/72, NJW 1973, 1148), in der es heißt, ohne entgegenstehende ausdrückliche Regelung müsse ganz allgemein davon ausgegangen werden, dass nur eine offene Abstimmung verwaltungsrechtlicher Kollegialorgane dem Willen des Gesetzgebers entspreche, stellt eine vereinzelte in Bezug auf Abstimmungen der Vergabekommission der Filmförderungsanstalt in A-Stadt über die Gewährung von Förderungshilfen geäußerte Rechtsauffassung dar. Dieser wird in Rechtsprechung und Literatur widersprochen. Im Sinne der hier angefochtenen Entscheidung wird vielmehr vertreten, bei Abstimmungen von hochschulrechtlichen Kollegialorganen sei anerkannt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift in der Regel offen abzustimmen sei, Abweichendes aber - wie im vorliegenden Fall in § 8 Abs. 10 Fakultätssatzung - etwa in der Geschäftsordnung bestimmt werden könne (vgl. VG Gießen, Urt. v. 06.08.1997 - 3 E 327/97 -, juris Rn. 36-38; Pieroth, Offene oder geheime Wahlen und Abstimmungen, JuS 1991, 89ff.). Soweit besondere Rechtsvorschriften und auch die Geschäftsordnung keine Bestimmung über die Form der Abstimmung enthalten, ist folglich jede Form - mithin auch die geheime Abstimmung - als zulässig anzusehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 18. Aufl. 2017, § 91 Rn. 7, der nur dann offene Stimmabgabe des Vorsitzenden für erforderlich hält, wenn es auf dessen Votum im Sinne von § 91 Satz 2 1. HS VwVfG ankommt; Delbanco in BeckOK, VwVfG-Kommentar, § 91 Rn. 1; Heinemann in Pautsch/Hoffmann, VwVfG-Kommentar, 1. Aufl. 2016, § 91 Rn. 7).

Der Hinweis des Klägers, dass für die universitäre Selbstverwaltung nichts anderes gelte als für die kommunale Selbstverwaltung, stellt lediglich eine Behauptung dar, die keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung rechtfertigt. Es gibt schon keinen allgemeingültigen Grundsatz, dass auf kommunaler Ebene immer offen abzustimmen ist. Der insoweit vom Kläger angeführte § 39 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung trägt seine Begründung nicht. Denn § 39 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung ermöglicht, dass der Gemeinderat geheime Abstimmung beschließen kann.

Auch der Anspruch auf Begründung der Verwaltungsentscheidung ist nicht verletzt. Nach dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Begründungszwang hat der Staatsbürger, in dessen Recht eingegriffen wird, einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 75. Lieferung 10.2017, Art. 20 GG, Rn. 1082-1085). Die Gründe, die zur Beschlussfassung des Fakultätskonvents geführt haben, werden zum einen in dem Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Fakultätskonvents vom 22. Januar 2014 dargelegt. Zum andern wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Januar 2014 umfangreich begründet. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll der Sitzung des Fakultätskonvents vom 23. Juli 2014 die Gründe der Zurückweisung des Widerspruchs. Auch der Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 enthält eine entsprechende Begründung. Da die Entscheidungsgründe mitgeteilt sind, konnte sich der Kläger gegen diese verteidigen und das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Entziehung des Doktorgrades nach § 116 Abs. 1 LVwG im Ermessen der Beklagten steht. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Motive der Mitglieder im Dunkeln blieben, verkennt er, dass Motive für den Erlass eines Verwaltungsaktes auch dann regelmäßig im Dunkeln bleiben können, wenn nur eine Person zur Entscheidung berufen ist. Es kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass eine zur Entscheidung berufene Person nicht alle Motive mitteilt, die zur Entscheidung geführt haben. Es genügt jedoch, dass die dargelegten Gründe die Entscheidung tragen, da dann eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist.

Auch die Darlegungen bezüglich der materiellen Rechtswidrigkeit der Aberkennung des Doktorgerades begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie genügen teilweise dem Substantiierungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht; im Übrigen sind sie unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte Dissertation gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens verstoße und deshalb die Anforderungen an eine Dissertation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HSG, 13 Abs. 1 Satz 1 PromO nicht erfüllt seien. Die Anforderungen, die an eine Dissertation zu stellen seien, ergäben sich aus den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens (vgl. hierzu auch: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V., Leitsätze "Gute wissenschaftliche Praxis im öffentlichen Recht" vom 03.10.2012; im Folgenden: VDStRL-Leitsätze). Hieraus folge insbesondere die Verpflichtung, sämtliche verwendete Fremdtexte durch Zitate auszuweisen und zweifelsfrei kenntlich zu machen.

Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das BVerwG (vgl. Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 43 f.) hat ausgeführt:

"Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. (…) Für den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung kommt der Dissertation entscheidende Bedeutung zu; als weitere Promotionsleistung ist regelmäßig nur eine mündliche Prüfung vorgesehen (…). Dementsprechend muss es sich bei der Dissertation um eine eigenständig erstellte wissenschaftlich beachtliche Arbeit bzw. um eine wissenschaftliche Arbeit von Rang handeln (…). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat.

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig hergeleitet, ein Promovend begehe eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt."

Dass die insoweit vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der in der Arbeit vorhandenen Plagiatsstellen, deren Gewicht und Prägung für die gesamte Arbeit (vgl. Urteilsabdruck Seite 15-18) ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

Der Kläger wiederholt stattdessen lediglich unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren und Widerspruchsverfahren, dass die fehlerhaften Zitate den wissenschaftlichen Kern nicht berührten und keine nennenswerte Bedeutung für den Ertrag hätten.

Der Vortrag des Klägers, dass die Quellen lediglich in den Fußnoten 269 und 270 betreffend die Definition der technischen Begriffe "IPTV" und "Web TV" gänzlich fehlten, erschöpft sich in der Darlegung seiner Auffassung, dass Wikipedia als Quelle zu nennen, nicht geboten sei; denn es gebe keinen Grundsatz, dass derartige allgemeine Begriffsdefinitionen belegt werden müssten. Insoweit setzt er sich nicht mit der Argumentation des Gerichts und dem Hinweis auf Ziff. 13 VDStRL-Leitsätze auseinander, dass es sich bei den genannten Begriffen nicht lediglich um "Allgemeinwissen im Sinne von Grundwissen" handele. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass jedenfalls die nahezu wortwörtliche Übernahme des fremden Textes als solche hätte gekennzeichnet werden müssen. Der Einwand des Klägers, die vom Gericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 04.03.2013 - 7 K 3335/11, Juris Rn. 80) stütze seine Auffassung, weil das Verwaltungsgericht Karlsruhe beanstandet habe, dass es sich bei den übernommenen Textstellen - anders als hier - gerade nicht um bloße Definitionen gehandelt hätte, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat nämlich gerade offengelassen, ob auch allgemeine Definitionen eines Belegs bedürften. Der Kläger hätte sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die von ihm angeführten Definitionen noch "Allgemeinwissen im Sinne von Grundwissen" betreffen. Daran fehlt es.

In Anbetracht der Häufung der festgestellten Plagiatsstellen sind die angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Entziehung des Doktortitels sei rechtsfehlerfrei, insbesondere ermessensgerecht erfolgt, nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 45) ausgeführt:

"Die Fakultät ist berechtigt und verpflichtet, einerseits die Schwere der Täuschung, d.h. der wissenschaftlichen Pflichtenverstöße, andererseits die grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. unter 4. c)). Allerdings ist die Entziehung indiziert, wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen erweckt der Doktorgrad den irrigen Eindruck einer ordnungsgemäß nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung seines Inhabers."

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte bei der Entscheidung, den Doktorgrad zu entziehen, das ihr nach § 116 Abs. 1 und Abs. 3 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dem Vertrauensschutz des Klägers wurde dabei gemäß § 116 Abs. 2 LVwG analog ein geringes Gewicht beigemessen, da die Täuschung über die Eigenständigkeit der Dissertation für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich war, denn der Doktorgrad wäre für die vorgelegte Arbeit sonst nicht verliehen worden. Die Ursächlichkeit entfällt dabei selbst dann nicht, wenn die Leistung allein von ihrem wissenschaftlichen Gehalt als noch promotionswürdig anzusehen wäre. Der Kläger hat durch seine Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 PromO erbracht. Eine wissenschaftliche Leistung entspricht nach den allgemein anerkannten Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens nur dann den Anforderungen an eine Dissertation, wenn sie unter Offenlegung aller verwendeter Quellen und Hilfsmittel erbracht worden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.04.2000 – 9 S 2435/99 –, juris Rn. 24). Dies ist unbestritten nicht der Fall. Dem Kläger hätte der Doktorgrad daher nach der von ihm vorgelegten Dissertation nicht verliehen werden dürfen. Für die Frage der Ursächlichkeit der Täuschung ist es nicht von Bedeutung, ob dem Kläger für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre und erst recht nicht, ob der Anteil selbstständiger Eigenleistung an seiner Dissertation mit irgendeiner - auch einer schlechteren - Note hätte bewertet werden können (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.04.2000, a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit führt das Gericht zutreffend aus, dass es zur Bejahung einer Täuschung genüge, wenn nur einzelne der am Verfahren beteiligten Personen, hier die Professoren und Privatdozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (vgl. § 17 PromO) irregeführt worden seien. Denn es ist nicht der Erstgutachter, sondern die Fakultät, die den Doktorgrad verleiht (§ 1 PromO); alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben das Recht, der Annahme bzw. der Benotung der ausgelegten Dissertation mit einem Gegengutachten zu widersprechen (§ 17 Abs. 2 der PromO). Der Dekan ist es, der die Doktorurkunde unterschreibt. Sämtliche Personen hat der Kläger getäuscht, indem er diverse Übernahmen aus fremden Werken und aus der Habilitationsschrift des Erstgutachters gar nicht oder nicht hinreichend kennzeichnete. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Täuschung auch dann vorliegt, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, irregeführt worden sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1991 - 15 A 77/89 -, juris Rn. 25).

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Entscheidung, den Doktorgrad zu entziehen, ermessensfehlerhaft sei, da er nicht vorsätzlich getäuscht habe und das Verwaltungsgericht den Täuschungsvorsatz fehlerhaft angenommen habe, setzt er sich nicht mit den Urteilsgründen auseinander, sondern beschränkt sein Vorbringen auf die Übernahmen aus der Habilitationsschrift des Erstberichterstatters. Dem Erstberichterstatter hätten die betroffenen Stellen auffallen müssen, weshalb eine Täuschung ausgeschlossen sei. Deshalb sei der Täuschungsvorsatz auch insgesamt ausgeschlossen. Anderes ließe sich nur begründen, wenn man dem Kläger und dem Erstberichterstatter kollusives Zusammenwirken zur Täuschung vorwerfen würde. Der Kläger verkennt dabei, dass weder die Beklagte noch das Gericht den Täuschungsvorsatz mit den Übernahmen aus der Habilitationsschrift des Erstberichterstatters begründet haben. Vielmehr haben sie den Vorsatz mit der "irreführenden" Zitierweise und der Vielzahl der unzureichend gekennzeichneten Textstellen, sowie seitenweisen Übernahmen begründet (Bl. 118 der Beiakte; Bl. 20 UA). Der Kläger setzt sich in seiner Antragsschrift nicht hiermit auseinander und genügt dem Substantiierungserfordernis mithin nicht.

Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen und die Täuschung sei nicht ursächlich, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Der Senat kann die vom Kläger gerügte Inkongruenz zwischen tatbestandlichen Feststellungen und Urteilsgründen, insoweit vermittle der Tatbestand entgegen den Entscheidungsgründen den Eindruck, Erst- und Zweitgutachter hätten die Arbeit auch mit den festgestellten Mängeln ohne eine Nachbesserung als promotionswürdig anerkannt, dahinstehen lassen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offenbleiben. Denn – wie oben ausgeführt – beträfen die Zweifel nicht das Ergebnis der Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 M 102/99).

Schließlich hat das Gericht auch nicht, wie der Kläger meint, das Ermessen der Beklagten ersetzt. Denn die Beklagte selbst hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass die Dissertation wegen des nicht unerheblichen Gewichts der Plagiate keine eigenständige wissenschaftliche Arbeit sei. Keineswegs nahm sie dabei, wie der Kläger meint, eine Neubewertung des wissenschaftlichen Kerns der Arbeit vor. Vielmehr begründet sie ihre Entscheidung mit dem Umfang und dem Gewicht der Plagiate.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Absatz 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende, Schwierigkeiten verursacht, d.h. wenn seine Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, indem die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind. Es ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2017 – 3 LA 113/15 –, juris Rn. 36 m.w.N. und v. 22.11.2017 – 2 LA 117/15 –, juris Rn. 17).

Der Kläger hat den Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten genügt nicht der bloße Hinweis des Klägers, die besonderen Schwierigkeiten ergäben sich bereits aus den zum Vorliegen ernstlicher Zweifel (vgl. § 124 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO) getätigten Ausführungen. Dies folgt schon daraus, dass für jeden Zulassungsgrund gesondert geltend zu machen ist, weshalb der entsprechende Zulassungsgrund vorliegen soll, so dass sich eine bloße Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen verbietet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2004 – 2 LA 422/03 –, juris Rn. 17). Auch der Hinweis, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter verwiesen hat, genügt nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 53). Zum einen ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel auf den Einzelrichter übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist demnach nicht zwingend vorgeschrieben. Zum anderen kann ein zunächst schwieriger Fall durch Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht zu einem nicht mehr schwierigen Fall werden. Demnach hat der Kläger nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich die Schwierigkeiten des Rechtsstreits in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt nach den Darlegungen des Klägers auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2018 – 2 LA 35/16 –, juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben besteht an der sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers sinngemäß ergebenden Frage,

inwieweit die Entscheidung des Fakultätskonvents über die Entziehung des Doktorgrades in geheimer Abstimmung ergehen durfte,

kein allgemeines Interesse an der Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein allgemeines Klärungsinteresse dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163/89 –, juris Rn. 8). Wie sich aus den zu Nr. 1 genannten Gründen ergibt, ist dies der Fall. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 HSG ist eindeutig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).