AG Schwabach, Endurteil vom 23.02.2021 - 5 C 1191/20
Fundstelle
openJur 2021, 24741
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Streitwert wird auf 383,61 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch in Form von Reparaturkosten gegen die Beklagte zu, § 115 VVG, § 249 BGB. Die Beklagte hat bereits ausreichend reguliert.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach unstreitig für den Verkehrsunfall vom 21.08.2020 in Roth. Streitig sind allein die Reparaturkosten nach erfolgter Reparatur in Höhe von 383,61 €.

Der Kläger kann nicht die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von 160,50 € netto verlangen. Wenn das Fahrzeug bereits vor der Reparatur verschmutzt war und deswegen von dem Reparaturbetrieb gereinigt wurde, fehlt e an der Kausalität. Wurde das Fahrzeug durch eine unsachgemäße Reparatur verschmutzt, so ist die Werkstätte verpflichtet, aufgrund der mangelhaften Ausführung des Werkvertrages die Verschmutzung auf eigene Kosten zu beseitigen. Gerichtsbekannterrnaßen stellen sämtliche Werkstätten auch nur im Fall der Regulierung durch eine Versicherung überhaupt Reinigungskosten in Rechnung, während sonst keine Werkstätte auf die Idee käme, dem Kunden Reinigungskosten in Rechnung zu stellen und die Kunden diese auch nicht bezahlen würden.

Der Kläger kann auch nicht die Kosten für die Bereitstellung des Mechanikers für 80,25 € verlangen, da diese ebenfalls nicht erforderlich sind. Vorliegend war schon nicht die Benutzung einer Hebebühne erforderlich, um das Sachverständigengutachten erstatten zu können. Es handelt sich um einen Unfall mit lediglich eingetretenen Blechschaden, der zur Begutachtung die Benutzung einer Hebebühne auch nicht erforderlich machte. So hätte der Sachverständige auch ohne Weiteres die Lichtbilder ohne die Benutzung einer Hebebühne fertigen können. Soweit er tatsächlich ein Bild unter Benutzung der Hebebühne angefertigt hat so hätte er dieses Lichtbild genau so gut ohne die Benutzung einer Hebebühne machen können. Es ist dem sachverständigen durchaus zumutbar, sich für ein einzelnes Lichtbild dazu kurz neben das Fahrzeug hinzuknien. Darüber hinaus muss das Gericht auch nicht jeder Kreativität von Werkstätten zur Generierung von Kosten folgen.

Der Kläger kann auch nicht die Kosten für "Corona-Maßnahmen" in Höhe von 69,95 € netto verlangen. Diese waren weder erforderlich, noch kausal durch den Unfall bedingt. In den vergangenen Jahren kam auch trotz Grippeerkrankungen mit mehr Toten als durch die vorliegende sog. Corona-Welle niemand auf die Idee, pauschal 69,95 € für Desinfektionsmaßnahmen bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs zu verlangen. Es handelt sich bei dem Betrag ersichtlich um einen Phantansiebetrag, den die Klagepartei auch nicht weiter begründet hat. Es ist auch nicht zur Abwehr von Grippeerkrankungen erforderlich, Fahrzeuge überhaupt zu desinfizieren. Andernfalls wäre die ganze Welt zu desinfizieren.

Der Kläger kann auch nicht die Lagerungskosten für Entsorgungsteile verlangen. Für gewisse Materialien können tatsächlich Entsorgungskosten entstehen. Die Klagepartei hätte hierzu substantiiert vortragen müssen. Es erschließt sich aber nicht, warum für die Lagerung von Entsorgungsteilen unbekannter Art und unbekannter Menge überhaupt pauschal Lagerkosten in Höhe von 20,00 € erstattet werden sollen. Es handelt sich auch hierbei ersichtlich um einen Phantasiebetrag.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur Schadensprognose. Das Gericht teilt auch nicht die Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum subjektiven Schadenseinschlag. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Vermischung von Schadenersatzrecht und Werkvertragsrecht. Die Rechtsprechung des BGH mag zwar vor Jahrzehnten im Einzelfall seine Berechtigung gehabt haben, hat sich aber über die Jahrzehnte zu einem Missbrauchsinstrument im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen entwickelt, bei denen es überhaupt nicht um ein Risiko, sondern um eine kalkulierte Gewinnmehrung seitens der beteiligten Gruppen geht.

Der Kläger kann auch nicht die restlichen Nutzungsausfallkosten verlangen. Die Beklagtenpartei hat zu Recht eingewendet, dass das klägerische Fahrzeug bereits über 10 Jahre alt war und daher in der Klasse der Nutzungsausfallentschädigung entsprechend herabzustufen ist.

Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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