AG Geldern, Beschluss vom 21.11.2019 - 11 F 118/19
Fundstelle
openJur 2021, 24016
  • Rkr:
Tenor

Der Umgangsvergleich der Beteiligten im Hinblick auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ..., wird familiengerichtlich gebilligt, weil er dem Kindeswohl dient.

Die Beteiligten werden gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.

Im Hinblick darauf erklären die Beteiligten das Verfahren für erledigt.

Gründe

Nichtöffentliche Sitzung Geldern, 21.11.2019

des Amtsgerichts

Geschäfts-Nr.:11 F 118/19

Gegenwärtig:

Richter/in am Amtsgericht

als Richter/in

- Ohne Protokollführer gemäß §§ 160a ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind ...

Verfahrensbeistand:

...

an der weiter beteiligt sind:

1. ... Antragsteller und Kindesvater

Verfahrensbevollmächtigte

2. ... Antragsgegnerin und Kindesmutter

Verfahrensbevollmächtigte

3. ... Jugendamt...

(sonstige) Beteiligte,

erschienen bei Aufruf die folgenden Beteiligten

1. Die Kindesmutter und Rechtsanwalt/-wältin ...

2. der Kindesvater und Rechtsanwalt/-wältin ...

3 der Verfahrensbeistand...

4. vom Jugendamt ...,

5. die/die Umgangspfleger/in ...

Die Akte des Amtsgericht Geldern mit dem Aktenzeichen 11 F 206/18 wurde beigezogen und war Gegenstand der Erörterung.

Die Angelegenheit wird mit den Beteiligten erörtert.

Die Kindeseltern werden zunächst danach gefragt, ob die Elterngespräche bereits angelaufen sind.

Die Kindesmutter erklärt hierzu:

Es hat letzten Monat den ersten Termin gegeben, das war nur ein Vorgespräch mit Informationsaustausch. Der nächste Termin ist am 12.12., da geht es dann richtig los.

Sodann erklärt der/die Umgangspfleger/in...

Seit September haben noch Kontakte stattgefunden. Allerdings hatte ich im Oktober Urlaub und dann war es so, dass der Kindesvater einige Termine absagen musste, weil er eine Tätigkeit aufgenommen hat mit Wechselschicht. Gestern war ein Kontakt, dann vor 2 Wochen nochmal. Dazwischen ist er ausgefallen, weil ... krank war. Es ist nach wie vor so, dass ... weint, wenn ich sie abhole. Sie/er beruhigt sich aber schnell, spätestens im Auto wieder. Es ist nach wie vor so, dass der Kindesvater mitfährt und sie/ihn dann beruhigt und sich mit ihr/ihm beschäftigt. Gestern hat sie/er zum ersten Mal nicht geweint, als die Tür geöffnet worden ist. Ansonsten hat sie/er sich dann aber auch wieder im Auto sofort beruhigt. Die Umgangskontakte sind immer noch nur 2 Stunden lang. Das liegt aber teilweise auch an meinem Terminkalender. Sie/er ist jedenfalls noch nicht soweit, dass sie/er jetzt beim Kindesvater schon schlafen könnte. Im Nachmittagsbereich ist es manchmal auch schwierig geworden, da längere Kontakte zu machen, weil es dann für ... zu lange wird. Ansonsten ist es so, das hatte ich auch berichtet, dass ich zu keinem Zeitpunkt eingreifen musste und ich sehe auch nicht, dass sie/er da in irgendeiner Form in Gefahr geraten würde, wenn sie/er beim Vater ist. Natürlich kann man gewisse Dinge vielleicht auch anders sehen, oder anders machen, aber das ist nichts, was die Gefährdungsschwelle überschreiten würde. Die Wohnung des Kindesvaters ist mit Gittern ausgestattet, also auch insofern ist auf die Sicherheit geachtet. Auch ist es so, dass er das mit der Ernährung eingestellt hat. Also das mit der Gabe der zuckerhaltigen Lebensmittel. In der Zeit in der ich dabei war, war das deutlich besser. Er gibt ihr/ihm Trauben, sie/er isst sie nach wie vor sehr gerne und ansonsten bekommt sie/er Wasser, oft mit Saft verdünnt.

Nachdem erörtert wurde, dass eine Begleitung der Umgangskontakte und auch eine Umgangspflegschaft nicht mehr notwendig sein dürften, können die Eltern sich auf folgende Umgangsvereinbarung einigen:

1. Der Kindesvater ist berechtigt Umgang mit seiner Tochter/Sohn ... grundsätzlich wöchentlich zu pflegen, dabei im Wechsel sonntags und donnerstags. Die Sonntagskontakte sollen in der Zeit von 9-12 Uhr stattfinden und die Donnerstagskontakte in der Zeit von 14:30-17:30 Uhr. Die Donnerstagskontakte finden dabei in der Woche statt, in der der Kindesvater Frühschicht hat. Der erste reguläre Umgangskontakt an einem Sonntag ist danach der 01.12.2019, der erste reguläre Umgangskontakt an einem Donnerstag ist dann der 05.12.2019. Anschließend finden die Umgangskontakte wöchentlich im Wechsel statt.

2. Die Eltern sind sich ferner einig, dass die Umgangskontakte des Vaters zu ... an ... Wohl ausgerichtet ausgeweitet werden.

Laut diktiert.

Auf ein Vorspielen wurde verzichtet.

B. u. v.

Der Umgangsvergleich der Beteiligten im Hinblick auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ..., wird familiengerichtlich gebilligt, weil er dem Kindeswohl dient.

Die Beteiligten werden gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.

Im Hinblick darauf erklären die Beteiligten das Verfahren für erledigt.

B. u. v.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Richter/in

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

... , Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte