Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage, die auf Erbringung einer weiteren Zahlung nach Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines vom vormaligen Kläger und Erblasser erklärten Widerspruchs gerichtet ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger in der Berufungsbegründung vom 12.11.2020 (Bl. 41 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch.
Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte zu.
1.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsschluss gemäß der Behauptung der Beklagten im Antragsmodell erfolgte und deshalb ein etwaiges Rücktrittsrecht des vormaligen Klägers aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich ist, oder ob wegen der von den Klägern bestrittenen Übergabe der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation gemäß § 8 Abs. 6 VVG a.F. ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorrangig ist.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob entsprechend der Ansicht des Landgerichts die Sicherungsabtretung der Ansprüche trotz des zeitlichen Abstands von etwa fünfeinhalb Jahren zu dem Abschluss des Versicherungsvertrages in Zusammenschau mit den übrigen Umständen des vorliegenden Falles zu einer Treuwidrigkeit des vom vormaligen Kläger erklärten Widerspruchs führt (vgl. zu herabgesetzten Anforderungen an das Umstandsmoment bei längerem Zeitablauf zuletzt BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 272/19, juris; zu einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwischen Vertragsschluss und Sicherungsabtretung auch Senat, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 205/15, juris; KG, Urteil vom 31.01.2017 - 6 U 30/16, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - IV ZR 64/17; allgemein zur Treuwidrigkeit bei Nutzung der vertraglichen Ansprüche als Kreditsicherungsmittel BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; vgl. ferner Senat, Urteil vom 13.01.2017 - 20 U 159/16, VersR 2017, 806).
2.
Denn den Klägern steht jedenfalls der Höhe nach über die von der Beklagten schon vorgenommene Auszahlungen kein weitergehender, gemäß § 1922 BGB auf sie übergegangener Anspruch zu.
a)
Unabhängig davon, ob sich ein etwaiger ursprünglicher Anspruch des Erblassers aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB oder aus § 346 Abs. 1 BGB ergibt, sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 41).
Handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherer gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Sparanteile in den vereinbarten Finanzprodukten anzulegen hat, ist für die Ermittlung etwaiger tatsächlicher gezogener Nutzungen die Entwicklung der konkret angelegten Beiträge maßgeblich (BGH, a.a.O., juris Rn. 52).
Diese Grundsätze greifen nicht nur dann ein, wenn der Versicherer - wie bei einer "klassischen" fondsgebundenen Lebensversicherung nach deutschem Recht - die Beiträge in Wertpapiere im engeren Sinne anzulegen hat. Vielmehr muss gleiches auch dann gelten, wenn - wie unstreitig im vorliegenden Fall - die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen, dass die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden. Auch dann stehen diese Gelder dem Versicherer nicht in der Weise zur Verfügung, dass er mit ihnen wie mit freiem Kapital wirtschaften kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.09.2020 - 8 U 45/20, juris Rn. 84). Für die Nutzungsermittlung kann deshalb nicht, wie dies bei einer Rückabwicklung nicht fondsgebundener Lebensversicherungsverträge geboten sein mag, auf die vom Versicherer allgemein erzielte Nettoverzinsung abgestellt werden. Vielmehr bilden die vertraglich gesondert verwalteten Pools eine Art selbständiges "Sondervermögen", das der Versicherer nach den vertraglichen Vereinbarungen in bestimmter Weise anzulegen hat. Diese Konstellation ist jedenfalls hinsichtlich der Herausgabe von Nutzungen mit derjenigen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zugrunde lag, ohne Weiteres vergleichbar (ebenso OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2019 - 9 U 2/19, n.v., Anlage BLD 41; vorgehend bereits LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2018 - 314 O 83/17, juris).
Die davon zu trennende Frage, ob die Kläger auch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes der angelegten Prämien zu tragen haben - wie dies hinsichtlich fondsgebundener Lebensversicherungen sogar bei erheblichen oder vollständigen Verlusten der Fall ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16, VersR 2018, 535) -, spielt vorliegend keine Rolle (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.09.2020 - 8 U 45/20, juris Rn. 79 in Abgrenzung zum Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 13.01.2020 - 6 U 103/18, n.v.). Denn wie sich aus dem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Abrechnungsschreiben der Beklagten ergibt, hat diese auf den Widerspruch des vormaligen Klägers hin der Berechnung ihrer Nachzahlung von 11.653,67 € sämtliche gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 51.129,19 € zugrunde gelegt. Ausweislich dieses Abrechnungsschreibens hat sie zusätzlich gezogene Nutzungen in Höhe von insgesamt 7.223,48 € an den vormaligen Kläger ausgekehrt.
b)
Dass diese Abrechnung unzutreffend war und von der Beklagten über den vorstehenden Betrag hinaus tatsächlich Nutzungen gezogen wurden, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen ist der Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 48). An dieser grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert sich hier nicht deshalb etwas, weil die Anlage der in die Pools geflossenen Gelder durch die Beklagte erfolgte, mithin in deren Sphäre stattfand. Denn die Beklagte hat substantiiert und von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, dass und wo die Daten zur Entwicklung der in Rede stehenden Pools im Internet frei verfügbar und zugänglich sind. Da der vormalige Kläger sich bewusst für den Abschluss eines Vertrages mit einem britischen Lebensversicherer entschieden hat, ist es ihm - und auch den jetzigen Klägern, die den Rechtsstreit gemäß § 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen haben - zumutbar, diese Informationen auszuwerten, mögen sie auch in englischer Sprache bereitgestellt sein. Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht angesichts dessen nicht.
Obwohl die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung auf die Ungeeignetheit der klägerischen Berechnung hingewiesen hat, halten die Kläger auch in der Berufungsinstanz unverändert an ihrer erstinstanzlichen Berechnung fest. Die von ihnen als Anlage K5 zur Klageschrift überreichte Berechnung der vermeintlich gezogenen Nutzungen ist aber aus den vorstehenden Gründen zur Darlegung eines noch bestehenden Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte von Vornherein ungeeignet.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.