Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
Fundstelle
openJur 2021, 24014
  • Rkr:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.

2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument – ausschließlich mit seinem Nachnamen – signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen.

3. Eine privatrechtlich organisierte, staatlich anerkannte Hochschule ist nicht zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt befugt.

4. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG ist die staatlich anerkannte Hochschule nur hinsichtlich des Prüfungswesens Beliehene. Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer solchen Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die Exmatrikulation gehört nicht zum Bereich des Prüfungswesens und stellt auch keinen (öffentlich-rechtlichen) Annex dessen dar.

Rubrum

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, am 4. Juni 2021 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht ...

die Richterin am Oberverwaltungsgericht ...

die Richterin am Oberverwaltungsgericht ...

beschlossen:

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 767/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre von der Antragsgegnerin ausgesprochene Exmatrikulation.

Die Antragstellerin ist Studierende des Bachelorstudiengangs "Betriebswirtschaftslehre" an der Antragsgegnerin, einer staatlich anerkannten, privaten Hochschule in Hamburg. Ab April 2020 wurden die Klausuren in Form sog. "Open-Book-Klausuren" angeboten, an denen auch die Antragstellerin teilnahm.

Mit Bescheid vom 4. August 2020 exmatrikulierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf angebliche Täuschungshandlungen bei den "Open-Book-Klausuren" und übersandte außerdem eine Kündigungsbestätigung, wonach der zwischen den Beteiligten geschlossene Studienvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werde.

Gegen die Exmatrikulation legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021, zugestellt am 22. Januar 2021, zurückwies.

Am 22. Februar 2021 erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage. Die Klagschrift wurde mittels dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) bei Gericht eingereicht. Die Klagschrift endete mit der maschinenschriftlichen Unterzeichnung "H. Rechtsanwalt". In der Kanzlei sind mehrere Rechtsanwälte mit dem Familiennamen "H..." tätig.

Mit Schreiben vom 7. April 2021 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 4. August 2020 an.

Den daraufhin erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2021, der Antragstellerin zugestellt am 14. Mai 2021, abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da der sofort vollziehbare Verwaltungsakt, gegen den um vorläufigen Rechtsschutz ersucht werde, bestandskräftig sei. Die Klagfrist sei nicht gewahrt worden. Die Klagschrift sei weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden, noch lägen die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO vor. Damit sei innerhalb der Klagfrist nicht das Schriftformerfordernis gewahrt worden. Zwar stelle die Übermittlung eines elektronischen Dokuments per beA einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO dar, jedoch fehle die erforderliche einfache Signatur. Die Feststellung der Identität zwischen Absender und Unterzeichner sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend sicher möglich und das Erfordernis des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO damit nicht gewahrt. Ausweislich des Transfervermerks habe der Rechtsanwalt Dr. A...-P... H... die Klagschrift per beA von seinem persönlichen Zugang übermittelt. Die Klagschrift sei unterzeichnet mit dem maschinenschriftlichen Namenszug "H...". Hier könne dies nicht genügen, um die erforderliche Übereinstimmung für das Gericht eindeutig überprüfbar zu machen. Denn ausweislich des Briefkopfes dieser Klagschrift seien bei der prozessbevollmächtigten Kanzlei jedenfalls zwei Rechtsanwälte mit dem Nachnamen "H beschäftigt. Der elektronische Absender sei jedoch nicht die Kanzlei, sondern eine natürliche Person, so dass es nicht genüge, wenn einer der Rechtsanwälte mit dem Familiennamen "H..." das Dokument signiere, ohne dass erkennbar sei, wer es gewesen sei. Der Antragstellerin sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Erfordernis, die Sachurteilsvoraussetzungen für die Erhebung der Klage einzuhalten, sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragstellerin zu Recht geltend mache, die Antragsgegnerin sei nicht befugt, eine Exmatrikulation durch Verwaltungsakt vorzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, wobei die Beschwerdeschrift ebenfalls mit der maschinenschriftlichen Unterschrift "H Rechtsanwalt" endet und per beA eingereicht worden ist.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die am 14. Mai 2021 eingegangene Beschwerde ist innerhalb der am 28. Mai 2021 abgelaufenen Beschwerdefrist in der vorgeschriebenen Form eingelegt und fristgemäß begründet worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist – wie hier – bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Nach § 55a VwGO kann eine Beschwerde auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument nach § 55a Abs. 3 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO auch der hier von der Antragstellerin – ausweislich des bei den Akten befindlichen Transfervermerks – gewählte Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Eine qualifizierte elektronische Signatur liegt nicht vor. Die Übermittlung der Beschwerdeschrift per beA genügt allerdings den Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO. Denn die Beschwerdeschrift wurde per beA übermittelt und trägt eine einfache elektronische Signatur.

Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25). Vorliegend ist die Beschwerdeschrift mit "H Rechtsanwalt" einfach signiert.

Auch das weitere Erfordernis, wonach eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur ("H... Rechtsanwalt") und der durch Transfervermerk als Absender ausgewiesenen Person ("H... H... H ") gegeben sein muss, ist vorliegend erfüllt.

Zwar wurde vorliegend die Beschwerdeschrift von Herrn Rechtsanwalt "H " einfach signiert und ausweislich des Transfervermerks von dem Postfach von Herrn Rechtsanwalt "H.. H... H..." versendet. Auch ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin angesichts des Umstands, dass die Anwaltskanzlei Dr. H... & Partner bevollmächtigt ist, nicht etwa unerheblich, welcher der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte H... den Schriftsatz übersendet hat. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in seinem insoweit überzeugenden Beschluss vom 5. Juni 2020 (10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, juris Rn. 14 ff.) zu der wortgleichen Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ausgeführt, es ergebe sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck, dass die Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werde, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimme.

Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die hieran begründete Zweifel wecken könnten. Allein der Umstand, dass in der Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem Nachnamen "H..." beschäftigt sind, vermag solche Zweifel nicht zu begründen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV dürfen die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann der Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV nicht auf andere Personen übertragen. Der Urheber des Schriftsatzes – Rechtsanwalt H... – hätte also nicht nur gegen Standesrecht verstoßen, wenn sein Schriftsatz über ein anderes elektronisches Anwaltspostfach versendet worden wäre oder er es nicht selbst über sein Postfach versendet hätte. Vor dem Hintergrund, dass bei Rechtsanwälten von einem standesgemäßen Verhalten ausgegangen wird, besteht dann, wenn ein mit "H... Rechtsanwalt" signierter Schriftsatz über ein "Rechtsanwalt ... H... H...H." zugehöriges Postfach versendet wurde, die Vermutung, dass die laut Transfervermerk von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person (Inhaber des und Versender durch das Postfach) auch mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es trotz der vielfach auftretenden – häufig familiär bedingten – Namensgleichheit in Rechtsanwaltskanzleien keinerlei Vorgaben gibt, bei einfachen Signaturen den Namen mit weiteren Zusätzen (etwa dem Vornamen oder auch nur dessen Anfangsbuchstaben) zu versehen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 des mittlerweile außer Kraft getretenen Signaturgesetzes waren "(einfache) elektronische Signaturen” als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, definiert. Nach Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO sind (einfache) elektronische Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Erst für eine "fortgeschrittene elektronische Signatur" wird nach Art. 3 Nr. 10 i. V. m. Art. 26 eIDAS-VO gefordert, dass sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, dass sie die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, dass sie unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner allgemeinen Kontrolle verwenden kann, und dass sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer enthält keinerlei Vorgaben für die elektronische Signatur.

Dass nicht jeder theoretische Zweifelsfall ausgeschlossen werden muss, sondern nur konkrete Anhaltspunkte an der Annahme, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimmt, begründete Zweifel wecken können, folgt auch daraus, dass andere zulässige Organisationsformen von Postfächern bestehen, bei denen sich die Frage eines Nachweises der Übereinstimmung von vornherein nicht stellt. Bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls ausreichend, dass der Schriftsatz einfach signiert ist. Unerheblich ist, ob dieser Name in dem Prüfprotokoll (Transfervermerk) erneut erwähnt wird oder ein anderer Name erscheint. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht selbst qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, "bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde". Dies ist dann der Fall, wenn das Prüfprotokoll die in dem Verfahren zur Vertretung befugte Behörde als die Inhaberin des Postfachs ausweist, über das die Versendung erfolgt ist. Die Nennung des Namens einer weiteren natürlichen Person bzw. einer Referatsbezeichnung, die bzw. das in den Absendevorgang eingebunden sein mag, ändert hieran nichts (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2020, 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5). § 6 Abs. 1 ERVV fordert auch nicht, dass die Person, die für den Schriftsatz selbst verantwortlich zeichnet, auch selbst Inhaber des besonderen Behördenpostfachs sein muss, welches auch nur für Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Postfachinhaber eröffnet werden kann (§§ 7, 8 ERVV). Bestehen aber bei dieser Organisationsform keinerlei Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Abschlussfunktion und Authentifikation – der Schriftsatz ist fertig und soll von der diesen verantwortenden Person in den Rechtsverkehr gebracht werden – dürfen an den Identitätsnachweis der Rechtsanwälte keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) gibt Anlass, die Voraussetzungen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 K 767/21) umfassend zu prüfen. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Klage mangele es an den Voraussetzungen der in § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufgestellten Vorgaben, rechtlichen Bedenken unterliegt und eine Identität zwischen signierender und versendender Person gegeben ist.

b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg.

aa) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Insbesondere wurde – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – die Klagfrist gewahrt. Die am 22. Februar 2021 bei Gericht eingegangene Klagschrift in dem Verfahren 2 K 767/21 wahrt die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klagerhebung. Die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO lagen vor. Insoweit verweist der beschließende Senat auf seine obigen Ausführungen, die entsprechend gelten.

Der Antrag ist auch statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob dieser – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – ohne Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Die angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin sind aus der Sicht eines verständigen Adressaten in der Position der Antragstellerin so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin sich auf eine öffentlich-rechtliche Befugnis zum Erlass einer einseitigen hoheitlichen Regelung beruft. Sowohl das als "Bescheid" bezeichnete Exmatrikulationsschreiben vom 4. August 2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021 enden mit Rechtsbehelfsbelehrungen, die aus Sicht eines objektiven Empfängers auf die Einordnung als Verwaltungsakte schließen lassen.

bb) Der Antrag ist auch begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotenen Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Bescheid vom 4. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Exmatrikulation in Form des Verwaltungsakts ist rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nicht befugt ist, Studierende in dieser einseitig-hoheitlichen Rechtsform zu exmatrikulieren.

Die Befugnis, die Exmatrikulation auszusprechen, folgt – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – nicht aus § 42 HmbHG. § 42 HmbHG ist auf die Antragsgegnerin als privatrechtlich organisierte, staatlich anerkannte Hochschule nicht anwendbar. Das Hamburgische Hochschulgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbHG (nur) für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HmbHG genannten – staatlichen – Hochschulen in Hamburg.

Die Antragsgegnerin als privatrechtlich organisierte Hochschule kann nur insoweit als Behörde einseitig und hoheitlich durch Verwaltungsakt handeln, als sie Beliehene ist. Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer privat organisierten Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.9.2014, 7 K 2160/11, juris Rn. 25 m.w.N.). Die staatliche Anerkennung der Antragsgegnerin gemäß § 114 HmbHG führt gemäß ihren Rechtswirkungen nach § 116 HmbHG auch nicht zu einem Rechtsformwechsel. Durch die staatliche Anerkennung der privaten Bildungseinrichtung als Hochschule wird diese in das öffentliche Hochschulwesen einbezogen, nicht jedoch umfassend mit hoheitlichen Befugnissen beliehen (Koch/Schomburg/Spreen in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 116 Rn. 2).

Es gibt keine Rechtsnorm, welche die Antragsgegnerin hinsichtlich der Exmatrikulation von Studierenden beleiht und sie dadurch zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Insbesondere folgt diese Befugnis nicht aus § 116 Abs. 1 HmbHG. Nach der eindeutigen Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG ist die Antragsgegnerin nur hinsichtlich des Prüfungswesens, nämlich der Abnahme von Hochschulprüfungen, der Zeugniserteilung sowie der Verleihung von Hochschulgraden, Beliehene. Die Aufzählung der mit der Anerkennung verknüpften Rechtsfolgen in § 116 HmbHG ist abschließend (Koch/Schomburg/Spreen in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 116 Rn. 2). Die Exmatrikulation gehört nicht zum Bereich des Prüfungswesens und stellt auch keinen (öffentlichrechtlichen) Annex dessen dar. Von dem Studienverhältnis, das durch die Immatrikulation und Exmatrikulation an staatlichen Hochschulen hoheitlich geregelt wird, bei der Antragsgegnerin aber aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu ihren Studierenden privatrechtlicher Natur ist, ist das Prüfungsverhältnis zu differenzieren (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.8.2016, 2 A 453/15, juris Rn. 15).

Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin am 29. Mai 2019 eine Studien- und Prüfungsordnung sowie am 1. September 2017 eine Immatrikulationsordnung gegeben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist zwar in §§ 8, 19 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung sowie in § 4 der Immatrikulationsordnung – u. a. unter Verweis auf § 42 HmbHG – die Befugnis zur Exmatrikulation enthalten und diese sollen von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden sein. Durch eigene Rechtsakte kann sich die Antragsgegnerin jedoch keine hoheitlichen Befugnisse verleihen. In dem Genehmigungsakt kann schon deshalb keine konkludente Beleihung gesehen werden, da gemäß § 116 Abs. 3 HmbHG lediglich Prüfungsordnungen zu genehmigen sind und Studienordnungen gegenüber der zuständigen Stelle nur anzuzeigen sind.

Eine Befugnis der Antragsgegnerin zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken, dass sich die Beendigung des Studienverhältnisses als die Rechtsnatur teilender "actus contrarius" zur öffentlich-rechtlichen Begründung des Studienverhältnisses darstellt. Der Beginn und die Beendigung der Studienverhältnisse zwischen einer privatrechtlich organisierten Hochschule und ihren Studierenden sind gleichermaßen dem Zivilrecht zuzuordnen. Es handelt sich um den Abschluss bzw. um die Beendigung privatrechtlicher Verträge. Dagegen spricht nicht, dass der Studierende im Falle einer Exmatrikulation durch das öffentliche Recht möglicherweise umfassender oder besser geschützt wäre (zum Beispiel durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO). Durch den Besuch einer privatrechtlich organisierten Hochschule begibt sich der Studierende auf den "Boden des Privatrechts". Damit fehlt zwar einerseits der Schutz des öffentlichen Rechts. Andererseits kann der Student in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihm an staatlichen Hochschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang zur Verfügung stünden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.9.2014, 7 K 2160/11, juris Rn. 35). Dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, ein privatrechtliches Studienverhältnis zur Antragstellerin begründet zu haben, zeigt sich im Übrigen im Vertragsabschluss und in der Kündigung dieses Vertrages.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der für eine Streitigkeit betreffend eine Exmatrikulation vorgeschlagene Auffangwert von 5.000,-- Euro für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert wird.