OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - 3 Va 10/19
Fundstelle
openJur 2021, 24147
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand und steht in umfangreichen zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Herrn B... (im folgenden: Betroffener), die in Geschehen um eine Mandatsanbahnung wurzeln. Unter dem 10. September 2018 regte der Antragsteller beim Betreuungsgericht des Amtsgerichts Mettmann die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Mit Beschluss vom 7. November 2018 lehnte das Betreuungsgericht die Bestellung ab.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Er machte unter anderem geltend: Er führe gegen den Betroffenen einen Zivilrechtsstreit auf Schadenersatz und Feststellung wegen Beleidigungen, Verleumdungen und übler Nachreden im Internet, der Betroffene habe Strafanzeige gegen ihn wegen der Anregung des Betreuungsverfahrens erstattet, er selbst wiederum beabsichtige eine Klage gegen jenen wegen der besagten Strafanzeige, außerdem habe der Betroffene ein gegen ihn gerichtetes berufsrechtliches/anwaltsgerichtliches Verfahren angestrengt. In allen Verfahren könnten der Betroffene und sein Anwalt auf der Grundlage ihrer Kenntnis vom Inhalt der Betreuungsakte vortragen, so dass es der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete, auch ihm diesen Inhalt zugänglich zu machen.

Den Einsichtsantrag wies das Betreuungsgericht in Person der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31. Juli 2019 zurück. Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sollte gegen den Beschluss das Rechtsmittel der (FamFG-)Beschwerde gegeben sein. Am 6. August 2019 legte der Antragsteller beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Beschwerde ein, die er mit weiterer Schrift vom folgenden Tage begründete; hierbei vertrat er die Auffassung, gegen die Versagung der Akteneinsicht sei das Verfahren nach§§ 23 ff EGGVG eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom 30. August 2019 half das Betreuungsgericht, wiederum handelnd durch die Antragsgegnerin, der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Dieses vertrat in einer Verfügung vom 12. September 2019 die Auffassung, über ein - wie hier - nach Verfahrensabschluss gestelltes Akteneinsichtsgesuch sei vom Organ der Justizverwaltung durch Justizverwaltungsakt zu befinden, demgemäß gegen diese Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG vor dem Oberlandesgericht vorzugehen; das Landgericht gab die Akten an das Amtsgericht "mit der Bitte um Vorlage an das Oberlandesgericht" zurück. Dieser Bitte kam das Amtsgericht - Betreuungsgericht - nach.

Auf Anfrage des Senats vom 22. Oktober 2019 hat der Antragsteller mit Schrift vom

30. Oktober 2019 erklärt, er stelle einen Antrag nach § 23 EGGVG und sehe als seine Verfahrensgegnerin die Beteiligte zu 2. an. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Bescheid / Beschluss der Direktorin des Amtsgerichts Mettmann vom 31. Juli 2019 in Gestalt des Bescheids / Beschlusses vom 30. August 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung seines Akteneinsichtsgesuchs vom 28. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin bringt zum Ausdruck, den Antrag zurückgewiesen sehen zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der hiesigen Verfahrensakte sowie der Betreuungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Er ist allerdings zulässig.

a)

Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist statthaft.

Der Antragsteller ist, wie schon vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 274 FamFG ausgeführt und vom Antragsteller nicht bezweifelt, nicht Beteiligter des Betreuungsverfahrens gewesen und somit - ungeachtet dessen, dass die Anregung zur Betreuerbestellung von ihm stammte - im Rechtssinne Dritter.

In der Vergangenheit hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, gegen eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines privaten Dritten sei, gleichgültig, ob das Gesuch vor oder nach Verfahrensbeendigung gestellt werde, und auch unabhängig davon, ob es um Akten über einen Rechtsstreit nach der ZPO oder über ein Verfahren nach dem FamFG gehe, im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG vorzugehen, da die Entscheidung einen Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG darstelle; hierfür hat er sich auf Rechtsprechung des BVerfG (E 138, 33 ff - juris-Version Tz. 17-20 sowie 25-29) und des BGH (NJW 2015, 1827 f - juris-Version Tz. 9-11) bezogen (zum FamFG bspw. Beschluss vom 21. März 2016 in Sachen I-3 Va 8/15; ebenso: Prütting/ Helms - Ahn-Roth, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 13 Rdnr. 47-48a; MK-A.Fischer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 58 Rdnr. 95 f; MK-Pabst a.a.O., § 13 Rdnr. 32 f). Inzwischen hat sich gezeigt, dass es trotz der zuvor genannten Rechtsprechung nach wie vor umstritten ist (eingehend: BayObLG FamRZ 2020, 621 ff - juris-Version Tz. 5-18; OLG FrankfurtFamRZ 2020, 1581 ff - juris-Version Tz. 49-60; R. Müller FamRZ 2021, 480 ff), ob nicht aus § 13 Abs. 7 FamFG folge, dass eine Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG eröffnet sei - dies unter anderem mit der Folge eines abweichenden Instanzenzuges. Der Senat verbleibt jedoch nach erneuter Prüfung bei seiner bisherigen Sicht:

Das Konzept, bei - jedenfalls privaten - Einsichtsgesuchen zwischen solchen von Verfahrensbeteiligten und solchen von Dritten zu unterscheiden und nur bei ersteren weiterhin danach, ob sie während oder nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden, schließlich allein die Gesuche von Beteiligten während eines Verfahrens der Rechtsprechungstätigkeit zuzuweisen, ist, wie insbesondere vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, in sich konsistent und darüber hinaus bei der gebotenen funktionellen Betrachtung sachgerecht, weil es sich in der Mehrzahl der vorgenannten Fallgruppen bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nicht um Rechtsprechung im funktionellen Sinne handelt, die allein ein unabhängiges Gericht ausüben könnte. Auch der Gesichtspunkt vermeintlicher Sachnähe der Überprüfungsinstanz sollte zumindest bei Einsichtsgesuchen Dritter nicht überschätzt werden. Ein Grund, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders zu behandeln als solche nach der Zivilprozessordnung, ist im Hinblick auf diese Grundsätze nicht zu erkennen. Dann sollte die Frage dahin gestellt werden, ob sich ein Verständnis des - gegenüber der besagten höchstrichterlichen Rechtsprechung älteren - § 13 Abs. 7 FamFG im vorstehenden Sinne verbietet; das ist, wie anderwärts (OLG Frankfurt a.a.O., insbes. Tz. 55-58) schon dargestellt, nicht der Fall; daran ändert auch der Vergleich mit dem historischen § 34 FGG nichts.

b)

Soweit der Antragsteller die Monatsfrist der §§ 26 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG zur Antragstellung gegenüber dem Oberlandesgericht nicht gewahrt haben sollte - wenn man nämlich allein auf seine Erklärung vom 30. Oktober 2019 und nicht schon auf die Einlegung der "Beschwerde" nebst Begründung abstellt -, ist ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 EGGVG zu gewähren, weil ihm die Versäumung nicht zum Verschulden gereicht. Er hat sich der Rechtsbehelfsbelehrung im Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts entsprechend verhalten und diesbezüglich fristgerecht gehandelt. Der Meinungsstreit zwischen den Gerichten zum zulässigen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel, in dessen Folge die Erklärungen des Antragstellers erst verspätet zum Oberlandesgericht gelangten, kann nicht zu seinen Lasten gehen.

c)

An der Beschwerdeberechtigung (§ 24 Abs. 1 EGGVG) besteht angesichts der Zurückweisung des Einsichtsgesuchs kein Zweifel.

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zurückweisende Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist weder aufzuheben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), noch hat der Antragsteller einen Anspruch auf Vornahme (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG) oder Neubescheidung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG) gegen die Antragsgegnerin. Es fehlt nämlich, wie vom Amtsgericht in der Sache richtig gesehen, an den Voraussetzungen für ein Einsichtsrecht.

a)In formeller Hinsicht hat mit der Richterin des Betreuungsgerichts die nach § 13 Abs. 7 FamFG zuständige Stelle entschieden. Die Personengleichheit mit dem Gerichtsvorstand ist ohne Belang.

b)

Materiell kann der Antragsteller keine Einsicht verlangen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Diese Formulierung wird dahin verstanden, zunächst sei das Einsichtsinteresse festzustellen, dann seien etwa entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen zu ermitteln und sodann beide Seiten im Wege der Ermessensausübung gegeneinander abzuwägen (MK-Pabst a.a.O., Rdnr. 17-19, 26 f, 29-31; BeckOK FamFG - Burschel, Stand: 01.04.2021, § 13 Rdnr. 20, 22, 23). Dabei genügt für die Annahme eines berechtigten Einsichtsinteresses jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das über bloße Neugier hinausgeht. Befindet sich der Einsichtssuchende jedoch bereits im Besitz aller notwendigen Informationen und ist nicht ersichtlich, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, fehlt insoweit das berechtigte Interesse (OLG Köln FamRZ 2021, 298 f; Burschel a.a.O., Rdnr. 20; Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 13 Rdnr. 30 m.w.Nachw.). Damit ist nach dem Grundsatz der Interdependenz zugleich gesagt: Je umfangreicher die Informationen sind, über die der Gesuchsteller schon verfügt, desto klarer müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass eine Einsicht gleichwohl noch zusätzliche Erkenntnisse zutage fördern könnte.

Hier ist dem Antragsteller zunächst der verfahrenseinleitende Beschluss des Betreuungsgerichts mit Datum vom 12. September 2018 - und damit nur zwei Tage nach der vom Antragsteller selbst stammenden Betreuungsanregung nebst Anlagen - bekannt, denn dieser ist ihm übersandt worden. Daraus ist ersichtlich, welche Ermittlungen das Gericht anzustellen beabsichtigte. Die Ergebnisse beider Maßnahmen kennt der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge (sogar den Blattzahlen der Akte nach) ebenfalls, nämlich den Bericht der Betreuungsstelle vom 23. Oktober 2018 sowie das Schreiben des Sachverständigen vom 7. November 2018. Schließlich ist dem Antragsteller bekannt, dass das Gericht mit Beschluss vom selben Tage (!) eine Betreuerbestellung ablehnte. Des weiteren äußert der Antragsteller selbst mehrfach ausdrücklich, in der Akte befänden sich keine ärztlichen Stellungnahmen oder sonstigen Erklärungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen; mit anderen Worten erwartet der Antragsteller insoweit selbst keine weiteren Aufschlüsse.

Bei dieser Lage aber ist unerfindlich, auf welche Weise der Antragsteller weitere Erkenntnisse mit einem Bezug zu den von ihm geltend gemachten Einsichtsinteressen zu erhalten hofft. Denn hinsichtlich aller von ihm angeführten rechtlichen Verfahren kann es nur um einen etwaigen krankhaften Zustand des Betroffenen und, hieraus folgend, Fragen seiner Verantwortlichkeit - Geschäftsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Schuldfähigkeit, Verschulden/Schuld - gehen, und diese Grenzen der rechtlichen Erheblichkeit werden auch durch den Grundsatz der Waffengleichheit nicht überwunden. Aus allen ihm bekannten Teilen des Betreuungsverfahrens folgt indes, dass es schon für eine Erkrankung an Anhaltspunkten schlechthin fehlte. Es ist nach jenen Teilen auch mindestens fernliegend, dass andere Aktenbestandteile existieren, die auf Gegenteiliges deuteten; denn einleitender Beschluss, Ermittlungsergebnisse und Begründung des auf das letzte Ergebnis sofort folgenden Ablehnungsbeschlusses bilden eine inhaltlich vollständige und kohärente, widerspruchsfreie Abfolge.

Ist danach anhand der aufgezeigten Grundsätze in den bisher angesprochenen Hinsichten ein Einsichtsinteresse nicht feststellbar, bleibt davon unberührt, dass der Antragsteller annehmen könnte, durch eine Akteneinsicht außerhalb des ihm Bekannten auf schriftliche Äußerungen des Betroffenen zu stoßen, die er zur Grundlage eines neuen rechtlichen Vorgehens gegen diesen machen könne (so spricht der Antragsteller in der Antragsschrift - S. 5 unten - ausdrücklich davon, es fänden sich "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Akte auch Eingaben des Herrn Busacker, die weitere zivilrechtliche und strafrechtliche relevante Ansprüche des Unterzeichners gegen Herrn Busacker zur Folge haben"; sowie in der Beschwerdebegründung S. 14 oben: "Der Antragsteller möchte durch die Akteneinsicht Erkenntnisse für eine weitere zivilrechtliche Unterlassungs-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen Herrn Busacker gewinnen"). Das Anliegen, bislang gänzlich außerhalb des eigenen Lebenskreises verbliebene Anknüpfungspunkte für äußerungsrechtliche Wertungen zu gewinnen, um damit neue, von bisherigen Streitigkeiten unabhängige Verfahren gegen eine andere Person beginnen zu können, stellt aber wohl schon allgemein kein berechtigtes Einsichtsinteresse dar, jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Nachforschung auf der reinen Spekulation beruht, da "könne etwas sein", mithin einen Sonderfall bloßer Neugier darstellt.

III.

1.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Die Tragung der Gerichtskosten folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Veranlasserhaftung (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG).

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG ist bereits deshalb nicht veranlasst, weil der Antragsteller unterliegt. Ob eine Anordnung zugunsten des Betroffenen ergehen könnte, mag auf sich beruhen; denn dieser ist im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen worden, und dass ihm im Abhilfeverfahren vor dem Betreuungsgericht, in dem er sich geäußert hat, erstattungsfähige außergerichtliche Kosten erwachsen wären, ist nicht ersichtlich.

2.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG. Das Interesse des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht kann umso weniger auf tragfähigen Grundlagen geschätzt werden, als selbst die von ihm angeführten Verwendungszwecke zu einem Großteil immaterieller Art sind.

3.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG ist nicht geboten. Sie käme lediglich im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der dortigen Nr. 1 hätte die vorliegende Sache aber nur, wenn die besagte Rechtsfrage derart entscheidungserheblich wäre, dass der Senat die Frage beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung die Entscheidung für den dadurch beschwerten Beteiligten möglicherweise günstiger ausgefallen wäre (Keidel - Meyer-Holz a.a.O., § 70 Rdnr. 22). Indes hat der Senat die Frage der Statthaftigkeit nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Antragstellers - überdies in Übereinstimmung mit dessen eigener Ansicht - entschieden.

Eine Fortbildung des Rechts (Nr. 2, 1. Fall) steht ohnehin nicht in Rede.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2, 2. Fall) erachtet der Senat einen Zulassungsausspruch im hiesigen Verfahren nicht veranlasst, weil er, wie sich aus den Ausführungen oben unter II. 1. a) ergibt, die Frage für höchstrichterlich bereits ausreichend geklärt hält. Es kommt hinzu, dass der Umstand, dass die Statthaftigkeit hier entscheidungserheblich zu behandeln war, auf einer prozessualen Zufälligkeit beruht: Hätte das Landgericht nicht einen sozusagen informellen Weg beschritten, sondern die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG geprüft, hätte es das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG an das Oberlandesgericht verweisen müssen, und daran wäre der Senat ohne eigene Sachprüfung gebunden gewesen, § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG, so

dass seine Entscheidung nicht auf der Beantwortung der Rechtsfrage, sondern auf der Bindung beruht hätte.