LG Siegen, Urteil vom 29.06.2021 - 1 O 331/20
Fundstelle
openJur 2021, 24830
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt ein Hotel mit Café mit dem Namen "...#" in ...#. Am 28.02.2020 wurde zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung für diese Einrichtung abgeschlossen.

Der Versicherungsvertrag hat die Versicherungsschein-Nummer ...#. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist für jeden Schließungstag eine Tagesentschädigung in Höhe von 3.361,00 EUR bis zur Dauer von 30 Tagen sowie eine Warenschaden-Versicherung für einen Warenwert von bis 10.000,00 EUR vereinbart (Anlage K1, Bl. 20 d.A.).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung AVB-BS, Stand 01.01.2019 (im folgenden: AVB-BS 19 sowie BBR-BS zugrunde. Die Bedingungen (K 2) haben auszugsweise den folgenden Inhalt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(...)

d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit

- wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,

- wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,

- wegen entsprechenden Krankheitoder Ansteckungsverdachts oder

- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Es folgt eine Aufzählung aller Krankheiten und Krankheitserreger aus §§, 6, 7 IfSG. Covid19 oder SarsCoV2 ist nicht mit aufgezählt.

Außerdem heißt es in Zif. 6.3 der BBR-BS, dass bei einer Schließungsdauer von mind. 7 aufeinander folgenden Tagen Ersatz für nachgewiesene Werbekosten, maximal bis zur 6-fachen Tagesentschädigung (Grundsumme) zur Imagewiederherstellung geleistet wird.

Auf der Homepage des Versicherers warb die Beklagte kurzzeitig damit, dass das Coronavirus im Rahmen ihrer Bedingungen mitversichert sei. Dort hieß es: "Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als Meldepflichtige Krankheit im IfSG mitaufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert." Eine entsprechende Mitteilung unter nicht bekannten Datums stand auf der Website der Beklagten.

In einer E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten an einen Versicherungsnehmer, datiert auf den 13.3.2020, schrieb der Mitarbeiter: "Da wir Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona Virus im Rahmen unserer Bedingungen mitversichert". Er unterschrieb mit i.A..

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.01.2020 wurde die Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG mit Wirkung zum 01.02.2020 auf das neuartige Coronavirus erstreckt. Der Gesetzestext der §§ 6 und 7 IfSG wurde mit Wirkung zum 23.05.2020 entsprechend geändert.

Aufgrund der Allgemeinverfügung des Kreises ...# vom 17.3.2020 schloss der Kläger den Café Betrieb vom 18.3.2020 bis einschließlich 10.05.2020. Den Hotelbetrieb schloss der Kläger aufgrund der Allgemeinverfügung des Kreises ...# vom 18.3.2020 die die Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 20.5.2020. Gemäß der Allgemeinverfügung wurden Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Der nichttouristische Betrieb wurde unter strenge Auflagen gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K3, Bl. 45ff d.A. verwiesen.

Mit E-Mail vom 19.3.2020 zeigte der Kläger den Betriebsschließungsschaden mit Hilfe der Versicherungsmaklerin ...# ...# an.

Am 7.4.2020 informierte der Kreis ...# den Kläger über die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots für die Mitarbeiterin des Klägers, Frau ...# vom 1.4. bis 17.4.2020 gem. § 31 IfSG, Bl. 29. Dies zeigte der Kläger über seine Maklerin am 9.4.2020 an.

Mit Schreiben vom 16.4.2020 informierte die Maklerin den Kläger darüber, dass die Beklagte die Deckung ablehne.

Der Kläger behauptet in der mündlichen Verhandlung erstmals, aufgrund eines Schreibens der ...# hinsichtlich der Risiken durch das Coronavirus habe sich sein Sohn an den Versicherungsmakler zwecks Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung gewandt, woraufhin ihm ein Angebot der hiesigen Beklagten gemacht worden ist. Der Sohn habe dann im Internet recherchiert und sei daraufhin auf die Website gestoßen, in der die Beklagte damit geworben habe, dass das Coronavirus im Rahmen ihrer Bedingungen mitversichert sei. Das habe der Sohn ihm mitgeteilt. Der Kläger habe daraufhin binnen einer Woche die Versicherung abgeschlossen, ohne bei Abschluss die Versicherungsbedingungen selbst noch einmal gelesen zu haben.

Er ist der Ansicht, "Corona" sei im versicherten Risiko enthalten. Bei den oben zitierten Regelungen handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die in den §§ 6, 7 IfSG jeweils namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Der Kläger behauptet weiter, der klägerische Betrieb sei durch die vorgenannten Anordnungen vom 19.03.2020 bis einschließlich 20.05.2020 vollständig geschlossen worden. Die rechtlich mögliche Beherbergung von Geschäftsleuten habe sich nicht als relevant ergeben, da der Prozentsatz der Geschäftsleute marginal sei und bei nicht mehr als 0,1 Prozent liege.

Er ist der Ansicht: Zwar sei diese Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung des Kreises ...# und nicht durch spezifische Anordnung durch das Gesundheitsamt erfolgt, es handele sich aber effektiv um eine behördlich angeordnete Betriebsschließung. Es sei nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich, dass die Gefahr hinsichtlich des Infektionsgeschehens von dem Betrieb selbst ausgehe.

Der Kläger beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 104.583,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2020 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 320,04 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. In der in § 1 Zif. 1 a) AVB genannten Auflistung liege eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger vor, was insbesondere auch von einem gewerblich tätigen Unternehmer so zu verstehen sei. Das Sars-Cov-2 Virus sei erst am 23.05.2020 ins IfSG aufgenommen worden. Außerdem liege keine wirksame behördliche Anordnung vor. Der Anordnung sei keine betriebsinterne Gefahr vorausgegangen. Es habe auch keine Anordnung einer öffentlichrechtlichen Betriebsschließung vorgelegen; Außerhausverkauf sei möglich gewesen. Zuletzt liege auf Basis der Argumentation des Klägers ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, da sich bei Vertragsschluss beide Parteien derartiges nicht hätten vorstellen können.

Hinsichtlich der Höhe wird geltend gemacht, dass der Schaden jedenfalls nicht kausal gewesen sei, es handle sich bei der hier streitgegenständlichen Versicherung um eine Schadenversicherung. Außerdem sei die vereinbarte feste Taxe wegen erheblicher Abweichung des tatsächlichen Schadens nicht bindend.

Daneben sei der Schadensersatzanspruch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts ausgeschlossen. Jedenfalls sei der Kläger auch zur Schadensminderung verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.04.2021 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Versicherungsleistung aus §§ 1 a), d), 2 AVB-BS 19 sowie aus Zif. 6.3 der BBR-BS zu.

a)

Es besteht zwar zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung, welcher die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, wenn es zu einer Schließung des versicherten Betriebs durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern kommt. Die Versicherung deckt Betriebsschließungen aufgrund der Krankheit Covid19 und des Krankheitserregers SarsCoV2 jedoch nicht ab. Dies ergibt die Auslegung der hier zugrundeliegenden Bedingungen.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (siehe dazu und zum folgenden BGH, Urteil vom 18.11.2020 = NJW 2021, 231 Rn. 11). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Bedingungen auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Für die Betriebsunterbrechungsversicherung hat der Bundesgerichtshof zusätzlich ausgeführt, dass sich die Auslegung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis richtet (BGH, NJW-RR 2010, 1540 Rn. 12). Die typischen Adressaten sind also nicht in Verbraucherkreisen zu suchen, vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass sie geschäftserfahren und mit AGB vertraut sind, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021 = recht und schaden 2021, 139 Rn. 19).

bb)

Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird nicht annehmen können, dass eine Betriebsschließung infolge von Covid 19 bzw. SarsCoV2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz unterfällt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 6.5.2021 - 1 U 10/21, juris; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 35).

Der entscheidende Passus für die Reichweite der Versicherung ist die Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:", auf den die entsprechende Aufzählung folgt.

Dabei ergibt sich aus dem Adjektiv "folgenden" ein eindeutiger Verweis auf die folgende Aufzählung. Wieso außer den "folgenden", dann im Einzelnen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern auch noch andere (im Folgenden eben nicht genannte) Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall begründen können sollten, erschließt sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn.26; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 28/29).

Nichts anderes ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "namentlich". Es mag zwar sein, dass das Wort "namentlich" für sich genommen verschiedene Bedeutungen haben kann. Eine Wortlautauslegung hat sich aber nicht auf eine isolierte Betrachtung von mehreren aneinandergereihten Wörtern zu beschränken. Vielmehr ist die gesamte Formulierung mit ihrem erkennbaren Sinn in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist aus der Stellung des genannten Wortes im Satz zu entnehmen, dass das Wort nicht im Sinne von "insbesondere/hauptsächlich/beispielhaft" verstanden werden kann; der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird darunter vielmehr "mit Namen benannte" Begriffe - hier also Krankheiten - verstehen (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn.27-28; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 28/29; s. dazu eingehend auch LG Hof, Urteil vom 23.4.2021 - 25 O 24/20, Rn.31ff [BeckRS 2021, 10230]).

cc)

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes einem ständigen Wandel unterliegt. Entscheidend ist nämlich die Auslegung der Versicherungsbedingungen und nicht die des Gesetzes (Günther in Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 - 20 W 21/20, FD - VersR 2020, 431078).

Im Übrigen wäre vorliegend ein Anspruch des Klägers selbst dann nicht gegeben, wenn stets die aktuell in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger von der streitigen Versicherung umfasst wären. Die Änderung des IfSG, durch die Covid19 und SarsCoV2 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen wurde, ist erst zum 23. Mai 2020 erfolgt. Der Kläger macht jedoch Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 20.05.2020 geltend. In diesem Zeitraum war Covid19 noch keine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des IfSG. Die zuvor ergangene Verordnung zur Meldepflicht ist von der Verweisung auf die Regelungen der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfasst, da in diesen Vorschriften keine namentliche Nennung stattfindet.

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Veröffentlichungen der Beklagten oder den Äußerungen von Mitarbeitern in E-mails gegenüber Kunden.

aa)

Eine (nachträgliche) Vertragsänderung gem. §§ 145 ff. BGB war damit nicht verbunden, da der Kläger schon nicht behauptet hat, dass entsprechende Äußerungen explizit ihm gegenüber erfolgt sind.

bb)

Aus den gleichen Gründen hat die Beklagte auch nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu ihrem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, fallen auch ein etwaiges Verschulden und dessen Grad ins Gewicht.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung ausnahmsweise unzulässig sein, wenn sie objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen, (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102-122).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist nicht vorrangig schutzwürdig. Ein hinreichend vertrauensbegründendes Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger lag nicht vor.

Eine konkrete Deckungszusage gegenüber dem Kläger lag zu keinem Zeitpunkt vor.

Durch das Schreiben der ...#, mit dem der Kläger nach Angaben seines Sohnes auf die Wichtigkeit einer Betriebsschließungsversicherung im Hinblick auf Corona hingewiesen wurde, wurde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Das Schreiben ist der Beklagten schon nicht zurechenbar.

Bei den von dem Kläger dargelegten Äußerungen der Beklagten auf der Homepage und in der E-Mail des Mitarbeiters handelt es sich lediglich um die Äußerung einer unverbindlichen Rechtsauffassung und nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gegenüber dem Kläger. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äußerungen aufgrund des allgemeinen Informationscharakters ein individuelles Vertragsangebot an den Kläger nicht darstellen. Demjenigen, der eine Rechtsaufassung äußert, ist es außerdem jederzeit möglich, seine rechtliche Auffassung zu überprüfen und zu ändern (BGH, Urteil vom 17. 2. 2005 - III ZR 172/04, NJW 05, 1354, S. 1356).

Darüber hinaus findet sich auf der Homepage folgender Hinweis: "Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben". Dieser Hinweis konnte nach verständiger Auffassung auch aus Sicht des klägerischen Empfängerhorizontes nur dahingehend verstanden werden, dass das Coronavirus nach der damaligen rechtlichen Auffassung der Beklagten jedenfalls nur hinsichtlich bereits abgeschlossener Betriebsschließungsversicherungen, nicht jedoch für den Abschluss neuer Betriebsschließungsversicherungen mitversichert sein sollte.

Insoweit hätten sich dem Kläger, der die Homepage nach eigenen Angaben als Screenshot von seinem Sohn vorgelegt bekam, so wie sie zur Akte gereicht worden ist, und dem die Diskrepanz zwischen den Ausführungen auf der Homepage und den Versicherungsbedingungen aufgefallen ist, zumindest Zweifel aufdrängen müssen, ob die Mitversicherung des Coronavirus auch für die von ihm abzuschließen beabsichtigte Betriebsversicherung gilt. Angesichts des Wortlauts der Bedingungen hätte dies jedenfalls zu einer Nachfrage wenigstens bei dem von ihm eingesetzten Versicherungsmakler führen müssen.

c)

Auch eine Betrachtung des relevanten Passus unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa)

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 305c Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Unklar in diesem Sinne sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn.38 unter Bezug auf Rechtsprechung des BGH). Dies ist hier nicht der Fall.

Mit dem genannten Verständnis der hier anzuwendenden Vertragsbestimmungen können eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel nicht angenommen werden, zumal Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt bleiben müssen, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (Landgericht Leipzig, Urteil vom 14.01.2021 - 3 O 917/20 Rn. 34 [Beck RS 2021, 701] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [NJW 2021, 1392 Rn.33]).

bb)

Eine Inhaltskontrolle hat gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu erfolgen, denn die Regelung weicht nicht von Rechtsvorschriften ab. Das VVG enthält keine speziellen Vorschriften zur Betriebsschließungsversicherung. Die allgemein, unabhängig von dem jeweiligen Versicherungszweig geltenden Normen des VVG werden von der Klausel nicht berührt (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn.40). Dementsprechend könnte die Vertragsbestimmung auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.

Weiterhin liegt der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 36/37).

cc)

Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Versicherung ist offenkundig nicht anzunehmen. Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Versicherungsbedingungen begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der versprochene Versicherungsschutz wird damit nicht ausgehöhlt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 ff.). Zwar gebieten Treu und Glauben auch, dass Versicherungsbedingungen die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die hier maßgebliche Bewertung kann aber von einem geschäftlich tätigen Betriebsinhaber unschwer erkannt werden (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 41ff.).

2. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob nach den Versicherungsbedingungen eine einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr (intrinsische Gefahr) notwendig ist (so Schleswig-Holsteinisches OLG - 16 U 25/21, juris, Rn.21-26) und eine solche in Form der Anordnung des beruflichen Tätigkeitsverbots für die Mitarbeiterin vorlag.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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