LG Arnsberg, Beschluss vom 24.09.2020 - IV-2 StVK 67/18
Fundstelle
openJur 2021, 23235
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller wird seit dem 02.07.2013 die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt O1 vollstreckt.

Grundlage der Verurteilung war, dass der Untergebrachte sich in Ansehung mehrerer gegen ihn verhängter oder absehbar drohender Freiheitsstrafen und der dementsprechend absehbaren insgesamt mehrjährigen Freiheitsentziehung im geschlossenen Strafvollzug entschloss, sich dem durch Untertauchen und Flucht ins Ausland zu entziehen. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel suchte er durch eine Raubstraftat zu erlangen und begab sich daher am 9. Mai 2003 - gemeinsam mit einem Mittäter - in ein Ladengeschäft in O2, wo er von der anwesenden Ladeninhaberin unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschusspistole die Herausgabe des Barkasseninhalts, bestehend aus Geldscheinen im Wert von etwa eintausend Euro, forderte.

Der Untergebrachte tritt seit 1982, also seit Erreichen des fünfzehnten Lebensjahres, strafrechtlich in Erscheinung, zunächst wegen Diebstahls, Körperverletzung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz, Fahrens ohne Fahrerlaubnis beziehungsweise dessen Zulassens, Sachbeschädigung, Trunkenheit im Verkehr und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Erstmals 1988 wurde er zu einer vollstreckbaren Strafe verurteilt. In der Folgezeit folgten Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheits- beziehungsweise Gesamtfreiheitsstrafen wegen - unter anderem - gemeinschaftlichen schweren Raubes, weil der Untergebrachte gemeinsam mit einem Mittäter und unter Vorhalt einer Schreckschusspistole eine Spielhalle überfallen hatte, wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, weil er innerhalb des Strafvollzuges zur Umsetzung eines Entweichungsplanes einem Bediensteten mittels eines Knüppels einen Schlag auf den Kopf versetzt hatte, und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, weil er eine zur Tatzeit sechzehnjährige Jugendliche in deren Wohnung anal bis zum Samenerguss vergewaltigte.

Danach erfolgten weitere Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheits- beziehungsweise Gesamtfreiheitsstrafen, die letztlich auf eine zehnjährige Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt wurden. Die Verurteilungen erfolgten - unter anderem - wegen eines Rausch-, eines Diebstahlsdelikts und mehreren Raubdelikten beziehungsweise Delikten der räuberischen Erpressung, weil er insbesondere eine Spielhalle unter Einsatz von Reizgas gegen die Aufsicht sowie eine Imbissbude unter Vorhalt einer Schreckschusspistole gegenüber dem Verkäufer überfiel, weil er (insoweit ist er wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden) - nach Konsum von Alkohol sowie Heroin - eine Gaststättenbekanntschaft oral vergewaltigte und anschließend mittels Faustschlägen in das Gesicht sowie mittels Knüppelschlägen gegen den Rücken- und Gesäßbereich misshandelte, weil er einem Passanten eine Geldkassette entriss, die dieser bei einer Bank abgeben wollte und weil er dreifach eine Bank jeweils unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschusswaffe überfiel. Nach Teilvollstreckung wurde der Rest der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe durch Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O3 vom 26. Februar 2002 zur Bewährung ausgesetzt, am Folgetag wurde der Untergebrachte aus dem Strafvollzug entlassen.

Am Abend des Tages, an dem der Untergebrachte nach mehrjährigem Strafvollzug aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde, feierte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Haftentlassung in einer Gaststätte. Dem Untergebrachten missfiel dabei, dass die Lebensgefährtin sich an dem Abend auch mit anderen männlichen Personen unterhielt; es kam eifersuchtsbedingt zu einer verbalen Eskalation, die jedoch nach polizeilichem Einschreiten beruhigt werden konnte. Die Lebensgefährtin begab sich im weiteren Verlauf der Nacht gemeinsam mit dem Untergebrachten in die gemeinsame Wohnung, wo der Untergebrachte seiner Lebensgefährtin mehrfach mit der Hand in das Gesicht schlug, sie im Halsbereich ergriff und dabei mit dem Würgen bedrohte, und sie schließlich mittels eines länglichen, harten sowie dünnen Plastikgegenstands gegen den Rücken-, Gesäß, und rückseitigen Oberschenkelbereich schlug. Das wegen der Taten eingeleitete Strafverfahren endete am 31. März 2003 in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die Rechtskraft der Entscheidung trat am 15. August 2003 ein. Bereits zuvor, am 6. Dezember 2002, war er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, weil er am 18. März 2002 - also weniger als drei Wochen nach der Haftentlassung - einem Passanten eine Geldkassette entriss, die dieser bei einer Bank abgeben wollte. Die aufgrund der beiden letztgenannten - zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen - Verurteilungen nach dem (bedingten) Austritt aus dem Justizvollzug absehbare Strafhaft sowie der ebenfalls absehbare Widerruf der Reststrafenaussetzung bewogen den Untergebrachten wie vorbeschrieben zur Begehung der Anlasstat.

Bei Ausspruch der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht O4 unter anderem ausgeführt, dass der Untergebrachte seit seinem fünfzehnten Lebensjahr durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten, dabei wegen mehr als einhundert selbständigen Straftaten verurteilt worden, und die Delinquenz auch während des Strafvollzuges begangen worden sei. Bewährungschancen seien sämtlich ungenutzt geblieben und stabilisierend wirkende Lebensumstände hätten keine positive Wirkung entfaltet. Das Landgericht hat dabei unter anderem auf die Lebensumstände im Mai 2003 abgestellt. Der Untergebrachte habe eine Wohnung in O5 gehabt. Sein zweijähriger Sohn, der ihm viel bedeutet habe, sei am gleichen Ort von seiner Mutter und deren jetzigen Ehemann versorgt worden. Ferner habe er eine intime Beziehung zu einer aus bürgerlichen Verhältnissen stammenden Zeugin gehabt. Außerdem habe er von Juli 2002 bis Ende April 2003 wöchentlich therapeutische Einzelgespräche mit P1 in O6 geführt, mit welchem er sein ganzes Leben durchgesprochen habe.

Mit Beschluss vom 24.11.2016 hat das Landgericht Arnsberg festgestellt, dass die absolvierte Einzelpsychotherapie "nicht ausreichend [sei], um von einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung ausgehen zu können". Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass die in der Person liegende Gefährlichkeit fortbesteht.

Die zuständige Psychologin P2 hat sich am 07.02.2017 anlässlich eines Antrags auf vollzugsöffnende Maßnahmen wie folgt geäußert:

"Aktuell wurde der Einstig in vollzugsöffnende Maßnahmen seitens der Rechtsanwältin P3 (30.11.2016) beantragt. Darüber hinaus reichte Herr P4 vier Anträge auf selbständige Ausgänge gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW (...) ein. Jeden der selbständigen Ausgänge wolle der Untergebrachte nutzen, um die Diakonie und das Arbeitsamt in O7, sowie das Jugendamt und die Familie in O5 aufzusuchen. Den Begleitausgang wolle er nutzen, um in O7 die Diakonie und das Arbeitsamt aufzusuchen und einen Einkauf zu tätigen.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet und von Herrn P4 am 02.07.2013 angetreten. Anlass war das Urteil des LG O4 vom 15.12.2003 wegen schweren Raubes (5 Jahre Freiheitsstrafe). Herr P4 hatte am 09.05.20103 gemeinsam mit einem Mittäter unter Vorhalt einer Gaspistole eine Filiale der Quelle-Agentur überfallen. Die Tat hatte der Untergebrachte vor dem Hintergrund einer drohenden Freiheitsstrafe begangen, der er sich mittels Flucht hatte entziehen wollen. Des Weiteren sind an dieser Stelle drei Vorverurteilungen im Bereich der Sexual- und Gewaltdelinquenz zu nennen (Urteil des LG O4 vom 12.11.1992; Urteil des LG O8 vom 18.01.1993; Urteil des LG O4 vom 31.03.2003).

Konkret hatte der damals 20-jährige Herr P4 im ersten Fall die 16-jährige P5 in ihrem Appartement aufgesucht, sie quer über seinen Oberschenkel gezogen, ihr Gesäß entblößt und mit der Hand darauf geschlagen. Anschließend hatte er sie gewaltsam auf das Bett gedrückt, ihre Hose heruntergezogen und ihr mehrfach stark auf den nackten Rücken und das Gesäß geschlagen. Anschließend führte er den Analverkehr mit ihr aus, obwohl die Geschädigte erheblich weinte und Schmerzen hatte.

Im zweiten Fall hatte der 23-jährige Herr P4 die Geschädigte B. genötigt, ihn oral zu befriedigen. Hierzu wies er die junge Frau an, aus dem Auto auszusteigen, zog ihr sodann die Hose und den Slip aus und entkleidete seinen Unterleib. Nachdem die Geschädigte ihn auf seine Anweisung hin oral befriedigt hatte, schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht und mit einem vor Ort gefundenen Knüppel auf Rücken und Gesäß.

Im dritten Fall war Herr P4 gerade aus der Haft entlassen worden (27.02.2002) und mit seiner damaligen Partnerin während eines Gaststättenbesuchs in Streit geraten. Nachdem man in den frühen Morgenstunden nach Hause zurückgekehrt war, schlug Herr P4 der Geschädigten mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht, umfasste ihren Hals und drückte zu und befahl der unbekleideten P6, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Anschließend schlug er mit einem harten Plastikgegenstand mehrmals kräftig auf den Rücken, das Gesäß und die Oberschenkel. Nach einiger Zeit hörte er auf und begann zu weinen, woraufhin die Geschädigte fliehen konnte. Dem Urteil vom 15.12.2003 ist u. a. zu entnehmen, dass Herr P4 bereits mehr als 100 selbständige Straftaten verübt hat. Seitdem er 15 Jahre alt ist, ist er durchgängig delinquent gewesen. Lediglich durch Inhaftierungen wurde die Delinquenz unterbrochen, wobei es während zweier Entweichungen aus der Haft ebenfalls zu einer Serie schwerer Straftaten sowie während der Inhaftierung zu einer Gefangenenmeuterei mit schwerem Personenschaden gekommen ist. Herrn P4 gelang es nicht, sich während der bislang drei gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung straffrei zu führen. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass selbst Lebensumstände, die bei vielen anderen Personen stabilisierend wirken würden, Herrn P4 nicht von weiteren Straftaten abhielten. Im Mai 2003 hatte er eine Wohnung, sein zweijähriger Sohn, der ihm viel bedeutete, wurde am gleichen Ort von seiner Mutter und deren Ehemann, mit denen sich Herr P4 gut verstand, versorgt. Außerdem führte er zu dem Zeitpunkt eine von ihm als "Top-Beziehung" bezeichnete Partnerschaft mit einer Frau, die keine kriminelle Vergangenheit hatte.

Zuletzt wurde ein Prognosegutachten von Frau Dr. P7 (04.09.2015) erstellt. Die Gutachterin beschrieb Herrn P4 Persönlichkeitsstruktur als dissozial in Form einer stark ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung. Er weise zudem überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz auf. Trotz dessen, dass er in der Lage sei, emotionale Regungen bei seinem Gegenüber wahrzunehmen, setze er sich aufgrund seiner Wertedefizite und mangelnder Gewissensbildung über diese Wahrnehmung und damit über Gesellschaftsnormen und Gefühle anderer hinweg. Zudem habe er die Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend der an ihn gestellten Erwartungen anzupassen und beispielsweise den Eindruck eines geläuterten Mannes zu vermitteln, obwohl tatsächliche Behandlungsfortschritte nicht stattgefunden haben. Er sei außerdem in der Lage, einen angepassten und unauffälligen Eindruck zu hinterlassen, welcher mit seiner delinquenten Vorgeschichte kaum zu vereinbaren sei. Weiter schlussfolgerte Frau Dr. P7, vor dem Hintergrund seiner diskrepanten Angaben zur nichtangetretenen Sozialtherapie in der Sicherungsverwahrung O1, dass seine therapeutischen Bemühungen eher danach ausgerichtet zu sein scheinen, sich Vorteile zu verschaffen und möglichst rasch entlassen zu werden, als an einer inneren Auseinandersetzung. Die Gefährlichkeit des Herrn P4 könne nur reduziert werden, wenn es gelingt, die persönlichkeitsbedingte Bereitschaft, Straftaten zu begehen, therapeutisch zu beeinflussen. Hierbei gehe es um die Abwägung von Kosten und Nutzen und darum, dass Herr P4 eine Entscheidung für eine andere Werte- und Normorientierung derart trifft, dass er zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, nicht mehr als die Bedürfnisse anderer verletzt. Frau Dr. P7 hielt eine längerfristige und intensivere therapeutische Auseinandersetzung mit seinen Taten für indiziert. Bestenfalls sei dafür eine sozialtherapeutische Behandlung oder eine längerfristige Einzelpsychotherapie geeignet. Ob das Ziel der Gefährlichkeitsreduktion erreicht wird, hänge von der Bereitschaft des Herrn P4 ab, inwieweit er sich auf eine Auseinandersetzung - insbesondere mit den Sexualdelikten - und seiner Persönlichkeit einlasse. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung konnte Frau Dr. P7 keine hinreichende Veränderung hinsichtlich der selbstkritischen Zugangs und der Neigung zur Schuldverschiebung bei Herrn P4 konstatieren. Es sei fortwährend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr P4 weiterhin Eigentumsdelikte - auch unter Anwendung bzw. Einsatz von Gewalt und Waffen - begehen wird. Aber auch Sexualdelikte und Körperverletzungsdelikte seien weiterhin zu erwarten. Weiter führte die Gutachterin aus, dass bei fehlender Perspektive hinsichtlich der verbleibenden Zeit in Unfreiheit durchaus mit Flucht zu rechnen sei, was sich aus der Delinquenzvorgeschichte des Untergebrachten ableiten lässt. Zwar ließen sich darüber hinaus keine konkreten Risikosituationen ableiten. Allerdings hält Frau Dr. P7 einen Alkohol- und/oder Drogenkonsum für begünstigend hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten im Sinne einer Herabsenkung der Hemmschwelle. Kritisch seien Herrn P4 widersprüchliche Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum zu bewerten ("sehr hoher Kokainkonsum über längere Zeit" bis hin zu "ehemaliger Kokainkonsum"). Vor diesem Hintergrund seien regelmäßige Drogenscreenings von besonderer Bedeutung. Mittlerweile hat Herr P4 die Einzelpsychotherapie bei Frau P8 abgeschlossen. Aus dem Therapiebericht vom 18.10.2016 geht hervor, dass Herr P4 stets motiviert und engagiert mitgearbeitet hat. Vor dem Hintergrund der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ohne die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung zu erfüllen, habe man ein Störungsmodell erarbeitet, wobei man insbesondere auf Bedürfnisse eingegangen sei, die in der Kindheit nicht befriedigt worden sind. Anschließend wurden die Beziehungen zu seinem Sohn sowie zu seiner Mutter thematisiert. Man habe sich außerdem seiner Impulsivität gewidmet und herausgearbeitet, dass er mehrere Körperverletzungen aus einem hohen Anspannungsniveau und einer geringen Selbststeuerung heraus begangen habe. Mithilfe von kognitiver Umstrukturierung habe er gelernt, aus der "Ärger-Spirale" frühzeitig auszusteigen. Des Weiteren habe man sich mit dem Selbst- und Fremdbild des Herrn P4 beschäftigt, was für ihn teilweise ein unangenehmes Thema dargestellt habe. Transparente Mitteilung seiner Gefühle, Reduzierung von Externalisierungen, Steigerung der Kompromissfähigkeit und hineinversetzen in die Gefühle und Gedanken anderer seien diesbezüglich wichtige Bausteine gewesen. Anschließend habe man über die Zukunftspläne des Herrn P4 gesprochen. Darüber hinaus geht aus dem Bericht hervor, dass Herr P4 auch über die Zeit der Psychotherapie hinweg, seine Leugnungs- und Externalisierungshaltung bzgl. der Sexualdelikte aufrechthielt. Drogenkonsum negierte er gegenüber der Psychotherapeutin. Betrachtet man das letzte und aktuelle Jahr, hat Herr P4 die letzten vier angeordneten Drogenscreenings verweigert (16.06.2016, 02.08.2016, 29.12.2016 und 09.01.2017). Zuvor hatte er zwei negative Drogenscreenings abgegeben (25.04.2016 und 24.05.2016). Am 16.02.2016 lag hingegen ein positiver Befund vor.

Im Explorationsgespräch am 06.02.2017 zeigte sich Herr P4 zu Beginn eher defensiv, was sicherlich an der Thematik lag (Drogenscreenings, Sexualdelikte). Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde der Untergebrachte zunehmen redseliger und zugewandter, da die Unterzeichnerin die Unterhaltung weniger konfrontativ gestaltete und deutlich angenehmere Themen ansprach. Drogenscreenings verweigert Herr P4, da die Durchführung dieser nicht rechtmäßig sei. Er sei diesbezüglich schon in Rechtsbeschwerde gegangen. Auf das positive Ergebnis im Februar letzten Jahres angesprochen, teilte Herr P4 mit, dass das Ergebnis falsch gewesen sei. Er konsumiere keine Drogen. Befragt zu seinen, über die Jahre hinweg, unterschiedlichen Angaben zu seinem Drogenkonsum, berichtet er, dass das daran liege, dass die Zeit, in der er Drogen konsumiert habe, lange zurück liege und er sich nicht mehr so genau an die Menge erinnern könne. Befragt zur Bearbeitung der Sexual- und Gewaltdelikte, teilt der Untergebrachte abermals mit, dass er die Delikte nicht begangen habe und darüber hinaus würden diese Delikte nicht die aktuellen Anlassdelikte darstellen. Auch in früheren Inhaftierungen habe er die Delikte nicht bearbeitet, da er sie ja nicht begangen habe. Er habe ohnehin nie zuvor therapeutische Maßnahmen wahrgenommen, da er die Justiz stets abgelehnt habe. Erst jetzt, mit zunehmendem Alter und einer damit einhergehenden Nachreifung, sowie seinem gewachsenen Verantwortungsgefühl gegenüber seinem Sohn, habe er die Motivation entwickelt, an sich zu arbeiten. Sein 15-jähriger Sohn beende im Sommer dieses Jahres die Schule und wisse noch nicht so recht wie es anschließend weitergeht (Berufsausbildung oder Abitur). Herr P4 wolle das auch nicht vorgeben, sondern überlasse ihm die Entscheidung. Er stehe in regelmäßigem Telefonkontakt mit seinem Sohn. Zu Besuch war er zuletzt im Oktober 2016. Das bedauere Her P4. Doch könne er auch nachvollziehen, dass in dem Alter andere Themen wichtig sind (Freunde, Computer etc.) und der Sohn aktuell genug von der Justiz hat. Insgesamt sprach Herr P4 mit Stolz und Wohlwollen über seinen Sohn, was auch zu einer deutlichen Entspannung der Gesprächsatmosphäre beigetragen hat.

Aus psychologischer Sicht ist zusammenfassend festzuhalten, dass Herr P4 durchaus behandlungsmotiviert erschien und eine Einzelpsychotherapie absolviert hat. Kritisch hingegen ist anzumerken, dass seine Änderungsmotivation, insbesondere im Hinblick auf die Gewalt- und Sexualdelikte, lediglich gering bis gar nicht vorhanden war bzw. ist. Eine tatsächliche Änderungsmotivation beinhaltet, neben der Bereitschaft, tatsächlich eine Verhalts-Kognitions- und Emotionsveränderung zu erwirken, auch die Inkaufnahme kurz- bzw. mittelfristiger Verschlechterungen des emotionalen Erlebens und des Selbstwertes. Während die Psychotherapeutin berichtet, dass für Herrn P4 die Beschäftigung mit dem Thema Selbst- und Fremdbild durchaus auch unangenehm zu sein schien, entschied er sich allerdings das eigentliche Thema - Sexualdelinquenz - nicht anzugehen. Auch im Explorationsgespräch mit der Unterzeichnerin zeigte sich ein deutlicher Unterschied in der Gesprächsatmosphäre zwischen für ihn unangenehmen und angenehmen Themen. Unangenehme Themen wurden abgeblockt und führten eher zu einem Schlagabtausch von Argumenten, während angenehme Themen zu einem freundlichen Umgangston seinerseits beitrugen. Darüber hinaus ist dem Therapiebericht zu entnehmen, dass man sich mit der Impulsivität des Untergebrachten beschäftigt hat und daraus weitere therapeutische Schritte abgeleitet hat (z.B. kognitive Umstrukturierung). Allerdings geht aus dem aktuellen Gutachten von Frau Dr. P7 deutlich hervor, dass es sich bei Herrn P4 nicht um einen impulsiv handelnden Täter dreht, der seine Affekte nicht zu kontrollieren vermag, sondern vielmehr um einen Mann, der, vor dem Hintergrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur, die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zeigt und sich bewusst dafür entscheidet. Daher müsste eine therapeutische Intervention darauf abzielen, die Kosten und Nutzen eines straffreien Lebens abzuwägen. Zudem müsste Herr P4 eine Entscheidung für eine andere Werte- und Normorientierung derart treffen, dass er zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, nicht mehr die Bedürfnisse anderer verletzt. Aus anstaltspsychologischer Sicht konnte, mit Blick auf die bearbeiteten Inhalte in der Einzelpsychotherapie, die Gefährlichkeit des Herrn P4 nicht ausreichend reduziert werden. Er hält seine Leugnungs- und Externalisierungshaltung weiter aufrecht, hat an seiner Impulsivität gearbeitet, die so nicht vorhanden ist und negiert(e) den Konsum von Drogen, ohne die vermeintlich gesteigerte Kompromissfähigkeit (s.o. Zusammenfassung Therapiebericht) zu nutzen und seine Drogenabstinenz transparent zu machen, indem er entgegenkommend Drogenscreenings abgibt. Seit nunmehr sieben Monaten verweigert Herr P4 stattdessen die Abgabe von Drogenscreenings. In diesem Punkt zeigt er keine Mitarbeitsbereitschaft. Da ein Nachweis von Drogenabstinenz nicht vorliegt, muss zumindest in Betracht gezogen werden, dass eine ausreichende Absprachefähigkeit, die im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen als obligatorisch anzusehen ist, möglicherweise nicht gegeben ist. Wie bereits Frau Dr. P7 ausführte, ist Drogenkonsum bei Herrn P4 als begünstigend, im Sinne einer Herabsenkung der Hemmschwelle, für die Begehung von Straftaten anzusehen. Aus anstaltspsychologischer Sicht ist eine niedrigere Hemmschwelle auch hinsichtlich einer Flucht als begünstigend zu werten, insbesondere mit Blick auf Herrn P4 Hafthistorie (zwei Entweichungen und eine Gefangenenmeuterei). Eine Überprüfung der Absprachefähigkeit mittels der Durchführung von Drogenscreenings ist demnach notwendig, um eine entsprechende Entscheidung - für oder gegen die Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen - treffen zu können. Vollzugsöffnende Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW werden psychologischerseits aus den o.g. Gründen nicht befürwortet. Eine über das Normalmaß hinausgehende Flucht- oder Missbrauchsgefahr wird gesehen."

Mit Bescheid vom 20.03.2017 und Konferenzniederschrift vom 30.05.2017 (Bl. 34 f. d. A.) lehnte der Antragsgegner vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Begleitgängen ab.

Im Februar, Juni und September 2017 wurden drei im Ergebnis negative Drogenscreenings erbracht. Ein im Oktober 2017 abgegebenes Drogenscreening zeigte Auffälligkeiten, die einen Manipulationsversuch vermuten lassen.

Nach dem Zuständigkeitenwechsel im psychologischen Dienst hat der Antragsteller zunächst sämtliche Gesprächstermine mit der zuständigen Psychologin abgesagt. Im Dezember war der Antragsteller erstmalig zu einem Gespräch bereit. Wesentliche Gesprächsthemen waren die (damalige) Beziehung zu der Mutter seines Sohnes und familiäre Bindungen, insbesondere die Beziehung zu seinem 16-jährigen Sohn. Die Abteilung wollte der Untergebrachte weiterhin nicht wechseln, da er sich als austherapiert ansehe. Er wisse ebenso wenig, was er noch therapieren lassen sollte, da die Therapie bei der externen Psychotherapeutin Frau P8 gut verlaufen sei und er "einiges" in diesem Rahmen aufgearbeitet habe. Auf Nachfrage konnte er lediglich Opferempathie nennen, jedoch inhaltlich nicht weiter untermauern. Ein weiterer Termin wurde im Februar 2018 vereinbart, jedoch vom Antragsteller abgesagt.

Mit Schreiben unter dem 18.01.2018 bestätigte die Diakonie für O7 die Empfehlung, den Kontakt mit dem Kind des Antragstellers auf Wunsch des Kindes außerhalb der JVA durchzuführen und bot hierfür ihre Räumlichkeiten an (Bl. 32 f. d.A.).

Am 22.01.2018 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Begleitausgangs für den 10.02.2018 unter Begleitung eines Mitglieds des multidisziplinären Teams der Anstalt (Bl. 30 f. d. A.).

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner nach Erörterung in der Vollzugskonferenz am 29.01.2018 ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller mündlich eröffnet.

Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass sowohl eine konkret erhöhte Flucht- als auch eine deutlich erhöhte Missbrauchsgefahr vorliegen würden. Diese werde so hoch eingeschätzt, dass eine Sicherung und damit ein hinreichender Ausschluss der Missbrauchs- und Fluchtgefahr des Antragstellers durch die Begleitung im Rahmen des Begleitausgangs nicht gewährleistet werden könne. Der Einschätzung liege die Einschätzung des psychologischen Dienstes vom 21.07.2017 zugrunde, die aufgrund der Weigerung des Antragstellers Gespräche mit dem psychologischen Dienst zu führen auf die Stellungnahme aus Februar 2017 Bezug nehme. Es würde kein ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner delinquenten Entwicklung vorliegen, dazu sei eine Verweigerungshaltung gegeben. Der Antragsteller sei nicht zur Mitarbeit bereit, es würden Zweifel an seiner Absprachefähigkeit bestehen. Er sei oberflächlich Gesprächsbereit. Er habe eine niedrige Hemmschwelle. Auch die Hafthistorie sei zu beachten, die durch eine erhöhte Fluchtgefahr in Form von zwei Entweichungen und einer Gefangenenmeuterei gekennzeichnet sei. Auch die zwischenzeitliche Mitwirkung bei den Drogenscreenings würde den Gesamteindruck einer deutlich erhöhten Missbrauchs- und Fluchtgefahr nicht abändern. Die Lockerungseignung solle zunächst im Rahmen von Ausführungen erprobt werden (Bl. 28 d. A.).

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung.

Er ist der Ansicht, dass die Gewährung von Begleitausgängen zur Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit erforderlich sei. Er habe einen damals minderjährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebe. Die Beziehung zu dem Sohn sei bereits geschädigt worden. Er nehme die Elternberatung der Diakonie in Anspruch. Durch die Verweigerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen würden diese Bemühungen zunichte gemacht. Nach Abschluss von insgesamt drei Therapien im September 2016 würde seine Wiedereingliederung still stehen. Die vollzugsöffnenden Maßnahmen seien Teil der Therapie. Er habe die kriminogenen Faktoren, welche zu seiner Straftat, der Anlasstat, geführt haben, erfolgreich bearbeitet.

Für den Begleitausgang gebe es keine Terminbindung, sodass dieser noch an einem anderen Termin nachgeholt werden könne.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt,

den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Begleitausgängen zu gewähren.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Ablehnung des Begleitausgangs rechtswidrig gewesen ist und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Begleitausgängen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung des Bescheids und ist der Ansicht, dass eine erhöhte Flucht- und Missbrauchsgefahr vorliegen würde. Diese werde im Rahmen des Beurteilungsspielraums als so hoch eingeschätzt, dass eine Sicherung und damit ein hinreichender Ausschluss dieser Gefahren durch die Begleitung im Rahmen des Begleitausgangs nicht gewährleistet werden könne.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW werden vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele und mit Zustimmung der Untergebrachten gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Untergebrachte sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werde.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 SVVollzG NRW gehören zu den dort beispielhaft aufgezählten vollzugsöffnenden Maßnahmen auch Begleitausgänge, das heißt, das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person.

Die vollzugsöffnenden Maßnahmen dienen der Eingliederung des Untergebrachten und wirken den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen. Sie dienen der Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze nach § 2 SVVollzG NRW, insbesondere auch der Umsetzung des Minimierungsgebotes, und der Erreichung der Vollzugsziele. Durch vollzugsöffnende Maßnahmen sollen die Untergebrachten in der Regel stufenweise in größeren Freiheitsgraden erprobt und so kontinuierlich an ein Leben in Freiheit herangeführt werden (Landtag NRW, Drucks.16/1435, S. 100).

Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 367/14, zit. nach juris; Beschluss vom 03.11.2015, III-1 Vollz (Ws) 442/15, zit. nach juris).

Hinsichtlich der beispielhaft genannten Versagungsgründe der Flucht- und Missbrauchsgefahr ist der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris). Damit soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zu dem Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage ist, diese Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen.

Versagt die Vollzugsbehörde die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris).

Nach der gefestigten Entsprechung des OLG Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).

Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, kann im vorliegenden Fall festgestellt werden. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Entscheidung eine deutlich erhöhte Flucht- und Missbrauchsgefahr angenommen.

Bei dieser Beurteilung hat der Antragsgegner auch nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verletzt. Aus der Hafthistorie sind zwei Entweichungen und eine Gefangenenmeuterei vorgekommen, wobei er im Rahmen der Gefangenenmeuterei erhebliche Gewalt anwendete. Auch wenn seit diesen Vorkommnissen ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, so sind sie -wie auch die zurückliegenden Taten- im Rahmen der Betrachtung zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Persönlichkeitsmerkmale, die zu den damaligen Taten führten, nicht bzw. nur unzureichend bearbeitet. Die damals zuständige Psychologin P2 hat in ihrer Stellungnahme am 07.02.2017 geäußert, dass eine Änderungsmotivation des Antragstellers, "insbesondere im Hinblick auf die Gewalt- und Sexualdelikte, lediglich gering bis gar nicht vorhanden war bzw. ist". Im Rahmen der Einzelpsychotherapie habe der Antragsteller sich zwar dem für ihn durchaus auch unangenehmen Thema "Selbst- und Fremdbild" gewidmet, "entschied [...] sich allerdings das eigentliche Thema - Sexualdelinquenz - nicht anzugehen". Auch im Gespräch mit der zuständigen Psychologin habe er unangenehme Themen abgeblockt, so dass das Gespräch hierüber zu einem Schlagabtausch von Argumenten geworden sei. Die Therapie habe sich dazu der Impulsivität des Antragstellers gewidmet. "Allerdings geht aus dem aktuellen Gutachten von Frau Dr. P7 deutlich hervor, dass es sich bei Herrn P4 nicht um einen impulsiv handelnden Täter dreht, der seine Affekte nicht zu kontrollieren vermag, sondern vielmehr um einen Mann, der, vor dem Hintergrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur, die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zeigt und sich bewusst dafür entscheidet. Daher müsste eine therapeutische Intervention darauf abzielen, die Kosten und Nutzen eines straffreien Lebens abzuwägen. Zudem müsste Herr P4 eine Entscheidung für eine andere Werte- und Normorientierung derart treffen, dass er zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, nicht mehr die Bedürfnisse anderer verletzt." Abschließend kommt die zuständige Psychologin zu dem Schluss, dass die Einzelpsychotherapie die Gefährlichkeit des Antragstellers nicht ausreichend reduziert habe. Insbesondere habe er beispielsweise seine "vermeintlich gesteigerte Kompromissfähigkeit" nicht genutzt und seine Drogenabstinenz nicht transparent gemacht. Vielmehr verweigere er weiterhin Drogenscreenings, so dass auch keine Absprachenfähigkeit vorliegen würde. Drogenkonsum sei bei ihm jedoch als begünstigend für Straftaten anzusehen, da seine Hemmschwelle herabgesenkt würde. Dies würde auch die Fluchtgefahr erhöhen. Um eine entsprechende Entscheidung - für oder gegen die Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen - treffen zu können, sei die Überprüfung der Absprachefähigkeit mittels Durchführung von Drogenscreenings notwendig.

Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Wertungen auch noch für die hier angegriffene Entscheidung herangezogen worden sind. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nach einem Zuständigkeitenwechsel im psychologischen Dienst sämtliche Gespräche zunächst abgesagt hat und schließlich nur ein oberflächliches Gespräch mit der damals zuständigen Psychologin führte, ist es nicht zu beanstanden, dass diese auf die vorhergehende Stellungnahme Bezug nahm. Es liegen auch keine wesentlichen Änderungen seit der damaligen Stellungnahme vor. Zwar hat der Antragsteller zunächst bei den Drogenscreenings kooperiert und in den ersten drei Quartalen negative Drogenscreenings erbracht, ein im Oktober 2017 abgegebenes Drogenscreening zeigte hingegen Auffälligkeiten. Insgesamt ist damit kein deutlicher Unterschied erkennbar.

Aufgrund der allgemein bekannten Wirkungen von Betäubungsmitteln auf die Steuerungsfähigkeit und das Verhalten einer Person besteht im Falle eines Konsums vielmehr eine konkrete Missbrauchs- und Fluchtgefahr. Zum einen begründet der Betäubungsmittelkonsum die Gefahr, dass der Konsument gewalttätig gegen andere Personen oder Sachen wird. Zum anderen besteht auch die Gefahr von Betäubungsmitteldelikten. Ferner sind unüberlegte Kurzschlusshandlungen möglich, die zu einem Entweichen des Konsumenten führen.

Der Antragsgegner hat auch nicht pauschal wegen des Verweigerns von weiteren Behandlungsmaßnahmen die Gewährung der vollzugsöffnenden Maßnahme versagt, sondern gerade im Hinblick auf die hierdurch weiterhin bestehende Gefährlichkeit, die sich aus den unbearbeiteten delinquenzrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Antragstellers ergibt. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen und teilweise erheblichen Taten des Antragstellers, seinem aktuellen Verhalten im Vollzug und auch seiner vorgenannten Hafthistorie ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vorliegend von einer fortbestehenden Gefährlichkeit ausgeht und eine Missbrauchs- wie auch Fluchtgefahr annimmt.

Maßgeblich zu berücksichtigen ist abschließend auch, dass sich die vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 SVVollzG NRW erheblich von den Ausführungen nach § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW unterscheiden. Ausführungen finden unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Justizvollzugsbeamten statt. Ferner sind Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren zulässig. Dagegen wird der Untergebrachte bei einem Begleitausgang lediglich durch eine von der Einrichtung zugelassene Person begleitet. Dies können sowohl Bedienstete als auch Externe sein. Die Möglichkeit, einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr entgegen zu wirken, ist hierbei gering. Insbesondere besteht keine ständige Aufsicht, die Begleitung erfolgt vielmehr in einem Umfang, wie es bei einer gemeinsamen Unternehmung unter Freunden oder Bekannten üblich ist.

Darüber hinaus sind Ausführungen nach § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW gerade auch dann durchzuführen, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 SVVollzG NRW nicht gewährt werden. Hierdurch soll die Lebenstüchtigkeit der Untergebrachten erhalten werden, auch wenn weitere Lockerungsschritte noch nicht vertretbar sind. Die Ausführungen dienen daneben auch der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen. Die Untergebrachten sollen stufenweise erprobt werden. Insofern unterscheidet sich dieses Verfahren, das die Gewährung eines Begleitausgangs zum Gegenstand hat, von einem Verfahren, bei dem es um die Durchführung einer Ausführung ging. Eine Erprobung des Antragstellers bei einer Ausführung wurde bei dem Antragsteller bereits seit geraumer Zeit nicht mehr durchgeführt, so dass weitere vollzugsöffnende Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt als weitere Stufe nicht möglich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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