OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2021 - 31 U 8/21
Fundstelle
openJur 2021, 24849
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 156/20
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der I-1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-1 O 156/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.990,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2021 (Bl. 548-559 d.A.) Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass sich die Klägerin gem. § 242 BGB nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

Der Rechtsmissbrauchseinwand ist nicht etwa streng auf die Fallgestaltungen beschränkt, die der Bundesgerichtshof in seinen zitierten Urteilen vom 27.10.2020 entschieden hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 -, juris ). Ohnehin sind hier die jeweiligen Umstände und Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls maßgeblich.

Es war für die Klägerin auch klar erkennbar, dass sie die angebotene A-Serviceleistungen nicht abgeschlossen hat. Worum es sich dabei handelt, ist im Vertrag auf Seite 5 unter A.) ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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