LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 - 4 O 323/20
Fundstelle
openJur 2021, 23394
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132.850,55 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlungen von verlorenen Einsätzen bei einem Online-Glücksspiel geltend.

Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite www... mit Sitz in N. Sie veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casino-Spiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots (Spielautomaten) an.

In dem Zeitraum vom 18.09.2018 bis zum 25.11.2019 leistete die Klägerin mit Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen unter dem Account ... und der dazugehörigen E-Mailadresse ...com an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 385.205,00 €. In diesem Zeitraum erfolgte Auszahlungen in Höhe von 252.354,45 €. Die Klägerin spielte von zu Hause aus, in der Regel am Abend. Tagsüber arbeitete sie zu geregelten Arbeitszeiten. Sie spielte ausschließlich das angebotene Spiel "Jacks or Better Power Poker", wobei es sich nicht um ein echter Pokerspiel mit anderen Teilnehmern handelt, sondern um einen Spielautomaten, bei dem gegen die Bank gespielt wird.

Unter Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fand sich folgender Passus:

"APPLICABLE LAW AND JURISDICTION

For Players playing and using the Videoslots services and Website under the MAG license, these Terms and Conditions shall be governed by the Laws of N.”

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.12.2019 erfolglos auf, die Differenz zwischen der getätigten Einzahlungen und erfolgten Auszahlungen in Höhe von 132.850,55 € zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2020 ab. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Spielangebot der Beklagten um legale Online-Glücksspiele handele. Die Beklagte gebe an, über eine entsprechende Lizenz zu verfügen und habe ihren Geschäftsbetrieb zudem auch gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet. So sei die Internetseite auf deutsch verfügbar, die Vertragssprache sei deutsch, die FAQ seien in deutsch, es gebe einen deutschen Kundensupport und die verwendete Domainadresse ende auf "de". Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Internetseite illegal betreibe, insbesondere in Deutschland verbotene Casino-Spiele anbiete. Es handele sich um unerlaubtes Glücksspiel, denn das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet seien verboten. Die Beklagte verfüge über keine Lizenz zum Veranstalten öffentlicher Casino-Spiele für das Bundesland NRW. Aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages der Länder sei es zudem auch nicht möglich, legal ein Online-Casino in NRW zu betreiben.

Die Klägerin meint weiter, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GIüStV insbesondere mit Unionsrecht vereinbar sei und nicht gegen Verfassungsrecht noch gegenhöherrangiges EU-Recht. Mit dem Verbot würden überragend wichtige Gemeinwohlziele, insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt. Das Online-Glücksspiel weise insoweit ein besonderes hohes Gefährdungspotential auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot bringe ein enormes Risiko mit sich. Da die geschlossenen Glücksspielverträge gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstießen, seien diese gemäß § 134 BGB nichtig. Von daher sei die Beklagte zu Unrecht gemäß § 812 BGB bereichert. Die Beklagte könne sich nicht auf eine für einen anderen Mitgliedsstaat gültige Glücksspiellizenz berufen.

Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass ihrem Rückforderungsanspruch auch nicht der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Ihr sei kein Sittenverstoß vorzuwerfen, da die Beklagte bewusst versucht habe, den Anschein der Legalität des Online-Casino-Angebots zu erwecken.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.850,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Darüber hinaus hätten die Parteien auch vereinbart, dass n Recht zur Anwendung komme. Auch dies ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach unter Ziffer 8 entsprechendes vereinbart worden sei.

Ein Verbrauchergerichtsstand sei im Übrigen bei der Klägerin nicht anzunehmen. Sie habe das von ihr genutzte Spiel regelmäßig und mit dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht betrieben, sodass sie dieses nicht nur als Hobby, sondern vielmehr gewerblich betrieben habe.

Die Beklagte meint weiter, dass sie keine illegalen Glücksspiele im Internet anbiete. Das Angebot der Beklagten sei rechtlich zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte unterschiedliche Spielmöglichkeiten, insbesondere auch bundesweit gültige Sportwetten, anbiete.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 GIüStV in seiner aktuellen Fassung unionsrechtswidrig sei, im Übrigen auch verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Die Norm sei unionsrechtswidrig nicht nur wegen der widersprüchlichen Regelungen in den Ländern, sondern auch weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine inkohärente Rechtslage in Deutschland bestehe und bestand habe, mithin einschränkende Regelungen nicht angewandt werden könnten. Damit habe die Beklagte nie unerlaubtes Glücksspiel angeboten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht pauschal verboten sei, es sogar in Schleswig-Holstein erlaubt sei.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass einem möglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin jedenfalls § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstünde. Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Hätte die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dann hätte auch die Klägerin sich an einem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB beteiligt. Es sei insoweit davon auszugehen, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass die Spielteilnahme an etwaigen Spielen oder Wetten verbotswidrig gewesen sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin behaupten will, erst nach den Spieleinsätzen erfahren zu haben, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Spiele angeblich nicht erlaubt seien. Es liege insoweit ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sich zu informieren. Ferner sei hilfsweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, wenn ein Spieler sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am Online-Glücksspiel teilnehme und sich anschließend nur im Falle von Verlusten auf die Illegalität des Online-Glücksspiels berufe und damit die von ihm selbst verursachten Verluste sodann von dem Spielanbieter zurückfordern wolle.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Paderborn international und örtlich zuständig.

1.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 18, 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl.2017, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). So liegt es hier. Die Klägerin ist Verbraucherin mit Wohnsitz in 59555 Lippstadt im Bezirk des Landgerichts Paderborn.

Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Klägerin ein Spiel mit erheblicher Spiellogik und der Chance auf hohe Gewinnausschüttungen gewerblich gespielt habe und deshalb nicht als Verbraucherin anzusehen sei, so verfängt dieser Einwand nicht.

Dabei müssen zunächst für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen a.F. (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 EuGVVO) drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c EuGVVO a.F. (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 a) - c) EuGVVO) gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann. Dabei ist Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen sei, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als "Verbraucher" i.S.d Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, beckonline).

Gemessen daran verliert die Klägerin ihre Eigenschaft als Verbraucherin nicht dadurch, dass sie womöglich viele Stunden am Tag Online-Poker gespielt hat. Sie handelte nicht gewerblich. In dem dem EuGH vorgelegten Fall waren dies sogar 9 Spielstunden am Tag, woraufhin der EuGH die oben dargestellten Grundsätze aufstellte und die Verbrauchereigenschaft nicht per se verneinte. Die Klägerin ging unstreitig täglich ihrem Beruf nach und spielte in den Abendstunden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie das Spiel gewerblich ausführte, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, wobei insoweit insbesondere nicht verkannt wird, dass die Klägerin sehr hohe Summen eingesetzt hat. Dabei geht das Gericht jedoch davon aus, dass dies schlicht der Spielsucht der Klägerin geschuldet war, wie sie es auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung freimütig eingeräumt hat.

Die zweite Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist, liegt ebenfalls vor.

Ferner ist vorliegend auch die dritte Voraussetzung erfüllt, indem ein Fall des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vorliegt.

Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartnerin hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo die Klägerin ihren Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des "Ausrichtens" jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 01.03.2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beckonline). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung, um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das "Ausrichten" der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo die Klägerin ihren regelmäßigen Wohnsitz hat (so LG Coburg, Urt. v. 01.06.2021 - 23 O 416/20 m.w.N.; Anlage K14). Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die Ansprüche "untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist" (MusielakNoit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b) ).

Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner - hier die Beklagte - gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist.

2.

Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3) ). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in M, mithin - wie aufgezeigt - im hiesigen Landgerichtsbezirk.

3.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergeben (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 7, Rn. 34).

4.

Der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn steht auch nicht Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen.

Diese Regelung ist unwirksam. Zuständigkeitsvereinbarungen sind nur in den Grenzen des Art. 19 EuGVVO möglich. Die Zulässigkeit ist im Interesse des privilegierten Schutzes von Verbrauchern eingeschränkt. Hiernach können Zuständigkeitsvereinbarungen erst nach dem Entstehen der Streitigkeit vereinbart werden, Art. 19 Nr. 1 EuGVVO. Zuständigkeitsregelungen, die bereits in den Hauptvertrag aufgenommen werden, so wie hier, sind damit ausgeschlossen (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 19, Rn. 1). Somit sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Gerichtsstand nach Art. 25 Abs. 4 EuGVVO unwirksam (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Art. 25, Rn. 28).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlungen in Höhe von 132.850,55 € nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB.

1.

Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung.

Die Klägerin hat als natürliche Personen - wie oben ausgeführt - ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucherin einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin (Deutschland) ausübte, Art. 6 Abs. 1 a) Rom I-VO.

Auch liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine abweichende Vereinbarung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Ziffer 8 vorhandene Regelung, wonach die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden der Beklagten n Recht unterliegt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 19.07.20212, I ZR 40/11; EuGH NJW 2016, 2727, Rn. 68 ff). Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung benachteiligt eine Rechtswahlklausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten gelten sollen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO können die Parteien auch bei abgeschlossenen Verbraucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich gemäß Art. 3 Rom-I-VO frei wählen.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Eine Rechtswahl ist daher an § 307 BGB zu messen und als unangemessene Benachteiligung einzuordnen, wenn sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung fänden. Eine Rechtswahl, die die ausschließliche Anwendung ausländischen Rechts versieht, muss somit hinreichend deutlich machen, dass andere anwendbare zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts anwendbar bleiben. Eine Regelung ist deshalb ohne aufklärende Hinweise wegen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot unwirksam (BGH, Urteil vom 19.07.20212, I ZR 40/11; beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2019, Rom I-VO Art. 6, Rn. 250).

Bestätigung hat die Auffassung des BGH auch durch den EuGH erfahren: Dieser entschied, dass eine vorformulierte Rechtswahlklausel zu Gunsten luxemburgischen Rechts wegen Verstoßes gegen das in Art. 5 Klausel-RL enthaltene Transparenzgebot unwirksam sei, weil sie suggeriere, dass der Vertrag allein und ausschließlich dem luxemburgischen Recht unterliege. Der Verwender müsse den Verbraucher deshalb darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH NJW 2016, 2727, Rn. 68 ff).

Diesen Anforderungen entspricht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht. Die Klausel enthält keine Hinweise darauf, dass der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren kann. Eine abweichende Rechtswahl im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ist somit nicht gegeben. Damit gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin, mithin deutsches Recht (so auch LG Coburg, a.a.O. mit Verweis auf: Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 0 616/20; Landgericht München I, Urteil vom 13.04.2021, AZ: 8 0 16058/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 0 84/20).

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB.

Die Klägerin hat ihre Spieleinsätze bei der Beklagten im Zeitraum vom 18.09.2018 bis zum 25.11.2019 in Höhe von gesamt 132.850,55,00 € ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig ist.

a)

Die Beklagte hat von der Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 385.205,00 € erlangt woraufhin 252.354,45 € ausgezahlt worden sind und eine Differenz von 132.850,55 € im Vermögen der Beklagten verbleibt.

b)

Diese geleisteten Zahlungen hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel ist nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GIüStV.

aa)

Die Klägerin hat die geleisteten Zahlungen unstreitig ausschließlich beim Spiel "Jacks or Better Power Poker" im Online-Casino der Beklagten verloren.

Das von der Beklagten angebotene Glücksspiel stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Der Vertrag ist daher nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig (so auch LG Coburg, a.a.O. mit Verweis auf LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 0 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 0 84/20). Denn nach § 4 Abs. 4 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten. Unstreitig verfügt die Beklagte auch nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV. Nach § 134 BGB sind Verträge nichtig, die gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt ist (beckonline.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219; LG Coburg, a.a.O., m.w.N.). Damit ist § 4 Abs. 4 GlüStV ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.

Im Allgemeinen liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot schon dann vor, wenn die objektiven Merkmale der Norm verwirklicht sind. Dass die Parteien das Verbot gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, ist grundsätzlich nicht erforderlich (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 51). Die Beklagte hat mithin gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot im Internet auch Spielteilnehmern aus NRW, mithin der Klägerin, zugänglich gemacht hat.

Das Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem die Klägerin die Einsätze getätigt hat, auch anzuwenden (LG Coburg, a.a.O. mit Verweis auf Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 0 84/20; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, AZ: 6 U 196/18).

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht (OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, AZ: 6 U 196/18; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, AZ: 8 C 18/16), was insbesondere auch durch das BVerwG bestätigt worden ist (Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, m.w.N.) und dem sich das erkennende Gericht anschließt:

§ 4 GlüStV steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie das BVerfG und der EuGH zum damaligen § 4 IV GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. Es ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können.

Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten. Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden. So soll die in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie- sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken. Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche.

Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und unionsrechtskonform.

Das Internetverbot verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 I GG. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen.

Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen. Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind.

Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Zweifel.

Der EuGH hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen-

Das höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf. Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 V GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen. Insbesondere ist gem. § 4 V Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen (zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, m.w.N.).

bb)

Auch steht § 762 Abs. 2 Satz 1 BGB dem nicht entgegen. Die Unwirksamkeit des Spielvertrages führt dazu, dass § 762 BGB nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt (Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 184). Gemäß § 764 BGB begründen Spiel- und Wettverträge keine Verbindlichkeit sofern sie nicht aus anderen Gründen etwa wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig sind. Dann gelten die allgemeinen Regeln der § 812 ff. BGB (beckonline.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219).

cc)

Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2 BGB.

Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes oder Sittenverstoß zur Last fällt. Erste Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es demnach, dass jedenfalls dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist, wobei die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit gerade im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss. Diese Voraussetzung liegt vor, da der Klägerin durch die Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetzte (§§ 284 ff. StGB) anzulasten ist.

Zudem müssen subjektive Voraussetzungen erfüllt sein. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Palandt, 79. Aufl. 2020, § 817, Rn. 24).

Die Klägerin hat schon schriftsätzlich angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte gebe an, über eine Lizenz zu verfügen und habe ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache deutsch ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deutsch sind sowie durch die Verwendung der Endung ".de".

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, dass ihr in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewusste gewesen sei, dass das Glücksspiel in Deutschland illegal sei. Sie sei hingegen aufgrund der öffentlichen Angeboten und Werbungen davon ausgegangen, dass dies legal sei. Erst im Rahmen der Aufarbeitung ihrer Spielsucht im Jahr 2020 habe sie erfahren, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht erlaubt seien.

Die Klägerin hat sich nicht der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen.

Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming. Einer Privatperson ist es nach Ansicht des Gerichts mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, verlässlich zu erkennen, dass ein illegales Glücksspiel von der Beklagten angeboten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gesamte Agieren der Beklagten mit der deutschen Website und dem deutschen Kundenservice offensiv darauf ausgerichtet ist, dass das Online-Glücksspiel gerade nichts Verwerfliches ist.

Einem juristisch nicht gebildeten Laien dürfte es vor diesem Hintergrund nicht leichtfertig verschlossen geblieben sein, dass es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt. Insoweit sind die von der Klägerin schriftsätzlich als auch mündlich vorgetragenen Gründe, nachvollziehbar und - nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von der Klägerin im Termin gewinnen konnte - glaubhaft.

Etwas anderes ergibt sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Klägerin zwei Jahre für den Anbieter C gearbeitet habe. Denn insoweit hat sie nachvollziehbar angegeben, dass sie im Rahmen der dortigen Tätigkeit für die Betreuung der Kunden im Bereich Sportwetten zuständig gewesen sei, das Casinogeschäft hingegen vom Anbieter nach N ausgelagert gewesen sei. Eine rechtliche Schulung habe sie nicht erhalten. Von sich aus hat die Klägerin im Übrigen freimütig eingeräumt, dass sie sich noch erinnern könne, dass es während ihrer Tätigkeit eine Kundenanfrage zur Rückerstattung von verlorenen Spieleinsätzen gegeben habe. Nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzen sei ihr - für sie glaubhaft - unter Hinweis auf die Dienstleistungsfreiheit mitgeteilt worden, dass diese Anfrage haltlos und unberechtigt sei.

Vor dem Hintergrund dieser von der Klägerin getätigten Angaben geht das Gericht davon aus, dass es ihr selbst aufgrund der zweijährigen Tätigkeit bei C nicht leichtfertig unbekannt geblieben ist, dass ggf. ein verbotenes Glücksspiel in Deutschland vorliege. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihren Angaben auch nur im Bereich Sportwetten tätig war und nicht hingegen im Casino-Bereich, der vielmehr nach N ausgelagert worden sei.

Einen anderen Eindruck vermag das Gericht auch nicht dadurch zu gewinnen, dass die Klägerin - wie die Beklagte moniert - Beiträge in Online-Foren gepostet hat. Insoweit hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass es sich bei dem als Anlage B5 zur Akte gereichten Threat-Ausschnitt um einen solchen zur Schuldnerberatung handele. Dies konnte das Gericht bei Durchsicht der Anlage insoweit im Übrigen auch selbst feststellen.

Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob sich die Klägerin der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Unabhängig hiervon ist nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken (so auch LG Coburg, a.a.O. mit Verweis auf Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 0 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 0 84/20). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" (BGH, NJW 2006, 45 ff.) angenommen. Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, komme es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch LG Coburg, a.a.O.). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen: Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung.

Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme. Die Beklagte hat aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach Deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es würde eine Legalisierung erfolgen. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben. Dass es der Klägerin nunmehr unbenommen bleibt, ihre verlorenen Spieleinsätze von der Beklagten zurückzufordern, lag insofern allein im Risikobereich der Beklagten, welches sie bewusst dadurch eingegangen ist, dass sie verbotswidrig Online-Glücksspiele anbietet/angeboten hat.

Eine andere Bewertung scheint auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass ein Spieler, der sich nach § 285 StGB strafbar macht in ungerechtfertigter Weise bessergestellt wird als ein an einem erlaubte Spiel teilnehmender Spieler, dessen Rückforderung nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn im Gegensatz zu dem an einem erlaubten Spiel teilnehmenden Spieler geht der Gesetzgeber davon aus, dass der an einem unerlaubten Spiel teilnehmende Spieler besonders schutzbedürftig ist und das Angebot von Glücksspielen im Internet zu unterbinden ist (so auch: LG Bremen, Hinweisbeschluss v. 11.11.2020, Anlage K15).

3.

Der Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 18.12.2019 beruht auf §§ 286, 288, 187 ZPO. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.12.2019 erfolglos auf, die Differenz dieser Beträge in Höhe von 132.850,55 € zurückzuzahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.