VG Freiburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 3 K 2388/21
Fundstelle
openJur 2021, 24619
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.07.2021 gegen den Bescheid des Landratsamts Tuttlingen vom 09.07.2021.

Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (betreffend die Ziffern 1 und 3, deren Sofortvollzug in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet worden ist) sowie § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG (betreffend die Ziffer 5) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" der Antragstellerin vom 06.08.2021 gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 02.08.2021, mit welchem die Aussetzung des Sofortvollzugs abgelehnt worden ist, wäre hingegen unstatthaft.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts Tuttlingen vom 09.07.2021 ist unbegründet.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts Tuttlingen vom 09.07.2021 in Ziffer 4 desselben Bescheids ist rechtmäßig. Sie ist besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Anordnung zum Schutz der Bewohnerinnen in der Einrichtung das Interesse der Antragstellerin überwiege, die Einrichtung wie bisher bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens weiterzuführen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Schaffung ordnungsgemäßer Zustände im Interesse der Bewohnerinnen sei nicht ersichtlich. Das Wohl der Bewohnerinnen werde durch den fehlenden Brandschutz akut gefährdet. Ebenso werde für den Tag- und insbesondere Nachtdienst keine Pflegefachkraft eingesetzt. Zum Schutz der Bewohnerinnen könne nicht abgewartet werden, bis ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei. Damit ist dem formellen Begründungserfordernis Rechnung getragen.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der jeweiligen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Untersagung des Betriebs der Seniorenresidenz "Anschrift" (Ziffer 1 des Bescheids) als rechtmäßig, sodass der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 23.07.2021 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Im Ergebnis ist dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs einzuräumen.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen keine Bedenken. Insbesondere fand mit Schreiben vom 28.05.2021 eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG statt.

Die streitgegenständliche Verfügung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Grundverfügung ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG). Danach hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 WTPG nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 WTPG nicht ausreichen. Das dürfte vorliegend der Fall sein.

aa) Bei der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung handelt es sich voraussichtlich um eine Einrichtung in diesem Sinne.

Stationäre Einrichtungen sind gemäß § 3 Abs. 1 WTPG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Eine stationäre Einrichtung liegt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WTPG auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge und die Verträge strukturell voneinander abhängig sind. Darüber hinaus finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen auch dann Anwendung, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 5 Abs. 1 bis 4 WTPG nicht vorliegen (§ 5 Abs. 5 WTPG). Das dürfte vorliegend der Fall sein.

(1) Es handelt sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung insbesondere nicht um eine vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 WTPG, auf welche das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege keine Anwendung findet, da die Voraussetzungen hierfür voraussichtlich nicht vorliegen. Die insoweit erforderliche Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Bewohner dürfte im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sein. Es fehlt bereits an einem Gremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten zur selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalteten Lebens- und Haushaltsführung (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 WTPG). Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass bislang eine solche Möglichkeit eröffnet worden ist. Auch ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Bewohner das Hausrecht uneingeschränkt ausüben können (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 WTPG). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Bewohner über die Aufnahme neuer Mitbewohner selbst entscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 WTPG). So wählt die Antragstellerin die neuen Bewohnerinnen und Bewohner augenscheinlich selbst und ohne Rücksprache aus. Es findet auch keine konzeptionell festgelegte, tatsächliche und kontinuierliche Einbindung der jeweiligen Betreuer oder der ihnen gleichgestellten Bevollmächtigten, der jeweiligen Angehörigen oder von ehrenamtlich engagierten Personen in die Alltagsgestaltung der Wohngemeinschaft für die Gewährleistung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner, die bei Aufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt unter umfassender rechtlicher Betreuung stehen oder nicht mehr kommunikationsfähig sind oder für die eine umfassend bevollmächtigte Person handelt, statt (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 WTPG).

Die Antragstellerin kann sich insbesondere auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich um keine Einrichtung, auf welche das WTPG Anwendung finde, da lediglich Wohnraummietverhältnisse vorlägen und sämtliche von der Antragstellerin erbrachten Hilfeleistungen sich im Rahmen einer aufgrund "christlicher Nächstenliebe" erbrachten Nachbarschaftshilfe bewegten. Bereits nach summarischer Prüfung der Akten liegt für die Kammer auf der Hand, dass Hintergrund der durch die Antragstellerin und ihren Ehemann gewählten Konstruktion ein finanzielles Interesse ist. Zwar ist die vertraglich vereinbarte monatliche Wohnraummiete mit 350,00 EUR vergleichsweise niedrig. Schwerpunkt der finanziellen Leistungsbeziehung ist jedoch der sogenannte "mündliche Verpflegungsvertrag", mit monatlichen Pauschalen zwischen 1.150,00 EUR und 1.250,00 EUR, mit welchem zusätzlich erbrachte Leistungen abgegolten werden sollen. Soweit der Vertreter der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 14.08.2021 weiter vorträgt, die "streitbehaftete Nachbarschaftshilfe" sei "freiwillig jederzeit widerrufbar, keinesfalls rechtsverbindlich", ist dies bereits durch den "mündlichen Verpflegungsvertrag" widerlegt. Dass der Betrag von 1.250,00 EUR (plus gegebenenfalls 70,00 EUR für das Waschen der Wäsche) lediglich ein Aufwendungsersatz sein soll, um damit "wenigstens die Kosten zu decken", ist völlig unglaubhaft und im Übrigen auch nicht näher belegt worden.

Auch die Tatsachen, dass die Antragstellerin die Einrichtung selbst als "Seniorenresidenz" bewirbt, die Firma "X" auf die "Seniorenwohngemeinschaft" verweist, mit welcher sie zusammenarbeitet, sowie die Auswahl der Bewohner, welche fast ausschließlich hohe Pflegegrade aufweisen, sprechen deutlich für eine Einrichtung, die dem Zweck dienen soll, volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf aufzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTPG). Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin sowie ihrem Ehemann erbrachten Dienstleistungen gerade typisch für die Unterstützung von volljährigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind. Die Antragstellerin wäscht die Kleidung der Bewohnerinnen und Bewohner, sie bereitet die Speisen zu und portioniert sie und sie stellt sicher, dass zu den Nachtstunden ihr Ehemann oder eine dritte Person Rundgänge vornimmt und im Bedarfsfall eine Pflegekraft alarmiert. Die auf Dauer angelegten Dienstleistungen gehen mit ihrem Umfang sowie angesichts der erheblichen monetären Gegenleistungen, die durch die Antragstellerin gefordert werden, deutlich über eine sozial übliche Nachbarschaftshilfe hinaus. Es ist auch nicht so, dass die Antragstellerin die Hilfstätigkeiten aufgrund akut eingetretener Ereignisse oder gesundheitlicher Veränderungen übernommen hat. Vielmehr sucht sie die Bewohner gerade nach den Pflegegraden aus. Gegen reine Nachbarschaftshilfe spricht auch, dass die Antragstellerin die Einrichtung in ähnlicher Weise bereits im Jahr 2002 betrieben hat, wobei ihr der Betrieb mit Verfügung vom 27.10.2004 untersagt worden ist. Auch hatten sowohl sie als auch ihr Ehemann zeitweilig ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Aus der vorgelegten Behördenakte ergibt sich, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in den folgenden Jahren auf vielfältige Weise und mit unterschiedlichen Konzepten versucht haben, die von ihnen erbrachten Unterbringungsleistungen an Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf rechtlich zu legitimieren. Dass nun behauptet wird, es handele sich um reine Nachbarschaftshilfe aus christlicher Nächstenliebe, steht in krassem Widerspruch zu der sich aus den Akten ergebenden Situation.

(2) Es handelt sich voraussichtlich auch nicht um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WTPG. Die Wohngemeinschaft ist aus den bereits genannten Gründen voraussichtlich nicht im Sinne des § 5 WTPG teilweise selbstverantwortet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WTPG). Insbesondere liegen weder eine schriftliche Dokumentation zu den von der Wohngemeinschaft selbstverantwortet getroffenen Entscheidungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 WTPG) noch Privaturkunden über die von der Wohngemeinschaft als Auftraggebergemeinschaft abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten oder Privaturkunden über die von den jeweiligen betroffenen Bewohnern gesondert abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 WTPG) vor. Bereits das angeblich einmal im Monat stattfindende Gespräch mit den Angehörigen ist durch nichts belegt. Die Antragstellerin gibt hierzu lediglich an, ein solches Gespräch sei wegen Corona schwierig. Überdies könnten die Angehörigengespräche nur dann als Bewohnergremium berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 WTPG), wenn eine schriftliche Niederlegung der Entscheidungen erfolgen würde und die Antragstellerin nicht daran beteiligt wird. Gerade hieran fehlt es aber. Dass die Antragstellerin nun vorträgt, ein solches Gremium könne nachträglich, als milderes Mittel, eingeführt werden, ist nicht ausreichend, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Antragstellerin wurde bereits mit Schreiben vom 30.04.2018, ihr Ehemann in einem Gespräch am 20.06.2018, auf diesen Mangel hingewiesen, ohne dass sie entsprechend reagiert hätten. Auch jetzt zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sie konkrete Pläne für eine entsprechende Einrichtung hätte. Es ist zudem zweifelhaft, ob ein entsprechendes neu eingerichtetes Gremium bei den momentan nach Aktenlage vorliegenden Verhältnissen in der Praxis auf eine selbstbestimmte Alltagsgestaltung hinwirken könnte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass diese für solche Bereiche, die nach § 5 Abs. 1 WTPG ihrer Selbstverantwortung vorbehalten sein müssen oder können, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält.

Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung voraussichtlich auch nicht die Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft erfüllt. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die persönliche und fachliche Eignung der von der Antragstellerin eingesetzten Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht und sich diese im erforderlichen Umfang und regelmäßig fortbilden (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 WTPG). Über die Qualifikation der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes ist lediglich bekannt, dass die Antragstellerin gelernte Krankenpflegehelferin sei. Der Ehemann sei LKW-Fahrer. Dass sie sich regelmäßig fortbilden würden ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ist wohl nicht sichergestellt, dass im erforderlichen Umfang eine Präsenzkraft täglich anwesend ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 WTPG) (siehe dazu auch sogleich unten). Es ist nicht erkennbar, dass eine durchgehende Präsenz gewährleistet ist.

(3) Damit handelt es sich vorliegend voraussichtlich um eine Einrichtung, auf die nach § 5 Abs. 5 WTPG die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung finden, denn die Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 5 Abs. 1 bis 4 WTPG dürften nach dem bereits Ausgeführten nicht vorliegen. Es fehlt maßgeblich am Vorliegen einer teilweisen Selbstverantwortung. Fraglich ist bereits, ob vorliegend die Eigenverantwortung der Bewohner im Bereich der Pflege gewährleistet ist und sie Anbieter, Art und Umfang der Pflegeleistungen tatsächlich frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können (§ 5 Abs. 1 WTPG), nachdem die Einrichtung von X "betreut" wird (vgl. Gerichtsakte, S. 109 ff.). Dass ein Bewohnergremium im Sinne des § 5 Abs. 2 WTPG fehlt und auch die Wahrung der Selbstverantwortung der Bewohner im Sinne des § 5 Abs. 3 WTPG vorliegend nicht festgestellt werden kann, wurde bereits ausgeführt.

bb) Vorliegend dürften auch die Anforderungen des § 10 WTPG an den Betrieb der Einrichtung nach summarischer Prüfung nicht erfüllt sein.

(1) Eine stationäre Einrichtung darf unter anderem nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 WTPG) und sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 13 WTPG). Die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) regelt insoweit die baulichen Anforderungen. Als allgemeiner Grundsatz gilt gemäß § 1 Abs. 4 LHeimBauVO, dass die Bau- und Raumkonzepte so gestaltet werden müssen, dass den jeweils besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen im Hinblick auf Selbständigkeit und Sicherheit Rechnung getragen wird. Dies schließt insbesondere Barrierefreiheit und sonstige Maßnahmen ein, die eine selbständige und sichere Nutzung von Wohnräumen, die Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie die Orientierung im Heimbereich ermöglichen oder erleichtern § 39 Abs. 1 LBO sieht zudem vor, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie [...] Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime [...] so herzustellen sind, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

Die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung ist nicht barrierefrei. Bereits der Zugang zu den einzelnen Wohnbereichen ist durch die Außentreppe sowie die Treppen im Gebäude nicht barrierefrei möglich. Eine Rampe für die Haustür und ein Aufzug für den Innenbereich stehen nicht zur Verfügung. Im Obergeschoss befinden sich mehrere Türschwellen, weshalb die Bewohnerinnen weder die Veranda noch den Balkon selbständig betreten können. Ebenso ist den Bewohnerinnen ein selbständiges Verlassen der Wohnbereiche nicht möglich. Auch der Einstieg in die Dusche und die zu schmalen Türen entsprechen nicht den Anforderungen der Barrierefreiheit. In einem Schreiben vom 27.07.2018 gab der Ehemann der Antragstellerin hierzu lediglich an, dass ein totaler Umbau zur Barrierefreiheit als nicht erforderlich angesehen werde.

Aufgrund der baulichen Situation und der Struktur des bestehenden Gebäudes schätzt die zuständige Baurechtsbehörde es als äußerst problematisch, wenn nicht gar unmöglich ein, den Anforderungen gerecht zu werden. Wie auch der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, ist unter den vorgenannten Gegebenheiten eine zeitnahe Anpassung an die Vorgaben zur Barrierefreiheit nicht zu erwarten.

Zur Sicherheit der Bewohnerinnen ist auch der Brandschutz zu berücksichtigen. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragsgegners war der Fluchtweg aus einem Zimmer zweier Bewohnerinnen zum Zeitpunkt der Begehung von außen mit Möbeln blockiert. Überdies wurden in dem Zimmer eine beschädigte Steckdosenabdeckung und frei liegende Kabel der Deckenlampe bemängelt. Dass diese brandschutzrechtlichen Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Soweit der Antragstellervertreter im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Brandschutz ausführt, im privaten Wohnhaus komme "jede Person alleine und ohne Fremdhilfe die Treppe rauf und runter, wenn er kann und will", belegt diese zynisch anmutende Äußerung das grundlegend fehlende Verständnis auf Seiten der Antragstellerin für die Problematik.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO muss für alle Bewohnerinnen und Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen, soweit - wie hier - keine Wohnung zur individuellen Nutzung bereit gestellt wird. Dies ist momentan auch nach Angaben des Antragstellervertreters nicht der Fall. Eine angemessene und rechtlich zulässige Qualität des Wohnens ist somit voraussichtlich nicht sichergestellt.

(2) Nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 WTPG darf eine stationäre Einrichtung nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Auch das dürfte vorliegend nicht der Fall sein.

Die (Landespersonalverordnung - LPersVO) konkretisiert dies in ihrem § 7 Abs. 1 Satz 1 dahingehend, dass in stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf Pflege- und Betreuungsleistungen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Pflegefachkräfte und Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle der Pflegefachkräfte oder Fachkräfte erbracht werden dürfen. Gemäß § 8 Abs. 2 LPersVO müssen Pflegefachkräfte im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Pflegefachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. Im Nachtdienst muss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LPersVO ständig eine Pflegefachkraft nach § 7 Abs. 2 LPersVO eingesetzt und anwesend sein. Für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst müssen mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LPersVO).

In der Einrichtung der Antragstellerin ist täglich von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin von X mit der Qualifikation eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin anwesend. Eine durchgehende Anwesenheit einer Pflegefachkraft mit einer Qualifikation gemäß § 7 Abs. 2 LPersVO im Tagdienst, wie gesetzlich vorgeschrieben, ist dadurch nicht gegeben. Im Nachtdienst ist regelmäßig lediglich der Ehemann der Antragstellerin anwesend. Hierzu wird ausgeführt, er gehe nachts ca. alle 1,5 bis 2 Stunden bis 3 Uhr die Runden. Die Antragstellerin übernehme eine weitere Runde um 5 Uhr. Gehe es Personen schlechter, geschehe dies auch häufiger. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin oder ihr Ehemann die Voraussetzungen zur Anerkennung als Pflegefachkraft gemäß § 7 Abs. 2 LPersVO erfüllten. Die personellen Anforderungen sind somit auch für den Nachtdienst nicht erfüllt. Es genügt insbesondere auch nicht, dass angeblich in der Nacht jederzeit eine weitere Fachkraft aus der Nachbarschaft hinzugezogen werden könne, wenn es einmal nötig wäre. Zum einen ist diese Möglichkeit durch nichts belegt. Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass diese Person jede Nacht "auf Abruf" ist. Angesichts der Kontrollintervalle von bis zu zwei Stunden und des Fehlens von "Notknöpfen" erscheint eine sofortige Handlungsmöglichkeit im Falle eines Notfalls auch unwahrscheinlich. Eine zuvor nötige Alarmierung und Anfahrt würden eine fachgerechte Versorgung verzögern und die Gesundheit und das Leben der Bewohnerinnen gefährden. Daher ist eine persönliche Anwesenheit einer qualifizierten Fachkraft zwingend erforderlich.

(3) Auch dürfte die Einrichtung § 10 Abs. 2 Nr. 3 WTPG widersprechen. Danach haben der Träger und die Leitung die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern. Die baulichen Gegebenheiten verhindern vorliegend die Teilhabe am Gemeinschaftsleben jedenfalls derjenigen Bewohnerinnen, die im Souterrain leben. Außerhalb der Behandlungspflege und Essensgabe findet nach Aktenlage keine Betreuung statt. Aufgrund der fehlenden Barrierefreiheit ist eine Wahrung und Förderung der Selbständigkeit wohl nicht möglich.

(4) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 WTPG) betrieben wird.

cc) Die Untersagung des Betriebs der Einrichtung nach § 24 Abs. 1 WTPG ist voraussichtlich auch sonst fehlerfrei.

Hat die Prüfung - wie hier - ergeben, dass die stationäre Einrichtung oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde gemäß § 20 WTPG verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen.

Es ist davon auszugehen, dass Maßnahmen nach den §§ 21 bis 23 WTPG nicht ausreichend sind. Die Antragstellerin wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die vorgefundenen Mängel hingewiesen, ohne dass sie daraufhin Entscheidendes geändert hätte. Es ist daher anzunehmen, dass eine weitere Beratung nach § 21 WTPG ohne Erfolg bleiben würde. Eine Anordnung nach § 22 WTPG zur Mängelbeseitigung wäre voraussichtlich ebenfalls nicht ausreichend. Zur vollständigen Mängelbeseitigung müssten umfangreiche Baumaßnahmen angeordnet werden, wobei es fraglich ist, ob eine vollständige Erfüllung aller Anforderungen baulich umsetzbar wäre. Zudem würden die erforderlichen Anpassungen massive Einschränkungen für die Bewohnerinnen während der Umbaumaßnahmen bedeuten. Beispielsweise würde der Umbau des Sanitätsbereichs im Obergeschoss dazu führen, dass die Bewohnerinnen im Obergeschoss keinen Zugang zu einem nutzbaren Sanitärbereich hätten. Die Toilette, die derzeit ausschließlich von X genutzt wird, ist sehr eng und damit für körperlich eingeschränkte Personen nicht nutzbar. Eine Dusche oder Badewanne stünden während des Umbaus nicht zur Verfügung. Eine Nutzung des Sanitärbereichs im Souterrain ist bereits aufgrund des fehlenden Aufzugs kaum möglich. Eine Anordnung zur Beseitigung der baulichen Mängel würde daher die Situation zuerst verschärfen und wäre wohl insgesamt nicht ausreichend, um die Missstände vollständig zu beseitigen. Zudem hat die Antragstellerin gegenüber der Behörde kommuniziert, dass ein Umbau für sie nicht in Frage komme. Auch hat die Antragstellerin nicht dargelegt, wie sie kurzfristig mehrere Pflegefachkräfte gewinnen könnte, um die momentan mangelhafte fachliche Versorgung der Bewohner zu gewährleisten. Ein Beschäftigungsverbot nach § 23 WTPG ist nicht zielführend, da sich die bemängelten Punkte nicht gegen einzelne Beschäftigte der Antragstellerin richten.

Der Antragsgegner musste den Betrieb der stationären Einrichtung daher nach § 24 Abs. 1 WTPG untersagen. Hierbei stand ihm auch kein Ermessen zu.

Soweit der Vertreter der Antragstellerin nunmehr bemängelt, dass bislang kein Prüfbericht im Sinne des § 19 WTPG vorgelegt worden sei, verfängt dies nicht, da das Schreiben des Antragsgegners vom 28.05.2021, welches zugleich eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG darstellt, einen solchen Bericht enthält. Ein Versäumnis dürfte auch hier wohl auf Seiten der Antragstellerin vorliegen, welche ihren Pflichten nach § 8 Abs. 2 WTPG nicht nachgekommen ist. Trotz Aufforderung hat die Antragstellerin noch nicht einmal belegt, dass sie ihre Bewohnerinnen über die drohende Schließung informiert hätte, damit sich diese um eine neue Einrichtung kümmern können.

Selbst wenn man in dem Schreiben vom 28.05.2021 keinen solchen Bericht sehen sollte, änderte dies nichts am Ergebnis der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Akten, wonach der Betrieb der stationären Einrichtung aufgrund der aufgezeigten eklatanten Mängel einzustellen ist.

Angesichts der sich aus den Akten ergebenden prekären Verhältnisse in der Einrichtung der Antragstellerin begegnet die für die Abwicklung des Betriebs gesetzte - und mittlerweile überholte - Frist bis zum 31.07.2021 (Ziffer 2 des Bescheids vom 09.07.2021), die mit Schreiben vom 02.08.2021 bis zum 07.08.2021 verlängert wurde, keinen rechtlichen Bedenken, zumal der Antragsgegner dafür Sorge getragen hat, dass im Falle eines Sofortvollzugs ausreichend wohnortnahe Plätze für die derzeitigen Bewohnerinnen zur Verfügung stehen und außerdem die Unterstützung der Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe angeboten hat.

Ziffer 3 des Bescheids vom 09.07.2021, wonach der Antragstellerin die Aufnahme neuer Bewohner oder neuer Bewohnerinnen untersagt wird, dürfte lediglich eine klarstellende Funktion haben, dass im Rahmen der Abwicklung keine neuen Bewohner und Bewohnerinnen aufgenommen werden dürfen. Jedenfalls ist die Verfügung voraussichtlich ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 WTPG gedeckt.

c) Es besteht auch tatsächlich ein Sofortvollzugsinteresse. In Anbetracht der sich nach Aktenlage ergebenden Wohn- und Betreuungsverhältnisse ist es nicht hinnehmbar, dass die Einrichtung der Antragstellerin in der gegebenen Form unter Gefährdung der Bewohnerinnen bis zum Abschluss eines womöglich mehrere Jahre andauernden Gerichtsverfahrens weiterbetrieben wird.

2. Die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 EUR (Ziffer 5 des Bescheids vom 09.07.2021) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung sind §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Rechtliche Zweifel sind insoweit weder vorgetragen worden noch erkennbar. Insbesondere hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Interessen Gebrauch gemacht.

Aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, weshalb die Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 09.07.2021 vollstreckt werden können (§ 2 Nr. 2 LVwVG).

Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie die Einrichtung weiter betreiben wird, sofern ihr für diesen Fall keine Konsequenzen in Aussicht gestellt werden. Aus diesem Grund konnte der Antragsgegner zu Recht sein Entschließungsermessen hinsichtlich eines Vorgehens im Wege der Verwaltungsvollstreckung ausüben.

Ebenso wie die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, erfolgt auch die Auswahl der Zwangsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Vorliegend sind keine Rechtsfehler hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels vorgetragen oder ersichtlich.

Die Entscheidung des Antragsgegners, gegenüber der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR anzudrohen, wird sich voraussichtlich als ermessensfehlerfrei erweisen. Das angedrohte Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und - angesichts der Verhältnisse in der stationären Einrichtung und deren möglichen Auswirkungen auf die Bewohnerinnen - auch der Höhe nach angemessen.

Ein Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt (§ 23 LVwVG). Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro hält sich mithin im gesetzlichen Rahmen. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen. Unter Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen; dabei wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Maßgeblich sind die erkennbaren Umstände des Einzelfalles, zu denen auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen gehören können. Konkrete Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe des Zwangsgeldes sind nicht substantiiert vorgetragen worden. Gemessen hieran ist für Ermessensfehler nichts ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.5 und 54.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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