VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 - 7 K 3388/19
Fundstelle
openJur 2021, 23284
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 00.00.1998 in E. geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Die Klägerin ist Mutter der Kinder C. , geboren am 00.00.2014, O. , geboren am 00.00.2016, G. G1. , geboren am 00.00.2018 und B. , geboren am 00.00.2020.

Nachdem sie bereits zuvor mehrfach erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, verließ die Klägerin im Jahr 2005 Deutschland. Im September 2015 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte erneut ihre Asylanerkennung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Serbien zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ebenso erfolglos wie die erhobene Klage,

Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Juli 2017 - 11 L 3024/17.A - und Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2017 - 11 K 11048/17.A -.

Anschließend wurde die Klägerin (weiterhin) geduldet.

Bei ihrer in Begleitung ihres Lebensgefährten Herrn N. T. erfolgten Vorsprache bei der Beklagten am 21. Juli 2017 legte die Klägerin einen Mutterpass vor, in welchem als Entbindungstermin der 00.00.2018 und als Tag der letzten Periode der 10. Mai 2017 eingetragen ist. Außerdem ist darin vermerkt, dass nach ärztlicher Bewertung der Anamnese und allgemeinen Befunde bei der Erstuntersuchung ein Schwangerschaftsrisiko vorliege. Die Klägerin legte darüber hinaus eine Krankenhausverordnung und ein ärztliches Attest der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe C1. und T1. vom 17. Juli 2017 vor, wonach bei ihr eine Risikoschwangerschaft mit Nierenbeckenstau vorliege und sie daher weder reise- noch transportfähig sei. In einem weiteren Attest vom gleichen Tag bescheinigen die Ärzte der Klägerin, dass sie wegen dieser Beschwerden auf die Hilfe ihres Ehemannes zur Versorgung ihres Kindes angewiesen sei.

Am 31. Juli 2017 erschien die Klägerin bei der Beklagten in Begleitung ihres Vaters und eines deutschen Staatsangehörigen und erklärte u.a., dass der deutsche Staatsangehörige der Vater ihres erwarteten Kindes sei. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, eine Vaterschaftsanerkennung sowie eine Sorgerechtserklärung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte das Jugendamt der Stadt E. der Ausländerbehörde mit, dass in der Beurkundungsangelegenheit für das ungeborene Kind der Klägerin Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bestünden. Die mündliche Anhörung der Betroffenen hätte die Anhaltspunkte nicht ausräumen können. Der Vorgang werde daher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung vorgelegt. Das Beurkundungsverfahren sei ausgesetzt worden. Zugleich übersandte das Jugendamt ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben, wonach der begründete Verdacht bestünde, dass die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung gezielt zum Zweck abgegeben werden solle, um der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Beurkundung sei daher verboten und eine Überprüfung durch die Ausländerbehörde angezeigt, da eine vollziehbare Ausreisepflicht für die Klägerin und ihre Kinder bestünde und es an einer persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn O1. fehle. Durch die Anhörung seien die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt worden. Der Vorgang werde daher zur Prüfung an die zuständige Ausländerbehörde abgegeben und die Beurkundung bis zum Abschluss der Prüfung ausgesetzt. Zugleich enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die Vaterschaft vor keiner anderen Urkundsperson wirksam anerkannt werden könne. Beigefügt war außerdem die Niederschrift der Anhörung der Klägerin und des Herrn Q. E1. O1. , der die Vaterschaft anerkennen wollte, vom 14. August 2017, wonach die Klägerin erklärt hatte, Herrn O1. in C2. kennengelernt zu haben. Dort sei ein Asylantenheim, in welchem ihre Familie wohne. Herr O1. wohne in der Nachbarschaft. Eine Beziehung bestünde nicht mehr, sie habe einen neuen Freund. Die Väter der beiden anderen Kinder seien nicht bekannt. Herr O1. gab ausweislich dieser Niederschrift u.a. an, er habe die Klägerin vor 2-3 Monaten in C2. kennengelernt. Sie führten keine Beziehung miteinander. Er habe ein Kind in Afrika mit einer Afrikanerin. Es sei nicht bekannt, ob die Mutter mit dem Kind nach Deutschland kommen wolle. Wenn das Kind geboren sei, wolle er, dass es auch bei ihm lebe.

Am 15. Dezember 2017 wurden die Klägerin und Herr O1. daraufhin von der Beklagten u.a. zum Kennenlernen und der Schwangerschaft der Klägerin befragt. Dabei gab die Klägerin u.a. an, sie habe Herrn O1. im April 2017 kennen gelernt. Sie sei damals mit ihrem Sohn O. im Krankenhaus gewesen, weil er einen Fieberkrampf gehabt habe. Ihr Lebensgefährte sei bei dem Kind im Krankenhaus geblieben und sie habe in der Zeit eine Familie im Asylheim in C2. besucht. Sie sei erneut zu der Familie (U. und K. T2. ) gefahren und habe Herrn O1. dort getroffen. Dieser habe dort mit einem Mann zusammengewohnt. Sie hätten zwischen April und Mai 2017 für ca. 3 bis 4 Wochen eine Beziehung geführt. Mitte Mai habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Ihre letzte Periode habe sie Anfang Mai gehabt. Sie habeHerrn O1. telefonisch mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er habe nichts davon wissen wollen, aber als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie mit dem Kind zurück nach Serbien gehen werde, habe er gesagt, dass er nicht noch ein Kind verlieren wolle. Sie sei sich aber manchmal nicht sicher, ob er das Kind haben wolle. Ihr Lebensgefährte N. sei der Vater ihres Sohnes O. . Herr O1. habe sie 3-4 mal angerufen, um zu fragen, wie es ihr ginge. N. lasse aber nicht zu, dass Herr O1. mit zu dem Frauenarzt gehe, er werde dann sofort aggressiv. Finanziell unterstütze Herr O1. sie nicht. Ob er dies in Zukunft tue, hätten sie noch nicht besprochen.

Herr O1. gab bei seiner Befragung an, er habe die Klägerin im April 2017 in einem Asylheim in C2. kennen gelernt. Er habe damals bei seiner Tante gewohnt. Sie hätten einen Monat eine Beziehung geführt. Seit Mai habe er die Klägerin nicht mehr gesehen. Von einem Kollegen habe er gehört, dass sie schwanger sei und dass ihr Freund sie schlage. Er solle sehr aggressiv sein. Er habe eigentlich auch mit zu den Untersuchungen gehen wollen, aber ihr Freund erlaube ihr das nicht. Er wolle sich da nicht einmischen. Seit er herausgefunden habe, dass ihr Exfreund so aggressiv sei, halte er sich da zurück. Er wisse nicht, ob sie mit diesem gerade zusammen sei. Wann die Klägerin herausgefunden habe, dass sie schwanger sei, wisse er nicht. Er habe zwischen dem 5. und 6. April 2017 von der Schwangerschaft erfahren. Ein Bekannter habe es ihm mitgeteilt. Dann hätte er auch mit ihr telefoniert. Er habe sich gefreut. Er wisse nichts von Problemen oder Auffälligkeiten in der Schwangerschaft. Er wisse nicht, bei welchem Arzt die Klägerin in Behandlung sei. Er kenne auch die Namen der beiden anderen Kinder der Klägerin nicht und wisse auch nicht, wie alt sie seien. Er habe die Klägerin länger nicht gesehen und sehe sie gerade wieder zum ersten Mal.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2018 überreichte die Klägerin eine notarielle Urkunde des Dr. U1. E2. vom 12. März 2018, in welcher Herr O1. mit Zustimmung der Klägerin die Vaterschaft für den Sohn G. G1. anerkannte und beide übereinstimmend erklärten, das gemeinsame Sorgerecht übernehmen zu wollen. Daraufhin wurde Herr O1. als Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen

Bei einer weiteren Vorsprache erklärte die Klägerin, Herr O1. habe ihren Sohn G. G1. zuletzt gesehen als er vier Monate alt gewesen sei. Sie selbst wolle keinen Kontakt mehr zu diesem haben, nachdem er sie beleidigt und bedroht habe. Den Sohn könne er jederzeit sehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2019 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die (vermeintliche) deutsche Staatsangehörigkeit ihres Sohnes G. G1. aufgrund der anerkannten Vaterschaft des Herrn O1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AufenthG.

Bei einer erneuten Vorsprache am 15. Februar 2019 gab die Klägerin auf Nachfrage an, sie habe im April 2017 ihre Freundin K1. B1. in der Flüchtlingsunterkunft in C2. besucht. Dort habe sie Herrn O1. kennengelernt. Sie habe ihre Freundin besucht, weil sie sich mit ihrem Exfreund N. T. gestritten habe.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. April 2019 fest, dass die beabsichtigte Anerkennung der Vaterschaft des Kindes G. G1. durchHerrn Q. E1. O1. missbräuchlich erfolgt sei und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, Zweifel an der Vaterschaftsanerkennung ergäben sich bereits daraus, dass die Klägerin abgelehnte Asylbewerberin sei und die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung die einzige Möglichkeit für die Klägerin sei, über die dadurch vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erwerben. Zudem ergäben sich erhebliche Abweichungen in den Angaben von Herrn O1. und der Klägerin. Es erscheine auch fragwürdig, dass Herr O1. auf die Anhörung zur Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaft nicht reagiert habe. Da die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn O1. missbräuchlich erfolgt sei, habe der Sohn G. G1. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG abzulehnen sei.

Am 24. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweist.

Mit am gleichen Tag zugestelltem Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2019 hat die Beklagte auch gegenüber Herrn O1. festgestellt, dass die beabsichtigte Anerkennung der Vaterschaft des Kindes G. G1. missbräuchlich erfolgt sei. Dagegen hatHerr O1. keine Klage erhoben.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 000 III 00/00 - hat das Amtsgericht E. - Personenstandssachen - beschlossen, dass im Geburtsregister des Standesamtes E. -Nord zur Registernummer 000/2018 berichtigend beizuschreiben sei: "Folgebeurkundung: Löschung der Angaben des Vaters".

Bei mehreren Vorsprachen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2019 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Verfügung.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstande wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladene Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist, soweit sich die Klägerin gegen die unter Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 16. April 2019 festgestellte Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung wendet, bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, Vorb. zu § 40 Rn. 38.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann durch eine gerichtliche Aufhebung von Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 16. April 2019, mit der die Beklagte die Missbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung des Herrn O1. für das Kind der Klägerin G. G1. und der Zustimmungserklärung der Klägerin festgestellt hat, keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Insbesondere kann sie auch im Falle der Aufhebung der feststellenden Ordnungsverfügung eine Vaterschaftsanerkennung durch Herrn O1. nicht erreichen. Die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft setzt ebenso wie die der Zustimmung der Mutter gem. § 1597 Abs. 1 BGB die öffentliche Beurkundung der entsprechenden Erklärung voraus. Eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung des Herrn O1. scheidet aber selbst bei Erfolg der gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2019 erhobenen Anfechtungsklage, d.h. der Aufhebung der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung aus, nachdem Herr O1. die im Wesentlichen gleichlautende gegen ihn gerichtete Ordnungsverfügung, die ihm am 13. Juni 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat bestandskräftig werden lassen. Gem. § 1597a Abs. 2 Satz 4 BGB ist die Beurkundung abzulehnen, wenn die zuständige Behörde gemäß § 85a Abs. 1 AufenthG das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Beurkundung kann dann gem. § 1597a Abs. 3 Satz 2 BGB auch von keiner anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson vorgenommen werden. Um dies zu gewährleisten hat die Ausländerbehörde gem. § 85a Abs. 3 AufenthG der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Feststellung nach Abs. 1 Satz 2 mit einem Vermerk über den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis zu geben. Aufgrund der Bestandskraft der an Herrn O1. gerichteten Ordnungsverfügung über die Feststellung der Missbräuchlichkeit seiner beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung bliebe daher auch im Falle des Erfolgs der vorliegenden Klage eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennungserklärung des Herrn O1. unzulässig und eine Anerkennung der Vaterschaft durch ihn nicht möglich. Dementsprechend kann schon keine wirksam beurkundete Erklärung über eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen, zu der die Klägerin ihre Zustimmung erklären könnte.

Die Klage hätte aber auch im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Der unter Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung der Beklagten erfolgten Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung steht die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung in der notariellen Urkunde des Notars Dr. U1. E2. vom12. März 2018 nicht entgegen, weil die Beurkundung gem. § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht wirksam werden konnte, nachdem das Jugendamt der Stadt E. als beurkundende Behörde die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung zuvor, nämlich am 14. August 2017 nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt hatte. Dementsprechend hat das Amtsgericht E. am 14. Oktober 2019 beschlossen, dass die aufgrund dieser Beurkundung fälschlicherweise erfolgte Eintragung des Herrn O1. in das Geburtsregister des Kindes G. G1. zu löschen ist.

Die Feststellung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft des Herrn O1. ist des Weiteren nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies wäre nach § 1597a Abs. 5 BGB der Fall, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Dies steht gerade nicht fest. Von der Möglichkeit eines Vaterschaftstests im Wege des DNA-Vergleichs haben die Klägerin und Herr O1. trotz Hinweises darauf keinen Gebrauch gemacht.

Die unter Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung der Beklagten erfolgte Feststellung, dass die Anerkennung der Vaterschaft des Herrn Q. E1. O1. für das Kind der Klägerin G. G1. missbräuchlich ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 85a Abs. 1 S. 2 AufenthG.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2019 begegnet schon in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Ausländerbehörde ist als untere Ausländerbehörde der kreisfreien Stadt E. nach §§ 13, 14 Abs. 1 ZustAVO

Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV.NRW.S. 593), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom3. März 2021 (GV. NRW. S. 289),

sachlich und örtlich für die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht zuständig. Mit Schreiben vom 14. August 2017 hat das Jugendamt der Stadt E. der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass es die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch Herrn O1. und die Klägerin - den Sohn G. G1. der Klägerin betreffend -gem. § 1597a BGB ausgesetzt habe und um Prüfung bitte. Damit lagen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung für die Beklagte vor.Sie hat die Beteiligten nach § 28 VwVfG NRW angehört und ihre Entscheidung gem. § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch schriftlichen Verwaltungsakt getroffen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass die Vaterschaftsanerkennung des deutschen Staatsangehörigen Herrn Q. E1. O1. bezüglich des Sohnes G. G1. der Klägerin missbräuchlich erfolgte, ist auch materiell rechtmäßig.

Gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG prüft die Ausländerbehörde nach Aussetzung der Beurkundung durch die beurkundende Stelle nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB, ob eine Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist und stellt dies bejahendenfalls durch Verwaltungsakt fest. Vorliegend hat das Jugendamt der Stadt E. das Beurkundungsverfahren bezüglich der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn O1. ausgesetzt und der Beklagten zur Prüfung vorgelegt, weil der begründete Verdacht bestünde, dass die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung gezielt zum Zweck abgegeben werden solle, ein Aufenthalts-/Einreiserecht für die Mutter oder für das Kind zu erlangen. Es bestehe eine vollziehbare Ausreisepflicht der Klägerin. Zudem fehle es an einer persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn O1. . Die Einlassungen im Rahmen der Anhörung hätten die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt.

Die Voraussetzungen der Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaft liegen auch vor.Nach § 1597a Abs. 1 BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).

Zwar spricht nicht schon eine gesetzliche Vermutung nach § 85a Abs. 2 AufenthG für die Missbräuchlichkeit der streitigen Vaterschaftsanerkennung. Nach dieser Norm wird eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet, wenn

1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,

2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,

3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,

4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist

und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 bis 4 liegen unstreitig nicht vor.

Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung kann über die in § 85a Abs. 2 AufenthG gesetzlich geregelten Vermutungstatbestände hinaus jedoch auch in anderen Fällen vorliegen. Indizien hierfür können beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert, wenn zudem das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht in Deutschland die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet für Anerkennenden, Kind oder Mutter ist. Auch das Fehlen von persönlichen Kontakten zwischen Mann und Kind kann Indiz für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft sein.

Vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 17; auch Zeitler, HTK-AuslR / § 85a AufenthG / zu Abs. 2,Stand: 17.08.2017 Rn. 4

Für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ist außer in Fällen des Eingreifens der Regelvermutungstatbestände, in welchen sich die Beweislast umkehrt, die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Nach Maßgabe dessen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der deutsche Staatsangehörige Herr Q. E1. O1. die Vaterschaft für das am00.00.2018 in E. geborenen Kind der Klägerin gerade zu dem Zweck anerkennen wollte, um die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der Mutter, der Klägerin nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu schaffen.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes und der Mutter ist ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten (§ 85a Abs. 2 Satz 1, 2. HS AufenthG). Denn die Klägerin ist mit ihrer Familie - allesamt serbische und damit Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach Anlage II zu § 29a AsylG - nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass bisher ein Bleiberecht aus anderen Rechtsgründen begehrt wurde oder sonst in Frage käme.

Darüber hinaus sind die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Jugendamt E. am 14. August 2017 und der Beklagten am 15. Dezember 2017 sowie am 15. Februar 2019 zu den Umständen des Kennenlernens des Herrn O1. in sich widersprüchlich und stehen außerdem auch im Widerspruch zu den Aussagen des Herrn O1. bei dessen Befragung durch die Beklagte am 15. Dezember 2017, so dass das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung nicht dem Ziel dienen sollte, eine Vater-Kind-Beziehung zwischen Herrn O1. und dem Kind der Klägerin G. G1. zu begründen, sondern allein zu dem aufenthaltsrechtlichen Zweck der rechtlichen Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt der Klägerin und ihres Kindes erfolgen sollte. Dies hat die Beklagte in den Gründen der angegriffenen Ordnungsverfügung im Einzelnen ausgeführt. Auf diese Ausführungen, denen die Klägerin mit durchgreifendem Vorbringen nicht entgegen getreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass schon die Angaben der Klägerin dazu, wen sie seinerzeit im April 2017 in dem Asylbewerberheim, in welchem sie Herrn O1. kennen gelernt haben will, besucht haben will, widersprüchlich sind. So hat sie gegenüber dem Jugendamt noch behauptet, ihre (eigene) Familie wohne dort, die sie zum damaligen Zeitpunkt besucht habe. Bei der Anhörung durch die Beklagte am 15. Dezember 2017 soll es dann eine andere Familie, nämlich die Eheleute U. und K. T2. gewesen sein, während sie bei ihrer Vorsprache gegenüber der Beklagten am 15. Februar 2019 schließlich behauptet hatte, sie habe ihre Freundin K1. B1. in der Flüchtlingsunterkunft besucht. Auch die Angaben zu den familiären Umständen im Zusammenhang mit dem Besuch in der Flüchtlingsunterkunft variieren. Während sie bei der Befragung am 15. Dezember 2017 angegeben hatte, sie sei damals mit ihrem Sohn O. im Krankenhaus gewesen, weil er einen Fieberkrampf gehabt habe, ihr Lebensgefährte, Herr N. T. , sei bei dem Kind im Krankenhaus geblieben und sie habe in der Zeit den Besuch in dem Asylbewerberheim abgestattet, soll der Besuch der Freundin nach den späteren Angaben vom 15. Februar 2019 erfolgt sein, weil sie sich mit ihrem (Ex-) Freund N. T. gestritten habe. Schließlich widersprechen sich die Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft. Während sie bei ihrer Befragung am 15. Dezember 2017 gegenüber den Beklagten behauptet hatte, sie habe Mitte Mai festgestellt, dass sie schwanger sei, hat sie ausweislich ihrer Eintragung in ihrem Mutterpass sich gegenüber dem sie behandelnden Arzt ersichtlich dahingehend eingelassen, dass die letzte Periode erst am 10. bzw. 12. Mai gewesen sein soll. Letztlich ist auch die Einlassung der Klägerin dazu nicht plausibel, warum Herr O1. angeblich nicht mit zu den Vorsorgeterminen kommen könne. Dass dies wegen ihres Exfreundes N. T. nicht möglich sei, weil er dies nicht zulasse und sofort aggressiv werde, wie sie behauptet, erschließt sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin zugleich angibt, nicht mehr mit Herrn T. zusammen gewesen zu sein und dieser zudem selbst davon ausgehe, dass das Kind nicht von ihm sei.

Auch die Angaben der Klägerin einerseits und des Herrn O1. andererseits, die diese bei der getrennten Befragung der Beklagten am 15. Dezember 2017 gemacht haben, widersprechen einander. Dies betrifft sowohl die Kenntniserlangung des Herrn O1. von der Schwangerschaft der Klägerin als auch dessen Reaktion hierauf. Während die Klägerin angegeben hatte, dass sie erst Mitte Mai festgestellt habe, schwanger zu sein und Herrn O1. daraufhin telefonisch von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben will, will dieser bereits zwischen dem 5. und 6. April 2017 von einem Bekannten von der Schwangerschaft der Klägerin erfahren haben. Dies erscheint schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt selbst noch gar keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt haben will. Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Mutterpass ist als Tag der letzten Periode der 10. bzw. 12. Mai 2017 eingetragen. Zu der angeblichen Reaktion des Herrn O1. auf die Mitteilung der Schwangerschaft hat die Klägerin angegeben, dass dieser nichts davon habe wissen wollen und sie manchmal nicht sicher sei, ob er das Kind haben wolle. Im Widerspruch dazu hatHerr O1. erklärt, er habe sich gefreut. Auch zu den Wohnverhältnissen desHerrn O1. zum damaligen Zeitpunkt widersprechen sich die Angaben. Während die Klägerin behauptete, Herr O1. habe damals mit einem Mann zusammen gewohnt, hat dieser selbst erklärt, seinerzeit bei seiner Tante gewohnt zu haben. Zudem war Herrn O1. ersichtlich weder bekannt, dass es sich bei der damaligen Schwangerschaft der Klägerin um eine Risikoschwangerschaft handelte, in deren Verlauf die Klägerin mehrfache Krankenhausaufenthalte hatte, noch kannte er den Arzt, bei dem die Klägerin in Behandlung gewesen war. Letztlich belegt auch die Einlassung des Herrn O1. , wonach er nicht zu den Untersuchungen gegangen sei, weil der Freund der Klägerin das nicht erlaubt habe und er sich nicht habe einmischen wollen und "er sich da zurückhalte", nachdem er herausgefunden habe, dass ihr Exfreund so aggressiv sei, dass er mit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung ersichtlich gar nicht ernsthaft die elterliche Verantwortung für das von der Klägerin damals erwartete Kind hat übernehmen wollen, sondern diese Erklärung allein dem Zweck der Aufenthaltsverschaffung dienen sollte. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass Herr O1. als Anerkennender sich nicht gegen die Feststellung der Missbräuchlichkeit seiner Vaterschaftsanerkennung zur Wehr gesetzt und die an ihn gerichtete Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2019 nicht angefochten hat. Dem kann entnommen werden, dass der Bestand und die Wirksamkeit der abgegebenen Vaterschaftsanerkennungserklärung ihm nicht wichtig genug sind. Dementsprechend hat er nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 8. Oktober 2018 auch keinerlei Kontakt zu dem Kind (mehr). Dass sich daran seither etwas geändert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Klägerin der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Abgesehen davon, dass ihr deshalb die aufgezeigten Widersprüche nicht vorgehalten werden konnten, belegt das Verhalten ebenfalls, dass sie auch selbst nicht davon ausgeht, dassHerr O1. ernsthaft die Vaterschaft und damit elterliche Verantwortung für das Kind G. G1. übernehmen wollte und will. Dementsprechend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Herrn O1. und dem zwischenzeitlich dreijährigen Sohn der Klägerin eine Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Ist die Vaterschaftsanerkennung damit rechtmissbräuchlich hat die Beklagte unter Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen mangels Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des KindesG. G1. der Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt für die Anfechtung der Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung und für das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jeweils den Auffangwert von 5.000,- Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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