VG München, Urteil vom 14.07.2021 - M 31 K 21.2307
Fundstelle
openJur 2021, 25029
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen.

Am 2. April 2020 beantragte die Klägerin - die Firma T. der Inhaberin Frau H. mit Sitz in N. - beim Beklagten eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen. Unter der Firma T. mit Sitz in A.g beantragte die Inhaberin unter dem gleichen Datum eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 EUR, welche mit Bescheid vom 6. Mai 2020 bewilligt und sodann ausgezahlt wurde. Den hier gegenständlichen, erstgenannten Antrag der Klägerin - Sitz in N. - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2020 hingegen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß der Richtlinien könne die Soforthilfe nur gewährt werden, wenn die maximal mögliche Höhe der Soforthilfe noch nicht vollständig ausgeschöpft sei. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten sei dabei sowohl hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten als auch des Liquiditätsengpasses auf das (Gesamt-)Unternehmen abzustellen. Eine gesonderte Antragstellung für einzelne Betriebsstätten sei nicht zulässig.

Dem Bescheid angefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung:folgenden Inhalts: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Jahrs nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem für Sie örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht (s. http://www.vgh.bayern.de/) schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. (...)"

Am 28. April 2021 erhob die Klägerin zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2020 zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR zu verpflichten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen, auch unter Verweis auf ein Schreiben des Steuerberaters der Klägerin, ausgeführt, es handle sich bei den beiden Firmen T. ... in A. und N. um zwei getrennte Unternehmen. Es bestünden unterschiedliche Firmensitze, zwei Handelsregisternummern, jeweils eigene Gewerbeanmeldungen, eigene Steuernummern, getrennte Finanzbuchführungen und separate Jahresabschlüsse und nicht zuletzt jeweils gesonderte Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Ferner wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in den allgemein zugänglichen Materialien - insbesondere den im Internet veröffentlichten FAQ - noch keine, oder jedenfalls keine eine getrennte Verbescheidung der beiden Firmen ausschließende Definition von verbundenen Unternehmen im Sinne der Corona-Soforthilfe vorhanden gewesen sei. Auf diesen Umstand habe die Klägerin vertrauen dürfen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2021, bei Gericht eingegangen am 18. Juni 2021, beantragt der Beklagte unter Vorlage der Verfahrensakten

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei den beiden Firmen der Inhaberin Frau H. um nicht unabhängige, verbundene Unternehmen. Zwei und oder mehr Unternehmen seien demnach unter anderem miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter des anderen Unternehmens hält oder ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf das andere aufgrund einer Satzungsklausel oder eines Vertrages gegeben sei. Bei der hierbei entscheidenden Unternehmensbeziehung sei es ausreichend, wenn diese durch eine oder mehrere gemeinsam handelnde natürliche Personen zustande komme, wenn die Unternehmen auf demselben Markt tätig seien. Im konkreten Fall sei die Inhaberin der Klägerin (Frau H.) auch Inhaberin des Unternehmens in A. und habe somit beherrschenden Einfluss auf beide Betriebe, übe alleinige Kontrolle aus und habe auch alle Entscheidungskompetenzen für beide Unternehmen inne. Ebenso liege derselbe Markt vor, welcher nicht räumlich zu verstehen sei, sondern nach Art des Geschäfts bzw. der Dienstleistung. Dies sei hier (in beiden Fällen) das Taxi- bzw. Personenbeförderungsgeschäft. Für derart verbundene Unternehmen könne ein Gesamtantrag mit der Gesamt-Mitarbeiterzahl gestellt werden. Das wären in diesem Fall insgesamt 7,05 Mitarbeiter, was eine Höchstfördersumme von 15.000 EUR bedeute. Diese sei auf Antrag der Firma mit Sitz in A. ausbezahlt worden. Die Fragestellung der verbundenen Unternehmen sei jedenfalls im Allgemeinen bereits in den zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten FAQs des Bayerischen Wirtschaftsministeriums thematisiert worden. Im Übrigen handele es sich bei den FAQs um Hilfestellungen für die Antragsteller und nicht um vorgegebene Tatbestandsmerkmale für eine Förderung. Es sei ständige Verwaltungspraxis, für verbundene Unternehmen wie im vorliegenden Fall nur einen Gesamtantrag anzuerkennen.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen

Gründe

Die Klage ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.).

1. Die Klage vom 28. April 2021 wahrt die Klagefrist. Die Rechtsbehelfsbelehrung:ist im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2020 unrichtig erteilt worden, sodass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntgabe zulässig war (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss die Rechtsbehelfsbelehrung:über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehren.

Die Belehrung ist sowohl hinsichtlich des Gerichts, bei dem die Klage anzubringen ist, als auch der einzuhaltenden Frist unrichtig. Für eine Bezeichnung des Gerichts, bei dem die Klage zu erheben ist, bedarf es einer eindeutigen Angabe mit Namen und Sitz (vgl. z.B. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 58 Rn. 5). Dem genügt die lediglich pauschale Verweisung auf ein "örtlich zuständiges Bayerisches Verwaltungsgericht", auch unter ergänzender Angabe der Homepage http://www.vgh.bayern.de, nicht. Für den rechtsunkundigen Empfänger ergibt sich daraus nicht hinreichend klar und unmissverständlich, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn. 14 ff.; Kluckert in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54). Zudem ist auch die Angabe, gegen den Bescheid könne "innerhalb eines Jahrs" Klage erhoben werden, mit Blick auf die ohne weiteres auch vorliegend einschlägige einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO unzutreffend.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Corona-Soforthilfe, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2020 als rechtmäßig.

2.1 Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.

Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 - 7 C 24.85 - juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).

Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris Rn. 32; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22; U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15).

Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen ("Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige" - BayMBl. Nr. 175 vom 3.4.2020) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt.

2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil es an den Voraussetzungen für die Finanzhilfe fehlt. Der Beklagte geht im Rahmen der Zuwendungsgewährung in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich bei der Klägerin und der weiteren, gleichnamigen Firma der Inhaberin Frau H. um verbundene Unternehmen handelt, für die im Zusammenhang der hier gegenständlichen Corona-Soforthilfe lediglich ein Gesamtantrag möglich ist. Daraus folgt, dass für die Klägerin keine (weitere) Corona-Soforthilfe zu gewähren ist. Sowohl die entsprechende Zuwendungspraxis des Beklagten als auch deren Anwendung im konkreten Einzelfall begegnen im Ergebnis keine Bedenken.

2.2.1 Nach seinem Vortrag - sowohl in schriftsätzlicher Form als auch in der mündlichen Verhandlung - geht der Beklagte in seiner Zuwendungspraxis zur hier gegenständlichen Corona-Soforthilfe davon aus, dass verbundene Unternehmen als ein Unternehmen zu betrachten sind und folglich nur ein Gesamtantrag unter Berücksichtigung der Gesamtmitarbeiterzahl gestellt werden kann.

Zur Bestimmung, wann ein "verbundenes Unternehmen" in diesem Sinne vorliegt, orientiert sich der Beklagte in seiner Zuwendungspraxis der Sache nach im Wesentlichen an den Kriterien der so genannten KMU-Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO). Nach Art. 3 Nr. 3 Anhang I zur AGVO sind "Verbundene Unternehmen" Unternehmen, "die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. (...) Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist." Diese Kriterien sind bzw. waren der Sache nach auch in den zur Corona-Soforthilfe veröffentlichten FAQs aufgegriffen (vgl. Blatt 14 ff. der Behördenakte des Beklagten). Entscheidend ist für den Beklagten mithin eine bestimmte Unternehmensbeziehung zwischen zwei unternehmerischen Einheiten, die durch Kontrolle bzw. zumindest einen beherrschenden Einfluss geprägt ist. Bei Vorliegen einer derartigen Abhängigkeitsbeziehung geht der Beklagte sodann von einem - in seiner zuwendungsrechtlichen Betrachtung - einheitlichen Unternehmen aus. In der Folge wird das Unternehmen damit hinsichtlich der zuwendungsrelevanten Kriterien, insbesondere der Mitarbeiterzahl, einheitlich betrachtet und eine Soforthilfe im Ergebnis lediglich einmalig für das Gesamtunternehmen gewährt.

Diese Zuwendungspraxis ist nicht zu beanstanden. Bereits grundsätzlich wäre der Beklagte als Zuwendungsgeber nicht gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Förderungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Förderungszweck entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu begrenzen. Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. aktuell etwa VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 28 m.w.N.). Soweit - wie hier - Unternehmen oder allgemein unternehmerische Einheiten in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zueinander als Einheit betrachtet werden, handelt es sich allerdings schon nicht um einen Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Förderung, vielmehr werden dadurch lediglich die Modalitäten der Förderung näher bestimmt. Zu betonen ist insbesondere, dass die durch den Zuwendungsgeber vorgenommene Betrachtung als "Gesamtunternehmen" keineswegs bedeutet, dass eines der jeweiligen Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen würde. Vielmehr folgt daraus nach der Zuwendungspraxis des Beklagten lediglich, dass die betroffenen Unternehmen - wie ausgeführt - hinsichtlich der zuwendungsrelevanten Kriterien, insbesondere der Zahl der Beschäftigten, gemeinsam betrachtet werden. Dies mag zweifellos im Zusammenwirken insbesondere mit den Höchstbeträgen der Soforthilfe (vgl. Ziff. 3 Satz 1 der Richtlinien für die Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige) im Ergebnis zu einer Einschränkung der Soforthilfe für die betroffenen, gemeinsam betrachteten Unternehmen führen. Es handelt sich jedoch im Ergebnis um eine auf sachlichen Kriterien, namentlich der ausgeführten engen, durch einseitige Abhängigkeit geprägten Beziehung der jeweiligen Unternehmen, beruhende Betrachtungsweise. Diese vorgenannte enge Beziehung mit den damit einhergehenden umfangreichen Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten rechtfertigt es, die jeweiligen Unternehmen(steile) im Kontext der Corona-Soforthilfe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.

Es begegnet ferner keinen Bedenken, sondern erscheint vielmehr sachgerecht, wenn der Beklagte sich in seiner Zuwendungspraxis zur Feststellung, inwieweit ein verbundenes und damit im Rahmen der Zuwendungsgewährung einheitlich zu betrachtendes Unternehmen vorliegt, an beihilferechtlichen Regelungen des Unionrechts orientiert. Zwar mögen die Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für die hier inmitten stehende Corona-Soforthilfe nicht unmittelbar anwendbar sein (vgl. zum beihilferechtlichen Hintergrund die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020), Bek. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie v. 26.3.2020, BAnz AT 31.03.2020 B2). Die herangezogenen Kriterien aus Art. 3 Anhang I AGVO stellen indes eine europaweit geltende beihilferechtliche Abgrenzung für eine entsprechende Fragestellung dar, nämlich inwieweit in bestimmten Verhältnissen zueinanderstehende Unternehmen als Einheit zu betrachten sind, oder nicht. Es handelt sich somit unzweifelhaft um sachgerechte Abgrenzungskriterien. Insgesamt liegt damit eine von sachlichen Gesichtspunkten getragene und damit willkürfreie Zuwendungspraxis des Beklagten vor.

Dem steht nicht entgegen, dass sich diese Zuwendungspraxis nicht unmittelbar auf den Wortlaut der einschlägigen Richtlinien für die Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige stützen kann. Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzlich allein die ständige Zuwendungspraxis der zuständigen Bewilligungsbehörde entscheidend. Die rechtliche Prüfung hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien, die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 27). Der Beklagte bestimmt demnach im Rahmen des ihm eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Unternehmen oder unternehmerischen Einheiten er als antragsberechtigt für die hier gegenständliche Corona-Soforthilfe ansieht. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 10). Dabei ist hervorzuheben, dass die der Förderung hier zugrundeliegenden Richtlinien für die Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige unter Ziff. 2 eine allgemeine Regelung der Antragsvoraussetzungen bzw. der Antragsberechtigung enthalten. Darin sind auch nähere Anforderungen an die Eigenschaft der Unternehmen, die Zuwendungsempfänger sein können, niedergelegt. Eine diese Kriterien aufgreifende und für bestimmte Konstellationen spezifizierende Zuwendungspraxis zu der Frage, wann unternehmerische Einheiten gemeinsam oder getrennt betrachtet werden, begegnet insofern keinen Bedenken. Dies gilt zumal dann, wenn, wie hier, die zur Anwendung gebrachten Kriterien dabei auf beihilferechtliche Vorgaben des Unionsrechts zu einer entsprechenden Fragestellung zurückgehen.

Nach dem in dieser Hinsicht unwidersprochenen Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wurde die oben ausgeführte Zuwendungspraxis in Bezug auf das Vorliegen verbundener Unternehmen von Anfang an der Bewilligung der Corona-Soforthilfe zugrunde gelegt. Bei Abweichungen von dieser Praxis seien auch bereits Corona-Soforthilfen zurückgefordert worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass im Rahmen anderer Hilfsprogramme für die Wirtschaft - Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II sowie ein KfW-Schnellkredit - zum Teil eine andere Betrachtungsweise angelegt worden sei, führt dies nicht weiter. Unabhängig davon, inwieweit die durch die Klägerin vorgetragenen Bewertungen in der Sache berechtigt sind und den jeweiligen Vorgaben entsprechen, handelt es sich jedenfalls um andere Förderprogramme, für die jeweils andere Voraussetzungen gelten (vergleiche z.B. Nr. 2.4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 2 (Überbrückungshilfe II) - BayMBl. Nr. 664 vom 24.11.2020). Eine Ungleichbehandlung, die Zweifel an der Zuwendungspraxis des Beklagten im Zusammenhang der hier inmitten stehenden Corona-Soforthilfe begründen könnten, liegt darin mithin nicht.

Die entscheidende Bedeutung der Zuwendungspraxis des Beklagten führt schließlich auch dazu, dass die durch die Klägerin aufgegriffene unterschiedliche Fassung der FAQs zur Corona-Soforthilfe die dargestellte Zuwendungspraxis des Beklagten nicht infrage zu stellen vermag. Bereits grundsätzlich ist, wie ausgeführt, im Zusammenhang der Feststellung der maßgeblichen Zuwendungspraxis nicht entscheidend, wie die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen wie hier die FAQs auszulegen wären. Im Übrigen ist in der Sache festzustellen, dass die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Auszüge aus den FAQs (Bl. 14 ff. und 18 f. der Behördenakte des Beklagten) die Problematik verbundener Unternehmen eingehend behandeln (Stand der FAQs 6.5.2020) oder zumindest ansprechen (Stand der FAQs 28.3.2020).

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf noch frühere Zeitpunkte der Antragstellung - 20. März 2020 - abstellt, ist zum einen zu bedenken, dass das hier relevante (Bundes-?)Förderprogramm erst ab 31. März 2020 inkrafttrat (Nummer 12 der Richtlinien für die Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige). Zum anderen ist generell als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern entsprechend dem materiellen Recht, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Zuwendungsbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 15). Unabhängig davon, dass wie ausgeführt Aussagen in FAQs letztlich schon generell keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zukommt, führt der Hinweis auf Umstände der Antragstellung letztlich auch in zeitlicher Hinsicht nicht weiter.

2.2.2 Keinen Bedenken begegnet schließlich die Anwendung der dargelegten Zuwendungspraxis des Beklagten im konkreten Einzelfall. Nach den insoweit gehandhabten Kriterien liegt ein verbundenes, einheitlich zu betrachtendes Unternehmen vor, wenn ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf das andere besteht. Eine solche Unternehmensbeziehung kann auch durch eine oder mehrere gemeinsam handelnde natürliche Personen zustande kommen, wenn die Unternehmen auf demselben Markt tätig sind. Dies entspricht den oben ausgeführten Kriterien aus Art. 3 Nr. 3 Anhang I zur AGVO.

Frau H. ist - auch ausweislich der durch den Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszüge - als Einzelkauffrau Inhaberin des hier klagenden Unternehmens T. mit Sitz in N. sowie des gleichnamigen Unternehmens mit Sitz in A., aufgrund dessen Antrag bereits eine Corona-Soforthilfe für das Gesamtunternehmen in Höhe von 15.000 EUR gewährt wurde. Als alleinige Inhaberin der beiden Handelsfirmen übt sie beherrschenden Einfluss auf beide Betriebe aus und hat alle Entscheidungskompetenzen für beide Unternehmen inne. Eine Tätigkeit der beiden Taxi-/Personenbeförderungsunternehmen auf demselben Markt besteht damit ebenfalls. Im Sinne der ausgeführten Zuwendungspraxis liegt daher bei den beiden gleichnamigen Handelsfirmen der Frau H. ein verbundenes Unternehmen vor, das einheitlich zu betrachten ist. Da für das Gesamtunternehmen bereits die entsprechende Corona-Soforthilfe gewährt und ausbezahlt wurde, ist die Ablehnung des Einzelantrags der Klägerin mangels eigener Antragsberechtigung nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Betrachtung des Unternehmens in anderen Rechtsbereichen weist das Gericht ergänzend auf Folgendes hin: Die vorstehenden Ausführungen zur Frage, ob die Klägerin und die weitere Firma der Frau H. mit Sitz in A. als verbundene Unternehmen aufzufassen sind, beschränken sich auf den zuwendungsrechtlichen Kontext der hier inmitten stehenden Corona-Soforthilfe. Schon da hierbei alleiniger Ausgangspunkt die konkrete Zuwendungspraxis des Beklagten für diese Förderung ist, ist eine Aussage zur Betrachtung oder Behandlung der Firmen in anderen Rechtsbereichen oder selbst im Zusammenhang anderer Förderungen damit nicht verbunden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.