LG Arnsberg, Urteil vom 29.06.2021 - 1 O 327/20
Fundstelle
openJur 2021, 23641
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rechte aus einer behaupteten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geltend.

Die Klägerin ist ein international agierendes Produktions- und Handelsunternehmen auf dem Gebiet der betriebssicheren Befestigung von Energiekabeln für alle Bauarten. Sie garantiert hierbei eine kurzschlusssichere Befestigung von Energiekabeln.

Ein zentrales Produkt der Klägerin sind Kabelschellen für Kabel in allen Spannungsbereichen. Diese sind mit Gummieinlagen ausgestattet, welche die Kabel schützen und es ermöglichen, auch dünnere Kabel sicher zu befestigen. Die Klägerin vermarktet diese unter dem Produktnamen "elastische Einlagen", die sie nur gemeinsam mit den von ihr angebotenen Kabelschellen vertreibt. Diese Einlagen wurden zunächst von der Firma F1 entwickelt und vertrieben, bevor die Vertriebsrechte an die Klägerin weitergegeben wurden. Lieferant für die elastischen Einlagen ist für die Klägerin derzeit die Firma F2. Diese verfügt allein über die Kenntnis der genauen Materialzusammensetzung.

Die Beklagte ist ein auf dem gleichen Gebiet tätiges niederländisches Unternehmen und steht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin. Sie geht auf die Gesellschaft "F3" zurück, welche von 1982 bis 2009 die Vertretung der Klägerin im niederländischen Raum bediente. Die Beklagte vertreibt ebenfalls Einlagen für Kabelschellen. Auch sie ließ diese für einen Zeitraum bis Anfang 2019 durch die Firma F2 fertigen.

Gegen Ende 2008 kontaktieren einige Kunden die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass die Bezeichnung auf den ihnen gelieferten Kabelschellen nunmehr "A" anstelle "B" laute. Die Klägerin erfuhr daraufhin im Jahr 2009, dass die Firma F3 Kabelschellen zu günstigeren Preisen anbot. Die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehungen mit der F3.

Bis zum 30.06.2015 war der Zeuge P1 als Innendienst-Ingenieur und Qualitätsbeauftragter für die Klägerin tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste es, Produktionsmängel und Fehler zu ermitteln, und die Ursachen und Behebung abzuklären. Seit dem Ausscheiden bei der Klägerin ist er bei der Beklagten angestellt und dort im gleichen Rahmen wie zuvor bei der Klägerin tätig.

Unter dem 28.06.2018 bestellte die Beklagte bei dem Lieferanten der Klägerin 10.000 Einlagen, sowie 3 m Rollen des Materials.

Mit Schreiben vom 13.11.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen behaupteter Verletzungen ihrer Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf die Fertigung der "elastischen Einlage" ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 22.11.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies ab. Auch eine erneute Aufforderung im Dezember 2019 war fruchtlos.

Unter dem 23.12.2019 teilte der Lieferant der Einlagen, die F2 mit, dass für die Fertigung der Einlagen für die Beklagte das eigens für die Klägerin hergestellte Werkzeug genutzt wurde. Dies betreffe 28.700 Stück zuzüglich 1.221 m elastischer Einlagen.

Die Klägerin behauptet, sie sei ein auf die Entwicklung und Herstellung der Befestigungsmaterialien ausgerichtetes Unternehmen. Sie habe die Einlagen sowohl hinsichtlich der Materialzusammensetzung als auch der Abmessung weiterentwickelt. Der Zeuge P1 habe die ihm bei der Klägerin bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Beklagten offen gelegt. Die Beklagte nutze diese nunmehr, um mit den "elastischen Einlagen" identische Produkte herzustellen und als eigene zu vertreiben.

Sie ist der Ansicht die äußere Produktgestaltung, die Materialzusammensetzung und die Auswahl des Lieferanten seien Geschäftsgeheimnisse. Hierzu behauptet sie, die Formgebung, welche auf eine zahlreiche Durchführung von Tests zurückgehe, sei anderen Formen überlegen. Die zur Herstellung genutzte speziell ausgewählte Zusammensetzung des Materials spiele ebenfalls eine entscheidende Rolle für die Beständigkeit des Produktes. Letztlich sei auch die Auswahl des Lieferanten für die Alleinstellung des Produktes auf dem Markt wesentlich. So verwendeten Konkurrenten durchgängig ein anderes Material, welches unter anderem eine niedrigere Rückhaltung vorweise. Die Materialzusammensetzung habe sie im Hinblick auf die gewünschten Produkteigenschaften spezifiziert.

Dieses Knowhow werde streng geheim gehalten. Es sei nicht richtig, dass sämtliche Informationen zur äußeren Produktgestaltung auf der Website der Klägerin einsehbar gewesen wären, vielmehr sei lediglich die äußere Dimension der Einlage dort beschrieben gewesen. Gleiches gelte für das Datenblatt. Daten zu der Rippenbreite, Kurvenform der Rippen und des seitlichen Auslauf der Einlagen seien nicht einsehbar gewesen. Die Person des Lieferanten sei bei der Klägerin nur bestimmten Mitarbeitern bekannt gewesen und nicht für jedermann ersichtlich, geschweige denn öffentlich zugänglich. Es habe umfangreiche Geheimhaltungsmaßnahmen bei der Klägerin gegeben.

Das Werkzeug, auf dem die Einlagen für die Klägerin gefertigt werden, stehe in ihrem Eigentum.

Die nunmehr von der Beklagten vertriebenen Einlagen seien mit denen der Klägerin vollkommen identisch. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte bereits vor der Anstellung des Zeugen P1 Gummieinlagen in ihrem Sortiment gehabt habe. Selbst unter Annahme, dass dies so sei, würden die damaligen Gummieinlagen erheblich von den nunmehrigen abweichen.

Hierdurch sei ihr ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da sie erst im März 2020 Kenntnis aller für die Rechtsverfolgung relevanter Umstände erlangt habe.

Nachdem die Klägerin im Termin die Klageanträge zu I.1. und I. 3. hinsichtlich Materialzusammensetzung und äußerer Produktgestaltung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

I. Die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 100.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 100.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens sechs Monate), zu unterlassen, Information über den Lieferanten F2 in irgendeiner Weise im geschäftlichen Verkehr zu nutzen oder offenzulegen, insbesondere unter Verwendung dieser Informationen Produkte herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

2. Sämtliche unter Verwendung der in Ziffer I 1 bezeichneten Geschäftsgeheimnisse von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellten Produkte zu vernichten.

3. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a. andere Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

b. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,

c. diejenigen in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Daten, die die in Z. I 1 bezeichneten Geschäftsgeheimnisse enthalten oder verkörpern,

d. die Person, von denen sie die in Ziffer I 1 bezeichneten Geschäftsgeheimnisse erlangt hat und denen gegenüber sie diese offenbart hat.

II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Klage, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei.

Sie ist ferner der Ansicht, es lägen keine Geschäftsgeheimnisse vor. Zudem sei das GeschGehG zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung noch nicht in Kraft getreten gewesen.

Sie behauptet, entsprechende Einlagen bereits vor der Einstellung des Zeugen P1 vertrieben zu haben. Die Klägerin sei zudem nur ein Vertriebsunternehmen, das die Einlagen nicht selbst herstelle. Hersteller sei die F2, welche ihrerseits bei einer Dritten fertigen lasse. Eine Kenntnis, welcher Hersteller für die Klägerin tätig sei, habe vor dem Verfahren nicht bestanden.

Es handele sich bei den "elastischen Einlagen" auch nicht um eine Erfindung der Klägerin, vielmehr seien sie in ihrer heutigen Form bereits von F1 entwickelt gewesen. Nachdem die Produktion unwirtschaftlich geworden sei, habe F1 die Klägerin gebeten, die Einlagen in ihr Produktportfolio zu übernehmen. Ein Patentschutz oder Gebrauchsmusterschutz sei nicht beantragt worden.

Den heutigen Lieferanten habe die Klägerin, nachdem der ursprüngliche Lieferant zu teuer geworden sei, über eine Internetrecherche gefunden. Es gebe auf dem Markt verschiedene Anbieter für Einlagen, welche nur unwesentlich von denen der Klägerin abweichen würden. Die äußere Produktgestaltung finde sich auf dem technischen Datenblatt, welches bis Oktober 2020 auf der Internetseite der Klägerin zu finden gewesen sei. Die Zusammensetzung des Materials sei der Beklagten nicht bekannt.

Die F2 habe die Beklagte ebenfalls über eine Internet-Recherche gefunden. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr P2, habe bei verschiedenen infrage kommenden Unternehmen angerufen, wobei ihnen bei einem dieser Telefonate eine Mitarbeiterin an die "Rahman" verwiesen habe. Der Zeuge P1 habe dann dort angerufen, und sich nach Belieferungsmöglichkeiten für Gummieinlagen erkundigt. Daraufhin habe die F2 der Beklagten ohne auf Hinderungsgründe hinzuweisen, angeboten sie mit Gummieinlagen zu beliefern. Bei der in Anlage K 15 vorgelegten Bestellung habe es sich um die letzte Bestellung von Gummieinlagen dort durch die Beklagte gehandelt.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Gründe

I.

Die Klage ist mangels hinreichend bestimmter Klageanträge unzulässig, worauf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 139 ZPO hingewiesen hat.

1.

Hinsichtlich des Klageantrages zu I.) 1.) vermag die Beschränkung des Antrages auf den Lieferanten die hinreichende Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu begründen. Maßgeblich ist insbesondere im Hinblick auf Unterlassungsanträge, dass der Streitgegenstand festgelegt wird und die Beklagte die Tragweite des begehrten Verbotes erkennen kann. Ein Verbotsantrag muss dabei so deutlich gefasst sein, dass die Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann. Der Antrag, so er zuerkannt wird, darf nicht so gefasst sein, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018 - 2 U 167/17, juris Rn. 10 - Grabmale). Zwar ist den Wettbewerbsinteressen des Geheimnisinhabers Rechnung zu tragen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 37. Aufl. 2019, § 17 UWG Rn. 64) und der Kläger nicht unter Hintenanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; OLG Stuttgart Urt. v. 19.11.2020 - 2 U 575/19, GRUR-RS 2020, 35613 Rn. 75, beckonline), indes ist eine präzise Formulierung notwendig.

Diesem Erfordernis wird der Antrag zu I.) 1.) nicht gerecht. Der Klageantrag stellt hinsichtlich des Lieferanten keine Beziehung zu dem Produkt der Klägerin dar. Es fehlt an einer entsprechenden Beschreibung der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Aspekte. Der Klageantrag ist so weit gefasst, dass jegliche Erwähnung des Lieferanten, unabhängig von einem Zusammenhang mit dem Produkt der Klägerin verboten wäre. Für die Beklagte wäre es nach dem gestellten Antrag nicht möglich, festzustellen, welche konkreten Verhaltensweisen ihr untersagt wären.

Ferner ist notwendig, dass das als rechtsverletzende angesehene Produkt der Beklagten hinreichend genau beschrieben wird (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge). Auch dies ist im Klageantrag nicht berücksichtigt.

2.

Hinsichtlich des Klageantrages zu I.) 2.) fehlt es ebenfalls an der Bestimmtheit. Da dieser auf das Geschäftsgeheimnis in dem Antrag zu I) 1.) Bezug nimmt, setzt sich insoweit der Mangel des Klageantrages zu I.) 1.) fort. Zudem fehlt es im Hinblick auf die Formulierung des Antrages an einem berechtigten Interesse, da aufgrund der Fassung des Wortlautes jedwede Produkte, welche bei dem Lieferanten F2 gefertigt wurden, unabhängig von einer eventuell bestehenden Ähnlichkeit zu den elastischen Einlagen der Klägerin, vernichtet werden müssten, was über einen eventuell von dem GeschGehG umfassten Anspruch weit hinaus ginge.

3.

Aus den gleichen Gründen ist der Antrag zu I. 3. a) - d), sowie II.) unzulässig. Auch diese nehmen auf den unbestimmten Antrag zu I.) 1.) Bezug und beschreiben weder das Geschäftsgeheimnis, noch das rechtsverletzende Produkt konkret.

II.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet, was die Kammer als obiter dictum ausführt:

1.

Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei der Person des Lieferanten um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG handelt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass dies grundsätzlich möglich ist. Es fehlt jedenfalls an der für die geltend gemachten Ansprüche notwendigen Rechtsverletzung.

Maßgeblich für die Ansprüche aus §§ 6 ff. GeschGehG ist ein Verstoß gegen ein Handlungsverbot nach § 4 GeschGehG, wobei vorliegend lediglich ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 GeschGehG in Betracht kommt. Hierbei ist indes zu beachten, dass das GeschGehG erst zum 26.04.2019 in Kraft getreten ist, während die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung durch die Beklagte lediglich bis 2018 bestanden hätte, und die Erlangung, sowie die Nutzung des behaupteten Geschäftsgeheimnisses somit vor diesem Zeitpunkt lag.

Da es sich um eine fortwirkende Verletzung handeln würde, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass die beanstandete Handlung, hier also das Erlangen der Kenntnis von der Person des Lieferanten, sowie die Nutzung dieser Information, sowohl zum Zeitpunkt der Vornahme, als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig war bzw. ist. Dies entspricht den für Unterlassungsansprüche allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 41/16). Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart dahingehend an, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, im Rahmen des GeschGehG von diesen Grundsätzen abzuweichen (OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 35613 Rn. 80).

Es kann danach dahinstehen, ob zum jetzigen Zeitpunkt eine rechtswidrige Handlung der Beklagten vorliegt, da es zumindest an einer solchen im Zeitpunkt der Vornahme fehlte. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 UWG a.F. sind nicht erfüllt, da die jeweiligen des § 17 UWG a.F. nicht vorliegen. Eine rechtswidrige Handlung aus § 17 Abs. 1 UWG a.F. scheidet aus, da auch nach dem klägerischen Vortrag eine Weitergabe der Informationen erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt sein soll. Hinsichtlich § 17 Abs. 2 UWG a.F. fehlt es an einer dort beschriebenen Handlung. Vielmehr dürfte nach § 17 UWG ein ausgeschiedener Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit erworbene Kenntnisse, die er - wie hier der Name eines regelmäßig tätigen Lieferanten - in seinem Gedächtnis bewahrte, grundsätzlich unbeschränkt verwenden. Wirksame Ausnahmegründe liegen insoweit nicht vor. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 17 UWG lediglich den Zeugen P1 betrifft, indes nicht die Beklagte.

2.

Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf Ansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. c) UWG stützt, sind diese jedenfalls verjährt. Gemäß § 11 Abs. 1 UWG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist mit Entstehung des Anspruches und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, erstmalig 2008 durch Kunden in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Spätestens jedoch mit Schreiben vom 13.11.2019 ist von der Kenntnis der etwaigen Ansprüche auszugehen, da die Klägerin diese in dem Schreiben bereits geltend macht. Die Klage ist jedoch erst am 30.07.2020 und damit nicht in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen. Hinweise darauf, dass die Verjährung gehemmt gewesen sein könnte sind nicht ersichtlich.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.