AG Bonn, Beschluss vom 04.06.2003 - 40 F 319/02
Fundstelle
openJur 2021, 25627
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinen Kin dern B , geboren ... und F, geboren am ... wird zurückgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes sowie der Zeugen S gebietet es das Wohl der Kinder, dem Antragsteller jedenfalls zur Zeit kein Umgangsrecht zu bewilligen. Dieser Überzeugung hat das Gericht auf Grund der persönlichen Anhörung n gewonnen.

Der Antragsteller hat offensichtlich die Trennung seiner Ehefrau mit seinen Kindern von ihm noch nicht überwunden. Er versucht nach wie vor, Kontakt zur Kindesmutter, die diesen strikt ablehnt, zu knüpfen. Obwohl er immer wieder darauf hingewiesen wurde, sich zurückzuhalten, versucht er auch über Bekannte, die Telefonnummer der Antragsgegnerin herauszufinden. Dabei hat er wie in der Vergangenheit massiven Druck ausgeübt. Bereits als die Parteien noch zusammen lebten, neigte er offensichtlich zu übermäßigem Alkoholkonsum und wurde gewalttätig und bedrohte Ehefrau und Kinder.

Übereinstimmend haben sowohl Jugendamt, Kinderschutzbund sowie die Zeugen S bestätigt, dass der Kindesvater aggressiv und bedrohlich sei. Die Kinder hätten ausgesprochen Angst vor ihm. Die Zeugen S erzählten insbesondere, das die Kinder Angst vor ihrem Vater hätten. Selbst bei einem Telefonanruf des Kindesvaters hätte sich B sofort versteckt.

Begleitete Umgangskontakte sind fehlgeschlagen. So sei es beim Kinderschutzbund zu einer Eskalation gekommen. Der Versuch mußte zunächst abgebrochen werden.

Obwohl dem Antragsteller wiederholt nahegelegt wurde, sich einer Therapie in Bezug auf sein Verhalten zu unterziehen, hat er dies nicht getan. Lediglich unter dieser Vor aussetzung wäre der Kinderschutzbund bereit, erneut einen Termin durchzuführen.

Der Versuch, in sonstiger Weise ein Umgangsrecht in Gegenwart Dritter durchzuführen, ist gescheitert. Die Zeugen S lehnen dies im Hinblick auf die Bedrohung und Aggressivität des Antragstellers ab. Auch das Jugendamt sieht sich nicht mehr in der Lage, hier entsprechend tätig zu werden.

Das Verhalten des Antragstellers schließt zur Zeit aus, dass er seine Kinder sehen kann. Diese haben , wovon sich auch das Gericht bei der persönlichen Anhörung überzeugen konnte, erhebliche Angst vor dem Vater. Sie möchten ihn nicht sehen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich in nächster Zeit im Verhalten und der Einsicht des Antragstellers eine Änderung ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Geschäftswert: 2.500,00 EUR.

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