LG Hagen, Urteil vom 29.06.2021 - 46 KLs 31/19
Fundstelle
openJur 2021, 23695
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte M1M2 wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 10 Fällen, Diebstahls, räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der verhängten Freiheitsstrafe sind 10 Monate vorweg zu vollziehen.

Gegen den Angeklagten M1 M2 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.850 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 haftet und in Höhe von 15.900 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

Der Angeklagte S1 wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 5 Fällen und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.650 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2 haftet und in Höhe von 15.000 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

Der Angeklagte E1 M2 wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten E1 M2 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.000 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 haftet und in Höhe von 15.900 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen mit Ausnahme der durch die Freisprechung des Angeklagten E1 M2 verursachten Kosten; diese und seine insoweit notwendig gewordenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 4, 247, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 64, 73, 73c, 73d, 73e StGB

Gründe

(hinsichtlich der Angeklagten M1 M2 und N1 S1 abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO und hinsichtlich des Angeklagten E1 M2 teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

I.

1. M1 M2

Der Angeklagte M1 M2 wurde am xx.xx.xxxx in X1 geboren und wuchs in L1 auf. Die Mutter des Angeklagten M1 M2 ist xx Jahre alt und in der ambulanten Altenpflege tätig. Die Eltern des Angeklagten M1 M2 leben getrennt.

Der Angeklagte M1 M2 hat insgesamt sechs Geschwister, zwei ältere Brüder, von denen einer der Mitangeklagte E1 M2 ist, eine ältere Schwester, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester.

Die frühkindliche Entwicklung verlief unauffällig, der Angeklagte M1 M2 wuchs überwiegend bei der Mutter seines Vaters auf. Erst im Alter von xx oder xx Jahren lebte er abwechselnd bei seinen Eltern und seiner Großmutter.

Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass eine Aortenklappe des Angeklagten M1 M2 seit seiner Geburt nicht ordnungsgemäß funktionierte und er im Verlauf der Kindheit mehrfach am Herzen operiert werden musste.

Er besuchte die Grundschule und im Anschluss die Gesamtschule in L1. Dort verblieb er bis zur neunten Klasse, die er wiederholen sollte, da zu diesem Zeitpunkt eine weitere Herzoperation notwendig geworden war. Zu einer Wiederholung der neunten Klasse kam es dann im Ergebnis nicht.

Im Alter von xx Jahren begann der Angeklagte M1 M2 mit dem Konsum von Cannabinoiden. Er kaufte sich täglich gemeinsam mit einem Bekannten für zehn Euro Marihuana und sie konsumierten dieses zusammen im Anschluss.

Zu dieser Zeit wurde er ausweislich des im Hauptverhandlungstermin am 15.06.2020 verlesenen Auszuges aus dem Bundezentralregister vom 03.03.2020 erstmals in strafrechtlicher Hinsicht auffällig. Mit Entscheidung vom 19.03.2013 sah die Staatsanwaltschaft I1 allerdings nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Tatvorwurf war ein Diebstahl geringwertiger Sachen.

Im Alter von xx Jahren begann der Angeklagte M1 M2 mit der Nutzung von Automaten mit Gewinnchance. Insofern besuchte er regelmäßig ein Spielcasino in L1, das er zu dieser Zeit häufig mit seinem Bruder, dem Angeklagten E1 M2, aufsuchte.

Mit Urteil des Amtsgerichts M3 vom 20.08.2014, Az. xx xx xxx xx x/xx - xx/xx, erfolgte dann ein Schuldspruch nach § 27 JGG, wobei die Bewährungszeit auf 1 Jahr festgelegt wurde. Diese wurde in der Folge nachträglich bis zum 19.08.2016 verlängert und schließlich erfolgte die nachträgliche Verhängung einer Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 17.01.2018 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Jahr xxxx erfolgte eine weitere Herzoperation, im Rahmen derer ein Aortenklappenersatz eingesetzt wurde. Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte täglich etwa 3-4 g Marihuana, auf das er über seinen Schwager, der zu diesem Zeitpunkt als Dealer in M3 tätig war, Zugriff erhielt. Aus einer Beziehung ging im Jahr xxxx ein Sohn hervor, der am xx.xx.xxxx geboren wurde. Die Beziehung beendete der Angeklagte in der Folgezeit, da ihm seine damalige Freundin fremdgegangen war.

Mit Entscheidung vom 25.01.2016 sah die Staatsanwaltschaft I1, Az. xxx xx xx/xx, von der Verfolgung des Tatvorwurfs einer Beleidigung ab (§ 45 Abs. 2 JGG).

Unter Einbeziehung der vorstehenden Entscheidung des Amtsgerichts M3 vom 20.08.2014 verurteilte das Amtsgericht M3 den Angeklagten M1 M2 unter dem 28.11.2016, Az. xx xx xxx xx xx/xx - xx/xx, wegen Betruges zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.

Unter dem 04.09.2017 erfolgte dann eine weitere Verurteilung des Angeklagten M1 M2 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen durch das Amtsgericht M3, Az. xx xx xxx xx xx/xx - xx/xx, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten. Die Entscheidungen vom 20.08.2014 und 28.11.2016 wurden einbezogen.

Die Strafe wurde nachfolgend bis Mitte 2018 vollzogen. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Strafrest wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts J1 vom 23.07.2018, xx xxxx xxx/xx, bis zum 03.08.2020 zur Bewährung ausgesetzt. Die hier in Rede stehenden Taten wurden daher unter laufender Bewährung begangen.

Während seiner Inhaftierung lernte der Angeklagte M1 M2 den Mitangeklagten S1 kennen, der zu dieser Zeit ebenfalls eine Jugendstrafe in der JVA J1 verbüßte (hierzu unten unter I. 3.). Seinen Betäubungsmittelkonsum hielt der Angeklagte M1 M2 während seiner Haftzeit aufrecht, wobei er die Konsummenge reduzierte.

Nach seiner Haftentlassung hielt sich der Angeklagte zunächst in M3 auf, wo er im Dezember xxxx erstmals Kokain konsumierte. Der Kokainkonsum (stets nasal durchgeführt) steigerte sich in relativ kurzer Zeit von 1 g pro Tag auf bis zu 2,5 g Kokain pro Tag. Begleitend konsumierte der Angeklagte täglich Cannabinoide. Zudem spielte der Angeklagte M1 M2 auch wieder regelmäßig an Automaten mit Gewinnchancen und suchte die Spielbank I2 auf, in der er ebenfalls regelmäßig Geld verspielte. Das Glücksspiel hatte für den Angeklagten M1 M2 zwar eine erhebliche Bedeutung und er war auch regelmäßig bemüht, sich Geld fürs Spielen - notfalls auch durch die Begehung von Straftaten - zu besorgen, es war indes nicht so, dass das Glücksspiel den kompletten Tagesablauf des Angeklagten bestimmte. Vielmehr gab der Angeklagte M1 M2 auch weiterhin Geld für Betäubungsmittel, den Lebensunterhalt, Kleidung und Urlaube aus.

Der Angeklagte M1 M2 wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom 08.10.2019 (xx xx xxxx/xx) am 09.10.2019 festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft in der JVA C1. Seit März 2020 verbüßt der Angeklagte M1 M2 die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M3, xx xx xxx xx xx/xx - xx/xx, vom 04.09.2017.

2. E1 M2

Der Angeklagte E1 M2 wurde am xx.xx.xxxx in M3 geboren. Sein Vater ist xx Jahre alt, zu ihm besteht kein Kontakt mehr. Die Mutter des Angeklagten E1 M2 ist xx Jahre alt und in der ambulanten Altenpflege tätig. Die Eltern des Angeklagten E1 M2 trennten sich, als dieser xx Jahre alt war.

Der Angeklagte E1 M2 hat insgesamt sechs Geschwister, einen etwa elf Monate alten Bruder, zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern. Einer der jüngeren Brüder ist der Mitangeklagte M1 M2.

Die frühkindliche Entwicklung verlief im Wesentlichen unauffällig, insofern ist einzig die Wiederholung der ersten Grundschulklasse erwähnenswert.

Nach der Grundschulzeit besuchte der Angeklagte E1 M2 die Gesamtschule in L1, wo er in der neunten Klasse einen Hauptschulabschluss erreichte. Im Anschluss besuchte der Angeklagte noch für ein Jahr ein Berufskolleg und erreichte den Hauptschulabschluss der Klasse 10. Im Alter von xx Jahren kam es zu Konflikten im Familienkreis. Der Vater des Angeklagten E1 M2 machte der damaligen Freundin des Angeklagten E1 M2 Avancen und es kam zu einer ersten Trennung der Eltern des Angeklagten. Über einen Zeitraum von acht Jahren kam es dann immer wieder zu Versöhnungen und erneuten Trennungen, bis sich die Eltern dann schließlich endgültig trennten.

Ausweislich des im Hauptverhandlungstermin am 15.06.2020 verlesenen Auszugs aus dem Bundezentralregister vom 14.02.2020 wurde der Angeklagte E1 M2 im Jahr 2007 erstmals in strafrechtlicher Hinsicht auffällig. Mit Entscheidung vom 26.02.2007 sah die Staatsanwaltschaft I1, xx. xxx xx xx/xx, nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung eines Betrugsvorwurfes ab.

Mit weiterer Entscheidung vom 31.10.2007 sah die Staatsanwaltschaft I1, Az. xxx xx xxx/xx, nochmals nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ab.

Im Jahr xxxx begann der Angeklagte E1 M2 für etwa ein halbes Jahr eine Lehre als Verkäufer. Nachdem er sich etwa zur gleichen Zeit von seiner damaligen Freundin getrennt hatte, traten erste psychische Auffälligkeiten auf. Der Angeklagte versuchte, sich durch die Einnahme von Tabletten umzubringen, und wurde im Anschluss stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Bis zum Ende seines xx. Lebensjahres kam der Angeklagte E1 M2 dann noch zweimal nach Suizidversuchen kurzzeitig zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik.

Ebenfalls im Jahr xxxx wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts N2 vom 25.11.2008, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eine Geldauflage gemacht.

Mit weiterer Entscheidung vom 24.08.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht N2, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 EUR und mit Urteil vom 28.02.2012, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5 EUR.

Unter dem 27.08.2012 wurde der Angeklagte E1 M2 dann durch das Amtsgericht M3, Az. xx xx xxx xx xx/xx - xx/xx, wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls und Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten Verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 02.03.2015 erlassen.

Im Alter von xx Jahren, im Jahr xxxx, versuchte der Angeklagte E1 M2 unter psychologischer Begleitung einen Neuanfang. In diesem Rahmen durchlief er auch eine Therapie in C2G1 wegen exzessiven Wettverhaltens.

Einige Zeit vorher, im Jahr xxxx, hatte der Angeklagte E1 M2 seine erste Tochter bekommen. Mit der Kindesmutter, die der Angeklagte E1 M2 im Jahr xxxx kennenlernte, ist er mittlerweile verheiratet. Zwischenzeitlich wurde xxxx ein gemeinsamer Sohn und xxxx eine weitere gemeinsame Tochter geboren.

Darüber hinaus kam es in diesem Zeitraum zu weiteren Verurteilungen des Angeklagten E1 M2.

Das Amtsgericht N2 verurteilte ihn unter dem 08.12.2015, Az. x xx xxx xx xxxx/xx - xxx/xx, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR.

Mit Urteil des Amtsgerichts B1 vom 21.09.2016, Az. xx xx xxx xx xxxx/xx, wurde der Angeklagte E1 M2 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Amtsgericht N2 wiederum verurteilte ihn unter dem 29.11.2016, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls bis zum 06.12.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Beschluss vom 26.09.2017 bildete das Amtsgericht B1, Az, x xx xxx xx xxxx/xx, aus den beiden vorstehenden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und setzte die Vollstreckung zunächst bis zum 06.12.2019 zur Bewährung aus, verlängerte die Bewährungszeit dann aber bis zum 06.12.2020.

Eine weitere Verurteilung erfolgte dann durch das Amtsgericht N2 unter dem 24.07.2018, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig begangen. Das Amtsgericht verhängte gegen den Angeklagten in dieser Entscheidung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endet am 23.07.2021. Bei den hier in Rede stehenden Taten stand der Angeklagte E1 M2 daher unter zweifacher laufender Bewährung.

In diesem Zeitraum (xxxx bis Anfang xxxx) erfolgte auch ein weiterer Psychiatrieaufenthalt. Die durchgeführte Therapie diente der Aufarbeitung der vorstehend skizzierten Familienkonflikte und der Behandlung einer Depression. Nach Einschätzung des Angeklagten E1 M2 half ihm die Therapie sehr und es gelang ihm im Zeitraum xxxx bis September xxxx, beruflich bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig zu sein. Seit dem xx.xx.xxxx absolviert der Angeklagte E1 M2 eine Ausbildung zum Straßenbauer.

Im Tatzeitraum verspielte der Angeklagte E1 M2 nicht unerhebliche Summen an Automaten mit Gewinnchance. Hiermit hörte er jedenfalls ab November xxxx, nachdem es insofern zu einem Streit mit seiner Ehefrau über das verspielte Geld gekommen war, auf.

Der Angeklagte E1 M2 wurde am 09.10.2019 vorläufig festgenommen, am gleichen Tag aber schon wieder entlassen.

3. N1 S1

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xxjährige Angeklagte N1 I3 S1 wurde am xx.xx.xxxx in Q1 geboren.

Die Eltern des Angeklagten S1 sind getrennt. Der Vater ist xx Jahre alt, hat erneut geheiratet und lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen. Zum Vater des Angeklagten S1 besteht seit etwa vier Jahren kein Kontakt mehr.

Die Mutter des Angeklagten xx Jahre alt. Darüber hinaus hat der Angeklagte S1 drei Geschwister, von denen er der älteste ist. Sein sieben Jahre jüngerer Bruder verstarb vor etwa zehn Jahren im Rahmen eines Autounfalls.

Die frühkindliche Entwicklung verlief unauffällig. Er lebte zu dieser Zeit bei seiner Mutter, der Vater hatte die Familie bereits verlassen.

Der Angeklagte S1 besuchte den Kindergarten und wurde mit sieben Jahren eingeschult. Die erste Klasse wiederholte er. Nach Abschluss der Grundschule wechselte der Angeklagte S1 auf eine Realschule, wo er für ein Jahr blieb. Da er dort häufig die Schule schwänzte, wechselte er zur Hauptschule nach M3.

Bereits mit ca. xx Jahren konsumierte der Angeklagte S1 erstmals Cannabis. Aus einem zunächst nicht täglichen Konsum entwickelte sich binnen eines Jahres ein täglicher Konsum, den der Angeklagte S1 auch bis zu seiner späteren Inhaftierung fortsetzte.

Strafrechtlich auffällig wurde der Angeklagte S1 ausweislich des im Hauptverhandlungstermin am 29.06.2020 verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 15.06.2020 erstmals im Jahr 2009. Mit Entscheidung vom 06.01.2009 sah die Staatsanwaltschaft I1, Aktenzeichen xxx xx xxx/xx, nach § 45 Abs. 1 JGG noch von einer Verfolgung ab. Tatvorwurf war ein gemeinschaftlicher Diebstahl geringwertiger Sachen.

Etwa ein Jahr später, am 05.07.2010, erteilte ihm das Amtsgericht Q1, Az. x xx xxx xx xx/xx -x/xx, eine richterliche Weisung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. Tatvorwurf war ein Diebstahl.

Unter dem 31.01.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht M3, Az. xx xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. In diesem Urteil wurde dem Angeklagten S1 eine weitere richterliche Weisung erteilt. Nachfolgend wurde gegen ihn zweimal ein Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen von jeweils zwei Wochen festgesetzt.

Die Hauptschule besuchte er im Ergebnis bis zur neunten Klasse und erhielt ein Abgangszeugnis. Die schulischen Leistungen waren insgesamt ordentlich, der Angeklagte S1 hatte aber zu viele Fehlzeiten. Nach dem Verlassen der Schule versuchte der Angeklagte S1 eine weitere Bildung auf der Berufsschule anzugehen, brach diesen Versuch aber bereits nach etwa einem halben Jahr ab und arbeitete in der Folge für ein Jahr als Leiharbeiter.

Im Anschluss lernte der Angeklagte S1 eine Frau kennen, kam mit dieser zusammen und bekam am xx.xx.xxxx einen gemeinsamen Sohn. Der Angeklagte S1 wurde dann arbeitslos und begann, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Zudem begann der Angeklagte im Alter von xx Jahren mit dem Konsum von Kokain. Dieses nahm er nasal zu sich oder rauchte es. Im Alter von xx Jahren konsumierte er dann, wenn er keine ausreichenden Mittel zur Beschaffung des Kokains hatte, Amphetamine. Außerdem nahm der Angeklagte S1 auch gelegentlich - auf Partys - Ecstasy zu sich.

Zu dieser Zeit kam es dann zu weiteren Verurteilungen des Angeklagten S1. Unter dem 05.02.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht N2, Az. x xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen vorsätzlichen Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 EUR.

Unter dem 30.07.2013 verurteilte ihn dann das Amtsgericht P1, Az. xx xx xx xx xxx/xx - xx/xx, wegen räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall, versuchter räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung, Diebstahls, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Inbetriebnahme eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs, Betrugs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Erschleichens von Leistungen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 06.08.2014 erteilt.

Das Amtsgericht B2 verurteilte den Angeklagten S1 dann am 30.01.2014, Az. xx xx xxx xx xxx/xx - xx/xx, wegen Beförderungserschleichung zu einem vierwöchigen Jugendarrest.

Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht M3 unter dem 26.01.2015, Az. xx xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Unterschlagung in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Betrugs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 25.01.2017 erteilt. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung des Amtsgerichts P1 vom 30.07.2013 einbezogen.

Mit dem Strafantritt trennte sich der Angeklagte S1 von seiner damaligen Partnerin. Im Rahmen des Vollzugs in der JVA J1 begann der Angeklagte eine Ausbildung im Gartenund Landschaftsbau, bevor er eine Therapie gemäß § 35 BtMG in der Klinik "B3L2" in I1 absolvierte. Die Therapie brach der Angeklagte S1 aus persönlichen Gründen ab und stellte sich im Anschluss wieder in der JVA J1 zur Verbüßung der noch offenen Reststrafe. Im Anschluss begann der Angeklagte eine erneute Therapie nach § 35 BtMG in der Therapieeinrichtung P2. Da aber in der Einrichtung viele Drogen konsumiert wurden, brach der Angeklagte S1 auch diese Therapie in der Folge ab. In diesem Zusammenhang war die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zunächst mit Entscheidung des Amtsgerichts J1, xx xxxx xx/xx, unter dem 08.08.2016 bis zum 31.08.2018 zurückgestellt worden. Die Zurückstellung wurde im Anschluss widerrufen und der Angeklagte verbüßte seine Freiheitsstrafe schließlich bis zum 17.08.2018. Während der Inhaftierung lernte er den Mitangeklagten M1 M2 kennen.

Während der Dauer seiner Inhaftierung verurteilte ihn das Amtsgericht M3 unter dem 13.10.2017, Az.xx xx xxx xx xx/xx - xx/xx, wegen Diebstahls zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft I1 vom 21.09.2018 zurückgestellt bis zum 23.09.2019, nach Widerruf der Zurückstellung dann aber bis zum 15.07.2019 vollstreckt.

Ebenfalls während seiner Haftzeit erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht M4 unter dem 09.01.2018, Az. xx xx xxx xx xxxx/xx - xx/xx. Wegen des Vorwurfs des Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen wurde gegen den Angeklagten einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt.

Unter dem 15.03.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht J1, Az. xx xx xxx xx xx/xx - xxxx/xx, wegen Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro.

Im Tatzeitraum erfolgte unter dem 12.09.2019 eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht I1, Az. xx xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx. Der Angeklagte S1 wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt und es wurde ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Diese Verurteilung ist gesamtstrafenfähig zur Verurteilung im hiesigen Verfahren.

Auch in der Zeit nach seiner Inhaftierung und während der Unterbrechungen setzte der Angeklagte S1 seinen Betäubungsmittelkonsum fort. Im Zeitraum xxxx/xxxx konsumierte er nahezu täglich etwa 1 g Kokain. Wöchentlich hatte er einen Konsum von max. 5 g. Ebenfalls ab dem Zeitraum xxxx/xxxx trinkt der Angeklagte S1 regelmäßig Bier. Insofern beträgt der Konsum 2-3 Flaschen pro Tag, wobei er zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen erlebte. Zudem spielte der Angeklagte S1 im Tatzeitraum zeitweise an Automaten mit Gewinnchance und besuchte die Spielbank I2. Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung hatte dieses Spielen allerdings nicht.

In der Zwischenzeit fand der Angeklagte S1 eine neue Freundin, Frau J2 X2. Mit dieser ist er mittlerweile verlobt. Während des Laufs der Hauptverhandlung wurde ihr gemeinsames Kind geboren.

Der Angeklagte S1 wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I1 vom 08.10.2019 (xx xx xxxx/xx) am 09.10.2019 festgenommen und befindet sich seit dem 09.10.2019 in Untersuchungshaft in der JVA I1

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:

1. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (xxx xx xxx/xx)

a) (Fallakte 9) Tat vom 04.12.2018

Am 03.12.2018 war der Zeuge X3 wegen einer Lungenentzündung stationär im Krakenhaus aufgenommen worden. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin E2, begab sich daher am 04.12.2018 zwischen 11:30 und 12:30 Uhr ebenfalls ins Krankenhaus, um den Zeugen X3 zu besuchen. Dies nutzte der Angeklagte M1 M2, der in dem von den Zeugen E2 und X3 bewohnten Mehrfamilienhaus, X4-straße xx in B2, ebenfalls eine Wohnung bezogen hatte, aus, um in die Wohnung der Zeugen X3 und E2 einzubrechen. Hierzu hebelte er die Wohnungseingangstür der Zeugen X3 und E2 mittels eines Werkzeugs auf, wodurch diese beschädigt wurde. Im Vorfeld der Tat hatte sich der Angeklagte M1 M2 von der Geschädigten E2 Geld geliehen und zu diesem Zweck die Wohnung der Geschädigten aufgesucht. Er kannte sich daher in der Wohnung aus. Nachdem der Angeklagte M1 M2 in die Wohnung eingedrungen war, durchsuchte er diese und fand in einer Medikamentenbox den Schlüssel zu einem Tresor, den er auch als solchen erkannte. Daraufhin suchte der Angeklagte M1 M2 gezielt nach dem Tresorschrank und fand diesen schließlich in einem im Schlafzimmer befindlichen Wandschrank. Mittels des Schlüssels konnte er den Tresor öffnen und entnahm diesem 35.000 EUR Bargeld. Das Bargeld hatten die Geschädigten, zu einem großen Teil der Zeuge X3, dort deponiert. Dieser war bereits zweimal wegen einer Krebserkankung operiert worden und wollte die Zeugin E2 finanziell absichern. Im gleichen Schrank befand sich eine weitere unverschlossene Geldkassette, in der 1.060,00 EUR Bargeld enthalten waren. Auch dieses Bargeld nahm der Angeklagte M1 M2 an sich. Darüber hinaus entwendete der Angeklagte M1 M2 eine Kette und einen Kreuzanhänger aus 585er Gold, die im Jahr xxxx insgesamt 100,00 EUR in der Anschaffung gekostet hatten, die Schlüssel des Tresors und der Geldkassette sowie weitere 500 EUR Bargeld, die die Zeugin E2 in einem Portemonaie aufbewahrt hatte. Die Versicherung erstattete den Geschädigten einen Betrag von 2.000 EUR und für die beschädigte Wohnungstür weitere 100,00 EUR. Der Schaden an der Wohnungstür war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht behoben.

Die Zeugin E2 erlitt durch die Tat eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. Für die Dauer von einem ¾-Jahr musste sie Beruhigungstabletten nehmen und konnte zunächst nicht schlafen. In ihrer Wohnung fühlte sich die Zeugin E2 nicht mehr sicher. Der Zeuge X3, der sich zur Zeit der Tat in stationärer Behandlung befand, konnte zunächst nicht glauben, dass sich die Tat ereignet hatte. Aufgrund einer - sich von der Tat unabhängig entwickelnden - demenziellen Erkrankung hat er die Tat nicht wirklich begriffen und erlitt daher auch keine psychische Beeinträchtigung.

Die Tatbeute gab der Angeklagte einerseits für einen Urlaub in den Niederlanden, in dessen Rahmen er auch Coffeeshops besuchte und dort Marihuana konsumierte, den Erwerb von Kleidungsstücken und seine Lebenshaltung aus, einen Teilbetrag von ca. 20.000 EUR verspielte der Angeklagte M1 M2 in der Spielbank I2.

b) (Fallakte 2) Tat vom 19.06.2019

Am Mittag des 19.06.2019 brach der Angeklagte M1 M2 in die Wohnung der Zeugen H1 und V1 U1 in der X5-straße xx in B2 ein, indem er die verglaste Terrassentür mit einem Stein einwarf. Zuvor hatte der Angeklagte M1 M2 vergeblich versucht, die Wohnungstür mit einem Brecheisen aufzuhebeln. Der Angeklagte M1 M2 durchsuchte die Wohnung und entwendeten eine Vielzahl von Schmuckstücken, Uhren und Steakmesser der Marke Benoit Laguiole. Die Tatbeute hatte einen Gesamtwert von ca. 8.000 EUR. Die Uhren hielt der Angeklagte M1 M2 für wertlos. Die Schmuckstücke verkaufte er an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer und erhielt hierfür 1.000 bis 2.000 EUR. Dieses Geld verspielte der Angeklagte M1 M2 zu einem Teil an Automaten mit Gewinnmöglichkeit und von dem restlichen Teilbetrag erwarb er Marihuana und Kokain. Auch vor der Tat hatte der Angeklagte M1 M2 Kokain in unbestimmter Menge konsumiert. Konsumbedingte Einschränkungen des Steuerungsvermögens waren hierdurch nicht aufgetreten.

Durch die Tat verursachte der Angeklagte M1 M2 einen Sachschaden von ca. 1.000 EUR, der von der Versicherung der Zeugen U1 ausgeglichen wurde. Nach der Tat ging es der Zeugin U1 nicht gut. Sie konnte nicht mehr schlafen und hatte ständig das Gefühl, dass sich eine fremde Person in ihrem Haus befände. Diese Gefühle und die Schlafprobleme hielten jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2020 an und kommen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gelegentlich noch hoch. Die Zeugin hat zudem das Bedürfnis, jede Tür in ihrem Haus abzuschließen, sogar die Kellertür. Auch der Zeuge U1 wurde durch die Tat nachhaltig beeindruckt. Er neigte zum nächtlichen Grübeln, einhergehend mit Schlafproblemen. Zudem sahen sich die Zeugen veranlasst, die Sicherheit des Hauses zu verbessern.

c) (Fallakte 1) Taten vom 21.07.2019

Am Morgen des 21.07.2019 rauchte der Angeklagte M1 M2 in seiner Wohnung Marihuana. Konsumbedingte Einschränkungen des Steuerungsvermögens traten hierdurch nicht auf. Zu dieser Zeit bewohnte er eine im Mehrfamilienhaus L3-Weg xx in B2 gelegene Wohnung. Im Anschluss brach er in die - ebenfalls in dem Mehrfamilienhaus gelegenen - Wohnungen der Zeugen K1 und T1-U2 ein, indem er die Wohnungstüren aufhebelte. Zuvor hatte die Geschädigte T1-U2 dem Angeklagten M1 M2 mitgeteilt, dass sie für einige Zeit verreisen würde, in der Absicht, diesen dafür zu sensibilisieren, dass er die Haustür schließe. Der Angeklagte durchwühlte nach seinem Eindringen beide Wohnungen komplett und entwendete aus der Wohnung des Zeugen K1 Gegenstände im Wert von ca. 650 EUR, nämlich ein Smartphone der Marke Huawei (2 Jahre alt, Neupreis ca. 100 EUR), ein Tablet der Marke Huawei (2 Jahre alt, Neupreis ca. 200 EUR), fünf Stangen Zigaretten, die der Geschädigte zuvor für je 40 EUR erworben hatte, und eine Flasche Jägermeister (Kaufpreis 18,99 EUR). Zudem trat der Angeklagte M1 M2 den Fernseher des Zeugen K1 ein, den dieser etwa ein halbes Jahr zuvor zu einem Kaufpreis von 699 EUR erworben hatte. Durch das Aufhebeln der Wohnungstür wurde diese beschädigt. Die Reparaturkosten von ca. 1.000 EUR zahlten der Zeuge K1, der über keine entsprechende Versicherung verfügte, und sein Vermieter, der Zeuge T2, je zur Hälfte. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vom Angeklagten M1 M2 verursachten Schäden und Unordnung, wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 15.06.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 40-47 der Fallakte 01 zu xx xxx xx/xx, verwiesen. Eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung des Zeugen K1 ist nicht eingetreten.

Aus der Wohnung der Zeugin T1-U2 entwendete der Angeklagte M1 M2 Schmuck und Uhren (36 Armbanduhren, 12 Taschenuhren und 10 Kleinuhren bzw. Wecker) im Wert von ca. 3.730 EUR. Bei seiner Tat beschädigte der Angeklagte M1 M2 die Wohnungseingangstür. Die Reparaturkosten von ca. 1.300 EUR hat die Versicherung des Zeugen T2 (Vermieter) getragen. Zudem beschädigte er die Tür eines Kleiderschrankes in der Wohnung der Zeugin T1-U2. Insgesamt zahlte die Versicherung der Zeugin T1-U2 ihr einen Betrag von 3.300 EUR. Hiervon entfielen 3.000 EUR auf die entwendeten Gegenstände, 200 EUR auf die Kosten der Waschgänge (hierzu s.u.) und 100 EUR auf die beschädigte Schranktür. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vom Angeklagten M1 M2 verursachten Schäden und Unordnung, wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 25.05.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 31-40 der Fallakte 01 zu xx xxx xx/xx, verwiesen.

Auf die Zeugin T1-U2 hatte die Tat erhebliche psychische Auswirkungen, die auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollständig verarbeitet waren. So kann die Zeugin T1-U2 auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ohne Licht einschlafen und leiht sich einen Hund von Bekannten aus, damit sie nicht alleine in der Wohnung ist. Sie hat nach der Tat ihre komplette Kleidung, die der Angeklagte auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen aus den Schränken gerissen hatte, waschen müssen. Hierfür waren 33 Waschgänge notwendig. Außerdem nahm die Zeugin T1-U2 Opferschutzangebote des "Weißen Rings" in Anspruch und besuchte insofern für die Dauer von ca. einem halben Jahr eine Beratungsstelle.

In der Absicht, den Verdacht von sich selbst abzulenken, brach der Angeklagte M1 M2 nach den vorstehenden Taten auch noch die Wohnungstür zu seiner eigenen Wohnung auf. Hierdurch entstand ein weiterer Schaden in Höhe von ca. 1.300 EUR, der zu 50 % von der Gebäudeversicherung des Zeugen T2 getragen wurde.

Die entwendeten Gegenstände verkaufte der Angeklagte M1 M2 und erwarb von dem Erlös Marihuana und konsumierte dies.

d) (Fallakte 4) Tat vom 09.08.2019

Der Angeklagte M1 M2 hatte in der Vergangenheit mit W1 U3 eine Beziehung geführt und wusste daher, wo ihr Vater, der Zeuge U3, mit seiner aktuellen Lebensgefährtin wohnte. Im Vorfeld des 09.08.2019 erfuhr er, dass sich diese im Urlaub befanden. Als er am Abend des 09.08.2019 gemeinsam mit dem Angeklagten S1 in B2 unterwegs war, entschieden sich die beiden Angeklagten, in das Haus einzubrechen. Zuvor hatten beide Angeklagte einen Joint geraucht. Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hatte dieser Konsum nicht. Zum Zwecke des Einbruchs begaben sich die Angeklagten M1 M2 und S1 sodann mit dem Fahrzeug der Frau X1, einem weißen VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xxx, zur Anschrift des Zeugen U3 in der O1-straße xxx in B2. Dem Angeklagten E1 M2 hatte der Angeklagte M1 M2 in diesem Zusammenhang telefonisch mitgeteilt, dass er mit dem Angeklagten S1 unterwegs sei, und hielt ihn auch über die weiteren Geschehnisse und Planungen in Hinblick auf den geplanten Einbruch auf dem Laufenden. Am Tatort angekommen, brach der Angeklagte M1 M2 die hölzerne Wohnungseingangstür gewaltsam auf und drang in die Wohnung des Zeugen U3 ein. Unmittelbar danach informierte er den Angeklagten E1 M2 hierüber telefonisch und bat um Unterstützung bei seiner Tat. Hierbei war den drei Angeklagten bewusst, dass die Angeklagten M1 M2 und S1 nicht in der Lage sein würden, die gesamte Tatbeute auf einmal in dem vom Angeklagten S1 an diesem Tag genutzten Fahrzeug abzutransportieren, da dieses nicht groß genug war. Zudem war allen drei Angeklagten bewusst, dass jeder von ihnen einen - zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher bestimmten - Anteil der Tatbeute bekommen würde. Nach diesem Telefonat begab sich der Angeklagte E1 M2 unverzüglich mit seinem Auto zum Tatort. Dort hatte der Angeklagte M1 M2 in der Zwischenzeit damit begonnen, das Haus zu durchsuchen und stehlenswerte Gegenstände zusammenzupacken. Hierzu begab sich der Angeklagte M1 M2 in jeden Raum des Hauses, zog Schubladen aus Schränken, warf Kleidungsstücke und Gegenstände auf den Boden und versuchte zudem, einen Aktenkoffer gewaltsam zu öffnen. Wegen der Einzelheiten der Tatörtlichkeit und der durch den Angeklagten M1 M2 verursachten Unordnung wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 21.04.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 9-18 der Fallakte 04 zu xx xxx xx/xx, verwiesen.

Der Angeklagte E1 M2 wartete nach seiner Ankunft am Tatort entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten S1 vor dem Haus. Nach und nach brachte der Angeklagte M1 M2 dann die Tatbeute zur Haustür, wo sie die Angeklagten E1 M2 und S1 in Empfang nahmen und zu ihren in der Nähe abgeparkten Fahrzeugen brachten und in diese einluden.

Insgesamt entwendeten sie Bargeld in Höhe von ca. 8.000 EUR und die nachfolgend aufgeführten Gegenstände.

Gegenstand

Anschaffungsjahr

Anschaffungswert in EUR

Jacke Wellensteyn

2016

359,00

Jacke Wellensteyn

2018

379,00

Sneaker Hilfiger

2019

99,00

Jacke Hilfiger

2018

179,00

Schmuckkasten

2014

60,00

Herrenanzug Boss

2015

650,00

Herrenanzug Esprit

2015

300,00

Kamera Nikon

2017

595,00

Kameraobjektiv

2017

139,00

Kameratasche

2017

32,00

3 Saugroboter eufy

2018

je 200,00

2 Bose Soundlink mini

2017

je 200,00

Thermomix TM31

2012

1.100,00

IPad2

2014

550,00

IPhone5

2014

650,00

Kindle Paperwhite

2017

150,00

AirPods

2019

179,00

Fossiluhr braun

2018

149,00

Fossiluhr schwarz

2017

139,00

Handtasche Joop

2019

170,00

Handtasche Joop

2019

130,00

Handtasche Michael Kors

2016

350,00

Reisetasche Michael Kors

2017

200,00

Handttasche Guess

2016

150,00

Umhängetasche Libeskind

2015

170,00

Umhängetasche Libeskind

2014

140,00

2 Nike Hüfttaschen

2019

je 23,00

Parfüm JPG 200 ml

2019

80,00

Parfüm JPG 75 ml

2019

49,00

Portemonnaie Libeskind

2016

79,00

Kosmetiktasche Libeskind

2017

69,00

Vorstandsabzeichen FWG

2013

69,00

Weitere Schmuckstücke

ca. 1.500,00

3 Briefe

Zudem entwendeten die Angeklagten noch den Fahrzeugschein zum Fahrzeug der Lebensgefährtin des Zeugen U3 sowie deren Führerschein, je einen Fahrzeugschlüssel der Fahrzeuge des Zeugen U3, dessen Lebensgefährtin und dessen Tochter, einen Chipschlüssel für die örtliche Feuerwache sowie einen Briefkastenschlüssel. Die Tatbeute hatte einen Wert von insgesamt 15.000 EUR.

Nachdem die Fahrzeuge beladen waren, fuhren die Angeklagten mit beiden Fahrzeugen zum Parkplatz G1-C3-Brücke in B2 in der Nähe des Bahnhofs. Dort sichteten sie gemeinsam die Tatbeute, teilten sie untereinander auf und ließen die Gegenstände, die sie für wertlos hielten (u.a. Teile des Schmucks, den Schmuckkasten, die drei Briefe, 2 Taschen), in einem dortigen Gebüsch zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der dort zurückgelassenen Gegenstände und deren späteren Fundortes wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 21.04.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 38-42 und 80-90 der Fallakte 04 zu xx xxx xx/xx, verwiesen. Wie die Tatbeute zwischen den Angeklagten aufgeteilt worden ist, konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Der Angeklagte S1 erhielt jedenfalls das IPhone 5, das IPad, einen Teil des Schmucks, den Saugroboter, einen Teil der Taschen und eine Jacke. Der Angeklagte E1 M2 erhielt jedenfalls den Thermomix und ebenfalls einen Saugroboter. Der Angeklagte M1 M2 behielt den Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug der Tochter des Zeugen U3, einen Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xxxx.

Im Anschluss an die Aufteilung der Tatbeute begaben sich die Angeklagten S1 und E1 M2 zur ihren Wohnungen. Der Angeklagte M1 M2 hingegen begab sich spontan zurück zum Tatort und stieg dort mittels des entwendeten Schlüssels in den Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xxxx ein und fuhr mit diesem los. Hierbei plante er, das Fahrzeug irgendwo im Wald zu verstecken, später von einem anderen Fahrzeug Nummernschilder zu stehlen und dann mit dem Fahrzeug durch die Gegend zu fahren. Vom Tatort aus fuhr der Angeklagte M1 M2 zum Gewerbegebiet S2. Dort fuhr der Angeklagte M1 M2 zu schnell durch eine Kurve, verlor die Kontrolle und touchierte mit dem vorderen rechten Rad einen Bordstein. Hierdurch wurde dieses Rad beschädigt. Der Angeklagte M1 M2 hielt anschließend an, sah sich den Schaden an und beurteilte das Fahrzeug als nicht mehr fahrtauglich. Daher ließ er das Fahrzeug stehen und begab sich unter Mitnahme des Autoschlüssels anschließend ebenfalls nach Hause. Der am Fahrzeug entstandene Schaden betrug 400-500 EUR. Die Angeklagten E1 M2 und S1 hatten keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte M1 M2 sich nochmals zum Tatort begeben hatte und dort den Ford Fiesta entwendete.

Durch das Aufbrechen der Haustür ist ein Sachschaden von 6.500 EUR entstanden, der in Höhe von 6.000 EUR von der Versicherung des Zeugen U3 ausgeglichen wurde. Darüber hinaus leistete die Versicherung auf die entwendeten Gegenstände eine Zahlung von weiteren 6.000 EUR.

Den Schaden am Ford Fiesta hat der Zeuge U3 zwischenzeitlich beheben lassen. Die Erstattung der Reparaturkosten und des entwendeten Schlüssels ist bei der zuständigen Versicherung, der LVM, noch in Bearbeitung.

Am 11.08.2019 wurden in einem Gebüsch am Parkplatz G1-C3-Brücke die von den Angeklagten dort zurückgelassenen Gegenstände aufgefunden und nachfolgend an die Geschädigten zurückgegeben. Im Rahmen der Durchsuchung der vom Angeklagten S1 bewohnten Wohnung (vgl. hierzu unten unter II. 4.) wurde ein Staubsaugerroboter, die Umhängetasche von Michael Kors und die Handtasche von Michael Kors aufgefunden und in Nachgang an die Geschädigten zurückgegeben.

Die Urlaubsreise (eine Kreuzfahrt), auf der sich der Zeuge U3 mit seiner Lebensgefährtin, deren Sohn und seiner Tochter während der Tat befand, wurde durch die Nachricht von der Tat erheblich beeinträchtigt. Nach Rückkehr aus dem Urlaub zogen der Zeuge U3 und seine Lebensgefährtin in Betracht, zunächst woanders zu schlafen, da sie mit der Situation, dass in ihr Haus eingebrochen worden war, nicht so gut klarkamen. Auch heute noch reagieren sie sensibel auf unerwartete Geräusche, haben sich Überwachungskameras für die Umgebung des Hauses gekauft und die Lebensgefährtin des Zeugen U3 bleibt weiterhin ungern alleine im Haus.

e) (Hauptakte) Tat vom 13.08.2019

Am 13.08.2019 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr brach der Angeklagte N1 S1 mit dem Angeklagten M1 M2 (der wegen dieser Tat im hiesigen Verfahren nicht angeklagt ist) in die Wohnung der Zeugin I4 in der L4-Straße xxx in L1 ein, indem sie ein in Kippstellung befindliches Fenster eindrückten und dadurch in die Wohnung gelangten. Zuvor hatte jedenfalls der Angeklagte S1 zwei Joints geraucht. Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte dieser Konsum nicht. Sie durchsuchten die Wohnung und stahlen eine Geldbörse (Louis Vuitton, Wert 350 EUR) mit 200 EUR Bargeldinhalt und Schmuck.

Im Einzelnen entwendeten die Angeklagten M1 M2 und S1 die folgenden Schmuckstücke:

Gegenstand

Wert in EUR

Türkisring 10 Edelsteine

500,00

Türkisring 1 großer Edelstein

500,00

Weißgoldring mit 1 Brillant 1 ct.

3.500,00

Gelbgoldring, 750, 10 Brillant zus 1 ct.

2.500,00

Gelbgoldring, 750, 1 Brill, 0,5 ct.

1.200,00

Goldring mit Rauchtopas

600,00

Granatring 10 Steine

500,00

Ohrclips

400,00

3 Silberringe

120,00

Armband Silber massiv

250,00

Armband Gold

800,00

Armband Gold

500,00

2 goldene Ketten

400,00

2 goldene Anhänger

300,00

antike Korallenkette

250,00

Ring mit Koralle

400,00

Smaragdarmband Gold

2.800,00

Süßwasserperlenkette

250,00

Silberarmband massiv

200,00

Taler Maria Theresia

500,00

Rosenquarzkette

150,00

Rosenquarzanhänger

50,00

goldener Rubinring

500,00

silberne Creolen

100,00

Bernsteinspinne

100,00

2 Goldbroschen

300,00

Opalring Triplette

400,00

Perlenkette

400,00

Goldkreuz

400,00

Den Schmuck verkauften die Angeklagten gemeinsam und erhielten hierfür insgesamt ca. 3.500 EUR. Das erbeutete Bargeld und den Verkaufserlös teilten sich die Angeklagten hälftig. Das Geld gab der Angeklagte S1 nachfolgend im Wesentlichen für Kleidungsstücke und den Erwerb von ca. 5g Kokain und 10-15g Cannabis aus.

Die Tat wurde von der Zeugin I4 gut verkraftet und hatte für sie keine negativen psychischen Auswirkungen.

An dem durch die Tat eingedrückten Fenster entstand ein Schaden in Höhe von 731,85 EUR, der durch die Versicherung der Hauseigentümerin, Frau S3, getragen wurde.

f) (Fallakte 10) Tat vom 19.08.2019

Am 19.08.2019 zwischen 10:30 und 16:10 Uhr brach der Angeklagte S1 in das Einfamilienhaus des Zeugen D1 und der Zeugin I5-D1, C4 x in I6, ein. Zuvor hatte der Angeklagte S1 bereits eine nicht näher bestimmte Menge Marihuana konsumiert, ohne dass dieser Konsum Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte. In das Haus gelangte er, indem er die Scheibe eines Kellerfensters einschlug und sodann durch das Fenster ins Haus gelangte. Er durchsuchte das Haus einschließlich der Kellerräumlichkeiten und entwendete eine Heckenschere der Marke Stihl (Neupreis 2017: 393,00 EUR), eine Motorsäge der Marke Stihl (Neupreis 2014: 199,00 EUR) und ein Laubgebläse (Neupreis 2016: 384,00 EUR). Im Anschluss verließ der Angeklagte S1 den Keller wieder und schlug das oberhalb des Kellerfensters gelegenen Küchenfenster des Hauses mit einem Stein ein. Durch das so entstandene Loch öffnete er das Fenster und stieg in das Haus ein. Im Anschluss durchsuchte er die Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoss und entwendete die Gleitsichtbrille der Zeugin I5-D1 (Neupreis 2013: 890,00 EUR). Der Angeklagte S1 verursachte durch die Tat einen Sachschaden von ca. 1.000 EUR, der den Geschädigten durch ihre Versicherung erstattet worden ist. Der Zeuge D1 hat die Tat gut verkraftet und sich im Wesentlichen "nur" darüber geärgert. Die Zeugin I5-D1 war etwas stärker beeinträchtigt und konnte für 2-3 Wochen nicht gut schlafen. Der Angeklagte S1 verkaufte im Anschluss die Gartengeräte und verwendete den nicht näher bestimmbaren Erlös für Anschaffungen des täglichen Lebens. Die Gleitsichtbrille verkaufte er nicht, diese wurde im Rahmen der Durchsuchungsmaßnehme am 09.10.2019 (hierzu s.u. II. 4. ) in der von ihm bewohnten Wohnung aufgefunden, sichergestellt und zwischenzeitlich wieder an die Geschädigte ausgehändigt.

g) (Fallakte 7) Tat vom 04.09.2019 vormittags

Am 04.09.2019 zwischen 07:40 und 13:30 Uhr brachen die Angeklagten M1 M2 und S1 entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans in das freistehende Einfamilienhaus der Zeugin I7 in der Straße E3 x in I6 ein, indem sie eine Scheibe der Terrassentür mit einem Bruchstein einwarfen und so in das Haus gelangten. Der Stein beschädigte nicht nur die Glasscheibe, sondern verursachte auch eine Macke im Parkettboden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca. 1.600 EUR. Die Angeklagten durchsuchten im Anschluss das Haus und entwendeten dort eine Spardose, in der sich 45 EUR befanden. Hierbei handelte es sich um das Geburtstagsgeld des Sohnes der Zeugin I7. Außerdem entwendeten sie eine Halskette (Neupreis 2017: 49 EUR) und einen Armreif (Neupreis 2017: 59 EUR). Die im Rahmen der Tat verursachten Sachschäden und der Wert der Diebesbeute wurden durch die Versicherung der Geschädigten erstattet. Schwerwiegende psychische Folgen sind für die Geschädigte und ihre Familie nicht eingetreten. Sie sahen sich durch die Tat jedoch veranlasst, eine Alarmanlage zu installieren.

Nachdem die Angeklagten im Anschluss an die Tat den Schmuck zu einem unbekannt gebliebenen Kaufpreis verkauft hatten, teilten sie Erlös und restliche Beute hälftig. Der Angeklagte M1 M2 gab seinen Anteil für Marihuana aus. Der Angeklagte S1 gab etwa 15 EUR aus, um das von den Angeklagten bei der Tat genutzte Fahrzeug der Frau X2, einen weißen VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx xxx, zu betanken und für weitere 30 EUR kaufte er sich Marihuana. Auch vor dieser Tat hatten die beiden Angeklagten Marihuana in einer unbestimmten Menge konsumiert, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Steuerungsfähigkeit hatte.

h) (Fallakte 5) Tat vom 04.09.2019 nachmittags

Da den Angeklagten M1 M2 und S1 die Beute aus der vorstehend dargestellten Tat nicht ausreichte, begaben sie sich im Anschluss nach Breckerfeld, wo sie gegen 15:15 Uhr entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplanes in das von dem Zeugen T3, seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnte Haus in der Straße L5 x einbrachen. Hierzu warfen sie erneut ein Fenster im Erdgeschoss mit einem Stein ein und stiegen im Anschluss in das Haus ein. Während sie das Haus nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchten, kam der Zeuge T3 zurück nach Hause und bemerkte dort die eingeworfene Scheibe. Der Zeuge T3 begab sich daraufhin unmittelbar ins Haus und überraschte dort die Angeklagten M1 M2 und S1. Der Angeklagte M1 M2 hatte bereits einige Uhren aus einem Schrank in einen Wäschekorb gepackt, um diese mitzunehmen, als er den Zeugen T3 wahrnahm. Infolgedessen ließ er den Korb fallen und flüchtete. Der Angeklagte S1 erschien kurz darauf ebenfalls auf der zum Souterrain der Wohnung führenden Treppe, drehte um und flüchtete ebenfalls. Ein zuvor bereits eingestecktes IPhone 6, das zur Tatzeit etwa 1 ½ Jahre alt war und einen Neupreis von ca. 1.200 EUR hatte, nahmen die Angeklagten mit. Durch die Tat verursachten die Angeklagten Sachschäden in Höhe von 1.700-1.800 EUR, die durch die Hausratversicherung des Zeugen T3 ausgeglichen worden sind. Die Tat hatte auf die Ehefrau des Zeugen und dessen Tochter einen erheblichen psychischen Einfluss. Die Ehefrau des Zeugen vermeidet es, alleine in der Wohnung zu verbleiben, verrammelt alle Zugangsmöglichkeiten, wenn der Zeuge T3 beruflich abwesend ist, und schläft auf der Couch. Die Tochter des Zeugen will ebenfalls nicht alleine im Haus bleiben und übernachtet daher bei Abwesenheit ihrer Eltern häufig bei ihrem Freund. Das entwendete I-Phone warf der Angeklagte M1 M2 nach der Tat weg, da er Angst hatte, dass dieses geortet werden würde.

i) (Fallakte 8) Tat vom 12.09.2019

Einige Zeit vor dem 12.09.2019 war der Angeklagte M1 M2 in eine über den Firmenräumlichkeiten des Zeugen W2 in der J3-Straße xx in B2 gelegene Wohnung eingezogen. Die Betriebsstätte und die Wohnung verfügen über ein gemeinsames Treppenhaus. In die Zugangstür zu den Betriebsräumen ist ein Gitterfenster mit 12 kleinen Scheiben (3 x 4) eingelassen. Im Laufe des Nachmittags des 12.09.2019 nahm der Angeklagte M1 M2 etwa 0,7g Kokain (nasal) zu sich. Dieser Konsum beeinflusste sein Steuerungsvermögen nicht. Am Abend des fraglichen Tages schlug er dann eine der Glasscheiben der Eingangstür zu den Firmenräumlichkeiten des Zeugen W2 ein. Im Anschluss angelte er sich mittels eines langen Gegenstandes den hinter der Tür an einem Haken aufgehängten Schlüssel und öffnete die Tür zu den Firmenräumlichkeiten. Anschließend durchsuchte er diese und entwendete schließlich 50 EUR Bargeld aus einer Kaffeetasse, einen Schlüssel und eine Goldkette im Wert von ca. 250 EUR aus einer Schmuckschatulle. In der Hoffnung etwas Stehlenswertes in einer - hinter dem im Büro befindlichen Tresor - liegenden Sparkassentasche zu finden, schob er den Tresor etwa ½ m zur Seite. Die Tasche enthielt jedoch nichts von Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Aussehens der Zugangstür und der vom Angeklagten M1 M2 verursachten Schäden, wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 21.04.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 6-16 und 20-24 der Fallakte 08 zu xx xxx xx/xx, verwiesen. Im Anschluss verließ der Angeklagte M1 M2 dann den Tatort. Das Bargeld gab er in der Folge aus und die Goldkette ließ er - nachdem er nach der Tat vom 04.10.2019 (hierzu unten unter II. 1. j)) aus der Wohnung ausgezogen war - in dieser zurück. An der Tür war durch die Tat "nur" eine der Scheiben des Gitterfensters beschädigt worden. Der Zeuge W2 bemerkte den Einbruch am nächsten Morgen, als er die Firma betreten wollte. In Folge des Einbruchs ließ er die Zugangstür aufrüsten und dabei insbesondere eine Sicherheitsscheibe vor dem Gitterfenster installieren. Hierfür fielen Kosten in Höhe von ca. 1.500 EUR an. Zudem stattete er die Hauseingangstür mit neuen Schlössern aus und erneuerte die Feuerschutztür im Betrieb. Die Tat belastete den Zeugen nicht unerheblich und er muss auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an den Vorfall denken, wenn er morgens die Firmenräumlichkeiten betritt.

j) (Fallakte 6) Taten vom 03.10.2019 und 04.10.2019

(1) Vorgeschichte:

Wie zuvor ausgeführt, bewohnte der Angeklagte M1 M2 eine Wohnung in den Firmenräumlichkeiten des Zeugen W2. Mit ihm in der Wohnung wohnte seine damalige Freundin, M5 L6.

Am Abend des 03.10.2019 kam der Vermieter des Angeklagten M1 M2, der Zeuge W2, mit einem Bekannten von einem Treffen bei einem Nachbarn in V2. Im Hausflur der Firmenräumlichkeiten trafen diese auf die M5 L6, die gerade Müll nach draußen brachte. Der Zeuge W2 sprach Frau L6 an und fragte diese, ob sie der Meinung sei, dass der Angeklagte M1 M2 der richtige Umgang für sie sei. Es entwickelte sich ein kurzes Gespräch zwischen den drei Anwesenden, in dem der Zeuge W2 der Frau L6 anbot, dass sie auch mit ihnen ein Bier trinken gehen könne, wenn sie dies wolle. Frau L6 lehnte dieses Angebot ab und die Beteiligten verabschiedete sich.

Nachdem der Angeklagte M1 M2 an dem Abend ebenfalls nach Hause gekommen war und seine Freundin ihm von dem Zusammentreffen mit dem Zeugen W2 erzählt hatte, regte er sich sehr darüber auf, dass der Zeuge W2 seine Freundin angesprochen hatte. Zuvor hatte der Angeklagte Kokain in einer nicht näher bestimmbaren Menge konsumiert. Seine Steuerungsfähigkeit wurde hierdurch nicht reduziert.

(2) Telefonate am 03.10.2019

Gegen 21:26 Uhr rief der Angeklagte M1 M2 daher den Zeugen W2 auf dem Handy an und warf diesem vor, dass dieser zu seiner Freundin gesagt habe, sie solle sich "das" mit dem Angeklagten M1 M2 nochmal überlegen. Insofern forderte der Angeklagte M1 M2 den Zeugen W2 auf, diese Situation mit ihm am nächsten Tag zu besprechen, und erkundigte sich bei ihm danach, ob er eine Frau habe und was die Frau des Zeugen W2 dazu sagen würde, dass dieser die Freundin des Angeklagten M1 M2 "anmachen" würde. Der Zeuge W2 stritt eine "Anmache" im Anschluss sofort ab und wies darauf hin, dass er dafür auch einen Zeugen habe.

Nach Beendigung des Telefonates entschloss sich der Angeklagte M1 M2, den Zeugen W2 unter abweichender Darstellung des Aufeinandertreffens der Frau L6 mit dem Zeugen W2 zu erpressen und rief im Anschluss den Angeklagten E1 M2 gegen 21:36 Uhr an, um ihm von seinem Plan zu berichten. In dem Telefonat erzählte er ihm, dass er behaupten wolle, dass der Zeuge W2 seine Freundin angemacht habe, und dass er diesen so erpressen wolle. Der Angeklagte E1 M2 bestärkte den Angeklagten daraufhin in seinem Plan mit den Worten: "Ja mach auch!".

Nach Beendigung des vorstehenden Gespräches rief der Angeklagte M1 M2 den Angeklagten S1 an und schilderte diesem ebenfalls den Vorfall, wobei er behauptete, dass der Zeuge W2 seine Freundin die ganze Zeit habe anfassen wollen. Am nächsten Tag werde er sich mit dem Zeugen W2 treffen und von ihm 3.000 EUR fordern, damit er der Frau des Zeugen W2 nicht seine Version der Geschehnisse erzählen werde, und betonte, dass er den Zeugen W2 nunmehr radikal erpressen werde. In diesem Zusammenhang fragt er den Angeklagten S1, ob dieser nicht zur Unterstützung vorbeikommen könne. Dieser entgegnet, dass er am morgigen Tag kommen werde.

In einem weiteren Telefonat gegen 21:41 Uhr mit dem Angeklagten E1 M2 riet dieser dem Angeklagten M1 M2, dass er dem Zeugen W2 damit Angst machen solle, dass er eine Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung ankündigen solle. Er solle darauf hinweisen, dass es noch eine weitere Person gegeben habe, die den Vorfall mitbekommen habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte der Angeklagte M1 M2, dass er die Rufnummer der Frau des Zeugen W2 herausfinden wolle, damit er auch mit dieser sprechen könne. Der Angeklagte E1 M2 bot dem Angeklagten M1 M2 daraufhin an, für ihn nach der Nummer zu schauen.

Im Anschluss an dieses Gespräch schickte der Angeklagte M1 M2 dem Zeugen W2 eine Textnachricht, in dem er diesen unter Androhung, dessen Frau seine Version des Treffens mitzuteilen, dazu aufforderte, sich am kommenden Tag um 10:00 Uhr mit ihm in den Firmenräumlichkeiten zu treffen. Hiermit erklärte sich der Zeuge W2 einverstanden.

Über diese Entwicklung informierte der Angeklagte M1 M2 den Angeklagten E1 M2 gegen 22:16 Uhr. Im Rahmen dieses Telefonates berichtete der Angeklagte M1 M2, dass er seiner Freundin gedroht habe, dass er die Beziehung beenden werde, wenn sie bei der Geschichte nicht mitspiele. Daraufhin schlug der Angeklagte E1 M2 vor, dass die Freundin des Angeklagten M1 M2 sagen solle, dass sie vom Zeugen W2 angefasst worden sei, worauf hin der Angeklagte M1 M2 mitteilte, dass er dem Zeugen W2 bereits vorgeworfen habe, dass er seine Freundin habe küssen und umarmen wollen. Im weiteren Verlauf des Telefonats besprachen die Angeklagten M1 und E1 M2 die Höhe des Geldbetrages, den Angeklagte M1 M2 vom Zeugen W2 fordern könne. Der Angeklagte E1 M2 schlug vor, dass der Angeklagte M1 M2 6.000 EUR fordern solle, woraufhin der Angeklagte M1 M2 entgegnete, dass er, wenn der Zeuge W2 nicht zahlen wolle, sofort sein Handy herausholen werde und die "Bullen" anrufen werde. Weiter teilte er dem Angeklagten E1 M2 mit, dass er dem Zeugen W2 in die Fresse hauen werde, wenn dieser nicht auf seine Forderung eingehen werde. Ein unmittelbares Gespräch zwischen seiner Freundin und dem Zeugen W2 wolle er dadurch unterbinden, dass er dem Zeugen W2 sage, dass seine Freundin jetzt Angst vor ihm habe und nicht mit ihm sprechen wolle. Im weiteren Gesprächsverlauf schlug der Angeklagte E1 M2 vor, dass der Angeklagte M1 M2 dem Zeugen W2 mitteilen solle, dass es noch eine Freundin gäbe, die auf dem Balkon gestanden habe und die alles mitbekommen habe. Daraufhin schlug der Angeklagte M1 M2 vor, dass er dann die Ehefrau des Angeklagten E1 M2, K2 M2, anrufe, die dann bestätigen könne, dass es zu einem Übergriff seitens des Zeugen W2 gekommen sei. Hierin bestärkt ihn der Angeklagte E1 M2 und erklärt sich bereit, seine Ehefrau schon einmal entsprechend zu informieren.

In einem weiteren Gespräch mit dem Angeklagten S1 gegen 22:39 Uhr erklärte der Angeklagte M1 M2 diesem dann seinen Plan, wobei er darauf hinwies, dass K2 sich bereit erklärt habe, als falsche Zeugin aufzutreten. Im weiteren Gesprächsverlauf äußerte der Angeklagte M1 M2, dass er dem Zeugen W2 "voll eine reinbrettern" würde, wenn dieser ihm so kein Geld geben würde, und dass er sowieso extrem sauer auf den Zeugen W2 wäre und er die ganze Wohnung zerlegen könne. Daraufhin schlug der Angeklagte S1 vor, dass der M1 M2 doch Pfefferspray habe und er dieses dem Zeugen W2 "voll in die Fresse" sprühen könne. Der Angeklagte M1 M2 wies sodann darauf hin, dass er das nicht dabei habe, dies aber auch egal sei, da er dem Zeugen W2 notfalls so einen Kinnhaken geben würde, dass dieser danach seine Zähne ausspucken könne. Im weiteren Gesprächsverlauf schilderte der Angeklagte M1 M2 weitere Details seines Plans, woraufhin ihn der Angeklagte S1 fragte, ob sich das Ganze denn tatsächlich so ereignet habe Die verneinte der Angeklagte M1 M2 daraufhin. Außerdem sprachen die beiden Angeklagten darüber, wie man eine Aufnahme des geplanten Gespräches mit dem Zeugen W2 anfertigen könne, wobei der Angeklagte S1 dem Angeklagten M1 M2 insofern erklärte, dass man bei einem IPhone einfach ein Video starten könne und das Handy dann in die Tasche stecken könne, sodass man dann alles hören würde. Im Anschluss sprachen die beiden über den Geldbetrag, den der Angeklagte M1 M2 fordern könne, und der Angeklagte S1 bat den Angeklagten M2, ihm auch zwei (-tausend) abzugeben. Gegen Ende des Gespräches erkundigte sich der Angeklagte M1 M2, was der Angeklagte S1 denn tun würde, wenn sich ihm eine solche Gelegenheit bei dessen Freundin geboten hätte, woraufhin der Angeklagte S1 erklärte: "Das Gleiche!".

Am Morgen des 04.10.2019 telefonierte der Angeklagte M1 M2 dann gegen 8:58 Uhr nochmals mit dem Angeklagten E1 M2 und teilte diesem nunmehr die aktuellste Version seines Tatplans mit, woraufhin dieser vorschlug, dass der Angeklagte M1 M2 das Gespräch als Sprachmemo aufnehmen solle. Im weiteren Gesprächsverlauf erklärte der Angeklagte M1 M2, dass er sich notfalls auch von dem Zeugen W2 einen auf die Fresse hauen lassen wolle, dann würde er aber am Abend zu dessen Wohnung fahren und dort mit einem Schlagstock auf ihn warten und ihn richtig zusammenschlagen. Ferner erkundigte er sich beim Angeklagten E1 M2, ob dieser an seiner Stelle nicht auch so handeln würde, was der Angeklagte E1 M2 bejahte und daraufhin den Angeklagten M1 M2 bat, ihn über die weiteren Geschehnisse auf dem Laufenden zu halten.

Im weiteren Gesprächsverlauf unterhielten sich die beiden weiter darüber, dass der Zeuge W2 sicher Angst habe, da einige Tage zuvor ein silberner Mercedes vor der Tür gestanden habe (der von dem Angeklagten E1 M2 gefahren worden war) und dass sich der Zeuge W2 bei der Freundin des Angeklagten nach dem Fahrer erkundigt habe. Insofern kündigte der Angeklagte M1 M2 an, dem Zeugen W2 notfalls damit zu drohen, dass er von der ganzen "Gang" verprügelt werden würde, wenn er im Zusammenhang mit der Tat irgendwelche Nachforschungen anstellen würde. Er würde zu ihm dann sagen, dass wäre "nicht mehr lustig", wenn die ganzen Zuhälter herkämen.

(3) Tat vom 04.10.2019

Gegen 09:30 Uhr traf sich der Angeklagte M1 M2 dann mit dem Zeugen W2 und konfrontierte diesen mit den ausgedachten Vorwürfen. Im Laufe des Gesprächs rief der Angeklagte M1 M2 - wie zuvor mit dem Angeklagten E1 M2 besprochen - auf der Mobilfunknummer der Ehefrau des Angeklagten E1 M2 an, fragte die weibliche Empfängerin des Anrufs, ob sie am gestrigen Abend oben gestanden hätte und den Vorfall mitbekommen habe, woraufhin diese bestätigte, dass die Freundin des Angeklagte M1 M2 3-4mal gerufen habe, dass sie "das" nicht wolle und dass man sie bitte in Ruhe lassen solle. Der Zeuge W2 habe aber weitergemacht. Den Inhalt dieses Gesprächs bekam der Zeuge W2, wie vom Angeklagten M1 M2 beabsichtigt, mit. Im Anschluss wies der Angeklagte M1 M2 den Zeugen W2 darauf hin, dass seine Freundin nunmehr wegen des Vorfalls in psychiatrischer Behandlung sei, und fragte ihn dann, welche Geldsumme er denn bereit wäre, zu zahlen, damit er die Frau des Zeugen W2 nicht darüber in Kenntnis setzen werde, dass der Zeuge W2 die Freundin des Angeklagten M1 M2 bedrängt habe. Nachdem der Zeuge W2 ihm daraufhin die Zahlung von 100 EUR anbot, was dem Angeklagten M1 M2 nicht genügte, drohte er dem Zeugen W2 damit, dass er Bekannte aus dem "Dortmunder Norden" habe, auf die er zurückgreifen könne. Dies verstand der Zeuge W2 so, dass diese Bekannten ihm auch körperliches Leid zufügen würden, wenn er dem Angeklagten M1 M2 keinen ausreichenden Geldbetrag zahlen würde. Genau dies hatte der Angeklagte M1 M2 beabsichtigt. Anschließend forderte der Angeklagte M1 M2 die Zahlung eines Betrages von 5.000 EUR, womit sich der Zeuge W2 - unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohungen - einverstanden erklärte.

Sodann begab sich der Zeuge W2 zur Bankfiliale in E3 und hob dort den geforderten Geldbetrag ab, kehrte zurück und übergab 5.000 EUR an den Angeklagten M1 M2. Dieser gab dem Zeugen W2 daraufhin 100,00 EUR zurück, die er noch an Schulden bei dem Zeugen hatte.

Zwischenzeitlich war vor dem Gebäude ein Auto, das der Angeklagte M2 -zutreffend - für ein Zivilfahrzeug der Polizei hielt, vorgefahren. Er warf dem Zeugen W2 vor, dass dieser die Polizei benachrichtigt habe, was der Zeuge W2 abstritt. Daraufhin verließ der Angeklagte M1 M2 fluchtartig die Wohnung, rief den Mitangeklagten E1 M2 an und ließ sich von diesem mit dem Auto abholen. Nach der Tat gab der Angeklagte M1 M2 dem Angeklagten E1 M2 900 EUR von der erpressten Geldsumme ab. Dem Angeklagten S1 zahlte er nichts. Er selbst kaufte sich von der Tatbeute Betäubungsmittel und verspielte einen Teil des Geldes in der Spielbank I2.

Zunächst belastetete die Tat den Zeugen W2 erheblich. Er musste ständig - mal stärker und mal weniger stark - an die Geschehnisse denken, insbesondere wenn er morgens in sein Büro ging, wo sich die Tat ereignet hatte. Seit der Festnahme des Angeklagten hat sich die Lage zwar gebessert, es gibt aber weiterhin Situationen, in denen ihn die Geschehnisse wieder einholen.

k) (Fallakte x) Tat vom 05.10.2019

Am Mittag des 05.10.2019 rief der Angeklagte M1 M2 erneut bei dem Zeugen W2 an und forderte die Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 2.000 EUR. Hierbei warf er dem Zeugen W2 vor, dass dieser die Polizei benachrichtigt habe und dass auf seiner Flucht 2.000 EUR verloren gegangen seien. Er drohte ihm an, dass im Falle einer Weigerung "das Spiel von vorne losgehe". Der Zeuge W2 wies erneut darauf hin, dass er die Polizei nicht benachrichtigt habe, und lehnte eine weitere Zahlung trotz der Angst vor etwaigen Konsequenzen ab.

Insofern waren aufgrund bestehender Verdachtsmomente gegen die Angeklagten M1 M2 und S1 aufgrund der vorhergehenden Wohnungseinbrüche deren Mobiltelefone abgehört worden (vgl. hierzu unten unter II. 4.). In diesem Rahmen hatte die Zeugin KOK’in C5 am 04.10.2019 Kenntnis von den vorstehend unter II. 1. j) (2) und (3) wiedergebenen Telefonaten im Vorfeld des Treffens am 04.10.2019 erhalten. Da sich aus den Telefonaten eine mögliche Gewaltanwendung zum Nachteil des Zeugen W2 ergab, entschloss sich die Zeugin KOK’in C5 unmittelbar, mit drei Kollegen nach B2 zur Firmenanschrift des Zeugen W2 zu fahren. In dem Moment, als sich die Zeugin KOK’in C5 vor den Firmenräumlichkeiten des Zeugen W2 positionierte, flüchtete der Angeklagte M1 M2. Daraufhin suchte die Zeugin KOK’in C5 den Zeugen W2 auf, informierte diesen über die bestehenden Erkenntnisse und nahm ihn zwecks Vernehmung mit zum Kommissariat nach M3, wo er die zurückliegenden Geschehnisse im Wesentlichen wie festgestellt schilderte.

Nachdem der Angeklagte M1 M2 daraufhin erkannt hatte, dass er auf diese Weise keine weitere Zahlung seitens des Zeugen W2 erhalten würde, versuchte er, den Druck auf den Zeugen W2 zu erhöhen. Hierzu rief er in den Folgetagen drei Nachbarinnen des Zeugen an und berichtete diesen von dem angeblichen Übergriff des Zeugen W2. Zudem versuchte der Angeklagte M1 M2 mehrfach, die Ehefrau des Zeugen W2 in der Absicht telefonisch zu erreichen, auch diese - entsprechend seiner ursprünglichen Drohung - über den angeblichen Übergriff des Zeugen zu informieren. Der Zeuge W2 blieb indes bei seiner ablehnenden Haltung. Am 09.10.2019 wurde der Angeklagte M1 M2 schließlich festgenommen.

2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx)

a) (Fallakte 1) Tat vom 08.01.2019

In der Zeit zwischen dem 08.01.2019 um 16:00 Uhr und dem 10.01.2019 um 14:30 Uhr verschaffte sich der Angeklagte M1 M2 Zugang zu dem nach dem Tod des letzten Bewohners damals unbewohnten Einfamilienhaus der Zeugin Q2 in der X5-straße xx in B2, indem er auf das Schrägdach des Hauses kletterte, dort ein Schrägdachfenster einschlug und durch dieses sodann in das Hausinnere kletterte. Hierbei verletzte sich der Angeklagte M1 M2 und blutete. Der Angeklagte M1 M2 durchsuchte im Anschluss das Haus, wobei er fortgesetzt Blut verlor, das in unterschiedlichen Bereichen des Hauses auf den Boden tropfte. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten und der verursachten Blutspuren wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 25.05.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 11-18 der Fallakte 01 zu xx xxx x/xx, verwiesen. Der Angeklagte M1 M2 entwendete einen ca. 5 Jahre alten Laptop der Marke Toshiba (Neupreis 300-400 EUR) und 200 EUR Bargeld. Die erbeuteten Gegenstände verkaufte der Angeklagte M1 M2 an einen unbekannt gebliebenen Käufer.

Darüber hinaus verursacht der Angeklagte M1 M2 einen materiellen Schaden von ca. 10.000 EUR. Dieser verteilte sich auf das eingeschlagene Dachfenster und insbesondere auf die durch sein Blut verunreinigten Gegenstände (Polstermöbel, Teppiche, Kleidungsstücke) im Inneren der Wohnung. Die Zeugin Q2 benötigte etwa eine Woche, in der sie ganztägig arbeitete, um die Folgen des Einbruchs, insbesondere die Verunreinigung durch das Blut des Angeklagten, im Haus zu beseitigen. Die Zeugin Q2 hat den Einbruch insgesamt gut verkraftet und hatte insbesondere keine schlaflosen Nächte.

b) (Fallakte 2) Tat vom 01.04.2019

Am 01.04.2019 zwischen 08:15 Uhr und 14:15 Uhr begab sich der Angeklagte M1 M2 zu dem von den Zeugen L7 und S1 (Vater des Angeklagten S1) bewohnten Einfamlienhaus in der F1-straße xx in Q1. Dort warf er mit einem Stein ein Kellerfenster ein und öffneten dieses. Hierdurch gelangte er in das Hausinnere. Dort durchsuchte er zunächst die Kellerräumlichkeiten und begab sich im Anschluss in die mit dem Keller verbundenen und über dem Keller gelegenen Wohnräumlichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 25.05.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 7-16 und 23-32 der Fallakte 02 zu xx xxx x/xx, verwiesen. Die Wohnräumlichkeiten durchsuchte er ebenfalls und entwendete Gegenstände im Gesamtwert von 4.071,85 EUR, u.a. ein Portemonnaie mit ca. 180 EUR Bargeld, weitere 500 EUR Bargeld aus einem Küchenregal, mehrere Bankkarten, den Personalausweis und den Führerschein der Zeugin L7, ein TV-Gerät der Marke Philips (Neupreis 2016: 998,00 EUR), ein Soundsystem der Marke Bose (Neupreis 2016: 279,95 EUR), Schmuck (eine Halskette, ein Armband, Ohrringe - Neupreis 2017: 700 EUR), eine Klarinette (Neupreis 1997: 1.229,00 EUR), eine E-Zigarette (Neupreis 2018: 84,95 EUR) und zwei Fahrzeugschlüssel sowie mehrere Ersatzschlüssel für die Türen des Hauses. Die erbeuteten Gegenstände verkaufte der Angeklagte M1 M2 an einen unbekannt gebliebenen Käufer.

Durch den Einbruch entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.429,00 EUR, der teilweise von der Versicherung der Geschädigten übernommen worden ist. Die Wiederbeschaffung des Personalausweises kostete 28,80 EUR, die des Führerscheins 58,70 EUR. Zudem mussten die Geschädigten weitere 1.515,11 EUR (736,49 EUR und 778,62 EUR) für den Austausch der entwendeten Fahrzeugschlüssel aufwenden. Die Versicherung des Geschädigten S1 ersetzte insofern den auf sein Fahrzeug entfallenden Betrag von 736,49 EUR.

Durch die Tat ist das Sicherheitsgefühl der Zeugin L7 erheblich beeinträchtigt worden. Dies hat sich durch einen zwischenzeitlichen Umzug und die Anschaffung eines Hundes wieder gebessert. Der Zeuge S1 war durch die Geschehnisse ebenfalls sehr beeindruckt und hatte für einen Zeitraum von 2-3 Wochen leichte Schlafprobleme.

c) (Fallakte 3) Tat vom 01.04.2019

Am Mittag des 23.08.2019 brach der Angeklagte M1 M2 gemeinsam mit dem Angeklagten S1 (der wegen dieser Tat im hiesigen Verfahren nicht angeklagt ist) zunächst in die Kellerräumlichkeiten des freistehenden Einfamilienhauses des Zeugen H2, F2 x in I6, ein. Hierzu trat einer der beiden Täter zunächst ein Gitterfenster ein, durch welches sie zunächst in den Keller gelangten. Aus den Kellerräumen entwendeten sie eine Heckenschere der Marke Stihl, ein Laubgebläse der Marke Stihl und drei Motorsägen der Marke Stihl. Die Gegenstände waren zwischen 1 und 10 Jahren alt und hatten einen Gesamtneupreis von ca. 3.800 EUR. Im Anschluss verließen die Angeklagten M1 M2 und S1 die Kellerräumlichkeiten, begaben sich zu einem Fenster im Untergeschoss und warfen dieses mit einem Stein ein, den sie zuvor im Garten des Hauses gefunden hatten. Durch das eingeschlagene Fenster stiegen sie dann in das Untergeschoss des Hauses ein und durchsuchten die Wohnräumlichkeiten.

Aus den Wohnräumlichkeiten stahlen sie eine Armbanduhr (Wert ca. 400 EUR), drei Ringe (Wert ca. 250-300 EUR), eine Kette (wert ca. 400-500 EUR), ein Fernglas (Neupreis ca. 900 EUR), ein Zielfernrohr (Neupreis ca. 700 EUR), zwei Messer (Neupreis ca. 300 EUR), zwei Taschenlampen (Neupreis ca. 80 EUR) und ein Handy (Wert ca. 90 EUR). Aus einer unverschlossenen Geldkassette entnahmen die Angeklagten zudem Bargeld im Wert von ca. 1.000 EUR. Zudem versuchten sie noch, mit einer zuvor im Keller vorgefundenen Flex einen Waffenschrank im Flur des Hauses zu öffnen und die vom Zeugen H2 - als Jäger - dort gelagerten Waffen zu erbeuten. Eine im Waffenschrank befindliche Pistole Walther P1 Luger entnahmen sie dem Tresor und verstauten sie zum Abtransport in einer Tragetasche in unmittelbarer Nähe zu dem Waffenschrank. Ein ebenfalls im Tresor befindliches Kuvert mit 500 EUR Bargeld entnahm einer der Angeklagten und steckte es unmittelbar ein. Der Versuch, die ebenfalls im Waffenschrank befindlichen Langwaffen zu entnehmen, misslang in der Folge, da das in den Waffenschrank geschnittene Loch zu klein war. Nachdem der Zeuge H2 zu seinem Haus zurückkehrte und die Angeklagten bei ihrer Tat überraschte, gingen diese davon aus, dass sie ihre Tat nicht mehr wie geplant würden abschließen können, brachen die weitere Tatausführung ab und flüchteten. Die Tragetasche, in die sie zuvor die Pistole gelegt hatten, ließen sie am Tatort zurück. Nach der Tat verkauften die Angeklagten M1 M2 und S1 die erbeuteten Gegenstände an einen unbekannt gebliebenen Käufer.

Durch die Tat entstand ein Sachschaden von ca. 3.500 EUR. Hiervon entfielen ca. 800 EUR auf die Reparatur des eingeschlagenen Fensters. Diese Kosten wurden von der Versicherung des Geschädigten übernommen. Zudem musste sich der Geschädigte einen neuen Waffenschrank anschaffen, da der durch die Angeklagten beschädigte nicht zu reparieren war. Dies verursachte Kosten in Höhe von 1.500 EUR. Die weiteren Schäden entfielen auf die Reparatur und Überprüfung der im Waffenschrank befindlichen Langwaffen sowie die Reparatur eines Türrahmens, der durch den Funkenflug der Flex beschädigt worden war. Der Geschädigte konnte nach der Tat für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht zu Hause schlafen, hatte ein mulmiges Gefühl und legte seine Pistole griffbereit ans Bett. Zudem hat er die Sicherheitsvorkehrungen an seinem Haus erweitert und über eine therapeutische Behandlung nachgedacht, die er im Ergebnis aber nicht in Angriff genommen hat. Trotz dieser Maßnahme hat der Geschädigte auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch einen schlechteren Schlaf als vor der Tat.

Auch bei den drei Taten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx) hatte der Angeklagte M2 jeweils vor der Tat Marihuana konsumiert, wobei dieser Konsum seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt hat. Die jeweilige Tatbeute verkaufte er und gab den Erlös für Betäubungsmittel aus. Den aus der Wohnung der Zeugen S1 und L8 entwendeten Fernseher tauschte er unmittelbar gegen Marihuana ein.

3. Einbruchsobjekte

Bei den unter II. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (xxx xx xxx/xx), Nrn. 1-9, und II. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx), Nrn. 2 und 3, dargestellten Immobilien handelt es sich um dauerhaft genutzte Privatwohnungen. Bei den unter II. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (xxx xx xxx/xx), Nr. 10, beschriebenen Räumlichkeiten handelt es sich um Büro- und Werkräume. Die unter II. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx), Nr. 1, beschrieben Wohnung war nach dem Tod des ursprünglichen Bewohners zum Tatzeitpunkt nicht mehr dauerhaft bewohnt.

4. Ablauf der Ermittlungen, Durchsuchungen am 09.10.2019 und Vernehmung des Angeklagten N1 S1

Nach der Tat vom 14.08.2019 schaltete die KPB N3L9 einen Presseaufruf und bat um Hinweise aus der Bevölkerung. Hierauf meldete sich eine Person, die angab, dass sie zur mutmaßlichen Tatzeit an einer Kreuzung unweit des Tatortes gestanden habe und dass ihr dort zwei rennende Personen aufgefallen seien, die in einen weißen Polo mit dem Kennzeichen XX-XX XXX gestiegen seien. Diese Personen hätten kleine Koffer mit sich geführt. Mit Hilfe dieser Informationen ermittelte die Zeugin KOK’in C5 zunächst Frau D1X2 als Halterin des Fahrzeuges. Bei dieser handelt es sich um die Großmutter der J2X2, der Freundin des Angeklagten S1, die insofern die tatsächliche Fahrzeugnutzerin war. Hierdurch entstand ein erster Verdacht gegen den Angeklagten S1. Nachfolgend wertete die Zeugin KOK’in C5 die Funkzellendaten des Tatorts aus und es stellte sich heraus, dass von dem Mobiltelefon des Angeklagten S1 mit der Rufnummer xxxxxxxxxxx zur Tatzeit aus der Funkzelle des Tatorts eine SMS an Frau J2X2 verschickt wurde, auf die gegen 12:42 eine Antwort erfolgte. Durch den Abgleich der nach der Tat vom 09.08.2019 ebenfalls erhobenen Funkzellendaten für den Tatort O1 xxx stellte sich insofern heraus, dass das Mobiltelefon sich zur Tatzeit auch in dieser Funkzelle befunden hatte. Im Rahmen der weiteren Recherche fand die Zeugin KOK’in C5 dann heraus, dass von dem Mobiltelefon des Angeklagten S1 Kontakt zu den Mobiltelefonen der Angeklagten M1 (xxxxxxxxxxx) und E1 M2 (xxxxxxxxxxx) bestanden hatte, die sich am 09.08.2019 ebenfalls in der Tatortfunkzelle befanden.

Aufgrund der nachfolgend durchgeführten Telefonüberwachung der Mobilfunknummern der Angeklagten M1 M2 und S1 ergaben sich dann weitere Erkenntnisse zu den hier gegenständlichen Taten, insbesondere zu der Tat vom 04.10.2019. Am 09.10.2019 erfolgten dann die Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten und deren vorläufige Festnahme.

Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S1 in der I8-L10 Str. xx traf der Zeuge KOK I9 den Angeklagten M1 M2 schlafend auf der Couch und den Angeklagten S1 und dessen Lebensgefährtin, die Frau X2, jeweils schlafend im Bett an und ließ die beiden Angeklagten vorläufig festnehmen. Durch die weitere Durchsuchung der Wohnung wurde dann insbesondere die im Rahmen der Tat vom 19.08.2019 entwendete Gleitsichtbrille der Frau I5-D1 aufgefunden, ebenso wie einer der Staubsaugerroboter des Zeugen U3, die Umhängetasche von Michael Kors und die Handtasche von Michael Kors (jeweils aus der Tat vom 09.08.2019).

Der Angeklagte N1 S1 wurde im Anschluss an die vorläufige Festnahme durch die Zeugin KOK’in C5 vernommen. In diesem Rahmen benannte er die Angeklagten M1 M2 und E1 M2 als Täter der Tat vom 09.08.2019 sowie den Angeklagten M1 M2 als Täter der Tat vom 04.09.2019.

Die Kammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten, soweit es die Tatvorwürde aus der Anklageschrift vom 13.12.2019 betrifft (xxx xx xxx/xx), mit Beschluss vom 27.01.2020 eröffnet.

III.

1. Dem Urteil ist hinsichtlich aller Angeklagten eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen, § 267 Abs. 3 S. 5 StPO.

2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten E1 M2 beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt der von ihm im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. S4 getätigten Angaben, die dieser ausführlich dargestellt hat und die vom Angeklagten bestätigt und ergänzt wurden.

3. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den Taten unter Beteiligung des Angeklagten E1 M2 auf seiner geständigen Einlassung und ergänzend auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen.

Der Angeklagte E1 M2 hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er sich an keiner der Einbruchstaten beteiligt habe. Hinsichtlich der Tat vom 04.10.2019 zum Nachteil des Zeugen W2 hat er ausgeführt, dass er von dem Angeklagten M1 M2 am Tag vor der Tat angerufen worden wäre. Dieser sei wütend auf seinen Vermieter gewesen. Der Angeklagte M1 M2 habe geplant, eine Anzeige gegen seinen Vermieter zu erstatten, da dieser seine Freundin angemacht habe. Im weiteren Verlauf des Telefonates sei dem Angeklagten M1 M2 dann die Idee kommen, seinen Vermieter zu erpressen. Insofern habe ihm der Angeklagte M1 M2 auch mitgeteilt, dass er sich am folgenden Tag gegen 10:00 Uhr mit dem Vermieter treffen wolle. Er sei dann mit dem Angeklagten M1 M2 weiter im telefonischen Kontakt geblieben und habe ihm Ratschläge für die Tat gegeben. Er gehe davon aus, dass sich der Angeklagte M1 M2 dann auch am fraglichen Tag mit seinen Vermieter, dem Zeugen W2, getroffen habe. Er habe jedenfalls einen Anruf erhalten, in dem der Angeklagte M1 M2 ihm mitgeteilt habe, er solle 5.000 EUR von dem Zeugen W2 bekommen. Dann habe es einen weiteren Anruf gegeben, indem ihm der Angeklagte M1 M2 mitgeteilt habe, dass er das Geld habe und dass der Angeklagte E1 M2 ihn abholen solle, da die Polizei hinter ihm her sei. Dies habe der Angeklagte E1 M2 dann auch getan und der Angeklagte M1 M2 habe ihm 900 EUR übergeben. Er habe dann den Angeklagten M1 M2 - nach dem beide davon ausgegangen seien, dass dem Angeklagten M1 M2 von Seiten der Polizei keine Gefahr mehr drohe - aussteigen lassen und wisse nicht, was der Angeklagte M1 M2 im Anschluss getan habe.

Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 21.04.2020 bestätigte er in diesem Zusammenhang, dass die Mobilfunknummer xxxxxxxxxxx von ihm im Tatzeitraum ausschließlich genutzt worden sei.

Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 25.05.2020 ergänzte der Angeklagte E1 M2 seine Einlassung dann dahingehend, dass er bei der Tat vom 09.08.2019 zum Nachteil des Zeugen U3 mitgemacht habe. Er habe bei der Tat die Beute mit abtransportiert und sei nicht im Haus gewesen. Insofern habe ihn der Angeklagte M1 M2 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er mit dem N1 unterwegs sei. Es habe dann fortlaufend immer wieder telefonischen Kontakt gegeben, bis der Angeklagte M1 M2 gesagt habe, dass sie irgendwo drin seien. Der Angeklagte M1 M2 habe dann gesagt, dass er bitte dahin kommen solle, was er auch getan habe. Dort hätten dann auch schon Sachen rumgestanden und diese seien in die Autos geladen worden. Sie seien dann losgefahren und hätten an einem Parkplatz unter der Brücke angehalten und dort die Sachen aufgeteilt. Im Anschluss sei jeder seiner Wege gefahren. Auf Nachfrage ergänzte der Angeklagte E1 M2, ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass er Teile der Beute abbekommen würde, lediglich was und wie viel, sei unklar gewesen.

Letztendlich habe er den Thermomix und einen Staubsaugerroboter erhalten und diese Gegenstände verkauft.

Von der späteren Rückkehr des Angeklagten M1 M2 habe er keine Kenntnis gehabt und davon erst am nächsten Morgen durch eine SMS erfahren.

Die Einlassung des Angeklagten E1 M2 ist glaubhaft, da kein Motiv für eine falsche Selbstbezichtigung erkennbar ist und weil seine Angaben in Hinblick auf die von ihm eingeräumten Taten im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme stehen.

4. Soweit es die Tat vom 3.10./04.10.2019 betrifft, stimmt die Einlassung des Angeklagten E1 M2 mit der Einlassung des Angeklagten M1 M2 überein, der ebenfalls Gespräche mit dem Angeklagten E1 M2 am 03.10.2019 über die geplante Tat einräumte und zudem angab, dass er dem Angeklagten E1 M2 900 EUR von dem erhaltenen Geldbetrag abgegeben habe.

a) Außerdem wird die Einlassung des Angeklagten E1 M2 hinsichtlich dieser Tat durch den Inhalt der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 15.06.2020 durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräche zwischen dem Angeklagten M1 M2 und dem Angeklagten E1 M2 am 3.10. und 04.10.2019 (jeweils auf der DVD LegalCopy DVD MK_19_006_TM_05*) bestätigt. Inhaltlich haben sich die Angeklagten M1 und E1 M2 in den Gesprächen vom 03.10.2019 zwischen den Rufnummern xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx, 21:36:25 bis 21:37:58 Uhr, Produktnummer 861, 21:41:11 bis 21:44:23 Uhr, Produktnummer 869, 22:16:07 bis 22:21:03 Uhr, Produktnummer 874, und vom 04.10.2019 zwischen den gleichen Rufnummern, 08:58:08 bis 09:03:32 Uhr, Produktnummer 1013, wie festgestellt zu der geplanten Tat geäußert.

Insofern erklärte der Angeklagte M1 M2 auf Vorhalt, dass er die Rufnummer xxxxxxxxxxx zu dieser Zeit genutzt habe und dass es sich bei der insofern sprechenden Person um ihn handele. Auch der Angeklagte E1 M2 erklärte, dass es sich bei der anderen zu hörenden Stimme um seine Stimme handele.

b) Eine weitere Bestätigung für die geständigen Einlassungen der Angeklagten ergibt sich aus dem ebenfalls im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 15.06.2020 durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräche vom 04.10.2019, zwischen den Rufnummern xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx, 11:06:49 bis 11:07:12 Uhr, Produktnummer 1074, in dem der Angeklagte M1 M2 den Angeklagten E1 M2 bittet, ihn mit dem Auto abzuholen, und dieser ihn auffordert, ihm schon mal entgegen zu kommen.

c) Soweit die Einlassung des Angeklagten E1 M2 im Zusammenhang mit den Taten hinter den Feststellungen zurück blieb, beruhen die über die Einlassung hinausgehenden Feststellungen zu den zwischen den beiden Angeklagten geführten Telefonaten auf dem Inhalt der vorstehend bezeichneten und wie ausgeführt in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen.

d) Die Feststellungen zur Tat des Angeklagten M1 M2 am 04.10.2019 beruhen in diesem Zusammenhang auf dessen geständiger Einlassung, im Rahmen derer er die Gespräche mit den Angeklagten E1 M2 und S1 am 03.10.2019 einräumte und zudem angab, dass er am 04.10.2019 den Zeugen W2 einerseits mit einer Anzeige wegen eines Sexualdeliktes, andererseits aber auch damit bedrohte, dass er diesen kaputt schlagen werde, und in der Folge von dem Zeugen W2 5.000 EUR erhalten habe. Hiervon habe er dem Zeugen W2 100 EUR aufgrund bestehender Schulden zurückgegeben. Dann sei er vor der Polizei weggerannt und habe im Anschluss dem Angeklagten E1 M2 - nachdem dieser ihn abgeholt habe - 900 EUR gegeben.

Auch die Einlassung des Angeklagten M1 M2 ist insofern glaubhaft, da kein Motiv für eine falsche Selbstbezichtigung erkennbar ist und weil seine Angaben in Hinblick auf die von ihm eingeräumten Taten im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme stehen.

e) Die Einlassung des Angeklagten M1 M2 wird insofern zunächst ebenfalls durch die vorstehend dargelegten Telefongespräche gestützt. Auch die ebenfalls im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 15.06.2020 durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräche zwischen dem Angeklagten M1 M2 und dem Angeklagten S1, sowie mit der weiblichen Person am Mobiltelefon der Ehefrau des Angeklagten E1 M2, die die festgestellten Inhalte hatten, bestätigen die Einlassung des Angeklagten M1 M2 zu der Tat. Es handelt sich insofern um die Gespräche vom 03.10.2019 zwischen der Rufnummer xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx, 21:39:02 bis 21:41:02 Uhr, Produktnummer 862, und 22:39:57 bis 22:59:55 Uhr, Produktnummer 877, sowie um das Gespräch vom 04.10.2019 zwischen der Rufnummer xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx, 09:39:30 bis 09:40:28 Uhr, Produktnummer 1056, jeweils auf der DVD LegalCopy DVD MK_19_006_TM_05*.

f) Insofern bestätigte der Angeklagte S1 auf Vorhalt, dass es bei der Rufnummer xxxxxxxxxxxxxx um seine handele und dass er der zu hörende Sprecher sei. Der Angeklagte E1 M2 bestätigte, dass die Rufnummer xxxxxxxxxxxxxx zum Mobiltelefon seiner Frau gehören würde, wobei er angab, dass er nicht sagen könne, ob es sich bei der zu vernehmenden Sprecherin um seine Frau handele oder um eine ihrer Freundinnen.

g) Auch die Angaben des Zeugen W2, der den Tatablauf am 04.10.2019 - soweit er seiner Wahrnehmung unterlag - wie festgestellt geschildert hat, bestätigen die Einlassung des Angeklagten M1 M2.

h) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten E1 M2 davon, dass der Angeklagte M1 M2 zur Durchsetzung seiner Forderung auch mit dem Einsatz von nicht unerheblicher Gewalt gegen den Zeugen W2 drohen würde, bzw. auch bereit war, diesen nicht nur unerheblich zu verletzen, beruhen in diesem Zusammenhang ergänzend auf den im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 15.06.2020 durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten M1 M2 und dem Angeklagten E1 M2. Insofern teilte ihm der Angeklagte M1 M2 in den Telefonaten vom 03.10.2019, 22:16:07 bis 22:21:03 Uhr, Produktnummer 874, und 04.10.2019, 08:58:08 bis 09:03:32 Uhr, Produktnummer 1013, mit, dass er zur Durchsetzung seiner Forderung dem Zeugen W2 notfalls auch mit körperlicher Gewalt drohen werde oder diese sogar einsetzen wolle.

i) Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W2. Dessen Aussage war insgesamt glaubhaft. Der Zeuge konnte insbesondere eine Vielzahl von Details erinnern und seine Aussage auf Nachfrage ergänzen. Zudem zeigte der Zeuge keine besondere Belastungstendenz.

5. Im Zusammenhang mit der Tat vom 09.08.2019 findet die Einlassung des Angeklagten E1 M2 eine teilweise Bestätigung in der Einlassung des Angeklagten S1, der angab, dass "beide M2" bei der Tat beteiligt gewesen seien und dass auch der Angeklagte S1 von der Rückkehr des Angeklagten M1 M2 zum Tatort zunächst nichts gewusst habe. Soweit der Angeklagte S1 darüber hinaus angab, dass sowohl der Angeklagte M1 M2 als auch der Angeklagte E1 M2 im Tatobjekt gewesen seien, konnte sich die Kammer insofern nicht davon überzeugen, dass dieser Teil der Einlassung des Angeklagten S1 zutrifft, da der Angeklagte E1 M2 seine Tatbeteiligung abweichend darstellte und die Einlassung des Angeklagten S1 diesen Tatumstand betreffend äußerst karg und detailarm war. Mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte für eine entsprechende - wie vom Angeklagten S1 geschilderte - weitergehende Tatbeteiligung des Angeklagten E1 M2 folgt die Kammer insofern den vorstehend dargestellten Angaben des Angeklagten E1 M2.

a) Zudem wird die Einlassung dadurch gestützt, dass im Rahmen der nach der Tat für den Tatort O1 xxx vorgenommenen Funkzellenauswertung die Mobilfunknummer des Angeklagten E1 M2 in der Funkzelle festgestellt werden konnte. Insofern gaben die Zeugen KOK’in C5 und KOK I9 zunächst übereinstimmend an, dass die Auswertung der Funkzellendaten zu diesem Ergebnis gekommen seien. Der Zeuge KOK I9 erklärte insofern auf Vorhalt der Vermerke vom 02.09.2019, Bl. 188-190 und 196-197 anschaulich und nachvollziehbar, dass die Listung der Rufnummer des Angeklagten E1 M2 in der erhobenen Funkzelle bedeute, dass sich dessen Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Listung sicher in der Funkzelle befunden habe.

b) Die Feststellungen zu dem Umstand, dass es sich bei dem Tatobjekt um eine dauerhaft genutzte Privatwohnungen handelte, den durch die Tat verursachten Schäden, die entwendeten Gegenstände und den psychischen Folgen für die Geschädigten beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen U3. Die Angaben des Zeugen waren insgesamt glaubhaft und detailreich. Er konnte auf Nachfrage oder Vorhalt bestehende Lücken in seiner Aussage ergänzen und zeigte auch keine besonderen Belastungstendenzen.

c) Die Feststellungen zum Gesamtwert der Tatbeute beruht auf einer Schätzung der Kammer, wobei die Kammer ausgehend von den seitens des Zeugen U3 wie festgestellt angegebenen Anschaffungswerten zugunsten der Angeklagten einen Abschlag vorgenommen hat.

d) Die Feststellungen zu der am Tatort aufgefundenen Spurenlage beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 9-19 d. A. im Rahmen des Hauptverhandlungstermins am 21.04.2020 sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin M6 (vormals I10), die den Tatort am 10.08.2019 aufgenommen und die vorstehenden Lichtbilder angefertigt hat.

e) Ergänzend beruhen die Feststellungen zu dieser Tat auf der Einlassung des Angeklagten S1, der insbesondere auf Nachfrage bestätigte, dass sie das Fahrzeug seiner Freundin, den weißen VW Polo mit dem amtlichen XX-XX XXX bei der Tatbegehung nutzten und dass sich der Angeklagte M1 M2 durch Aufbrechen der Eingangstür Zugang zur Wohnung verschaffte.

f) Die Feststellungen zum Ablauf der gegen die drei Angeklagten geführten Ermittlungen beruhen auf den Angaben der Zeugen KOK’in C5 und KOK I9. Die Zeugin KOK’in C5 schilderte insofern die Entwicklung der Ermittlungen bis zur Identifizierung der Angeklagten und den Inhalt der ersten Vernehmungen der Angeklagten wie festgestellt. Der Zeuge KOK I9 schilderte den Ablauf der Durchsuchungsmaßnahmen.

6. Hinsichtlich der weiteren Taten, an denen der Angeklagte E1 M2 nicht beteiligt war, beruhen die Feststellungen auf den jeweils geständigen Einlassungen der Angeklagten M1 M2 und S1 sowie ergänzend auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie der Verlesung von Urkunden, wie es sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt..

IV.

1. Straftaten des Angeklagten M1 M2

a) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte M1 M2 durch die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (xxx xx xxx/xx) enthaltenen Taten vom 04.12.2018, 19.06.2019, 21.07.2019 (2 Taten), 09.08.2019 und 04.09.2019 (2 Taten) sowie durch die mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx) angeklagten Taten vom 01.04.2019 und 23.08.2019 jeweils wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. § 244 Abs. 1Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Bei den jeweiligen Tatobjekten handelt es sich insbesondere um Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB, die von den jeweiligen Bewohnern dauerhaft genutzt wurden.

b) Die Tat vom 08.01.2019 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 29.01.2020 (xxx xx xxxx/xx)) ist als Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten, da die Wohnung der Zeugin Q2 nach dem Tod ihres Vaters nicht mehr dauerhaft bewohnt und damit jedenfalls zeitweise entwidmet wurde.

c) Durch die Tat vom 12.09.2019 hat der Angeklagte M1 M2 einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB begangen.

d) Durch die Tat vom 04.10.2019 zum Nachteil des Zeugen W2 hat sich der Angeklagte M1 M2 wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er dem Zeugen W2 mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohte, indem er ihm unter anderem in Aussicht stellte, dass ihm seine Freunde aus dem "E4O2" körperliches Leid zufügen würden, wenn er nicht zahle, was den Zeugen - zumindest neben den angedrohten Mitteilungen an seine Ehefrau - zu der erfolgten Zahlung motivierte.

e) Die Tat vom 05.10.2019 zum Nachteil des Zeugen W2 stellt eine versuchte Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 22,23 StGB dar. Durch die Forderung weiterer 2.000 EUR unter der Androhung, dass nunmehr alles von vorne losgehe, hat der Angeklagte M1 M2 unmittelbar zur Tatausführung angesetzt. Eine Straflosigkeit nach § 24 Abs. 1 StGB durch einen möglichen Rücktritt vom Versuch ist nicht eingetreten, da die weitere Tatausführung durch die Festnahme des Angeklagten gehindert wurde und nicht durch ein freiwilliges Aufgeben der selbigen.

2. Straftaten des Angeklagten E1 M2

a) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte E1 M2 durch die Tat vom 09.08.2019 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

Die Handlungen des Angeklagten E1 M2 sind hierbei insbesondere als täterschaftlich zu qualifizieren. Ob ein Beteiligter Mittäter einer Tat ist, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH NJW 1991, 1068). Der Angeklagte E1 M2 war zwar nicht unmittelbar in die ursprünglichen Planungen der Tat eingebunden, er wurde aber nach erfolgter Information durch den Angeklagten M1 M2 unmittelbar nach dem Beginn der Tat aufgrund des dann konkludent getroffenen gemeinsamen Tatplans tätig und begab sich diesem Tatplan folgend unverzüglich zum Tatort und beteiligte sich dort an der bereits begonnenen Tat der Angeklagten M1 M2 und N1 S1. Insofern gingen alle Tatbeteiligten davon aus, dass jeder der drei Angeklagten an einer etwaigen Beute beteiligt werden würde, womit der Angeklagte E1 M2 ein erhebliches Interesse am Erfolg der Tat hatte. Er hat vor diesem Hintergrund durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern seinen eigenen Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (vgl. BGH NJW a.a.O.). Dies vor dem Hintergrund, dass es ihm nach dem jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplan oblag, die vom Angeklagten M1 M2 zur Haustür des Gebäudes gebrachte Tatbeute in sein Fahrzeug zu laden und so gemeinsam mit dem Angeklagten S1 den Abtransport der Tatbeute zu organisieren. Insofern hatte er maßgeblichen Einfluss auf die konkrete Tatausführung. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Angeklagte E1 M2 durch die Angeklagten M1 M2 und S1 der "Einbruch" in das Haus des Zeugen U3 bereits vollzogen war, da der Angeklagte E1 M2 dem noch nicht beendeten Gesamtgeschehen in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Geschehens (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., 2020, § 25 Rn. 39) beigetreten ist und entsprechend des gemeinsamen Tatplans mitgewirkt hat. Die bereits im Vorfeld verwirklichte Gesamttat wird in einem solchen Fall einschließlich etwaiger Erschwerungsgründe zugerechnet (BGH, NStZ 2008, 280)

b) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte E1 M2 im Rahmen der Telefonate am 03.10.2019 und durch das Abholen des Angeklagten M1 M2 nach dessen Tat wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung des Angeklagten M1 M2 gem. §§ 253, 254, 249 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht. Insofern förderte der Angeklagte E1 M2 die Tat des Angeklagten M1 M2 dadurch, dass er diesem Ratschläge in Bezug auf die geplante Tat gab und ihn in seinem Tatvorhaben bestärkte, sowie dadurch, dass er ihm nach der Tat half, den Tatort zu verlassen. Der Angeklagte E1 M2 kannte auch alle wesentlichen Merkmale der Tat des Angeklagten M1 M2, insbesondere, dass der Angeklagte M1 M2 bereit war, dem Zeugen W2 zur Erreichung seines Tatziels mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen.

3. Straftaten des Angeklagten S1

a) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte S1 durch die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (xxx xx xxx/xx) enthaltenen Taten vom 09.08.2019, 13.08.2019, 19.08.2019 und 04.09.2019 (2 Taten) jeweils wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht, da es sich bei den jeweiligen Tatobjekten um Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB handelte, die von den jeweiligen Bewohnern dauerhaft genutzt wurden.

b) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte S1 im Rahmen der Telefonate am 03.10.2019 wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung des Angeklagten M1 M2 gem. §§ 253, 254, 249 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht. Insofern förderte der Angeklagte S1 die Tat des Angeklagten M1 M2 dadurch, dass er diesem Ratschläge in Bezug auf die geplante Tat gab und ihn in seinem Tatvorhaben bestärkte. Der Angeklagte S1 kannte auch alle wesentlichen Merkmale der Tat des Angeklagten M1 M2, insbesondere, dass der Angeklagte M1 M2 bereit war, dem Zeugen W2 zur Erreichung seines Tatziels mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu drohen.

V.

1. M1 M2

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten M1 M2 war bei der Begehung der Taten nicht nach §§ 20, 21 StGB gemindert oder aufgehoben. Nach dem Gutachten des psychiatrischforensischen Sachverständigen Dr. med. C6 S4 in der Hauptverhandlung, dem die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich folgt, ergeben sich weder aus dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit noch aus dem unmittelbaren Konsum von Betäubungsmitteln bei den Taten oder einer eventuellen Spielsucht Anhaltspunkte hierfür.

In Bezug auf den Angeklagten M1 M2 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2 und F11.2) vorliegt.

Nach dem aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck zeigten sich für den Sachverständigen allerdings keine Hinweise darauf, dass beim Angeklagten M1 M2 zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, ein Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten M1 M2 oder die Einsichtsfähigkeit durch den Konsum der Betäubungsmittel beeinträchtigt gewesen sein könnten, waren für den Sachverständigen nicht erkennbar und wurden vom Angeklagten M1 M2 im Rahmen seiner Einlassung auch nicht berichtet. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, wusste der Angeklagte damit, was er jeweils tat, und konnte seine Handlungen insgesamt steuern. Hierfür spricht insbesondere, dass er zu den festgestellten - komplexen - Tathandlungen in der Lage war und insoweit plausible Entscheidungen treffen konnte.

Weitere Anhaltspunkte etwa dafür, dass es beim Angeklagten M1 M2 zu einer Persönlichkeitsdepravation aufgrund des Drogenkonsums gekommen ist bzw. dafür, dass er aufgrund eines für ihn nicht zu ertragenden Suchtdruckes gehandelt hat, konnte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen.

Das Vorliegen einer Spielsucht (ICD-10: F 63.0) hat der Sachverständige ebenfalls im Ergebnis nachvollziehbar verneint. Insofern sei eine Verengung des Lebenszuschnitts auf das beständige Spielen erforderlich, was sich insbesondere in einem täglichen Spielen manifestieren müsse. Ein solches Suchtgebaren hat die Kammer indes nicht festgestellt. Vielmehr gab der Angeklagte neben den eingeräumten Ausgaben für das Glücksspiel auch Taterträge für Urlaube, die Lebenshaltung und Betäubungsmittel aus.

Insgesamt ergaben sich für den Sachverständigen damit keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens zu den Tatzeitpunkten.

Die Kammer folgt - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten M1 M2, dessen durch die Mitangeklagten geschilderten Verhaltens und der Feststellungen zu Person und Lebenslauf des Angeklagten - den schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S4 aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich.

Die für die Bewertung erforderlichen Erkenntnisse schöpfte der Sachverständige insbesondere aus der Gerichtsakte, der Exploration des Angeklagten M1 M2 am 02.03.2020 in der JVA C1, der Einsichtnahme in die dortige Gesundheitsakte des Angeklagten und den Ausführungen des Angeklagten M1 M2 im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und den Angaben der Mitangeklagten und ist insoweit von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die herangezogenen Erkenntnismittel und deren Inhalt wurden hierbei mit den jeweiligen Quellen (Angaben des Angeklagten M1 M2, Akteninhalte etc.) mitgeteilt, wie insbesondere anhand des vorläufigen schriftlichen Gutachtens überprüft werden konnte, und der Weg zur Beantwortung der Beweisfrage dargelegt. Insoweit war das Gutachten auch transparent und nachvollziehbar.

2. E1 M2

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten E1 M2 war bei der Begehung der Taten nicht nach §§ 20, 21 StGB gemindert oder aufgehoben. Nach dem Gutachten des psychiatrischforensischen Sachverständigen Dr. med. C6 S4 in der Hauptverhandlung, dem die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich folgt, ergeben sich weder aus dem Gesichtspunkt einer psychiatrischen Erkrankung, einer Abhängigkeit, dem unmittelbaren Konsum von Betäubungsmitteln bei den Taten noch einer eventuellen Spielsucht Anhaltspunkte hierfür.

Soweit der Angeklagte E1 M2 im Rahmen seine Einlassung eine depressive Erkrankung schilderte, sind diesbezügliche Symptome im Tatzeitraum nicht aufgetreten. Ein pathologisches Spielen hat es hiernach im Tatzeitraum auch nicht gegeben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden konnten.

Auch insofern folgt die Kammer - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten E1 M2, dessen durch die Mitangeklagten geschilderten Verhaltens und der Feststellungen zu Person und Lebenslauf des Angeklagten - den schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S4 aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich.

Die für die Bewertung erforderlichen Erkenntnisse schöpfte der Sachverständige hierbei insbesondere aus der Gerichtsakte, der Exploration des Angeklagten E1 M2 am 04.03.2020 in den Praxisräumen des Sachverständigen und den Ausführungen des Angeklagten E1 M2 im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und den Angaben der Mitangeklagten und ist insoweit von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die herangezogenen Erkenntnismittel und deren Inhalt wurden hierbei mit den jeweiligen Quellen (Angaben des Angeklagten E1 M2, Akteninhalte etc.) mitgeteilt, wie insbesondere anhand des vorläufigen schriftlichen Gutachtens überprüft werden konnte, und der Weg zur Beantwortung der Beweisfrage dargelegt. Insoweit war das Gutachten auch transparent und nachvollziehbar.

3. N1 S1

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten S1 war bei der Begehung der Taten ebenfalls nicht nach §§ 20, 21 StGB gemindert oder aufgehoben. Nach dem Gutachten des psychiatrischforensischen Sachverständigen Dr. med. C6 S4 in der Hauptverhandlung, dem die Kammer ebenfalls aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich folgt, ergeben sich weder aus dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit noch aus dem unmittelbaren Konsum von Betäubungsmitteln bei den Taten oder einer eventuellen Spielsucht Anhaltspunkte hierfür.

In Bezug auf den Angeklagten S1 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei ihm ein Mehrfachsubstanzmissbrauch mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) vorliegt.

Nach dem aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck zeigten sich für den Sachverständigen allerdings keine Hinweise darauf, dass beim Angeklagten S1 zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, ein Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S1 oder die Einsichtsfähigkeit durch den Konsum der Betäubungsmittel beeinträchtigt gewesen sein könnten, waren für den Sachverständigen nicht erkennbar. Soweit bei dem Angeklagten S1 im Rahmen des durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonats am 03.10.2019 um 22:39 Uhr ein gewisser Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis festgestellt werden konnte, spricht die Vielzahl der inhaltlichen Auseinandersetzungen des Angeklagten S1 mit den Äußerungen des Angeklagten M1 M2 bei diesem Telefonat gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte war insgesamt in der Lage, dem Gespräch zu folgen und seine Aussagen zu steuern. Auch bei den Übrigen Taten spricht für eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit, dass er zu den festgestellten - komplexen -Tathandlungen in der Lage war und insoweit plausible Entscheidungen treffen konnte.

Weitere Anhaltspunkte etwa dafür, dass es beim Angeklagten S1 zu einer Persönlichkeitsdepravation aufgrund des Drogenkonsums gekommen ist, bzw. dafür, dass er aufgrund eines für ihn nicht zu ertragenden Suchtdruckes gehandelt hat, konnte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen. Insgesamt ergaben sich für den Sachverständigen damit keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens zu den Tatzeitpunkten.

Die Kammer folgt - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten S1, dessen durch den Mitangeklagten M1 M2 geschilderten Verhaltens und der Feststellungen zu Person und Lebenslauf des Angeklagten - den schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S4 aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich.

Die für die Bewertung erforderlichen Erkenntnisse schöpfte der Sachverständige insbesondere aus der Gerichtsakte, der Exploration des Angeklagten S1 am 06,04.2020 in der JVA I1 und den Ausführungen des Angeklagten S1 im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und den Angaben der Mitangeklagten und ist insoweit von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die herangezogenen Erkenntnismittel und deren Inhalt wurden hierbei mit den jeweiligen Quellen (Angaben des Angeklagten S1, Akteninhalte etc.) mitgeteilt, wie insbesondere anhand des vorläufigen schriftlichen Gutachtens überprüft werden konnte, und der Weg zur Beantwortung der Beweisfrage dargelegt. Insoweit war das Gutachten auch transparent und nachvollziehbar.

VI.

1. M1 M2

a) Strafrahmen

(1) Für die Taten vom 04.12.2018, 19.06.2019, 21.07.2019 (2 Taten), 09.08.2019, 04.09.2019 (2 Taten), 01.04.2019 und 23.08.2019 ergibt sich aus § 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB zunächst ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nach § 244 Abs. 3 StGB bei einer Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB nicht möglich.

(2) Für die Tat vom 08.01.2019 folgt aus § 244 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minderschweren Falls nach § 244 Abs. 3 StGB bestehen nicht.

(3) Für die Tat vom 12.09.2019 hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen der §§ 242, 243 StGB entnommen, da der Angeklagte zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum eingedrungen ist und er damit das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. StGB verwirklicht hat. Mithin beträgt der Strafrahmen 3 Monate bis zu 10 Jahren.

(4) Aus §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB folgt für die Tat vom 04.10.2019 ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren und aus §§ 253 Abs. 1 StGB für die Tat vom 05.10.2019 ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen war gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten zu mildern, da die Tat im Versuchsstadium stecken blieb.

b) Strafzumessung

(1) Zu Gunsten des Angeklagten M1 M2 hat die Kammer zunächst seine geständige Einlassung (nicht bei der Tat vom 05.10.2019) berücksichtigt, die inhaltlich zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Taten insgesamt auch zur Finanzierung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten M1 M2 begangen worden sind. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte ca. ½ Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat, wobei die Haftbedingungen aufgrund der Coronapandemie deutlich schlechter waren als im Normalfall. Schließlich hat die Kammer entsprechend dem Fortschreiten der Taten berücksichtigt, dass durch die vorangegangenen Taten jeweils die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesenkt war.

Zu seinen Lasten hat die Kammer insgesamt berücksichtigt, dass der Angeklagte M1 M2 einschlägig vorbestraft war, dass er bereits Hafterfahrung, wenn auch nur im Jugendvollzug, gesammelt hatte und dass er bei den Taten unter laufender Bewährung stand. Bei den Einbruchsdelikten hat die Kammer zudem zu seinen Lasten berücksichtigt, dass bei allen Taten ein nicht unerheblicher Sachschaden verursacht wurde.

(2) Bei der Tat vom 04.12.2018 hat die Kammer zudem die sehr hohe Tatbeute (ca. 37.000 EUR), den Umstand, dass die Geschädigte E2 durch die Tat zusätzlich eine erhebliche psychischer Belastung erfahren hat und dass der Angeklagte die Tat bereits innerhalb des ersten halben Jahres nach Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung verübte und somit eine hohe Rückfallgeschwindigkeit festzustellen ist.

Insgesamt ist daher für die Tat vom 04.12.2018 eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

tat- und schuldangemessen.

(3) Für die Taten vom 19.06.2019, vom 21.07.2019 zum Nachteil der Zeugin T1-U2 und vom 23.08.2019 ist eine Freiheitsstrafe von jeweils

2 Jahren

tat- und schuldangemessen.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hier ergänzend berücksichtigt, dass bei den Taten vom 19.06.2019 und 23.08.2019 jeweils eine hohe Tatbeute erzielt worden ist und dass die Taten vom 21.07.2019 und 23.08.2019 jeweils zu erheblichen psychischen Belastungen der Geschädigten T1-U2 und H2 geführt haben. Bei der Tat vom 21.07.2019 hat die Kammer außerdem das Nachtatverhalten (Beschädigung der eigenen Wohnungstür zum Zwecke der Ablenkung von seiner Täterschaft) des Angeklagten M1 M2 zu seinen Ungunsten berücksichtigt, da dieses eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte.

(4) Für die Taten vom 21.07.2019 zum Nachteil des Zeugen K1 und 04.09.2019 zum Nachteil des Zeugen T3 ist unter Berücksichtigung der unter VI. 1. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 6 Monaten

tat- und schuldangemessen. Bei der Tat zum Nachteil des Zeugen K1 hat die Kammer über die genannten Strafzumessungsgründe zudem zu Ungunsten des Angeklagten M1 M2 berücksichtigt, dass er neben seiner Tat den Fernseher des Zeugen K1 grundlos durch einen Tritt zerstörte.

(5) Bei der Tat vom 09.08.2019 war zu Lasten des Angeklagten M1 M2 neben den unter VI. 1. b) (1) genannten Erwägungen ergänzend die hohe Tatbeute, der hohe Sachschaden und die hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, die in der Rückkehr zum Tatort und weitergehenden Entwendung des Fahrzeuges der Tochter des Zeugen U3 zu Tage getreten ist. Außerdem hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass die Tat nicht unerhebliche psychische Auswirkungen auf die Geschädigten hatte.

Insofern ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

tat- und schuldangemessen.

(6) Die Tat vom 12.09.2019 ist unter Berücksichtigung der unter VI. 1. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen mit einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 2 Monaten

angemessen bestraft.

(7) Bei der Tat vom 04.10.2019 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten M1 M2 den hohen finanziellen Schaden und die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, die der Zeuge W2 aufgrund der Tat erleiden musste, berücksichtigt. Zudem hat die Kammer die in der Planung der Tat unter Einbeziehung einer Vielzahl anderer Tatbeteiligter hervorgetretene hohe kriminelle Energie zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt. Insgesamt war die Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu ahnden, die mit

3 Jahren

tat- und schuldangemessen ist.

(8) Auch bei der Tat vom 05.10.2019 hat die Kammer die hohe kriminelle Energie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die bei dieser Tat in dem Umstand zu Tage getreten ist, dass der Angeklagte, obwohl er von dem Zeugen W2 schon einen erheblichen Betrag gezahlt bekommen hatte, eine weitere Zahlung von diesem forderte und zur Untermauerung seiner Forderung den Zeugen W2 zudem mit seiner ausgedachten Geschichte über die Geschehnisse am Abend des 03.10.2019, versucht hat, den Zeugen W2 gegenüber den Nachbarn und seiner Ehefrau in Verruf zu bringen. Auch hier war zu Lasten des Angeklagten M1 M2 zu berücksichtigen, dass er durch seine Beharrlichkeit die bereits durch die Tat vom 04.10.2019 eingetreten psychische Belastung des Zeugen W2 weiter aufrecht erhielt und vertiefte. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 2 Monaten

als angemessen.

(9) Für die Tat vom 04.09.2019 zum Nachteil der Zeugin I7 war unter Berücksichtigung der unter VI. 1. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 3 Monaten

zu verhängen.

(10) Bei der Tat vom 08.01.2019 hat die Kammer ergänzend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er das Tatobjekt erheblich verunreinigte und dass die Reinigung des Hauses einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Zeugin Q2 bedeutete. Insgesamt war daher für diese Tat eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die mit

einem Jahr und 4 Monaten

tat- und schuldangemessen ist.

(11) Schließlich war gegen den Angeklagten M1 M2 wegen der Tat vom 01.04.2019 eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 9 Monaten

zu verhängen. Insofern hat die Kammer die hohe Tatbeute und die psychischen Folgen ergänzend zu den bereits unter VI. 1. b) (1) dargestellten Strafzumessungskriterien zu Lasten des Angeklagten M1 M2 berücksichtigt.

c) Gesamtstrafe

Nach § 54 StGB war bezüglich des Angeklagten M1 M2 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere desjenigen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten M1 M2 mit Fortschreiten der Tatserie immer weiter absank, sowie der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ist eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten

tat- und schuldangemessen, die schon aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 56 Abs. 1, 2 StGB.

2. E1 M2

a) Strafrahmen

(1) Für die Taten vom 09.08.2019 ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB zunächst ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nach § 244 Abs. 3 StGB bei einer Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB nicht möglich.

(2) Aus §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB folgt für die Tat vom 04.10.2019 zunächst ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren, der nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf 3 Monate bis zu 11 Jahren und 3 Monate gemildert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass von einem minder schweren Fall nach §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, Abs. 2 StGB auszugehen wäre, bestehen vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Angeklagten E1 M2s und dem Umstand, dass er bei der Tat unter zwei laufenden Bewährungen gestanden hat, nicht.

b) Strafzumessung

(1) Zu Gunsten des Angeklagten E1 M2 hat die Kammer bei der Tat vom 09.08.2019 sein Geständnis berücksichtig und den Umstand, dass die Initiative zur Tat ursprünglich nicht vom Angeklagten E1 M2 ausgegangen ist, sondern von seinem Bruder, dem Angeklagten M1 M2, dass dem Angeklagten E1 M2 der Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafen droht und dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

Zu seinen Ungunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte E1 M2 einschlägig vorbestraft ist, dass er bei der Tat unter zweifacher Bewährung stand, dass die Tatbeute hoch war und dass durch die Tat ein hoher Sachschaden an dem Haus des Geschädigten verursacht worden ist. Außerdem hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass die Tat nicht unerhebliche psychische Auswirkungen auf die Geschädigten hatte. Insgesamt ist daher für die Tat vom 09.08.2019 eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 9 Monaten

tat- und schuldangemessen.

(2) Zu Gunsten des Angeklagten E1 M2 hat die Kammer bei der Tat vom 04.10.2019 sein unumwundenes und insofern von Reue getragenes Geständnis berücksichtig, dass ihm der Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafen droht und dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

Zu seinen Lasten hat die Kammer den hohen finanziellen Schaden und die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, die der Zeuge W2 aufgrund der Tat erleiden musste, berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist für die Tat vom 04.10.2019 eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 3 Monaten

tat- und schuldangemessen.

c) Gesamtstrafe

Nach § 54 StGB war bezüglich des Angeklagten E1 M2 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, sowie der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ist eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten

tat- und schuldangemessen, die schon aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 56 Abs. 1, 2 StGB.

3. N1 S1

a) Strafrahmen

(1) Für die Taten vom 13.08.19, 19.08.19 und 04.09.2019 (Tat zum Nachteil des Zeugen Schulte) ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB zunächst ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Annahme eines minder schweren Falles ist nach § 244 Abs. 3 StGB bei einer Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB nicht möglich.

(2) Bei den Taten vom 09.08.2019 und 04.09.2019 (Tat zum Nachteil der Zeugin I7) ist die Kammer zunächst auch von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen. Da der Angeklagte aber bezüglich dieser beiden Taten Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB StGB geleistet hat, konnte das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB auf 3 Monate bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reduzieren.

(3) Aus §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB folgt für die Tat vom 04.10.2019 zunächst ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren, der nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf 3 Monate bis zu 11 Jahren und 3 Monate gemildert wurde.

b) Strafzumessung

(1) Zu Gunsten des Angeklagten N1 S1 hat die Kammer bei allen Taten jeweils sein Geständnis berücksichtig und den Umstand, dass die Taten insgesamt auch zur Finanzierung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten N1 S1 begangen worden sind. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte ca. ein dreiviertel Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat, wobei die Haftbedingungen aufgrund der Coronapandemie deutlich schlechter waren als im Normalfall und die Untersuchungshaft außerdem aufgrund der Schwangerschaft und Niederkunft seiner Freundin eine zusätzliche Belastung für ihn darstellte. Schließlich hat die Kammer entsprechend dem Fortschreiten der Taten berücksichtigt, dass durch die vorangegangenen Taten jeweils die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesenkt war.

Zu seinen Lasten hat die Kammer insgesamt berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft war, dass er bereits Hafterfahrung, wenn auch nur im Jugendvollzug, gesammelt hatte und dass Rückfallgeschwindigkeit extrem hoch war. Die erste der hier in Rede stehenden Taten beging der Angeklagte S1 innerhalb eines Monats nach seiner Haftentlassung am 15.07.2019. Bei den Einbruchsdelikten hat die Kammer zudem zu seinen Lasten berücksichtigt, dass bei allen Taten ein nicht unerheblicher Sachschaden verursacht wurde.

(2) Die Tat vom 09.08.2019 ist unter Berücksichtigung der unter VI. 3. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen und dem erhöhten Wert des Geständnisses durch die bei dieser Tat vom Angeklagten S1 geleisteten Aufklärungshilfe - unter Berücksichtigung der hohen Tatbeute, des verursachten Sachschadens und der bei den Geschädigten eingetretenen nicht unerheblichen psychischen Belastung - mit einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 6 Monaten

tat- und schuldangemessen bestraft.

(3) Bei der Tat vom 13.08.2019 hat die Kammer ebenfalls ergänzend zu den bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen die hohe Tatbeute zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt und erachtet insofern eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

(4) Bei der Tat vom 19.08.2019 hat die Kammer die unter VI. 3. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen berücksichtigt. Insgesamt ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 6 Monaten

tat- und schuldangemessen.

(5) Für die Tat vom 04.09.2019 zum Nachteil des Zeugen T3 war unter Berücksichtigung der unter VI. 3. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 3 Monaten

zu verhängen.

(6) Für die Tat vom 04.09.2019 zum Nachteil der Zeugin I7 war unter Berücksichtigung der unter VI. 3. b) (1) dargestellten Strafzumessungserwägungen und dem erhöhten Wert des Geständnisses durch die bei dieser Tat vom Angeklagten S1 geleisteten Aufklärungshilfe eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

10 Monaten

zu verhängen.

(7) Zu Gunsten des Angeklagten S1 hat die Kammer bei der Tat vom 04.10.2019 berücksichtigt, dass dessen Tatbeitrag sich in einer schwachen Bestärkung des Tatentschlusses des Angeklagten M1 M2 erschöpfte und er das Telefonat vom 03.10.2019 22:39 Uhr eher passiv verfolgte. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Haupttat ein hoher finanzieller Schaden entstanden ist und dass die psychische Beeinträchtigung, die der Zeuge W2 aufgrund der Tat erleiden musste, erheblich war. Vor diesem Hintergrund ist für die Tat vom 04.10.2019 eine Freiheitsstrafe von

8 Monaten

tat- und schuldangemessen.

c) Gesamtstrafe

(1) Nach § 54 StGB war bezüglich des Angeklagten S1 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des Umstandes, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit Fortschreiten der Taten immer weiter absank, sowie der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ist eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten

tat- und schuldangemessen, die schon aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 56 Abs. 1, 2 StGB.

(2) Von der Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht I1, Az. xx xx xxx xx xxx/xx - xxx/xx, vom 12.09.2019 hat die Kammer nach §§ 54, 53 Abs. 2 StGB abgesehen, da die dort abgeurteilte Tat mit einem Verkehrsdelikt einen völlig anderen Bereich entstammte und daher mit den hier abzuurteilenden Taten in keinem sachlichen Zusammenhang stand.

VII.

1. Anordnung der Maßregel bezüglich des Angeklagten M1 M2

Die Kammer hat zudem die Unterbringung des Angeklagten M1 M2 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Danach soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht. Zusätzlich muss die Gefahr bestehen, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierbei muss eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb von zwei Jahren zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Der Angeklagte hat den Hang, Betäubungsmittel - namentlich Marihuana und Kokain - im Übermaß zu sich zu nehmen. Voraussetzung für die Annahme eines Hanges im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung vorliegt, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 64, Rn. 7 m.w.N.). Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S4 liegt bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:F11.2) und ein schädlicher Gebrauch von Kokain mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:F14.2) vor; das vom Angeklagten eingeräumte Konsumverhalten stellt auch ohne Weiteres eine den Hang begründende intensive und eingewurzelte Neigung zum Konsum von Cannabis und Kokain dar.

b) Die verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten sind auch im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung begangen worden, da er durch die Taten auch seine eigene Drogensucht finanzieren wollte, sodass der symptomatische Zusammenhang gegeben ist.

c) Es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ohne geeignete therapeutische Maßnahmen ist davon auszugehen, dass sich das Suchtverhalten des Angeklagten auch in Zukunft fortsetzen wird und daher ein hohes Risiko für das erneute Auftreten von Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum und der Abhängigkeit von Marihuana besteht.

d) Schließlich besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Angeklagte ist ausreichend motiviert, eine Therapie durchzuführen und die Persönlichkeit des Angeklagten ist insgesamt gut erhalten. Es ist daher mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass im Rahmen der verhängten Maßregel eine günstige Prognose gestellt werden kann und ein ausreichender Behandlungserfolg binnen der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zu erwarten ist.

e) Die nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB erforderliche Entscheidung über eine Anordnung eines Vorwegvollzugs der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat zum Ergebnis, dass ein solcher für eine Dauer von 10 Monaten anzuordnen war. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen, der aufgrund des recht eingeschliffenen Suchtverhaltens eine Therapiedauer von 2 Jahren annimmt, was der Kammer auch plausibel erscheint, ist nach einem Vorwegvollzug von 10 Monaten und dem Durchlaufen der Therapie von weiteren 24 Monaten eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 StGB möglich.

f) Eine Aussetzung des Vollzugs der angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung konnte schon nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht erfolgen, weil gegen den Angeklagten zugleich eine zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wurde, deren Vollstreckung aufgrund der Dauer von über 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

g) Von der Unterbringung des Angeklagten M1 M2 in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war abzusehen, da keine - die Schuldfähigkeit auch nur vermindernde - Spielsucht des Angeklagten vorliegt.

2. Anordnung der Maßregel bezüglich des Angeklagten S1

Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten S1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen sind auch bei ihm erfüllt.

a) Der Angeklagte hat den Hang, Betäubungsmittel - namentlich Marihuana, Amphetamin und Kokain - im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S4 liegt bei dem Angeklagten ein Mehrfachsubstanzmissbrauch mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:F19.2) vor; das vom Angeklagten eingeräumte Konsumverhalten stellt auch ohne Weiteres mindestens eine den Hang begründende intensive und eingewurzelte Neigung zum Konsum der benannten Betäubungsmittel dar.

b) Die verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten sind auch im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung begangen worden, da er durch die Taten auch seine eigene Drogensucht finanzieren wollte, sodass der symptomatische Zusammenhang gegeben ist.

c) Es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ohne geeignete therapeutische Maßnahmen ist davon auszugehen, dass sich das Suchtverhalten des Angeklagten auch in Zukunft fortsetzen wird und daher ein hohes Risiko für das erneute Auftreten von Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum und der Abhängigkeit von Marihuana besteht.

d) Schließlich besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Angeklagte ist - wie er selbst im Rahmen seiner Einlassung ausgeführt hat - motiviert, eine Therapie durchzuführen, um sich im Anschluss in seine Familie einbringen zu können und ein guter Vater für seinen neugeborenen Sohn sein zu können. Es ist daher mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass im Rahmen der verhängten Maßregel eine günstige Prognose gestellt werden kann und ein ausreichender Behandlungserfolg binnen der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zu erwarten ist.

e) Eine Aussetzung des Vollzugs der angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung konnte schon nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht erfolgen, weil gegen den Angeklagten zugleich eine zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wurde, deren Vollstreckung aufgrund der Dauer von über 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

3. Absehen von der Anordnung von Maßregeln bezüglich des Angeklagten E1 M2

a) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen bezüglich des Angeklagten E1 M2 nicht vor, da beim Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht, Betäubungsmittel zu konsumieren. Sein Suchtmittelkonsum beschränkt sich ausschließlich auf geringe Mengen Alkohol.

b) Auch von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war beim Angeklagten E1 M2 abzusehen, da keine Spielsucht des Angeklagten vorliegt.

VIII.

Nach §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB war der Wert der Taterträge der Angeklagten einzuziehen.

Hiernach war gegen den Angeklagten M1 M2 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.850 EUR anzuordnen. Die Summe ergibt sich aus den entwendeten Bargeldmengen der Taten unter Beteiligung des Angeklagten M1 M2 und einer Schätzung des Wertes der entwendeten Gegenstände unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Zeugen gemachten Angaben zu deren Wert.

Gegen den Angeklagten E1 M2 war die Einziehung in Höhe von 15.900 EUR anzuordnen. Diese Summe ergibt sich aus dem Wert der Tatbeute vom 09.08.2019 in Höhe von 15.000 EUR und den 900 EUR, die der Angeklagte M1 M2 ihm von den vom Zeugen W2 erhaltenen 4.900 EUR abgab.

Gegen den Angeklagten S1 war eine Einziehung in Höhe von 26.650 EUR anzuordnen. Diese Summe ergibt sich insofern aus den entwendeten Bargeldmengen der Taten unter Beteiligung des Angeklagten M1 M2 und einer Schätzung des Wertes der entwendeten Gegenstände unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Zeugen gemachten Angaben zu deren Wert.

Der Angeklagte M1 M2 haftet insofern in Höhe von 15.650 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 und in Höhe von 15.900 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

Der Angeklagte E1 M2 haftet in Höhe von 15.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 und in Höhe von 15.900 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2. Der Angeklagte S1 haftet in Höhe von 15.650 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2 und in Höhe von 15.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

IX.

Mit zugelassener Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I1 vom 13.12.2019 (Az.: xxx xx xxx/xx) wurde dem Angeklagten E1 M2 zur Last gelegt, am 04.12.2018 zwischen 11:30 und 12:30 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten M1 M2 fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, diese sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen sein sollten (§§ 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB)

Dem Angeklagten E1 M2 wurde insoweit vorgeworfen, entsprechend eines zuvor mit dem Angeklagten M1 M2 gemeinsam gefassten Tatplans in die Wohnung der Zeugen E2 und X3 in dem auch von dem Angeschuldigten M1 M2 damals bewohnten Mehrfamilienhaus X4-straße xx in B2 eingebrochen zu sein, indem sie die Wohnungseingangstür gewaltsam überwanden. Mittels des in der Wohnung vorgefundenen Safeschlüssels sollten sie den dazugehörigen Safe im Schlafzimmer der Zeugen geöffnet und aus diesem sowie aus einer Dose 36.560 EUR Bargeld, Schlüssel, Schmuck im Wert von ca. 100 EUR, eine Geldbörse und verschiedene Dokumente, entwendet haben.

Die Kammer konnte sich - nach eingehender Prüfung und Würdigung der Ergebnisse der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der den Angeklagten jeweils belastenden und entlastenden Indizien, sowie der jeweiligen Gesamtumstände - nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugen. Er war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Zwar belastete der Angeklagte S1 den Angeklagten E1 M2 dahingehend, dass dieser bei der Tat dabei gewesen sei, er erklärte in diesem Zusammenhang aber, dass er sein Wissen von dem Angeklagten M1 M2 habe. Dieser habe ihm gegenüber geäußert, dass E1 M2 bei der Tat mitgewirkt habe.

Demgegenüber haben sowohl der Angeklagte M1 M2 als auch der Angeklagte E1 M2 im Rahmen ihrer Einlassung eine Beteiligung des Angeklagten E1 M2 in Abrede gestellt.

Da es keine weiteren - den Angeklagten für diese Tat belastenden - Beweismittel gab, konnte die Kammer die Täterschaft des Angeklagten E1 M2 in Bezug auf die Tat vom 04.12.2018 nicht feststellen.

X.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, soweit Freispruch erfolgte, auf § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 StPO.