LG Bochum, Urteil vom 13.11.2020 - 16 Ns-421 Js 71/19-53/20
Fundstelle
openJur 2021, 23260
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 29 Ls 198/19
Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 02.03.2020 (29 Ls - 421 Js 71/19 - 198/19) wird das Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagten J und Z werden wegen Durchführung von und Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.

Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

§§ 315d Absatz 1 Nummer 1 und 2, 52 StGB

Gründe

Gründe (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):

I.

Mit angefochtenem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 02.03.2020 waren die Angeklagten wegen Durchführung von und Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen jeweils zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden. Daneben waren ihre Fahrerlaubnisse entzogen und die Führerscheine eingezogen worden, eine Sperrfrist von noch vier Monaten war verhängt worden. Von der Einziehung der genutzten Fahrzeuge wurde abgesehen.

Daneben war der nunmehr gesondert Verfolgte L wegen Beihilfe zu der vorgenannten Tat zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt worden.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft, durch welche im Wesentlichen neben einer höheren Strafe zunächst die Einziehung der genutzten Fahrzeuge erstrebt wurde, ist erfolglos geblieben, vielmehr war die Strafe herabzusetzen und auf die Entziehung der Fahrerlaubnisse zu verzichten.

II.

Der heute 32 Jahre alte Angeklagte J ist deutscher Staatsangehöriger. Er wohnt in C, ist ledig und kinderlos, arbeitet als Papiertechnologe in der Produktion von Raufasertapeten in Wuppertal im Schichtdienst. Der Angeklagte verdient ca. 1.900,00 € netto pro Monat. Sein Führerschein befand sich vom 31.03.2019 bis zum 16.07.2020 in amtlicher Verwahrung. Strafrechtlich und straßenverkehrsrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte und der gesondert verfolgte L sind seit Schulzeiten miteinander befreundet, auch den Angeklagten Z kennt der Angeklagte aus der Schule.

Der heute 28 Jahre alte Angeklagte Z ist ebenfalls ledig und kinderlos, er arbeitet als Zerleger in einer Fleischerei und verdient ca. 1.800,00 € netto pro Monat. Sein Führerschein befand sich vom 31.03.2019 bis zum 17.07.2020 in amtlicher Verwahrung. Auch der Angeklagte Z ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, in der ihn betreffenden Auskunft aus dem Verkehrszentralregister findet sich ein Eintrag wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts, Tattag 20.09.2018, Geldbuße von 90,00 € durch Bußgeldbescheid vom 10.12.2018.

III.

In der Sache hat die Kammer, wie schon das Amtsgericht, Folgendes festgestellt:

1. Die beteiligten Fahrzeuge

Im August oder im September 2018 erwarb der gesondert Verfolgte L einen Sportwagen der Marke K. Es handelte sich um einen unfallbeschädigtes Fahrzeug, dass der Angeklagte für ca. 15.000,00 Euro erwerben konnte, also deutlich unter dem Wert. Erstzulassung des Fahrzeuges war am 12.07.2013. In der Folgezeit reparierte der Angeklagte die Unfallschäden in seiner Freizeit. Unter dem 21.03.2019 ließ er das Fahrzeug schließlich mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX auf sich zu. Das Fahrzeug weist eine Nennleistung von 364 kw auf. Nach der Tat wurde das Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.05.2019 bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Bochum am 15.07.2019 verworfen. Mit Urteilsverkündung gab das Amtsgericht das Fahrzeug frei, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob die Beschwerdekammer des Landgerichts den Freigabebeschluss auf. Durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.06.2020 wurde das Fahrzeug erneut freigegeben, die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 18.08.2020. Im Anschluss wurde das Fahrzeug herausgegeben.

Wie vor dem Amtsgericht angekündigt veräußerte der gesondert Verfolgte L das Fahrzeug nach Freigabe und erwarb im Gegenzug einen Kleinstwagen U B.

Der Angeklagte Z war sehr an schnellen Fahrzeugen interessiert. Sein Traumauto war ein N. Im März 2019 verkaufte er sein früheres Fahrzeug, nahm zusätzlich von einem Bekannten einen Kredit auf und erwarb schließlich einen N für ca. 68.000,00 Euro. Das Fahrzeug, dessen Erstzulassung am 16.12.2015 datiert, ließ er nach dem Kauf am 18.03.2019 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX auf sich als Halter zu. Das Fahrzeug weist eine Nennleistung von 340 kw auf.

Auch dieses Fahrzeug wurde nach der Tat am 31.03.2019 polizeilich Beschlagnahmt. Die Beschlagnahme des Fahrzeuges wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12.06.2019 richterlich bestätigt. Mit Urteilsverkündung gab das Amtsgericht das Fahrzeug frei, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob die Beschwerdekammer des Landgerichts den Freigabebeschluss auf. Durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.06.2020 wurde das Fahrzeug erneut freigegeben, die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 18.08.2020. Im Anschluss wurde das Fahrzeug herausgegeben.

Ob der Angeklagte wie vor dem Amtsgericht angekündigt das Fahrzeug nach Freigabe veräußert hat, konnte nicht festgestellt werden.

2. Vortatgeschehen

Der gesondert Verfolgte L hatte seinen beschriebenen K (im Folgenden: Fahrzeug eins) wenige Tage vor der Tat auf sich zugelassen. Allerdings hatten sich dabei noch Probleme in der Spurlage ergeben, weswegen er das Fahrzeug in eine Werkstatt gegeben hatte. Nach Rückgabe an ihn bemerkte er, dass der Schaden noch nicht endgültig beseitigt worden war. In Folge von Zeitmangel bat er seinen guten Freund, den Angeklagten J, das Fahrzeug am Samstag, den 30.03.2019, bei ihm abzuholen und für ihn zur Werkstatt zu bringen. Hierzu fand der Angeklagte J allerdings keine Gelegenheit mehr, da die Werkstatt geschlossen war. Der Angeklagte J behielt allerdings den Besitz des Fahrzeugs.

Am Abend des 30.03.2019 trafen sich die Angeklagten J und Z in Bochum in der Innenstadt. Sie beschlossen, später noch in eine Diskothek zu fahren. Der Angeklagte Z rief den ihm seit langem bekannten gesondert Verfolgten L an, um ihm zu fragen, ob er mitkommen wollte. L war zunächst zurückhaltend, sagte dann aber doch zu. Man verabredete, dass J und Z bei L zu Hause vorbeikommen und ihn abholen sollten. Demgemäß begaben sich die Angeklagten J und Z zu L, wobei J den K (also Fahrzeug eins) des L und Z sein Fahrzeug, den N (im Folgenden: Fahrzeug zwei) führten. Als sie bei dem L ankamen, erklärte dieser, sein 14-jähriger Neffe L 1 befinde sich noch bei ihm und er müsse erst nach Hause gebracht werden, bevor man dann zu dem Diskothekbesuch fahren könne. Demgemäß kam es nunmehr am Wohnort des L zu folgender Aufteilung:

Der Angeklagte J war Fahrer des Fahrzeuges eins (also des Wagens des L). Der Neffe L 1 befand sich dort als Beifahrer. Im Fahrzeug zwei des Angeklagten Z saß dieser als Fahrer und der L als Beifahrer. Hintergrund des Umstands, dass L nicht selber sein eigenes Fahrzeug geführt hat, war der Umstand, dass er zuvor Alkohol getrunken hatte. Außerdem kannte er J lange und vertraute ihm als guten Fahrer des ihm gehörenden Fahrzeugs eins, was auch der Grund war, dass er auch keine Bedenken hatte, seinen 14-jährigen Neffen bei diesem einsteigen zu lassen.

3. Das Tatgeschehen

Die Angeklagten J (Fahrzeug eins) und Z (Fahrzeug zwei) mit den oben genannten Beifahrern fuhren kurz nach Mitternacht des 31.03.2019 sodann von der Wohnadresse L los. Sie befanden sich auf der B-Straße in Richtung stadtauswärts. Hierbei fuhren sie zunächst hintereinander. Im Bereich der B-Straße Ecke X Straße führten die Polizeibeamten, die Zeugen T und G eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Dabei wurden sie auf die beiden hochwertigen Fahrzeuge aufmerksam und hatten den Verdacht, dass es möglicherweise zu einer Rennsituation zwischen beiden Fahrzeugen im weiteren Verlauf der B-Straße (dann Essener Straße) kommen würde. Beide folgten nunmehr mit ihrem Streifenwagen den Fahrzeugen, wobei der Zeuge T Fahrer war und der Zeuge G Beifahrer. Zunächst fuhren die Fahrzeuge eins und zwei mit normaler Geschwindigkeit in Richtung Westen auf der F-Straße. Ab der Kreuzung F Straße/F-straße wird die F-Straße wieder in jede Richtung zweispurig. Die Zeugen konnten bemerken, dass Fahrzeug eins und Fahrzeug zwei zunächst mit eher langsamer Geschwindigkeit auf gleicher Höhe nebeneinander fuhren. Einen zuvor gefassten Plan, dort ein Rennen durchzuführen unter Einsatz deutlich überhöhter Geschwindigkeiten, bestand nicht. Bei einem der beiden in Rede stehenden Fahrzeuge wurde aber jetzt laut der Motor aufheulen gelassen. Darauf wurde in dem anderen Fahrzeug entsprechend reagiert, bei beiden Fahrzeugen drehten die Reifen durch. Es kam hier zu einer spontanen und konkludenten Absprache zwischen J und Z, die folgende, zweispurig in ihre Richtung ausgebaute Strecke für ein Rennen zu benutzen. Beide Fahrzeuge wurden stark beschleunigt und fuhren in der Folgezeit nahezu auf gleicher Höhe nebeneinander. In der Folgezeit wurde bei dem Fahrzeug zwei eine Spitzengeschwindigkeit von 136,7 km/h erreicht, wobei das Gericht davon ausgeht, dass mit dem Fahrzeug eins, das zeitweise einen Vorsprung von bis zu 50 Metern erlangte, eine mindestens genauso hohe Geschwindigkeit gefahren wurde. In dem von den Angeklagten J und Z benutzen Streckenabschnitt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der F- Straße 70 km/h.

Im Bereich der Kreuzung F-Straße/F1 Straße befand sich eine Lichtzeichenanlage. Ob diese LZA beim Überfahren der Kreuzung (genauer: beim Überqueren der Haltelinie) durch beide Fahrzeuge, wie noch in der Anzeige des Zeugen T ausgeführt, Rotlicht anzeigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Im Bereich der Straßenbahnhaltestelle M-straße befanden sich weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn: ein Fahrzeug auf der rechten Seite, ein Stück weiter einige Fahrzeuge (vermutlich 3 - 4) auf der linken Seite. Die beiden tatbeteiligten Fahrzeuge näherten sich dieser Situation. Es wurde abgebremst, das sich auf der linken Fahrbahn befindenden Fahrzeug zog an dem rechten unbeteiligten Fahrzeug vorbei, wechselte danach auf die rechte Spur und zog an den links fahrenden Fahrzeugen vorbei. Das sich auf der rechten Fahrspur befindende Tatfahrzeug fuhr links an dem rechts unbeteiligt fahrenden Fahrzeug vorbei und passierte die links fahrende Gruppe in gleicher Weise. Zwischen dem auf der rechten Fahrbahn fahrenden Fahrzeug und dem letzten, auf der linken Fahrbahn fahrenden unbeteiligten Fahrzeug bestand ein Abstand von ca. zwei Fahrzeuglängen, etwa 8 - 10 Metern. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, mit welchen Geschwindigkeiten und in welchem Abstand Fahrzeug eins und Fahrzeug zwei an diesen unbeteiligten Fahrzeugen links bzw. rechts vorbei gefahren sind.

In der Folge gelang es dem Fahrzeug eins ,einen Abstand von ca. 50 Metern zu dem Fahrzeug zwei zu bekommen. Als sich beide Fahrzeuge der Kreuzung mit der T1-Straße näherten, befanden sie sich wieder auf etwa der gleichen Höhe. In diesem Bereich bestand auf der F-Straße auf der linken Fahrspur eine Baustelle. Beide Fahrzeuge fuhren nunmehr hintereinander auf der rechten Spur in Richtung dieser Kreuzung, wobei die Geschwindigkeit deutlich vermindert wurde. Das Fahrzeug eins befand sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Fahrzeug zwei.

Beide Fahrzeuge bogen nach rechts in die T1-Straße ab. Die Fahrzeuge wurden angehalten, die Polizeibeamten konnten nunmehr die Situation klären und den Sachverhalt aufnehmen.

Die gesamte Wegstrecke des Rennens betrug etwa 2,1 km. Der Rennvorgang dauerte unter 2 Minuten.

Der Angeklagte J hat im Nachgang des Vorfalls an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung erfolgreich teilgenommen.

IV.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Verlesung der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister sowie der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Inaugenscheinnahme von Videodateien und Verlesung von sonstigen Urkunden.

V.

Die Angeklagten haben sich damit jeweils tateinheitlich der Durchführung von und der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig gemacht.

VI.

Der Strafrahmen für die festgestellte Tat ist § 315d Abs. 1 zu entnehmen, er reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Für die Angeklagten war im Rahmen der Strafzumessung zu verwenden, dass sie sich in der Hauptverhandlung, wie schon vor dem Amtsgericht, geständig eingelassen haben. Strafrechtlich sind beide Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten, der Angeklagte J darüber hinaus auch nicht straßenverkehrsrechtlich. Der Angeklagte J hat daneben auch eine Maßnahme zur Förderung der Fahreignung erfolgreich abgeschlossen.

Für die Angeklagten war in die Strafzumessung auch einzustellen, dass lediglich festzustellen war, dass die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte. Auch das die Tat zwar innerstädtisch, allerdings auf einem zweispurig ausgebauten Stück Straße stattgefunden hat, war für die Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass abgesehen von der überhöhten Geschwindigkeit, die allerdings ganz erheblich war und nahezu das Doppelte des auf dem konkreten Straßenstück erlaubten betragen hat, weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht festgestellt werden konnten. Die Tat hat daneben in verkehrsarmer Nachtzeit stattgefunden.

Die Dauer der Fahrt von unter zwei Minuten und die Länge der Fahrtstrecke von ca. 2 km stechen weder besonders positiv, noch besonders negativ heraus. Die Fahrt unterscheidet sich einerseits nach oben von einem verlängerten Kavalierstart etwa von einer Ampel aus, ist andererseits aber auch nicht von so langer Dauer, dass dies besonders strafschärfend hätte Berücksichtigung finden können.

Gegen die Angeklagte musste die dennoch bestehende hohe abstrakte Gefahr, die schon allein von der genannten Geschwindigkeit ausging, Berücksichtigung finden.

Für die Angeklagten war daneben zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung die Tat bereits knapp 20 Monate zurücklag, wobei die Verzögerung im Wesentlichen nicht von den Angeklagten verursacht wurde. Die Angeklagten haben darüber hinaus für knapp 16 Monate auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet, der Angeklagte Z darüber hinaus für fast 17 Monate auf sein Fahrzeug.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer für beide Angeklagten jeweils auf eine

Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 €

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen war im Hinblick auf das Vorleben der Angeklagten und die geständige Einlassung in keiner Weise erforderlich.

Von einem Entzug der Fahrerlaubnisse und der Einziehung der Führerscheine der Angeklagten hat die Kammer abgesehen. Zwar liegt gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a StGB ein Regelfall für die Entziehung vor. Allerdings liegt die Tat nunmehr bereits fast 20 Monate zurück, wobei die Führerscheine der Angeklagten für knapp 16 Monate, und damit länger als von dem Amtsgericht geplant, beschlagnahmt waren. Ein Eignungsmangel war in der Hauptverhandlung nicht mehr festzustellen, insbesondere auch im Hinblick auf die von dem Angeklagten J vorgelegte Teilnahmebescheinigung.

Wie schon das Amtsgericht hat auch die Kammer von der Einziehung der genutzten Kraftfahrzeuge abgesehen. Die Einziehung ist gemäß § 315f StGB in Verbindung mit §§ 74, 74a StGB zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben. Vielmehr handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.

Die Kammer hat die Einziehung des Fahrzeuges des Angeklagten Z erwogen, letztlich aber abgelehnt. Insoweit kann zunächst auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war vorliegend heranzuziehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Einziehung Strafcharakter hat, insoweit also die verhängte Strafe mitberücksichtigt werden muss. Im Hinblick auf die spontane Verwirklichung der Tat, das Fehlen weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße neben der, wenn auch erheblichen, Geschwindigkeitsübertretung, die lange Dauer der Beschlagnahme der Fahrzeuge und der Führerscheine, den Umstand, dass es sich um das einzige Fahrzeug des Angeklagten handelt und zuletzt auch den erheblichen Wert des Fahrzeuges war eine Einziehung letztlich abzulehnen. Daneben war auch insoweit das Geständnis des Angeklagten zu bedenken sowie das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen. Wie schon bei der Strafzumessung waren Länge und Dauer der Fahrt insoweit neutral zu gewichten.

Ob die Einziehung des Fahrzeuges des gesondert Verfolgten L gemäß §§ 315f, 74, 74a StGB möglich gewesen wäre, weil es bei der Tat des J genutzt wurde, kann letztlich aus den vorgenannten Gründe offenbleiben. Es war daher nicht zu prüfen, ob der Karahan im Sinne des § 74a Nr. 1 StGB wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel eingesetzt werden konnte.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 2 StPO.

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