AG Moers, Beschluss vom 14.12.2020 - 200 XVII 407/20
Fundstelle
openJur 2021, 24169
  • Rkr:
Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

wird Frau C2, zur Betreuerin bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Gesundheitsfürsorge

Das Gericht wird spätestens am 17.12.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.

Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. D liegt bei Frau C eine wahnhafte Entwicklung, verbunden mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik, vor.

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau C aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Gründe

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, I-Straße, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte