OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2021 - 7 U 325/20
Fundstelle
openJur 2021, 25046
  • Rkr:
Verfahrensgang
Rubrum

Oberlandesgericht Stuttgart

7. ZIVILSENAT

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Auskünften in Verbindung mit einem Versicherungsvertrag

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 17.06.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 für Recht erkannt:

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28.08.2020, Az. 3 O 248/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Versicherungsvertag Nr. 37528360001 des Klägers Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten

a. folgende vom Kläger der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:

(aa) Antrag auf Abschluss der Versicherung;

(bb) Kündigungsschreiben;

(cc) Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages;

(dd) Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung;

(ee) Abtretungserklärungen;

(ff) Verpfändungserklärungen;

(gg) Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten;

(hh) Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens;

(ii) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen;

(jj) Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts;

(kk) Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge;

(ll) Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen;

(mm) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses;

(nn) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages;

b. folgende von der Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:

(aa) Versicherungsschein;

(bb) Nachträge zum Versicherungsschein;

(cc) Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist;

(dd) Kündigungsschreiben;

(ee) Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen;

(ff) Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages;

(gg) Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand;

c. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 127,93 € von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigen freizustellen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 28.09.2019 zu verzinsen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 2.000,00 €

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte, Abschriften von Erklärungen und Kopien von Daten aus einem Versicherungsvertrag. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine mit Versicherungsbeginn 01.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherung, die zum 01.09.2017 gekündigt wurde. Die Beklagte archiviert Poststücke in elektronischer Form. Am 05.02.2019 (Anlage K1) verlangte der Kläger von der Beklagten Auskünfte gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Am 15.03.2019 (Anlage K2) erteilt die Beklagte diverse Auskünfte. Mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2019 verlangte der Kläger erneut die angeforderten Daten bzw. Unterlagen.

Der Kläger, der in erster Instanz nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auskunft und Herausgabe in Kopie der Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten, verpflichtet.

Die Beklagte, die in erster Instanz Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da als Stufenklage unstatthaft, hinsichtlich der Buchungsdaten und der verlangten Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen unbestimmt und insgesamt ohne Rechtsschutzbedürfnis, da es der Klage nicht um die Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Belange gehe. Es sollten alleine Informationen für ein § 5a-VVG a.F. Verfahren erlangt werden. Der Anspruch nach § 15 DSGVO sei – soweit er bestehe – mit Schreiben vom 15.03.2019 (Anlage K2) erfüllt worden. Welche personenbezogenen Daten des Klägers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO verarbeiten würden, sei mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO über die bereits mitgeteilten Stammdaten hinaus fände nicht statt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der archivierten Dokumente. Die Erfüllung des Auskunftsbegehrens erfordere unverhältnismäßigen Aufwand, da jedes elektronische Dokument durch einen Verantwortlichen auf personenbezogene Daten überprüft werden müsse, so dass der Unverhältnismäßigkeitseinwand analog Art. 15 Abs. 5 lit. b DSGVO entgegenstehe. Ein Anspruch auf Übermittlung von Abschriften und Kopien bestehe nicht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die dort eingereichten Schriftsätze sowie das dortige Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.08.2020, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Die erforderlichen Auskünfte seien am 15.03.2019 erteilt worden. Darüberhinausgehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. August 2020 – Az. 3 O 248/19 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. zu dem Versicherungsvertag Nr. 37528360001 des Klägers Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten

a. folgende vom Kläger der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:

(aa) Antrag auf Abschluss der Versicherung;
(bb) Kündigungsschreiben;
(cc) Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages;
(dd) Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung;
(ee) Abtretungserklärungen;
(ff) Verpfändungserklärungen;
(gg) Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten;
(hh) Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens;
(ii) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen;
(jj) Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts;
(kk) Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge;
(ll) Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen;
(mm) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses; und/oder
(nn) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages;

b. folgende von der Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:

(aa) Versicherungsschein;
(bb) Nachträge zum Versicherungsschein;
(cc) Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist;
(dd) Kündigungsschreiben;
(ee) Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen;
(ff) Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages; und/oder
(gg) Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand;

c. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind;

d. jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe

(aa) die erzielten Fondsgewinne;
(bb) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten;
(cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten
(dd) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder
(ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind;

2. nach Auskunftserteilung zum Klageantrag zu 1),

a. soweit die Auskunft zu der jeweiligen im Klageantrag zu 1 a) genannten Erklärung bejahend war, die jeweilige Erklärung in Abschrift an den Kläger zu übermitteln;

b. soweit die Auskunft zu den jeweiligen im Klageantrag zu 1 b) bis e) genannten Daten bejahend war, eine Kopie dieser Daten an den Kläger zu übermitteln.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 729,23 EUR von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigen freizustellen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei – soweit ein Anspruch bestehe – zu Recht von Erfüllung – auch hinsichtlich der Buchungs- und Gesundheitsdaten – ausgegangen. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 lit. a., b. und d. beanspruchten Auskunft fehle es an personenbezogenen Daten. Der Auskunft stehe bzgl. 1. d. auch das Geheimhaltungsinteresse wegen Geschäftsgeheimnissen entgegen. Bei der Ablage eines Poststücks als reine Datei finde gerade keine Verarbeitung der darin enthaltenen Einzelinformationen statt. Das Klagebegehren sei rechtsmissbräuchlich. Es diene nicht der Geltendmachung datenschutzrechtlicher Kontrollrechte und erfordere unverhältnismäßigen Aufwand im Hinblick auf das Erfordernis der händischen Öffnung und Überprüfung jeder Datei in Ermangelung einer zentralen Auslesemöglichkeit.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat über die Berufung am 20.05.2021 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Stufenklage statthaft, § 254 ZPO. Der gestellte Antrag Ziff. 1 ist hinreichend bestimmt. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

B.

Die Klage ist jedoch nur zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weitere Auskünfte verlangen, indes keine Abschriften oder Kopien, ebenso wenig Auskunft zu den mit Klageantrag 1. d. verlangten Punkten.

1.

Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die unter Art. 15 Abs. 1 a. - h. DSGVO aufgeführten Informationen.

a.

Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die DSGVO gilt nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, ist ein Dateisystem (BeckOK DatenschutzR/Schild, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 81). Im Ergebnis fallen weitgehend nur Einzeldokumente oder unsortierte Zettelsammlungen, deren Strukturierung auch nicht beabsichtigt ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 35. Ed. 01.08.2020, DS-GVO Art. 2 Rn. 4). Es kann unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Informationen, über die der Kläger Auskunft verlangt, in einer Weise gespeichert hat, die dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht unterfällt. Auch hinsichtlich der in den in elektronischer Form in Dateien gespeicherten in archivierten Poststücken im Einzelfall enthaltenen personenbezogenen Daten liegt eine automatisierte oder nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Der Schutz natürlicher Personen soll neben der automatisierten gleichermaßen auch die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfassen (siehe Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 7).

b.

Die Beklagte ist Verantwortlicher und damit nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Sie entscheidet gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

c.

Der Kläger ist betroffene Person. Er verlangt Auskunft über ihn persönlich betreffende gespeicherte Informationen.

d.

Der Kläger begehrt Auskunft von der Beklagten, ob sie die aus dem Tenor ersichtlichen personenbezogenen Daten verarbeitet.

Verarbeitung umfasst gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Der Kläger begehrt Auskunft über im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeicherte Daten, so dass sich das Auskunftsbegehren auf eine Verarbeitung dieser Informationen bezieht.

e.

Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist (nur) hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Informationen von personenbezogenen Daten auszugehen.

aa.

Mit dem Antrag 1. a. begehrt der Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten vom Kläger der Beklagten gegenüber abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind. Der Kläger begehrt lediglich die Auskunft, ob die im einzelnen benannten Erklärungen des Klägers von der Beklagten in einem Dateisystem gespeichert sind. Bei gespeicherten Erklärungen einer Person handelt es sich um Informationen mit Bezug auf eine Person und damit um personenbezogene Daten. Das Tatbestandsmerkmal personenbezogene Daten ist weit zu verstehen. Weil es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (so bereits BVerfGE 65, 1 Rn. 176), ist es weit zu bestimmen. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (siehe Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021 Rn. 3, DS-GVO Art. 4 Rn. 3). Wenn Informationen in Form von Erklärungen einer Person in elektronischer Form archiviert werden speichert die Beklagte mit den Erklärungen Informationen, die sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und aus denen Rückschlüsse auf die erklärende Person gezogen werden können, die deren persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse betreffen. Dabei stellt alleine die Tatsache der Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder einer Willenserklärung bereits ein solches personenbezogenes Datum dar, unabhängig davon, ob und ggf. welche weiteren Informationen in der gespeicherten Erklärung selbst zusätzlich enthalten sind. (zu geschriebenen, gesendeten und empfangenen E-Mails siehe auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, Rn. 201, juris).

Daher handelt es sich bei Kündigungsschreiben, Rücktritten, Widersprüchen und Widerrufen des Vertrages, Änderungen und Widerrufen einer Bezugsberechtigung, Abtretungserklärungen, Verpfändungserklärungen, Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten, Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens, Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen, Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts, Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge, Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen, Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages um personenbezogene Daten.

bb.

Mit dem Antrag 1. b. begehrt der Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten von der Beklagten gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind.

Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Versicherungsschein, Nachträge zum Versicherungsschein, Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist, Kündigungsschreiben, Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen, Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages und Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand enthalten als an die Person des Klägers adressierte Erklärungen bzw. Willenserklärungen Informationen über den Versicherungsschutz des Klägers und damit Informationen mit Bezug auf eine natürliche Person, da sie dessen rechtliche Beziehungen zur Beklagten betreffen. Alleine die Tatsache der Existenz und der Zeitpunkt der einzelnen Erklärung lässt Rückschlüsse auf die persönlichen, rechtlichen und ggf. wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu.

cc.

Mit dem Antrag 1. c. begehrt der Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind.

Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Wenn diese Daten gespeichert sind, handelt es sich um Informationen mit Bezug auf den Kläger als natürliche Person, da sie Rückschlüsse auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

dd.

Mit dem Antrag 1. d. begehrt der Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe (aa) die erzielten Fondsgewinne; (bb) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten; (cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten (dd) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder (ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind.

Insoweit kann der Kläger keine Auskunft von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers, sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Beklagten, die keinerlei Bezug zum Kläger aufweisen und keine Rückschlüsse auf seine Person zulassen. Die Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital sind kein dem Kläger zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Beklagten, die letztendlich zu der zu zahlenden Prämie führen. Es handelt sich um Sachinformationen, die keine Rückschlüsse auf die Person des Klägers zulassen.

f.

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

aa.

Art. 15 DSGVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021 Rn. 49, DS-GVO Art. 15 Rn. 49).

bb.

Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gem. Art 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO entweder lit. a. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder lit. b. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Der Antrag des Klägers ist jedoch nicht offenkundig unbegründet. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtslos ist (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 35. Ed. 01.11.2020, DS-GVO Art. 12 Rn. 43-44). Er ist auch nicht exzessiv. Dass es sich nicht um den ersten Antrag handelt, ist nicht dargelegt.

cc.

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Auskunft wegen von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. Nachdem die DSGVO einen Auskunftsanspruch vorsieht, ist diese Entscheidung des Verordnungsgebers hinzunehmen, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Kläger begehrte Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es geht allenfalls um einen Aufwand, der typischerweise mit der Erteilung einer Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechenden Auskunft verbunden ist (dazu auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – I-20 U 75/18, Rn. 308, juris).

dd.

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die begehrte Auskunft wegen von ihr behaupteten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verweigern. Der Kläger hat zwar im Fall der Übersendung der angeforderten Unterlagen auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Er hat auch ausgeführt, die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen und versicherungsrechtlichen Auskunftsansprüche diene der Prüfung, ob ein ewiges Widerrufsrecht geltend gemacht werden könne. Er hat aber nie darauf verzichtet, Ansprüche wegen sich unter Umständen ergebender Datenschutzverstöße geltend zu machen, so dass nicht von einem Missbrauch des Anspruchs, der vom Grundsatz anlasslos ohne besondere Motivation geltend gemacht werden kann, ausgegangen werden kann.

ee.

Die Auskunft kann auch nicht wegen entgegenstehender Rechte und Freiheiten Dritter gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO verweigert werden, da ausschließlich die Korrespondenz der Parteien und Daten zu Zahlungen zum Vertrag Gegenstand des Auskunftsverlangens ist.

g.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch gem. Antrag 1. c. nicht erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachte Auskunft wurde nicht erteilt. Mitgeteilt wurde lediglich, welche Beträge insgesamt und in bestimmten Zeitabschnitten bezahlt wurden und mittels Lastschrift abgebucht wurden. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Auskunft über bestimmte gespeicherte Buchungsdaten gerichtet, über die indes keine Auskunft erteilt wurde.

h.

Die Beklagte hat auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch gem. Antrag 1. a. (gg) nicht erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachte Auskunft wurde nicht erteilt. Mitgeteilt wurde lediglich, „Gesundheitsdaten ./.“. Der Kläger begehrt die Auskunft, ob Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten gespeichert sind. Diese Auskunft wurde nicht in klarer Form erteilt und kann insbesondere dem Schreiben vom 15.03.2019 nicht entnommen werden. Aus der Anlage BK1 ergibt sich, dass eine Anlage vertiefte Gesundheitserklärung existiert. Unklar bleibt die Antwort auf die Frage, ob diese Anlage gespeichert ist oder nicht.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die jeweilige Erklärung in Abschrift (Antrag 1a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Antrag 1b-d) übermittelt zu erhalten. Über diesen gestellten Antrag kann bereits jetzt entschieden werden, da bereits jetzt das Nichtbestehen des entsprechenden Anspruchs feststeht.

a.

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht beeinträchtigen.

In welchem Umfang über die gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO geschuldete Auskunft hinaus auch eine Kopie der gespeicherten Erklärungen verlangt werden kann ist streitig.

aa.

Teilweise wird in dem Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, eine besondere Form der Auskunftserteilung gesehen, so dass der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben gehe (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 – 9 Sa 608/19, Rn. 66, juris; dazu auch Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33 f.).

bb.

Nach ander Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch gerichtet auf sämtliche vom Verantwortlichen verarbeiteten (Roh-)Daten (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; zum Ganzen auch Wybitul/Brams NZA 2019, 672; mit zugehörigen Metadaten: Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 34), oder auf eine Art „Registerauszug“ über die verarbeiteten Daten und die involvierten Systeme (Zikesch/Sörup in ZD 2019, 239, beck-online) bzw. eine Ergänzung des Rechts auf Auskunft um eine grafische Komponente, indem es eine Abbildung der personenbezogenen Daten in der Form verlange, wie sie konkret beim Verantwortlichen vorlägen (vgl. auch Engeler/Quiel NJW 2019, 2201).

cc.

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich (siehe Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33-39), um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

b.

Es besteht auch kein Anspruch gem. § 3 VVG gegen die Beklagte, die jeweilige Erklärung in Abschrift (Antrag 1a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Antrag 1b-d) übermittelt zu erhalten. Ist das Versicherungsverhältnis - wovon hier auszugehen ist - beendet und vollständig abgewickelt, kommt ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr in Betracht (OLG Köln, Urteil vom 23.02.1989 - 5 U 215/88, r + s 1989, 171, beck-online).

3.

Es besteht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,93 €. Im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich auch Kopien gefordert wurden, kann indes nur die Hälfte der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 € zzgl. Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zzgl. Umsatzsteuer ergebenden Gebühren verlangt werden. Die Beklagte war hinsichtlich der Erteilung der Auskunft aufgrund des Schreibens vom 05.02.2019 (Anlage K1) im Verzug. Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft und der Kopien auf mindestens 2.000,00 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 91a, 97 ZPO. Auch soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärten wurde, konnte Auskunft verlangt werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 48 Abs. 2 GKG. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der begehrten Verurteilung auf mindestens 2.000,00 €. Der Kläger verfolgt noch kein konkretes nichtvermögensrechtliches Ziel.

Die Revision ist nur für den Kläger und nur hinsichtlich des vom Senat abgewiesenen Anspruchs auf Abschriften und Kopien gem. § 543 ZPO zuzulassen. Der Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als die Frage in Rede steht, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage stellt sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist überdies umstritten bzw. nicht geklärt.