OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 - 13 UF 177/19
Fundstelle
openJur 2021, 23682
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter vom 1. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - in H vom 14. Juni 2019 dahin abgeändert, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N - M C , geb. am 00.00.2013 nicht entzogen wird. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für den 00.00. 2013 geborenen N-M C. Die Mutter, O C , geb. 00.00.1970, die seit 2008 wegen Depressionen in psychiatrischer und psychologischer Behandlung ist, war am 00.00.2016 in die Psychiatrie eingewiesen worden, da sie nach Selbstmordversuchen im Jahr 2014 und im November 2016 erneut mehrfach angekündigt hatte, sich das Leben nehmen zu wollen. Der Ehemann und Vater von N-M, Herr K C (00.00.1965) hatte am 00.00.2016 die Polizei informiert. Auf Anregung des Betreuungsgerichts hat das Familiengericht das vorliegende Verfahren eingeleitet. Nachdem das Jugendamt zunächst auf Antrag der Eltern Unterstützung in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe eingerichtet hatte, regte es mit Schreiben vom 17. Juli 2017 eine Anhörung der Eltern an, da das Wohl von N - M gefährdet sei. Dem lag neben der psychischen Erkrankung der Mutter und Schwierigkeiten bei der Grenzsetzung gegenüber N - M auch ein ungelöster Paarkonflikt der Eltern sowie Konflikte mit den im selben Haus wohnenden Eltern (Mutter und Stiefvater der Mutter) zugrunde. Das Familiengericht hat ein Gutachten der Sachverständigen U - D eingeholt. Diese ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

N - M sei maßgeblichen Belastungsfaktoren ausgesetzt: seine kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, nach emotionaler Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen, Bedürfnis nach der Entwicklung von im Kern sicheren Bindungen, Bedürfnis nach Zugehörigkeit, Anerkennung, Orientierung seien beeinträchtigt.

Das habe bei N - M zu Entwicklungsverzögerungen geführt; motorische Rückstände aufzuarbeiten, scheitere an seiner Verweigerungstendenz, ebenso die Sauberkeitsentwicklung.

Im sozialen Bereich habe N - M Defizite, er könne nicht angemessen Kontakt zu Gleichaltrigen aufnehmen. Frustrationstoleranz und Konzentrationsvermögen seien eingeschränkt. Er tendiere zu schnellen Stimmungswechseln. Die Gesichtsmimik sei deutlich eingeschränkt (offener Mund, Speichelfluss). Es gebe Hinweise auf eine Angstbelastung durch die angespannten Verhältnisse zuhause. Auffällig sei, dass er immer versuche, nicht zu viel und nicht allzu Kritisches zu berichten. Über erwachsene Themen sei er umfänglich informiert (wie lange muss die Familienhelferin noch kommen?). Er übernehme Verantwortung für die Eltern, damit diese nicht traurig sind oder sich streiten. Er sei traurig, dass die Eltern streiten und habe Angst, dass sie sich trennen.

Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Parentifizierung.

Die Mutter könne wegen ihrer psychischen Erkrankung die Situation von N - M nicht zutreffend einschätzen, ebenso wenig die Wirkung ihres Verhaltens auf ihn. Sie beeinträchtige N - M durch Überstimulation (Weinen, Schreien) und durch Unterstimulation (fehlende adäquate mütterliche Reaktionen). N - M erlebe die Mutter als verunsichernd, desorientierend und unberechenbar, schwach und als Opfer.

Bei N - M habe sich bereits eine psychische Erkrankung in Form einer reaktiven Bindungsstörung entwickelt.

Die Mutter könne (krankheitsbedingt) die Belastungsfaktoren aus ihrer Erkrankung für N - M nicht erkennen, gehe davon aus, eine ganz normale Mutter zu sein. Durch die Anstrengung, sich selbst im Griff zu haben, sei sie nicht mehr imstande, sich um das eigene Kind zu kümmern. Die zunehmende Autonomieentwicklung von N - M , der für die Mutter die Funktion einer Quelle von Zuneigung und emotionaler Nähe einnehme, führten bei ihr zu Überforderung und Ärger.

Obwohl die Erkrankung der Mutter eingestellt und stabilisiert habe werden können, bestünden die Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit fort. Von einer kurzfristigen Verbesserung könne nicht ausgegangen werden.

Die Mutter sei in ihrer Erziehungsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt; sie sei auch nur eingeschränkt kooperationsfähig mit Kräften der SPFH.

Der Vater zeige sich durchgängig als bagatellisierend und problemverleugnend. Er komme besser mit N - M klar, könne aber dessen krankheitswertig ausgeprägten psychischen Belastungen nicht erkennen und für sie Verantwortung übernehmen. Er strebe, wie die Mutter, eine Normalisierung nach Abschluss des Gerichtsverfahrens an, verkenne dabei aber, dass die Normalität durch die Erkrankung der Mutter und die erheblichen Streitigkeiten gekennzeichnet sei. Er sei außerstande, die Bedarfslage von N - M zu erkennen und väterliche Verantwortung hierfür zu übernehmen.

Bei N - M sei eine Ausweitung und Chronifizierung seiner reaktiven Bindungsstörung zu befürchten, wenn sich nichts ändere. Ambulante Hilfen zur Abwendung der Gefahr (SPFH) seien nicht erfolgreich gewesen. N - M benötige eine psychotherapeutische Behandlung. Als ambulante Maßnahme komme noch die Betreuung von N - M in einer Tagesgruppe in Betracht. Die Eltern bräuchten eine Paarberatung/Trennungsberatung. Ohne diese drei Maßnahmen müsse N fremduntergebracht werden.

Die Fremdunterbringung sei zwar ebenfalls mit Gefahren für N verbunden, sie sei dann aber die weniger schädliche Alternative. Zum weiteren Inhalt des Gutachtens wird auf Bl. 136-184 d.A. verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schreiben und Schriftsätze sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Nach Anhörung des Kindes N - M und der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2019 den Eltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N -M entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Ergänzungspflegerin hat es Frau T L bestellt.

N - M sei bereits im Sinne einer psychischen Erkrankung geschädigt. Das Familiengericht folge den Ausführungen der Sachverständigen hierzu. Zu demselben Ergebnis seien auch Jugendamt, Verfahrensbeiständin und die Therapeutin, Frau I gekommen, die gesichert von einer emotionalen Störung des Kindesalters ausgehe.

Die Eltern hätten zwar eine psychotherapeutische Behandlung von N - M und eine Paartherapie eingeleitet, lehnten jedoch jede Hilfe zur Erziehung ab. Das reiche nicht; die Eltern hielten sich für eine ganz normale Familie, so dass keine wirksame Hilfe installiert werden könne. Sie würden die Auswirkungen der Erkrankung der Mutter auf das Wohl des Kindes nicht sehen. Die Mutter verfüge über eine depressive Symptomatik und sei weiter in der Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Sie könne sich N zwar liebevoll zuwenden, könne ihm aber kein zureichend stabiles Bindungsangebot machen und ihn adäquat fordern.

Auch der Vater sei außerstande, die Bedarfslagen seines Sohnes über die Grundversorgung hinaus genügend zu erfassen.

Die Eltern würden Vorwürfe an das Helfersystem und weitere Personen adressieren, Eigenanteile aber nicht sehen. Beide hätten ihre Angaben im Eltern-Belastungstest beschönigt; trotzdem sei der Wert der Mutter deutlich überhöht.

Die Eltern schienen auch den Fachkräften nicht zu trauen. Ein Einverständnis mit der Tagesgruppe sei fraglich nach dem ganzen Hin und Her. Die Eltern könnten aber der Ergänzungspflegerin zeigen, dass sie mit der Tagespflege einverstanden seien. Dann dürfte eine Fremdunterbringung nicht mehr notwendig sein, andernfalls aber schon. Das Gericht teile die Ansicht der Sachverständigen, dass die Gefahren einer Fremdunterbringung geringer einzuschätzen seien als die Gefahren bei Verbleib in der Herkunftsfamilie, weil N - M dort seine psychische Erkrankung (so) nicht werde überwinden können.

Die Einwände der Eltern gegen das Sachverständigengutachten seien unbegründet. Die Sachverständige U - D habe die nach dem Gesetz erforderliche Qualifikation. Die Dauer der Begutachtung sei bedauerlich, beeinflusse aber nicht die Qualität des Gutachtens. Die Stabilisierung der Mutter sei erfreulich, aber nicht ausreichend. Auch reiche die rein äußerliche (medizinische) Versorgung des Kindes hier nicht aus. Soweit Frau I keine Tagesgruppe empfohlen habe, folge hieraus nichts, da sie nicht mit einer entsprechenden Fragestellung konfrontiert worden sei. Es werde aber an dem Schreiben der Eltern deutlich, dass diese die Probleme nicht einsähen, obwohl die Probleme von sämtlichen involvierten Fachkräften übereinstimmend benannt würden. Die Eltern würden die gravierenden Auswirkungen der Erkrankung der Mutter auf das Kind nicht sehen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Mutter vom 1.8.2019. Sie rügt:

- Die Mutter habe sich stabilisiert, bei ihr liege weder eine manische, noch eine bipolare oder depressive Störung vor; sie habe sich nach Beurteilung ihrer Therapeutin deutlich positiv im Sinne von Autonomie und Abgrenzung entwickelt und arbeite weiter an sich; die Berichte ihrer behandelnden Psychotherapeutin und ihres behandelnden Arztes zeigten, dass keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter vorlägen;

- Die Kindeseltern hätten eine Paartherapie bei der AWO aufgenommen;

- Für N - M sollten weitere lerntherapeutische Maßnahmen ergriffen werden; er sei außerdem in der Ganztagsbetreuung angemeldet;

- Die Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung bei N - M stimme nicht mit der Diagnose der Psychiaterin I überein, welche nicht von einer reaktiven Bindungsstörung (F 94.1), sondern von kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen (F 38) und einer emotionalen Störung des Kindesalters (F 39.1) ausgehe, das Kind aber deutlich länger exploriert habe;

- Frau I halte N für schulfähig, empfehle eine Kinderpsychotherapie mit tiefenpsychologischen und familientherapeutischen Ansätzen; diese sei erforderlich, aber auch völlig ausreichend;

- Angesichts der Trennungsängste von N sei die Behauptung der Sachverständigen, die Nachteile eines Verbleibs bei der Herkunftsfamilie überwögen die Nachteile einer Fremdunterbringung erheblich, nicht nachvollziehbar, zumal die Sachverständige feststelle, dass N seine Eltern liebe und sich ihnen und der Familie zugehörig fühle; es fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit den erhofften Vorteilen und Nachteilen einer Fremdunterbringung

- Die Sachverständige habe ihre Thesen, die Eltern seien nicht bereit und nicht in der Lage, die elterliche Sorge ohne Kindeswohlgefährdung auszuüben, sowie, der Vater sei außerstande, die Bedarfslagen seines Sohnes über die Grundversorgung hinaus genügend zu erfassen und väterliche Verantwortung zu übernehmen, nicht ansatzweise belegt oder begründet.

- Das Gutachten enthalte kein Literaturverzeichnis und keine sonstigen Quellenangaben;

- Die Sachverständige habe unzulässige Tatsachenfeststellung zur Beschreibung der familiären Situation und zur angeblich fehlenden Erziehungsfähigkeit des Vaters betrieben; dieser habe nach ihrer eigenen Feststellung keinerlei psychische Erkrankungen;

- N - M sei schulfähig und benötige nur eine Psychotherapie; eine Tagesgruppe würde ihn isolieren und eine SPFH nichts bringen; es fehle im Bezug auf die SPFH auch die Darstellung des hierdurch erhofften Nutzens;

- N - M sei vom Amtsgericht nicht befragt worden;

- Es gehe nicht um die bestmögliche Förderung von N - M ; die Entziehung von Teilen des Sorgerechts sei unverhältnismäßig;

- Heimkinder stellten eine Hochrisikogruppe hinsichtlich psychischer Erkrankungen und strafrechtlicher Delikte dar; nur 2 von 72 Heimkindern hätten ein sicheres Bindungsverhalten gezeigt. Mit jedem Beziehungsabbruch werde die Bindungsproblematik verschärft. Danach sei die Fremdunterbringung kontraindiziert; hierfür bestehe kein zwingender Grund.

Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen U - D zu den Einwänden gegen ihr Gutachten eingeholt. Hierzu wird auf Bl. 314-317 d.A. verwiesen. Der Senat hat N - M angehört sowie in einem weiteren Termin die Eltern, die Vertreterin des Jugendamtes, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin angehört und die Sachverständige U - D ergänzend befragt. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke vom 19. November und vom 17. Dezember 2019 verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Mutter ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Nach § 1666 BGB setzt ein Eingriff in die elterliche Sorge voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Nach § 1666a BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23).

Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff in der einfachgesetzlichen Ausgestaltung durch die §§ 1666, 1666a BGB nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Rn. 16 - juris - mwN).

2. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen U - D steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei N - M zwar eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, weil sich die bei ihm bestehende reaktive Bindungsstörung in eine Störung des Sozialverhaltens weiterentwickelt hat. Dieser muss begegnet werden, was nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mehrere Maßnahmen erfordert. Die Eltern haben, dem folgend, in mehreren Anläufen eine Paartherapie aufgenommen. Auch befindet sich N- M in einer psychotherapeutischen Behandlung, die - auch wenn bereits 20 Termine absolviert sind - noch am Anfang steht. N - M wird derzeit nicht in einer Tagesgruppe betreut, was die Sachverständige zur effektiven Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung befürwortet; er ist stattdessen im offenen Ganztag angemeldet, wo er jeweils bis 15 Uhr verbleibt. Angesichts der angelaufenen Maßnahmen hat die Sachverständige ausgeführt, die weitere Prognose sei vage. Sie befürchte eine negative Entwicklung.

3. Angesichts dessen sieht der Senat keine sichere Grundlage, um festzustellen, dass die möglichen Vorteile einer Fremdunterbringung von N - M zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Kindeswohl die Nachteile aufgrund der Trennung von seinen Eltern überwiegen würden. Die Sachverständige hat hierzu auch ausgeführt, dass sie einer Fremdunterbringung die von ihr dringend angeratenen Maßnahmen (Paartherapie der Eltern, Psychotherapie für N - M , Betreuung durch eine Tagesgruppe) vorziehen würde. Danach war die vom Familiengericht angeordnete Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für N - M nicht aufrecht zu erhalten. Bei der Entziehung der Gesundheitssorge und des Rechts, Hilfen nach den §§ 27ff. SGB VIII zu beantragen, verbleibt es aber gem. § 1666 BGB, um angesichts des bei N - M bereits eingetretenen Schadens sicherzustellen, dass die begonnenen Maßnahmen nicht nur fortgeführt, sondern gegebenenfalls auch ausgeweitet werden. Zwar haben die Eltern aktuell die Bereitschaft zur Fortsetzung der gerade begonnenen Paartherapie und zur Fortführung der Psychotherapie von N - M erklärt. Hinter dem Antrag auf Hilfe in Form einer Tagesgruppe stehen sie aber nicht, weil sie eine Entfremdung von den Mitschülern befürchten und auch eine hierdurch bedingte längere Abwesenheit des Kindes von zuhause nicht gutheißen. Für eine solche Maßnahme kann sich aber eine Notwendigkeit ergeben. Das rechtfertigt den verbliebenen, gegenüber dem angefochtenen Beschluss deutlich geringeren Eingriff in die elterliche Sorge. Eine weitere Begründung hierzu unterbleibt, weil sich sämtliche Beteiligten mit der angekündigten Entscheidung des Senats einverstanden erklärt haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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