LG Köln, Urteil vom 01.07.2021 - 14 O 15/20
Fundstelle
openJur 2021, 23377
  • Rkr:

1.Es steht dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht entgegen, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn die Erstellung des Lichtbildes eine Rechtsverletzung darstellen würde, steht dies dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Frage, ob das Lichtbild genutzt werden darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten.

2.Ein Fotograf handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk durch den Architekten des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt.

3.Zur Berechnung von lizenzanalogem Schadensersatz bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes auf einer Webseite. Hier Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die Tarife der sog. MFM-Tabellen und maßvoller Erhöhung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende Fotografie

Eine Bilddarstellung wurde entfernt.

zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen wie geschehen auf der Webseite der Beklagten (Link wurde entfernt).

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über den Umfang und die Dauer der rechtsverletzenden Verwertung von Vervielfältigungsstücken der in Ziff. 1 genannten Fotografie des Klägers auf der Website der Beklagten (Link wurde entfernt).

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf und Ersteller des streitgegenständlichen Lichtbildes. Das Lichtbild stellt das Gebäude "A" in B dar, das 2012 für das Modeunternehmen C AG geplant und gebaut worden ist.

Die Beklagte ist ein Architektenbüro. Die Beklagte hat das Gebäude "A" entworfen. Die Beklagte nutzte auf ihrer Webseite das streitgegenständliche Lichtbild ohne Urheberbezeichnung.

Nach Erstellung des Lichtbildes im Jahr 2012 bot der Kläger der Beklagten den Erwerb einer Fotoserie rund um das streitgegenständliche Bild an. Die Beklagte war nicht interessiert. Der Kläger bot auch dem Unternehmen C den Erwerb von Lichtbildern an. Die C AG erwarb vom Kläger Rechte an zwei Bildern, darunter auch an dem streitgegenständlichen Bild für insgesamt 595,- € brutto. Auf der Rechnung (Anlage K8 Bl. 72 GA) ist ein Hinweis zur Rechtsübertragung enthalten: "alle zeitlichen, räumlichen und sachlichen Nutzungsrechte zur Eigenwerbung; Keine Rechte für Dritte". Aus der Rechnung ergibt sich außerdem: Lieferung per FTP-Server.

Die Beklagte erhielt das streitgegenständliche Lichtbild von der C AG übermittelt. Das vom Kläger an die C AG überlassene Lichtbild enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte als Architektin des Gebäudes.

Der Kläger ließ die Beklagte am 28.11.2019 abmahnen. Die Beklagte lehnte Ansprüche ab.

Der Kläger behauptet, dass er eine Lizensierungspraxis für die Zweitverwertung von Lichtbildern bei seinen Kunden durchgesetzt habe, die sich an den Sätzen der MFM-Tabelle orientiert (siehe Anlage K9 Bl. 73f: Vorlage von zwei Rechnungen).

Der Kläger ist der Ansicht, er habe der C AG nur einfache Nutzungsrechte ohne das Recht zur Unterlizensierung übertragen. Eine berechtigte Nutzung durch die Beklagte nach Erlaubnis der C AG sei nicht möglich. Der Kläger meint außerdem, dass er seinen Schadensersatzanspruch auf Grundlage der Tarife der MFM-Tabellen berechnen könne und berechnet dabei Schadensersatz von 915,- €. Er meint außerdem, dass dieser Betrag wegen unterbliebener Urheberbenennung um 100% zu erhöhen sei, sodass er insgesamt 1815,- € fordern könne.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende Fotografie

Eine Bilddarstellung wurde entfernt.

zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen wie auf der Webseite der Beklagten (Link wurde entfernt);

2.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über den Umfang und die Dauer der rechtsverletzenden Verwertung von Vervielfältigungsstücken der in Ziff. 1 genannten Fotografie des Klägers auf der Website der Beklagten (Link wurde entfernt);

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.830,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft gemäß Ziff. 2 ergibt, herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie das Lichtbild erst seit Gestaltung ihrer aktuellen Webseite im Januar 2018 genutzt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Erlaubnis zur Nutzung der Bilder von der C AG erhalten. Sie habe außerdem ohne Verschulden gehandelt. Sie ist ferner der Ansicht, dass der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild in Verletzung der Urheberrechte der Beklagten an dem Bauwerk erstellt habe. Der Kläger könne sich nicht auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG berufen. Jedenfalls habe er aber keine Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG vorgenommen. Die Anspruchsdurchsetzung sei außerdem rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.

Die Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,- € wegen der unterbliebenen Urheberbenennung durch den Kläger. Insoweit hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.05.2021 vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten Urheber des auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildeten Gebäudes sei. Dieser habe seine Rechte an die Beklagte abgetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus Urheberpersönlichkeitsrechten gegen den Kläger, wozu als Anlage B3 eine auf den 05.05.2021 datierte Abtretungsvereinbarung vorgelegt wird. Mit weiterem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2021 beruft sich die Beklagte zur Berechnung ihres Anspruchs auf die Honorarsätze der HOAI.

Die Klageschrift ist der Beklagten durch Empfangsbekenntnis an ihre Prozessbevollmächtigten am 18.02.2020 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist zuständig. In sachlicher Hinsicht folgt dies aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Die im Tenor eingeblendete Fotografie konnte insbesondere auch im Bezirk des Landgerichts Köln bei Besuch der Webseite der Beklagten eingesehen werden.

Der Klageantrag zu 3.) ist nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend als unbedingter Zahlungsantrag bestimmt gem. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Etwaige Zweifel, ob mit dem Antrag eine Stufenklage beabsichtigt war, hat der Kläger in der Verhandlung beseitigt.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds, gleich ob durch eigene Handlung oder mittelbar durch Dritte, wie dies konkret geschehen ist auf der Webseite der Beklagten aus §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständliche Fotografie ist ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Unabhängig davon genießt es auch Schutz durch das Leistungsschutzrecht von einfachen Lichtbildern gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Der Kläger ist unstreitig Fotograf der streitgegenständlichen Fotografie und mithin Urheber.

Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger ihre Urheberrechte (bzw. jene ihres Geschäftsführers) an dem Bauwerk verletze, ist mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich. Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre (vgl. Schricker/Loewenheim, § 2, Rn. 70). Ob der Kläger sich insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stützen kann, ist für die Entstehung der isoliert zu betrachtenden Urheberrechte an dem Lichtbildwerk bzw. dem Lichtbild ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe der C AG ausschließliche Rechte eingeräumt (§ 31 Abs. 3 UrhG), hat sie trotz der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hierfür keinen substantiierten Sachvortrag erbracht. Vor allem hat sie nicht dargelegt, dass der Kläger im Zuge der Rechteeinräumung an C AG selbst nicht mehr zur anderweitigen Verwertung berechtigt sein soll. Der Kläger hat hierzu auch durch Vorlage der Rechnung mit Beschreibung des Rechtsumfangs substantiiert vorgetragen, was die Darlegungsanforderungen der Beklagten spiegelbildlich erhöht hat. Vor diesem Hintergrund blieb der Vortrag der Beklagten pauschal und gebietet insbesondere keine Beweiserhebung.

b) Die Einbindung des Lichtbildes auf der Webseite der Beklagten stellt einen Eingriff in das dem Beklagten zustehende ausschließliche Verwertungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Die damit verbundene Vervielfältigung auf dem Server der Webseite greift in das Recht nach § 16 UrhG ein. Die Beklagte als Betreiberin der Webseite ist passivlegitimiert.

c) Die Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin, mithin widerrechtlich. Wie oben bereits beschrieben fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass die Beklagte eine rechtmäßige Unterlizenz (vgl. § 35 Abs. 1 UrhG) von der C AG erwerben konnte. Der angebotene Zeugenbeweis (Bl. 49 GA) ist nicht einzuholen, da dies einen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Die Beklagte trägt angesichts des durch Vorlage der Rechnung substantiierten Klägervortrags schon keine konkreten Tatsachen im Zusammenhang mit der Einräumung von unterlizensierbaren Nutzungsrechten durch die C AG vor. Ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten ist nach allgemeiner Ansicht nicht möglich. Entsprechendes Verteidigungsvorbringen ist unerheblich.

d) Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die konkrete Verletzung indiziert. Sie wurde nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.

e) Der Kläger handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Der Kläger muss keine Urheberrechtsverletzungen dulden, auch nicht wenn die Beklagte über Urheberrechte an dem "Motiv" verfügen sollte. Soweit die Beklagte auf die vorgerichtliche Korrespondenz als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers verweist, verfängt dies nicht. Dass der Kläger zunächst versuchte die Angelegenheit im persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu klären und zudem geringere Zahlungsbeträge forderte, erscheint als übliche vorgerichtliche Korrespondenz. Hieraus ergibt sich insbesondere keine Bindungswirkung für die Schadensberechnung im Prozess.

2.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds auf der Webseite der Beklagten aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dieser Anspruch beläuft sich nach gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO auf 1.500,00 €. Er hat auch Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

a) Wie oben beschrieben, liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands vor. Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden liegt ebenfalls vor. Die Beklagte hat die Rechtekette nicht wie geboten geprüft, sondern sich auf das Verhalten der C AG verlassen. Angesichts des im Urheberrecht gebotenen strengen Maßstabs und dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass kein gutgläubiger Rechtserwerb möglich ist, hat die Klägerin zumindest fahrlässig gehandelt. Bei der gebotenen Sorgfalt wären sowohl die Urheberschaft der streitgegenständlichen Lichtbilder als auch die Berechtigung der C AG zur Weitergabe geprüft werden müssen. Dies ist offenbar unterblieben. Im Zweifel hat eine Nutzung bei unklarer Rechtslage zu unterbleiben.

b) Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffern.

Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen "Foto eines Sportwagens" (Urt. v. 13.9.2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung von Lichtbildern grds. was folgt:

"Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild, stRspr).

[...]

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN)."

aa) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst nach einer eigenen Lizenzierungspraxis abzurechnen. Eine solche Praxis konnte der Kläger jedoch nicht hinreichend darlegen. Die vorgelegten Rechnungen in Anlage K9 (Bl. 73 f. GA) genügen nicht, um einen regelmäßigen Preis von 915,- € pro Bild zu belegen. Zum einen kann aus zwei Rechnungen eines professionellen Fotografen bereits nicht auf eine ständige Lizenzierungspraxis geschlossen werden. Hierfür hätte es einer erheblich größeren Anzahl von Rechnungen aus einem repräsentativen Zeitraum bedurft. Zum anderen weisen die beiden Rechnungen erheblich unterschiedliche Beträge aus, einerseits 350,- € netto und andererseits 1200,- € netto für je ein Lichtbild. Diese Beträge sind so erheblich unterschiedlich, dass hieraus auch kein Mittelwert zu bilden ist. Doch selbst ein solcher Mittelwert wäre geringer als die hier geltend gemachten 915,- €. Es ist auch auffällig, dass die Rechnungen aus dem Jahr 2010 und 2011 stammen und deshalb nur einen Ausschnitt aus der Zeit vor der Lizensierung an die C AG im Juni 2012 (vgl. Anlage K8, Bl. 72 GA) darstellen.

Eine unmittelbare Übertragung des Preises, den die C AG an den Kläger gezahlt hat (d.h. 500,- € netto für zwei Fotos, also 250,- € pro Foto) erscheint angesichts der Umstände nicht geboten. So hat der Kläger vorgetragen, dass er die Lichtbilder der C AG als Bauherrin sozusagen im Wege der Kaltakquise angeboten hat und dabei einen günstigen Preis angesetzt hat. Er verweist auch darauf, dass er hiermit nur Rechte an C AG und gerade keine umfassenden Rechte, v.a. keine Befugnis zur Übertragung von Rechten an Dritte, eingeräumt hat. Eine Zweitverwertung wie hier kommt deshalb zu anderen Preisen in Betracht.

bb) Eine unmittelbare Anwendung der Tarife der MFM-Tabellen als branchenübliche Vergütungssätze kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zum einen hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass er regelmäßig die entsprechenden Tarife unmittelbar seinen Rechnungen zugrunde legt. Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte zu diesen Tarifen regelmäßig Lichtbilder lizensiert. Zum anderen ist die Kammer der Ansicht, dass die MFM-Tarife nicht den hier gegenständlichen Fall einer Zweitverwertung nach bereits erfolgter kostenpflichtiger Erstverwertung abbilden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 6 U 206/15, BeckRS 2016, 138806, Rn. 47).

cc) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH GRUR 2019, 292 - Foto eines Sportwagens).

Auf dieser Grundlage hält das Gericht einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 750,- € für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbilds für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt - trotz der oben beschriebenen nicht möglichen direkten Anwendbarkeit - mangels anderer Anknüpfungspunkte von dem in der MFM-Tabelle für das Jahr 2019 ausgewiesenen Betrag für eine Online Nutzung auf einer Unterseite für die Dauer von drei Jahren in Höhe von 684,- € aus (siehe S. 59 der MFM-Tabelle 2019). Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 - 6 U 10/16 - Palast der Republik - Rn. 96 ff., juris).

Die Beklagte räumt eine Nutzungsdauer ab Januar 2018 ein. Sie gibt jedoch schon nicht an, ob und wann sie das Lichtbild von der eigenen Webseite entfernt hat. Mit ihrer Anlage B1 (Bl. 56 GA) legt sie eine E-Mail Korrespondenz mit der C AG vom 30.05.2012 vor, in welcher offenbar über das streitgegenständliche Foto korrespondiert wurde und der drei jpg.-Dateien beigefügt waren. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte grundsätzlich ab Ende Mai 2012 die Möglichkeit hatte, das streitgegenständliche Lichtbild zur Veranschaulichung ihres Referenzprojekts zu nutzen. Im Rahmen der Schätzung hält die Kammer daher den Ansatz des o.g. MFM-Tarifs für die Dauer von drei Jahren - wie vom Kläger selbst vorgeschlagen - für angemessen und die Beklagte nicht über Maß belastend. Dem Kläger konnte jedoch nicht zugestimmt werden, wenn er als maßgeblichen MFM-Tarif die Nutzung auf der Homepage heranzieht. Denn aus der konkreten Verletzungsform ergibt sich eine Nutzung auf der Homepage, d.h. der Startseite oder einer besonderen Landingpage, gerade nicht.

Vorliegend hält die Kammer eine Erhöhung des Betrag von 684,- € angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls für angemessen. Denn eine Besonderheit dieses Falls ist, dass der Kläger der Beklagten unstreitig den Erwerb von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Lichtbild angeboten hat und die Beklagte dies ausdrücklich abgelehnt hat (siehe Anlage K1, Bl. 13 GA). Zugleich hat die Beklagte das Bildmaterial der C AG ohne hinreichende Prüfung der Nutzungsberechtigung dankend angenommen und jedenfalls für einen (nicht näher beauskunfteten) Zeitraum auf ihrer Webseite genutzt. Dieser Umstand rechtfertigt eine maßvolle Erhöhung des Betrags auf 750,- €.

Dieser Betrag entspricht auch dem maßgeblichen objektiven Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 189/19).

dd) Dieser Betrag ist wegen der fehlenden Urhebernennung zu verdoppeln. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Urheber gem. § 97 Abs. S. 1 und 3 UrhG grds. eine weitere Entschädigung verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (BGH GRUR 2019, 292 - Foto eines Sportwagens). Diesen Zuschlag bemisst die Kammer vorliegend mit 100%.

c) Der Anspruch ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat einen aufrechenbaren Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat sie keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 2.000,- € aus §§ 97 Abs. 2, 13, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31 UrhG schlüssig vorgetragen.

aa) Dabei ist das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten vom 05.05.2021 und 12.05.2021 verspätet gem. § 296a ZPO. Die Beklagtenvertreterin wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substantiierung des zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruchs hingewiesen. Die Beklagtenvertreterin erkannte die drohende Verspätung auch zutreffend und erwog - insoweit nicht ausdrücklich protokolliert, aber den Kammermitgliedern noch erinnerlich - die Möglichkeit der sog. Flucht in die Säumnis. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch. Verspätet ist insbesondere der Vortrag zur Aktivlegitimation der Beklagten für einen etwaigen Anspruch im Zusammenhang mit dem architektonischen Werk, das auf dem streitgegenständlichen Lichtbild abgebildet ist.

bb) Doch selbst wenn der Vortrag zugelassen würde und überdies unstreitig wäre, so ist ein Anspruch der Beklagten nicht ersichtlich. Denn ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten bzw. des Geschäftsführers der Beklagten als Zedent ist nicht feststellbar. Weder führt die sog. dreifache Schadensberechnung für den materiellen Schadensersatzanspruch des § 97 Abs. 2 S. 1-3 UrhG zu einem Anspruch der Beklagten, noch ist dem Geschäftsführer der Beklagten ein immaterieller Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG zuzuerkennen, den die Beklagte als Zessionarin verfolgen könnte. So hat die Beklagte einen Vermögensschaden nicht vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein konkreter Schaden im Sinne der Differenzhypothese ist schon nicht dargelegt. Auch einen Verletzergewinn hat die Beklagte nicht dargelegt. Außerdem hat sie einen Schaden nach den beiden vorgenannten Varianten im Wege ihres Wahlrechts nicht gefordert.

Sie fordert vielmehr lizenzanalogen Schadensersatz. Ein solcher lizenzanaloger Schadensersatz ist jedoch abhängig von der konkreten Verletzung (BGH GRUR 2015, 780, Rn. 39 - Motorradteile). Insoweit wäre hier die "Weitergabe" eines selbst angefertigten Lichtbildes an die C AG ohne Urheberbenennung maßgeblich. Mit dieser Weitergabe technisch zwingend verbunden ist eine Vervielfältigung des Werks gem. § 16 UrhG auf einem eigenen Speichermedium (hier: FTP-Server, vgl. Anlage K8) sowie auf einem Medium der Empfängerin, wobei letztere Vervielfältigung keine eigene Handlung des Klägers darstellt. Eine öffentliche Wiedergabe oder eine Verbreitung ist indes nicht durch den Kläger erfolgt. Soweit die Empfängerin eine solche öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat, so ist der Kläger hierfür nicht verantwortlich. Allein die Empfängerin wäre insoweit verantwortlich für eine Urhebernennung (und zwar sowohl des Klägers als auch des Architekten). Zu ermitteln wäre demnach ausschließlich eine angemessene Lizenz für die (rein interne) Vervielfältigung eines Lichtbildes des Bauwerks durch den Kläger. Ein solcher Anspruch kann nur gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wobei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. Einen solchen Wert vermag die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen. Dies bereits deshalb, weil mit dieser Nutzung kein werblicher Effekt mit Außenwirkung verbunden ist. Mithin kann der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer auch kein Folgeauftrag entgangen sein (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 780, Rn. 39 - Motorradteile). Andere Hinweise für einen Vermögensschaden liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass das Bauwerk über eine Urheberbenennung verfügt. Dies spricht indiziell bereits gegen einen Vermögensschaden der Beklagten. Soweit die Beklagte ihren Anspruch mit den Vergütungsregeln der HOAI berechnen möchte, erschließt sich der Kammer keine sinnvolle Verknüpfung der hier gegenständlichen Nutzung durch den Kläger mit den durch die HOAI abgedeckten honorarfähigen Leistungen eines Architekten. Einen Zusammenhang mit einer unterbliebenen Urhebernennung erkennt die Kammer jedenfalls nicht.

Eine Billigkeitsentschädigung für den Geschäftsführer der Beklagten gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG ist nicht angemessen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens dient der Genugtuung und der Prävention, nicht aber der Abschöpfung eines durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erzielten wirtschaftlichen Vorteils (BGH GRUR 2015, 780, Rn. 38 - Motorradteile). Nach den obigen Ausführungen liegt bereits kein schwerwiegender Eingriff vor. Auch an dieser Stelle ist bedeutsam, dass eine Urheberbenennung an dem Bauwerk nicht vorgetragen ist. Wenn die Urheberbenennung für den gestaltenden Architekten von besonderer Bedeutung wäre, so wäre damit zu rechnen, dass er seinen Anspruch auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG auch gegenüber dem Eigentümer der Immobilie durchsetzt.

3.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang gegen die Beklagte. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB. Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen; dieser nichtselbstständige, sogenannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. statt aller: Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78 mit zahlreichen Nachweisen).

Die Beklagte hat diesen Anspruch - wie oben bereits angedeutet - nicht erfüllt. Die Auskunft beschränkt sich allein auf die Information, dass das Lichtbild erst ab Januar 2018 auf der Webseite genutzt worden sei. Dies genügt nicht den Anforderungen einer Auskunftserteilung nach §§ 259, 260 BGB.

4.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 05.05.2021 und vom 12.05.2021 sowie der Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2021 haben vorgelegen. Diese bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Neue Tatsachen sind - wie oben bereits beschrieben - verspätet vorgetragen. Die Rechtsausführungen sind von der erkennenden Kammer berücksichtigt worden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 709 S. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin beträgt gemessen am Gesamtstreitwert weniger als 10%. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können bei einem Unterliegen von weniger als 10% die Kosten des Rechtsstreits der insoweit überwiegend unterlegenen Partei insgesamt auferlegt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 92, Rn. 8).

IV.

Der Streitwert wird auf 10.130,00 € festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1.): 6.000,00 €

Klageantrag zu 2.): 300,00 €(5% des Unterlassungsstreitwerts)

Klageantrag zu 3.): 1.830,00 €

Hilfsaufrechnung gem. § 45 Abs. 3 GKG: 2.000,00 €